Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 - v. 2.11.2010

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 -
v. 2.11.2010

1 Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

1.1 Zuständigkeiten

1.1.1 Polizei

1.1.2 Ordnungsbehörden

1.1.2.1 Sachliche Zuständigkeit

1.1.2.2 Örtliche Zuständigkeit

1.2 Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung

1.3 Besondere Personengruppen

1.3.1 Jugendliche und Heranwachsende  

1.3.1.1 Jugendliche

1.3.1.2 Heranwachsende  

1.3.2 Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans

1.3.3 Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte

1.3.4 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

1.3.4.1 Allgemeine Grundsätze

1.3.4.2 Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1.3.4.3 Unterrichtung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Landes

1.3.4.4 Hinweise zur Klärung der Bevorrechtigung

1.4 Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI)  

2 Verwarnungen

2.1 Bedeutung der Verwarnung  

2.1.1 Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten

2.1.2 Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten  

2.2 Höhe des Verwarnungsgeldes

2.3 Ermächtigung

2.4 Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld

2.4.1 Grundsatz

2.4.2 Mündliche Verwarnung  

2.4.3 Bezahlung

2.4.4 Schriftliche Verwarnung

2.5 Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr

2.6 Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen

2.6.1 Einverständnis des Betroffenen

2.6.2 Rücknahme  

2.7 Mehrere Beteiligte

2.8 Konkurrenzen  

3. Anzeigen

3.1 Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1.1 Ordnungswidrigkeitenanzeige

3.1.2 Anhörung des Betroffenen  

3.1.3 Abgabe an die zuständige Ahndungsbehörde  

3.1.4 Beweiserhebung durch die Ordnungsbehörde  

3.1.4.1 Vernehmung von Zeugen

3.1.4.2 Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG

3.1.4.3 Akteneinsicht

3.1.5 Einstellung des Verfahrens  

3.1.6 Verwarnung

3.1.7 Bußgeldbescheid  

3.1.8 Fahrverbot

3.1.9 Verfahren nach Einspruch

3.1.9.1 Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft

3.1.9.2 Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Verfahren

3.1.10 Vollstreckung des Bußgeldbescheides  

3.1.10.1 Zulässigkeit

3.1.10.2 Verfahren  

3.1.11 Gnadengesuche

3.1.12 Örtliche Dateien der Ordnungsbehörden  

3.1.13 Aufbewahrung der Akten der Ordnungsbehörden

3.1.14 Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt

3.1.15 Abgabe der Anzeige durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft

3.1.16 Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge

3.2 Verkehrsvergehen

3.2.1 Strafanzeige für Verkehrsstraftaten

3.2.2 Vernehmung des Beschuldigten  

3.2.3 Vernehmung von Zeugen  

3.2.4 Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

3.2.5 Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen

3.2.6 Verfahren bei Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen

3.2.7 Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG

3.2.8 Akteneinsicht

4 Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei  

4.1 Allgemeines

4.2 Ordnungswidrigkeiten  

4.3 Sicherheitsleistungen bei Verkehrsvergehen und anderen Straftaten

4.4 Höhe und Art der Sicherheitsleistung

4.4.1 Höhe der Sicherheitsleitung

4.4.2 Kosten des Verfahrens

4.4.3 Zahlungsmittel

4.4.4 Art der Sicherheitsleistung  

4.4.5 Bargeld  

4.4.6 Niederschrift

4.4.7 Belehrung  

4.4.8 Fehlende Sicherheit

4.4.9 Überweisung an die Kasse der Ordnungsbehörde

4.5 Zustellung  

4.5.1 Zustellungsbevollmächtigte Person

4.5.2 Andere Zustellungsbevollmächtigte

4.6 Beschlagnahme  

4.6.1 Sachen und Bargeld

4.6.2 Auswahl

4.6.3 Niederschrift

5 Ermittlungsersuchen anderer Länder an die Polizei

6 Vordrucke  

7 Zahlungs- und Abrechnungsverfahren der Polizei

8 Aufbewahrung der Akten der Polizei

9 Schlussbestimmungen

1
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

1.1
Zuständigkeiten

1.1.1
Polizei

Die Polizeibehörden sind eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörden (Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 OWiG) bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

- §§ 23, 24, 24 a, 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG)

- §§ 8, 8a Fahrpersonalgesetz (FPersG)

- § 37 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),

solange sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

1.1.2
Ordnungsbehörden

1.1.2.1
Sachliche Zuständigkeit

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24 a  und 24 c des StVG; abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 StVG. Die Großen kreisangehörigen Gemeinden i. S. von § 4 der Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben (Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden v. 25.9.1979 - SGV. NRW. 45 -). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt.

Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs, der Kreisordnungsbehörden und der Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen nach § 48 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bleibt unberührt.

Die Ordnungsbehörden regeln das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in eigener Zuständigkeit. Die nachfolgend erwähnten Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 11 diesem RdErl. beigefügt. Sie sind ihrem materiellen Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie – insbesondere im Hinblick auf eine IT-gerechte Vordruckgestaltung – verändert werden.

Amtshilfeersuchen im Zusammenhang  mit der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen an die zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. 5.).

Werden zur Beweissicherung technische Geräte verwendet, so ist dabei der RdErl. v. 19.10.2009 (SMBl. NRW. 2055) „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ zu beachten.

1.1.2.2
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist.

Auf Grund übereinstimmender Verwaltungspraxis in den Ländern sieht die gemäß § 37 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständige Ordnungsbehörde bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel davon ab, tätig zu werden. § 39 OWiG bleibt unberührt.

1.2
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung

Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen dient dem Ziel, Verkehrsunfälle zu vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern. Macht der Betroffene Gründe für sein Verhalten glaubhaft, die zwar nicht die Rechtswidrigkeit beseitigen, aber das Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände noch als entschuldbar erscheinen lassen (z.B. Menschen mit Behinderung, Hilfsbedürftige, besonders schwierige Verkehrsverhältnisse, Ortsfremde), ist Nachsicht angebracht.

Der Betroffene ist, soweit möglich, nach einem Verstoß anzusprechen und über die mit seinem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufzuklären.

Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen

- von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahndung be-  steht,

- der Betroffene ohne Verwarnungsgeld verwarnt werden, weil der Verstoß unbedeutend ist und zu erwarten ist, dass bereits die Verwarnung ihren Zweck  erfüllt,

- der Betroffene mit Verwarnungsgeld verwarnt werden, weil die Gefährdung oder Schädigung des geschützten Rechtsgutes und der Verstoß des Betroffenen geringfügig sind,

- eine Ordnungswidrigkeitenanzeige  erstattet werden, weil die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ermessen wird auch durch die Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) begrenzt; vgl. Nr. 1.4.

Von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann auch abgesehen werden, wenn bereits vor Aufnahme der Ermittlungen ersichtlich ist, dass ein ausreichender Beweis für die Zuwiderhandlung oder eine Feststellung des Betroffenen nicht möglich erscheint oder der mit den Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.

1.3
Besondere Personengruppen

1.3.1
Jugendliche und Heranwachsende

1.3.1.1
Jugendliche

Jugendliche, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können vorwerfbar handeln, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das im Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen,

1.3.1.2
Heranwachsende

Für Heranwachsende, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, gelten keine Besonderheiten. Sie stehen nach dem materiellen Ordnungswidrigkeitenrecht den Erwachsenen gleich.

1.3.2
Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans

Verkehrsordnungswidrigkeiten von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans (z.B. Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag) können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit verfolgt werden.

1.3.3
Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte

Verkehrsordnungswidrigkeiten von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte (vgl. RdErl. vom 26.1.1982 [MBl. NRW. S. 26]6, zuletzt geändert durch RdErl. vom 5.8.2009 [MBl. NRW. S. 426]), des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige können ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verfolgt werden und zwar auch dann, wenn ein Dienstfahrzeug gefahren wird.

Im Bußgeldverfahren nehmen die Ordnungsbehörden die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach Art. 3 des Gesetzes zum NATO Truppenstatut vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) wahr.

Ordnungswidrigkeitsanzeigen gegen Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, sind zusammen mit dem Bußgeldbescheid den einzelnen Verbindungsstellen zuzuleiten.

Hält die Militärbehörde ihre Zuständigkeit für gegeben, so unterrichtet sie die Bußgeldbehörde hiervon unter Rücksendung des Bußgeldbescheids; andernfalls leitet sie den Bescheid an den Betroffenen weiter.

Bei der Berechnung der Verbotsfrist eines Fahrverbots ist eine Entziehung des Führerscheins oder einer Zusatzbescheinigung durch die Behörden der Truppe zu berücksichtigen, sofern die Militärbehörde diese gem. Art. 9 Absatz 6a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut mitgeteilt hat.

Der Militärgerichtsbarkeit unterliegen nicht

- Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

- Angehörige der Mitglieder des zivilen Gefolges der kanadischen Stationierungsstreitkräfte,

- Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige der Stationierungsstreitkräfte der Niederlande und der USA,

- Jugendliche der französischen Stationierungsstreitkräfte,

- Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen oder türkischen Stationierungsstreitkräfte.

1.3.4
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

1.3.4.1
Allgemeine Grundsätze

Gegen eine diplomatische Mission dürfen behördliche Zwangsmaßnahmen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften weder angedroht noch durchgeführt werden.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Diplomaten und der anderen Mitglieder einer diplomatischen Mission und ihrer Familienangehörigen, soweit diese gerichtliche Immunität genießen (§§ 18 ff. GVG).

Daher sind vor allem unzulässig

a) Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Blutentnahme, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen);

b) Maßnahmen auf Grundlage des OWiG, insbesondere die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld.

Die Anwendung von Gewalt gegen eine bevorrechtigte Person ist ausnahmsweise zulässig zum eigenen Schutz des Betroffenen oder bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Personen.

Einzelheiten zur Rechtslage ergeben sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (GMBl 2008, S. 1154) „Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland“.

Sind bevorrechtigte Personen an Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten beteiligt, ist unverzüglich das Auswärtige Amt - Protokoll –, Berlin (Telefon: 03018-17-2911) über das Lagezentrum MIK NRW zu benachrichtigen.

Bei Abgabe der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ist auf die Vorabunterrichtung hinzuweisen.

1.3.4.2
Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verfolgungsbehörden sehen bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich von einer Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ab, es sei denn, sie erscheint im Interesse der öffentlichen Sicherheit infolge einer Häufung derartiger Verstöße (z. B. Parkverstöße) geboten.

Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen (vgl. Abschnitt VII B. des in Nummer 1.3.4.1 zitierten Rundschreibens), tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen - Protokoll und Konsularwesen - ist über das Lagezentrum MIK NRW wie folgt zu erreichen: Telefon (0211) 837 – 01, 837 - 1137, 837 –1216, Telefax  837 – 1349; E-Mail an: protokoll@stk.nrw.de.

Bei Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen siehe Nr. 3.2.6.

Die Bußgeldbehörden der Städte Bonn, Köln und des Rhein-Sieg-Kreises erfassen herkunftsbezogen alle Verkehrsverstöße der in ihrem Raum ansässigen Diplomaten, um diese ggf. halbjährig der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat Protokoll und Konsularwesen - mitzuteilen.

1.3.4.3
Unterrichtung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines 98">anderen Landes

Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen (vgl. Abschnitt VII B. des in Nr. 1.3.4.1 zitierten Rundschreibens), tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen – Protokoll und Konsularwesen – ist über das Lagezentrum MIK NRW wie folgt zu erreichen: Telefon (0211) 837 – 01, 837 - 1137, 837 –1558, Telefax 837 - 1150 oder 837 – 1349; E-Mail an: Poststelle@stk.nrw.de.

1.3.4.4
Hinweise zur Klärung der Bevorrechtigung

Bei Zweifeln über den Status einer Person können Namen und Anschrift festgestellt werden, sofern dies sachlich notwendig ist. Beruft sich eine Person auf Vorrechte und Befreiungen, kann verlangt werden, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere des Diplomatenpasses, eines Protokollausweises (Abschnitt VI des in Nr. 1.3.4.1 zitierten Rundschreibens) oder auf andere Weise geführt wird. Es ist jedoch unerlässlich, die betroffene Person in jedem Fall ausgesprochen höflich zu behandeln und die politischen Folgen einer Maßnahme zu bedenken.

In eiligen Zweifelsfällen kann unmittelbar beim

- Auswärtigen Amt (unter der Rufnummer 030-18-17-3411, 9 bis 16 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter der Rufnummer 030-18-17-2911) über Mitglieder diplomatischer Missionen, über Angehörige der konsularischen Vertretungen und über Bedienstete internationaler Organisationen,

- und hilfsweise auch bei den Staats-/Senatskanzleien der Länder über Angehörige der konsularischen Vertretungen

Auskunft eingeholt werden. Anhaltspunkte, die für oder gegen die Zugehörigkeit der Person zu einer in Deutschland errichteten diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation sprechen, sind hierbei mitzuteilen.

Kann bei Aufschub duldenden Angelegenheiten nicht einwandfrei geklärt werden, ob es sich um eine bevorrechtigte Person handelt - z. B. bei Kennzeichenanzeigen -, so ist im Regelfall der Polizeipräsident Berlin um entsprechende Feststellungen zu ersuchen. Der Polizeipräsident Berlin setzt sich erforderlichenfalls mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung und unterrichtet die ersuchende Polizeibehörde über das Ergebnis.

1.4
Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI)

Der Bußgeldkatalog (§ 26a StVG, Anlage zu § 1 BKatV) enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a und § 24 c StVG:

- die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 55 Euro bestimmt ist und ein Verwarnungsgeld erhoben wird,

- die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a und 24 c StVG) und

- die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die in Abschnitt I von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

Auf die Erläuterungen der Nummer 7 des BT-KAT-OWI (Höhe der Geldbuße und der Verwarnungsgelder) wird verwiesen.

Der BT-KAT-OWI zeigt die technischen Standards zur Datenübermittlung auf (vgl. § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister –VwV VZR vom 16.8.2000; Verkehrsblatt S. 539). Er wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die technischen Standards können vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden geändert werden. Der Tatbestandskatalog enthält Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z.B. StVO, FeV, FZV, StVZO, Ferienreise - VO).

In seiner Eigenschaft als datenübermittlungstechnische Regelung dient der BT-KAT-OWI gleichzeitig als Handbuch, um der Vollzugspraxis die überwiegende Mehrzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände zusammenfassend aufzuzeigen. Ist keine Tatbestandsnummer für den festgestellten Verstoß einschlägig, ist dadurch das Verfolgen und Ahnden der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausgeschlossen. Grundlage hierfür bilden die im Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Bußgeldbehörde bestimmt in diesen Fällen die Tatbestandsnummer. Dazu ist in der Anzeige bzw. der Anlage zur Anzeige der Sachverhalt mit den verletzten Rechtsvorschriften ausführlich zu schildern. Auf eine Rücksprache des Feststellenden mit der Bußgeldbehörde zur Bestimmung der Tatbestandsnummer (vgl. BT-KAT-OWI, Allgemeine Festlegungen, Nr. 4.1.2) kann in der Regel verzichtet werden. Gegebenenfalls bildet die Bußgeldbehörde in diesen Fällen für Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auffangtatbestandsnummer (vgl. BT-KAT-OWI, Nrn. 4.1.2 und 4.1.3).

Druckwerke des BT-KAT-OWI werden von der Verlagswirtschaft in unterschiedlicher Form herausgegeben.

2
Verwarnungen

2.1
Bedeutung der Verwarnung

Durch die Erteilung einer Verwarnung, ggf. unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im so genannten vereinfachten Verfahren erledigt werden. Für den Betroffenen ergibt sich der Vorteil, dass das Verfahren damit gem. § 56 Absatz 4 OWiG abgeschlossen ist.

2.1.1
Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bei unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. 1.2) kommt ggf. eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

2.1.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die in der BKatV aufgeführten Verwarnungsgeldtatbestände sind Beispiele für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten. Grob verkehrswidriges Verhalten oder Rücksichtslosigkeit schließt die Ahndung als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit aus.

2.2
Höhe des Verwarnungsgeldes

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen Verwarnungsgelder nur in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55 Euro in Betracht. Das Verwarnungsgeld ist in der Regel in der im BT-KAT-OWI angegebenen Höhe festzusetzen. Für Tatbestände, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, ist von den für vergleichbare Tatbestände festgesetzten Regelsätzen auszugehen (vgl.1.4).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben in der Regel unberücksichtigt.

2.3
Ermächtigung

Polizeivollzugsbeamte werden hiermit gemäß den §§ 57 Absatz 2, 58 Absatz 1 OWiG ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach:

- § 24 StVG,

- §§ 8, 8a FPersG,

- § 37 GGVSEB,

- § 19 Güterkraftververkehrsgesetz (GüKG),

- § 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),

den Betroffenen gemäß § 56 OWiG zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben.

2.4
Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld

2.4.1
Grundsatz

Eine Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie ist nach Möglichkeit mündlich zu erteilen.

2.4.2
Mündliche Verwarnung

Der Betroffene ist zunächst auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß hinzuweisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Wird die Verwarnung mündlich erteilt und soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, so ist der Betroffene unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Weigerungsrecht zu fragen, ob er mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes einverstanden ist (zum Inhalt der Belehrung vgl. 2.6.1).

Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist ihm an Ort und Stelle mitzuteilen, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Der Polizeivollzugsbeamte hält den wesentlichen Inhalt der Äußerung fest und erstellt einen Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) als Grundlage für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ist zu dokumentieren, auch wenn keine Äußerung erfolgte (zum Prozess der Ordnungswidrigkeitenanzeige im IT-Verfahren OWiPol NRW vgl. 3.1.1).

2.4.3
Bezahlung

Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, erhält er die Möglichkeit, mit Kredit- oder Girocard (ehemals EC-Karte) das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um das Verfahren „Bargeldloser Einzug von Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen“ (BARVUS).

Für die Polizei ist die Bedienung des Zahlungsterminals in der Anlage 1 „Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ geregelt.

Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, kann oder will aber das Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle zahlen, ist ihm ein Zahlungsaufforderung (Anlage 14) auszuhändigen. Es ist ein Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) zu fertigen, der gemeinsam mit der Kopie der Zahlungsaufforderung der Erfassung im IT-Verfahren OWiPol NRW zur Überwachung des Zahlungseinganges und - im Falle der nicht fristgerechten Zahlung - der Wandlung in eine Ordnungswidrigkeitenanzeige dient.

Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von 30 Tagen (Referenz: Tattag) nicht eingegangen, ist ohne weitere Anhörung gegen den Betroffenen eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten. Geht das Verwarnungsgeld nach Abgabe der Anzeige an die Bußgeldstelle ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen zu veranlassen. Ohne ausdrücklichen Wunsch des Einzahlers sind Rückzahlungen - auch bei Überzahlungen und Mehrfachzahlungen - erst ab einem Betrag von fünf Euro zu veranlassen. Geht es nach Absendung der Anzeige ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen zu veranlassen.

Bei Personen ohne festen Inlandswohnsitz soll das Verwarnungsgeld möglichst an Ort und Stelle eingezogen werden. Falls der Betroffene versichert, dass er das Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle mit Kredit- bzw. Girocard in Euro entrichten kann, ist es zulässig,

- den Euro-Betrag in bar,

- einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung,

- einen Reisescheck (Travellerscheck), der auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, oder

- einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme), der  mindestens auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung lautet,

entgegenzunehmen.

Wird ein Geldbetrag in Euro, in ausländischer Währung, ein Reisescheck oder ein auf ausländische verkehrsfähige Währung lautender Kreditbrief entgegengenommen, so ist bei der Verwarnung  auf dem Vordruck „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) die Rubrik „Quittung über die Erhebung eines Verwarnungsgeldes“ auszufüllen. Die Rubrik „Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ wird durchgestrichen.

Übersteigt der Devisenbetrag die Höhe des Verwarnungsgeldes, ist zu ermessen, ob das Einziehen des Betrages noch vertretbar ist oder ob eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreicht.

Wechselgeld ist nicht vorzuhalten.

2.4.4
Schriftliche Verwarnung

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor, kann aber eine mündliche Verwarnung an Ort und Stelle nicht erteilt werden, ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen (Geschäftsprozess OWiPol NRW). Eine schriftliche Verwarnung (Anlage 5) kommt auch in Betracht, wenn eine Ordnungswidrigkeit durch eine Anzeige bekannt wird.

Eine schriftliche Verwarnung kann ferner dann erteilt werden, wenn durch die Polizei eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet worden ist, jedoch die Festsetzung einer Geldbuße nicht angemessen erscheint. Die Entscheidung hierüber ist der Dienststellenleitung, besonders beauftragten Polizeivollzugsbeamten oder der für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständigen Ordnungsbehörde vorbehalten.

Von der schriftlichen Verwarnung kann abgesehen werden, wenn das zu erhebende Verwarnungsgeld nicht mehr als fünf Euro betragen würde.

Erfolgt das Verwarnungsgeldangebot durch die Polizei, ist die Anlage 5 a bzw. 5 b zu verwenden. Ist in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder kommt er als Betroffener nicht in Betracht, so ist dem Halter zunächst ein Halterfragebogen (Anlage 5 b) zu übersenden.

Liegt eine Frontaufnahme von Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist es nur dann erforderlich, einen Abzug des entsprechenden Bildausschnittes dem Anhörungsbogen beizufügen, wenn dafür im begründeten Einzelfall Veranlassung besteht. Der Abzug darf nur einen Bildausschnitt aufweisen, auf dem die Person des Fahrers zu erkennen ist. Abbildungen von mitfahrenden Personen sind auf diesem Abzug dauerhaft zu schwärzen.

Kann der Betroffene nicht sofort festgestellt werden, so ist der Halter des Kraftfahrzeugs im automatisierten Verfahren nach § 36 StVG bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) oder beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln. Bei Fahrzeugen, die mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 27 FZV versehen sind, erfolgt die Halterfeststellung beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Nach Eingang einer Äußerung ist unverzüglich zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung zu ahnden ist, ob eine Anzeige zu fertigen ist oder ob das Verfahren einzustellen ist.

Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von 30 Tagen (Referenz: Druckdatum) nicht eingegangen, ist davon auszugehen, dass der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. Es ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten; eine weitere Anhörung findet grundsätzlich nicht statt.

2.5
Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr

Kann die Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr durch die Polizei nicht an Ort und Stelle erteilt werden, weil der Betroffene nicht an seinem Fahrzeug angetroffen wird, so ist am Fahrzeug eine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes sichtbar anzubringen. Es ist ein Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) zu erstellen und nach Nummer 2.4.4 zu verfahren.

Die Ordnungsbehörden können vorrangig oder ausschließlich schriftliche Verwarnungen erteilen. Soll eine schriftliche Verwarnung erfolgen, ist entweder eine Verwarnung mit Zahlschein oder eine allgemeine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen bzw. dem Betroffenen auszuhändigen.

2.6
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen

2.6.1
Einverständnis des Betroffenen

Die Verwarnung ist wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit dem Verfahren einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb der festgelegten Frist zahlt.

Die Belehrung über sein Weigerungsrecht soll dem Betroffenen deutlich machen, dass die Erledigung des Verfahrens durch die Verwarnung von seiner Mitwirkung abhängt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Weigerung ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Bei der Belehrung ist der Betroffene auch über die Verwaltungsgebühr und die Auslage für die Zustellung eines Bußgeldbescheides in Höhe von ca. 29 € zu informieren. Der Hinweis ist jedoch nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird. Für ausländische Verkehrsteilnehmer sind entsprechende Belehrungen bereitzuhalten.

Die Zahlung des Verwarnungsgeldes ersetzt die ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses. Erklärt der Betroffene nach ursprünglicher Weigerung, die Verwarnung anzunehmen und das Verwarnungsgeld zahlen zu wollen, so ist die Verwarnung zu erteilen.

2.6.2
Rücknahme

Eine wirksame Verwarnung darf nicht zum Nachteil des Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden.

Eine wirksame Verwarnung ist zugunsten des Betroffenen zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen. Die Entscheidung hierüber ist besonders beauftragten Bediensteten der Polizeibehörde oder der zuständigen Ordnungsbehörde vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung eines Verwarnungsgeldes.

2.7
Mehrere Beteiligte

Ist eine Ordnungswidrigkeit von mehreren Personen gemeinsam begangen worden, so können Betroffene, die mit einer Verwarnung einverstanden sind, auch dann verwarnt werden, wenn andere Betroffene die Verwarnung ablehnen.

2.8
Konkurrenzen

Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen (Tateinheit), für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

Die gesonderte Ahndung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn sie tateinheitlich mit einer Straftat (vgl. § 21 OWiG) oder mit einer nicht mehr als geringfügig anzusehenden Ordnungswidrigkeit begangen wird.

Hat der Betroffene gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen oder sonst durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Tatmehrheit) begangen, ist er wegen der einzelnen Verstöße grundsätzlich getrennt zu verwarnen; wird insgesamt der Verwarnungsgeldhöchstbetrag  überschritten, ist eine Anzeige zu fertigen.

Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens die Ahndung einzelner Ordnungswidrigkeiten entfallen kann. Das gilt, wenn angenommen werden kann, dass der Betroffene, dem die einzelnen Verstöße vorzuhalten sind, bereits durch eine Verwarnung und Erhebung eines Verwarnungsgeldes künftig die Verkehrsvorschriften beachten wird. Andererseits kann die Begehung mehrerer geringfügiger Ordnungswidrigkeiten  – insbesondere dann, wenn der Betroffene wegen gleichartiger oder ähnlicher Verstöße wiederholt verwarnt worden ist – ein Indiz dafür sein, dass die tatmehrheitlich begangenen Handlungen insgesamt gesehen nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und deshalb eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten ist.

3
Anzeigen

3.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1.1
Ordnungswidrigkeitenanzeige

Ist die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen, ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder hat der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (Anlage 6a) zu fertigen. Die Polizei nutzt dazu das IT-Verfahren OWiPol NRW und verwendet als Grundlage der im Verkehrskommissariat zu fertigenden Ordnungswidrigkeitenanzeige den Datenerfassungsbeleg (Anlage 13). Bei Anzeigen Dritter ist die Mitteilung des Namens sowie des Wohnorts des Anzeigenden sowohl im Rahmen der Anhörung als auch im Bescheid erforderlich, aber auch ausreichend, soweit der Anzeigende in dem laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zugleich Zeuge ist. Die zusätzliche Mitteilung der Wohnanschrift des Zeugen unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes. Eine Benennung als Zeuge ist dann nicht erforderlich, wenn die ermittelnde Behörde in der Lage ist, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zu dem Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens zu erlangen und damit der Zeuge für das weitere Verfahren entbehrlich ist. Ein überwiegendes Drittschutzinteresse des Anzeigenerstatters spricht gegen die Benennung als Zeuge, wenn im konkreten Einzelfall Gefährdungen für Leib, Leben, Eigentum, Besitz oder Hausfrieden des Zeugen bzw. seiner Angehörigen zu erwarten sind. Bloße Belästigungen gehören nicht hierzu.

Der Tatort ist möglichst genau zu bezeichnen (Gemeinde, Stadt-/Ortsteil, Straße).

Bei Kennzeichenanzeigen sind durch die Polizei keine weiteren Ermittlungen anzustellen.

Gehen Anzeigen Dritter wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den Ordnungsbehörden ein oder stellen sie im Zusammenhang mit ihren sonstigen Aufgaben z.B. als Straßenverkehrsbehörde selbst Verkehrsordnungswidrigkeiten fest, so haben sie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens notwendige Ermittlungen grundsätzlich selbst zu führen.

Ist die Ordnungsbehörde, bei der die Anzeige eingeht, nicht zuständig, leitet sie die Anzeige an die zuständige Ordnungsbehörde weiter.

3.1.2
Anhörung des Betroffenen

Die Anhörung des Betroffenen erfolgt grundsätzlich durch die Ordnungsbehörde. An Ort und Stelle ist dem Betroffenen allerdings durch die Polizei Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern, weil die unmittelbare Anhörung das Verfahren beschleunigt.

Vor der Anhörung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Ergebnis der Anhörung ist auf dem Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) und im IT-Verfahren OWiPol NRW zu vermerken. Längere Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt richtig wiedergeben. Dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ist zu dokumentieren, auch wenn keine Äußerung erfolgte.

Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 Absatz 1 OWiG verpflichtet.

Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Der Wunsch des Betroffenen ist -soweit die Polizei feststellende Behörde ist- der Ordnungsbehörde mit der Bemerkung, ihm einen Anhörungsbogen zu übersenden, deutlich mitzuteilen.

Ist in einem Bußgeldverfahren der Betroffene nicht an Ort und Stelle gehört worden, ist ihm durch Übersendung eines Anhörungsbogens (Anlage 7) Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern. Dies gilt ebenso, wenn der Betroffene an Ort und Stelle gegenüber den einschreitenden Polizeivollzugsbeamten erklärt hat, sich schriftlich äußern zu wollen und dieses Begehren von der Polizei vermerkt wurde.

Ist in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder kommt er als Betroffener nicht in Betracht, so ist dem Halter zunächst ein Halterfragebogen (Anlage 10a mit Anlage 7) zu übersenden. Beruht das Verfahren auf der Anzeige eines Dritten, ist die Mitteilung des Namens sowie des Wohnortes des Anzeigenden sowohl bei der Anhörung als auch im Bescheid erforderlich. Die zusätzliche Mitteilung der Wohnanschrift ist im Interesse der schutzwürdigen Belange des Zeugen nicht zulässig.

Wird der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist grundsätzlich ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid (Anlage 6) zu fertigen, sofern der Halter eine natürliche Person ist.

Bei Halt- oder Parkverstößen ist ggf. nach § 25 a StVG (Kostentragungspflicht des Halters) zu verfahren.

Sendet der Halter den Anhörungsbogen mit dem Vermerk zurück, dass nicht er selbst, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt, und hat sich dieser im Anhörungsbogen noch nicht geäußert, ist der benannten Person ein Anhörungsbogen zuzusenden. Gibt der Betroffene die geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über die Ordnungsbehörde des Wohnorts zu ermitteln. Hat der Betroffene zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, gilt die Anhörung dennoch als erfolgt.

Wird der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche Person, ist ein Anhörungsbogen an die für den Halter zuständige Ordnungsbehörde zu senden mit der Bitte, den Betroffenen zu ermitteln und zu hören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Anhörung erfolglos geblieben ist.

Zur Behandlung der Frontaufnahme vgl. 2.4.4.

Die Entscheidung des Sachbearbeiters über die Anhörung als Betroffener ist schriftlich niederzulegen und durch Unterschrift oder Handzeichen zu dokumentieren.

3.1.3
Abgabe durch die Polizei an die zuständige Ordnungsbehörde

Die Polizei erfasst und bearbeitet Verkehrsordnungswidrigkeiten im IT-Verfahren OWiPol NRW und gibt Datensätze zu Ordnungswidrigkeitenanzeigen an die jeweils zuständige Ordnungsbehörde online ab. Hierbei sind die Grundsätze des § 10 DSG NRW, d. h. insbesondere Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität, über technische und organisatorische Maßnahmen zu beachten. Beweismittel sind, soweit keine elektronische Übermittlung erfolgt, zum Vorgang nachzusenden. Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275) ist zu beachten; für das Verwarnungsgeldverfahren innerhalb der Polizei gelten die Grundsätze entsprechend.

Beweismittel sind, soweit keine elektronische Übermittlung erfolgt, zum Aktenzeichen des Vorgangs nachzusenden.

Ist bei der Ermittlung, insbesondere im Bereich des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs, durch die Polizei absehbar, dass Täter, Beteiligte oder andere voraussichtlich einen erheblichen finanziellen Nutzen aus dem Rechtsverstoß ziehen werden oder der Rechtsverstoß voraussichtlich nicht im Wege des Bußgeldverfahrens geahndet werden kann, so fertigt die Polizei unter dem Stichwort „Vermögensabschöpfung“ einen Vermerk, der neben der Erläuterung des Sachverhalts einen Vorschlag zur Anwendung des Verfalls (§ 29a OWiG) enthält. Bezüglich des Verfahrens wird  auf den Erlass vom 14.12.2009, Az.: 41-57.04.16-3 verwiesen.  

Mit der Übersendung der Anzeige an die jeweils zuständige Ahndungsbehörde ist die Verfahrensbearbeitung durch die Polizei abgeschlossen.

Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8, 8a FPersG sind von den Polizeibehörden an die nach der Anlage zur ZustVO ArbtG zuständigen Behörden wie folgt abzugeben:

1. Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind gegen Fahrer der Unternehmen mit Betriebssitz

a) in Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung der örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde,

b) außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen der für den Arbeitsschutz am Betriebssitz zuständigen Behörde,

c) im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), wenn auch der Fahrer seinen Wohnsitz im Ausland hat,

zu übersenden.

2. Ordnungswidrigkeiten sind gegen Halter, Unternehmer oder Beauftragte mit Wohn- bzw. Betriebssitz

a) in Nordrhein-Westfalen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung und außerhalb von Nordrhein-Westfalen der für den Arbeitsschutz jeweils örtlich zuständigen Behörde,

b) im Ausland der zuständigen Außenstelle des BAG, wenn auch der Fahrer seinen Wohnsitz im Ausland hat,

zu übersenden.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 Absatz 1 Nr. 2 OWiG. Nur wenn der Unternehmenssitz nicht feststellbar ist, ist § 37 Absatz 1 Nr. 1 OWiG anzuwenden. Hat das Unternehmen Zweigniederlassungen, so ist die Anzeige an die für den Sitz der Zweigniederlassung/Außenstelle zuständige Stelle zu übersenden, wenn der Fahrer von der Zweigniederlassung seine Weisungen für die konkrete Fahrt erhalten hat.

3. Polizeibehörden haben Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8, 8a FPersG, § 48 FZV oder § 69 a) StVZO

a) wenn nur der Erlass eines Bußgeldbescheids möglich ist,

aa) sofern das Schwergewicht beim Verkehrsverstoß liegt, an die Kreisordnungsbehörde des Tatortes und, wenn Verstöße gegen §§ 8, 8a FPersG vorliegen, zusätzlich an die zuständige Bezirksregierung zu übersenden,

bb) sofern das Schwergewicht beim Verstoß gegen Sozialvorschriften liegt, gem. Nr. 1 zu übersenden (dabei ist auf die drohende Verjährung des Verstoßes gegen die FZV oder die StVZO hinzuweisen),

b) wenn der Erlass getrennter Bußgeldbescheide möglich ist, den Vorgang zu trennen und an die jeweils zuständigen Behörden abzugeben. Es ist jeweils ein Hinweis auf das parallel anhängige Verfahren zu geben.

Die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden können dem Verzeichnis über die Zuständigkeiten der Länderbehörden und des BAG für Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG, herausgegeben vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, 70029 Stuttgart, entnommen werden.

Auf die Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz vom 13.1.2009 (SMBl. NRW. 805) wird hingewiesen.

Über Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB gegen Unternehmen, Halter oder Beauftragte mit Wohn- und Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen unterrichten die Polizeibehörden die Bezirksregierungen nachrichtlich.

3.1.4
Beweiserhebung durch die Ordnungsbehörde

3.1.4.1
Vernehmung von Zeugen

Sind Zeugen zu hören, hat dies grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Hierfür ist unter Beifügung eines Freiumschlages der Zeugenfragebogen (Anlage 10) zu verwenden. Vernehmungen von Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in Betracht.

3.1.4.2
Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)

Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein im Vergleich zum Erfolg unverhältnismäßig hoher Aufwand vorliegt. Der Aufwand liegt in den notwendigen finanziellen Aufwendungen (personellen/sachlichen) sowie administrativen und/oder organisatorischen Erfordernissen der Behörde zur Bearbeitung des Vorgangs. Der Erfolg ist die Ahndung der konkreten Ordnungswidrigkeit. Bei der Abwägung ist die Höhe der Verwarnung oder Geldbuße Richtschnur für das Gewicht des Erfolges. Der Aufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn er in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führt.

Beim Betroffenen werden Daten durch

- Anhörung,

- Vorladung und Anhörung,

- Lichtbildabgleich beim Personalausweisregister und

- Aufsuchen durch eine Ermittlungsperson erhoben.

Das Ersuchen an die Personalausweisbehörde um Übermittlung des Lichtbildes aus dem Personalausweisregister setzt voraus, dass der Betroffene zunächst erfolglos nach § 55 OWiG angehört und auf die Möglichkeit des Bildvergleiches hingewiesen worden ist; § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PAuswG ist zu beachten.

Die obenstehende Regelung gilt für die Datenerhebung bei Tatverdächtigen entsprechend.

Hat der Betroffene seinen Wohnsitz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der ermittelnden Ordnungsbehörde, ist zu prüfen, ob der Aufwand einer weiteren Ermittlung durch den Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

Bei der Wahl des Mittels ist zu bedenken, in welchem Maße die konkrete Art der Datenerhebung beim Betroffenen im Verhältnis zum Lichtbildabgleich in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift.

Die Befragung anderer Personen ist keine Datenerhebung beim Betroffenen im Sinne von § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG. Sie ist daher erst dann zu erwägen, wenn ein Lichtbildabgleich erfolglos ist.

Die Behörde muss im Antrag bei der Personalausweisbehörde versichern, dass die Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG gegeben sind. Weitere Erläuterungen sind nicht erforderlich.

Sollte eine mögliche Ermittlung beim Betroffenen als unverhältnismäßig angesehen werden, müssen die Gründe dafür festgehalten werden. Diese können sich aus generellen Erwägungen der Behörde über den Aufwand von Ermittlungen ergeben, wenn die Erwägungen die wesentlichen Momente des Einzelfalls erfassen und der einzelne Vorgang auf sie nachvollziehbar verweist.

3.1.4.3
Akteneinsicht

Die Gewährung von Akteneinsicht richtet sich nach den §§ 49, 49 b OWiG, § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO. Bei der Gewährung von Akteneinsicht sind grundsätzlich die Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) anzuwenden. Auf Nr. 296 RiStBV i. V. m. Nr. 182 bis 189 RiStBV wird hingewiesen.

In Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren soll Akteneinsicht gewährt werden, wenn hierdurch keine wesentliche Verzögerung eintritt und der Ermittlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Wird nicht unmittelbar mit dem Verfahren befassten Stellen (z.B. Versicherungen bzw. den von diesen bevollmächtigten Rechtsanwälten) Einsicht gewährt, sind die Auszüge aus dem Verkehrszentralregister zurückzubehalten. Einsicht in personenbezogene Daten Betroffener ist nur insoweit zu gewähren, als es für die Geltendmachung von Ansprüchen oder für die Aufgabenerfüllung der Einsicht nehmenden Stelle erforderlich ist.  Fotografien, die sich bei den Akten befinden, können ebenfalls eingesehen werden; ein Anspruch auf Herstellung eines Abzugs besteht jedoch nicht.

Vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 147 Absatz 1 StPO) zu entsprechen (§ 69 Absatz 3 Satz 2 OWiG).

Werden Akten an andere Behörden als die Staatsanwaltschaft versandt, sind nach § 49 a OWiG nur die für die Amtshilfe erforderlichen Aktenteile zu übersenden.

Werden Akten auf Anforderung an Private postalisch versandt, ist gem. § 107 Absatz 5 OWiG je Sendung eine Gebühr von 12,- Euro zu erheben [5,- Euro bei elektronischer Aktenführung und elektronischem Versand (§ 107 Absatz 5 OWiG)].

3.1.5
Einstellung des Verfahrens

Die Einstellung des Verfahrens ist geboten, wenn

- nach dem Ermittlungsergebnis ein ausreichender Tatbeweis oder eine Feststellung des Betroffenen nicht möglich erscheint (§ 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 170 Absatz2 StPO),

- der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen würde (§ 47 Absatz 1 OWiG),

- nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf Ahndung angebracht erscheint (§ 47 Absatz 1 OWiG) oder

- die Tat durch Fristablauf nach § 31 Absatz 2 OWiG oder § 26 Absatz 3 StVG verjährt ist (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 206a StPO).

Muss das Verfahren eingestellt werden, weil der Betroffene nicht festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob bei der Straßenverkehrsbehörde angeregt werden soll, dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen (§ 31 a StVZO).

Die Einstellung ist auf der Ordnungswidrigkeitenanzeige unter Angabe des Grundes zu verfügen. Ist der Betroffene zu dem Vorwurf gehört worden, so ist er von der Einstellung formlos in Kenntnis zu setzen (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 170 Absatz 2 StPO, § 50 Absatz 1 OWiG). Bei Minderjährigen soll außerdem der gesetzliche Vertreter verständigt werden.

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, voraussichtlich nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so ist zu entscheiden, ob nach § 25 a StVG dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

3.1.6
Ahndung durch schriftliche Verwarnung nach Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei

Auf Grund einer Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei kann eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn sich herausstellt, dass es sich nur um eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit handelt. Ein Bußgeldbescheid würde in einem solchen Fall den Betroffenen vor allem wegen der Kosten benachteiligen. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei Anschlussbußgeldverfahren.

3.1.7
Bußgeldbescheid

Kommt nach Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid in Betracht, so ist, mit Ausnahme von Bagatelldelikten, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einzuholen und zur Akte zu nehmen.

Die Festsetzung der Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots richten sich nach der BKatV und dem BT-KAT-OWI.

Der Bußgeldbescheid ist grundsätzlich dem Betroffenen zuzustellen. Dies kann durch eingeschriebenen Brief, mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis geschehen (§ 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 1 OWiG i. V. m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (LZG)).

Einem Betroffenen ist der Bußgeldbescheid auch dann zuzustellen, wenn er nur beschränkt geschäftsfähig ist; dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen ist der Bußgeldbescheid formlos zuzuleiten (§ 51 Absatz 2 OWiG).

Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder ist ein Verteidiger bestellt, soll der Bußgeldbescheid nur diesem in Person zugestellt werden (§ 7 Absatz 1 S. 2 LZG). Der Betroffene wird von der Zustellung zugleich unterrichtet. Dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bußgeldbescheides (§ 51 Absatz 3 OWiG).

Der Bußgeldbescheid gegen einen Jugendlichen soll auch dem Erziehungsberechtigten, der nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (in Fällen der Vormundschaft) ist, formlos mitgeteilt werden; bei mehreren Erziehungsberechtigten genügt die Mitteilung an einen von ihnen (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 67 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 3 JGG).

Wenn das Verfahren Anlass zur Frage gibt, ob sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, wird der Bußgeldbescheid der nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. Hierbei ist der Grund für die Erteilung des Bußgeldbescheides besonders zu vermerken.

Die Ordnungsbehörde hat von Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, den als Sicherheit geleisteten Geldbetrag oder die beschlagnahmte Sache zu verwahren.

Der Bußgeldbescheid ist dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Ist ein solcher nicht bestellt, ist zu prüfen, ob eine Zustellung im Ausland erfolgen kann; andernfalls kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht.

Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, wird die Sicherheitsleistung mit der Geldbuße und den Kosten verrechnet. Wird das Verfahren eingestellt, so ist der Betrag zurückzuerstatten. Das gilt auch, soweit die Sicherheitsleistung höher ist als Geldbuße und Kosten. In beschlagnahmte Sachen kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vollstreckt werden.

Die Sicherheitsleistung oder die beschlagnahmten Sachen stehen im Falle eines Einspruchs auch für die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung zur Verfügung.

3.1.8
Fahrverbot

Zur Bestimmung der Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Absatz 2 a StVG ist zu prüfen, ob gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zum Bußgeldbescheid bereits ein Fahrverbot verhängt wurde. Die Anordnung der Wirksamkeit des Fahrverbotes nach

a) § 25 Absatz 2 a StVG oder

b) § 25 Absatz 2 StVG  

hat im Bußgeldbescheid vor der Unterschrift zu erfolgen. Die Belehrung gemäß § 25 Absatz 8 StVG erfolgt auf der zweiten Seite. Auf Anlage 6 wird verwiesen.

Ein verhängtes Fahrverbot ist der nach § 68 StVZO zuständigen Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen.

Der Führerschein wird von der Kreisordnungsbehörde verwahrt, die das Fahrverbot angeordnet hat, oder von der Kreisordnungsbehörde des Wohnsitzes, wenn die anordnende Behörde dem zugestimmt hat. Die Verbotsfrist beginnt erst mit dem Tag, an dem der Führerschein in Verwahrung genommen wird. Übersendet der Betroffene den Führerschein durch die Post, so ist ihm der Tag des Eingangs zu bestätigen und mitzuteilen, mit Ablauf welchen Tages das Fahrverbot endet.

Der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er den Führerschein bei der Ordnungsbehörde zu einem von ihr benannten Termin abholen kann, wenn er dies rechtzeitig vorher erklärt, oder dass ihm andernfalls der Führerschein mit der Post zugesandt wird.

Dem Betroffenen ist der Führerschein zu dem benannten Termin auszuhändigen oder so rechtzeitig zu übersenden, dass er am letzten Werktag der Verbotsfrist bei ihm eintrifft. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er vor Ablauf der Verbotsfrist kein Fahrzeug führen darf, für das das Fahrverbot gilt, selbst wenn er den Führerschein vorher erhält.

Erscheint der Betroffene entgegen seiner Erklärung nicht zu dem benannten Termin, soll ihm der Führerschein innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin zugesendet werden.

3.1.9
Verfahren nach Einspruch

3.1.9.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Ist der Einspruch rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so prüft die Ordnungsbehörde, ob der Vorwurf aufrechterhalten werden kann oder der Bußgeldbescheid zurückzunehmen ist (§ 69 Absatz 2 OWiG). Zu diesem Zweck kann sie

- weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,

- von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Absatz 2 OWiG) verlangen.

Die Ordnungsbehörde kann dem Betroffenen auch Gelegenheit geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

3.1.9.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Verfahren

In der Regel soll die Ordnungsbehörde darauf verzichten, am gerichtlichen Bußgeldverfahren nach § 76 OWiG beteiligt zu werden, da bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die Sachkunde des Gerichts und der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt werden kann.

3.1.10
Vollstreckung des Bußgeldbescheides

3.1.10.1
Zulässigkeit

Die Vollstreckung ist zulässig, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wird.

3.1.10.2
Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Daneben sind die Vorschriften des OWiG, insbesondere über Zahlungserleichterungen (§ 93), die Erzwingungshaft (§ 96) und die Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 98), zu beachten.

3.1.11
Gnadengesuche

Gnadengesuche sind nach dem RdErl. v. 5.8.2002 (SMBl. NRW. 2051) „Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten“  zu behandeln.

3.1.12
Örtliche Dateien der Ordnungsbehörden

Besondere Dateien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig. Unberührt bleiben Dateien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder zur Aktenerschließung geführt werden.

3.1.13
Aufbewahrung der Akten der Ordnungsbehörden

Akten über Bußgeldverfahren, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von mindestens 60,- € festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, sind drei Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen sowie bei Verwarnungsgeldverfahren beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr, nachdem die Verfahren rechtskräftig und abgeschlossen sind;  abweichend hiervon kann für diese Fälle von der Behördenleitung eine kürzere Dauer der Aufbewahrung angeordnet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Soweit das Interesse an einer Archivierung besteht, können die Bußgeldakten nach Ablauf der Frist den Archiven überlassen werden.

3.1.14
Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Rechtskräftige Bußgeldbescheide sind dem Kraftfahrt Bundesamt gem. § 28 Absatz 4 StVG unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Geldbuße von mindestens 60,- € festgesetzt wird und es sich um eine der in Anlage 13 zur FeV genannten Zuwiderhandlungen handelt. Rechtskräftige Bußgeldbescheide gegen Betroffene im Bereich des Güter- und Personenkraftverkehrs sind den Genehmigungsbehörden für den Güterkraftverkehr (Kreise und kreisfreie Städte) sowie für den Personenkraftverkehr (Bezirksregierungen) zu übermitteln. Hierbei ist nach den Standards für die Übermittlung von Anfragen an die zentralen Register und Auskünften aus den zentralen Registern beim Kraftfahrtbundesamt (SDÜ-VZR-ANF –veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9.10.2002, Nr.188a) zu verfahren.

3.1.15
Abgabe der Anzeige durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft

Hängt die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, gibt die Polizei den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab (§ 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG). Ein Zusammenhang besteht (§ 42 Absatz 1 Satz 2 OWiG), wenn

a) jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird oder

b) hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

3.1.16
Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge

Bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge und der Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 25.08.2008 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“ zu verfahren. In Verwarnungsgeldverfahren der Polizei, die bei der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen eingeleitet werden, ist nach Nummer 2.4.3 zu verfahren. Bei Verkehrsunfällen der Kategorien 4 und 5 ist der Geschäftsprozess OWiPol NRW für  Verwarnungsgeldverfahren  nach Nummer 2.4 bzw. für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Nummer 3.1 anzuwenden. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen der Kategorien 4 und 5 tritt an die Stelle des Datenerfassungsbelegs die Unfallmitteilung.

3.2
Verkehrsvergehen

3.2.1
Strafanzeige für Verkehrsstraftaten

Bei Verkehrsvergehen ist eine Anzeige gemäß Vordruck „Strafanzeige für Verkehrsstraftaten“ (Anlage 8) zu fertigen.

3.2.2
Vernehmung des Beschuldigten

Verkehrsvergehen ohne Unfallfolgen sind in der Regel „einfache Sachen“ im Sinne des § 163 a Absatz 1 Satz 2 StPO. Es genügt, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Dem Beschuldigten ist zu diesem Zweck der Vernehmungsbogen (Anlage 8) und der Vordruck „Äußerungsbogen Beschuldigte(r)“ (Anlage 9) zu übersenden mit der Bitte, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern.

Ist in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder steht die Person des Beschuldigten nicht fest, so ist dem Halter zunächst ein Halterfragebogen (Anlage 10a mit Anlage 9) zu übersenden.

Zur Behandlung der Frontaufnahme vgl. 2.4.4.

Wird der Vernehmungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist ohne weitere Vernehmung der Ermittlungsvorgang abzuschließen. In jedem Fall ist  jedoch der Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln. Sendet der Halter den Vernehmungs- oder Zeugenfragebogen mit dem Vermerk zurück, dass nicht er, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt, ist diesem ein Vernehmungsbogen zuzusenden. Gibt der Beschuldigte die geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über die Polizeidienststelle des Wohnorts zu ermitteln.

Hat der Beschuldigte zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will. Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet.

Wird der Vernehmungs- oder Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche Person, ist ein Ersuchen an die für den Halter zuständige Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Beschuldigten zu ermitteln und zu hören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Ermittlung erfolglos geblieben ist.

Eine Vernehmung zu Protokoll soll bei Verkehrsvergehen ohne Unfallfolge die Ausnahme sein. Sie ist geboten, wenn widersprüchliche Erklärungen von Beschuldigten und Zeugen vorliegen oder bei Ausländern, die die deutsche Sprache nicht beherrschen. Auch bei Vernehmungen zu Protokoll ist der Vernehmungsbogen (Anlage 8) zu benutzen. Der Beschuldigte ist gemäß § 163 a Absatz 4 StPO zu belehren.

3.2.3
Vernehmung von Zeugen

Zeugen sollen sich grundsätzlich schriftlich äußern. Hierfür ist unter Beifügung eines Freiumschlages der Zeugenfragebogen (Anlage 10) zu verwenden. Vernehmungen von Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Hierüber entscheidet die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter.

Führt die schriftliche Äußerung nicht zum Erfolg, ist der Zeuge vorzuladen. Erscheint der Zeuge nicht, ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft einzuschalten ist.

3.2.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Schlussberichte sind nicht zu fertigen.

3.2.5
Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen

Bei der Verfolgung von Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen und der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 25.8.2008 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“ zu verfahren.

3.2.6
Verfahren bei Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen

Stellt die Polizei bei Verkehrsvergehen fest, dass es sich bei dem Verantwortlichen um eine bevorrechtigte Person handelt, ist der Vorgang, in dem der Sachverhalt kurz festgehalten wird, beschleunigt der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Die Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist Sache der Staatsanwaltschaft (vgl. RiStBV  Nr. 195).

Richtet sich der Verdacht eines Verkehrsvergehens gleichzeitig gegen eine Person, die der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegt und werden dadurch weitere Ermittlungen notwendig, ist die Staatsanwaltschaft über die Beteiligung der bevorrechtigten Person vorab zu unterrichten. Auch in diesen Fällen ist die Unterrichtung des Auswärtigen Amtes Sache der Staatsanwaltschaft.

3.2.7
Lichtbildabgleich nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PAuswG

Nr. 3.1.4.2 Sätze 6 bis 14 sind entsprechend anzuwenden.

3.2.8
Akteneinsicht

siehe Nr. 3.1.4.3

4
Erhebung von Sicherheitsleistungen

4.1
Allgemeines

Sind Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig, kann die Polizei oder die Ordnungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Sicherheitsleistungen erheben, um den Verfolgungsanspruch des Staates zu sichern.

Sind die Beschuldigten/Betroffenen mit der Sicherheitsleistung einverstanden, ist nach 4.4.3 zu verfahren.

4.2
Ordnungswidrigkeiten

Soll die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden oder erklärt  sich der Betroffene bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes nicht einverstanden, ist er nach seiner Bereitschaft zur Leistung einer Sicherheit und zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu befragen. Gibt er eine entsprechende Erklärung nicht ab, kann nach  § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO angeordnet werden, dass er eine Sicherheit leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Die Anordnung dürfen gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 132 Absatz 2 StPO nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 OWiG oder die Polizeivollzugsbeamten treffen, die  Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 152 GVG). Siehe hierzu die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30.04.1996 (SGV. NRW. 311). Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn den Umständen nach zu befürchten ist, dass die Anordnung des Richters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn

- der Betroffene sich nur auf der Durchreise durch Deutschland befindet und

- der Richter nicht erreichbar oder

- der Betroffene nicht bereit ist, den Richter aufzusuchen.

Die Gründe sind entsprechend zu dokumentieren.

4.3
Sicherheitsleistungen bei Verkehrsvergehen und anderen Straftaten

Sicherheitsleistungen können erhoben werden, um das Strafverfahren zu sichern (§ 132 StPO) oder um eine Festnahme abzuwenden (§ 127 a StPO). Für den ersten Fall gelten die Vorschriften unter Nummer 4.2 entsprechend.

Von einer Festnahme nach § 127 StPO kann gemäß § 127 a StPO abgesehen werden.

Die Entscheidung nach § 127 a StPO kann die Polizei treffen. Nummer 4.4. ist entsprechend anzuwenden. Die Polizei soll den Beschuldigten festnehmen und die Entscheidung des Richters am Amtsgericht herbeiführen, wenn Zweifel bestehen, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung durch die Polizei nicht bestimmt werden kann.

Weigert sich der Beschuldigte, die angeordnete Sicherheit zu leisten oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so ist er vorläufig festzunehmen und es ist gemäß § 128 Absatz 1 StPO die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht herbeizuführen.

4.4
Höhe und Art der Sicherheitsleistung

4.4.1
Höhe der Sicherheitsleistung

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der zu erwartenden Geldstrafe oder Geldbuße und den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens. Anhaltspunkte für die zu erwartende Geldbuße gibt der BT-KAT-OWI.

4.4.2
Kosten des Verfahrens

Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Transaktionskosten gemäß Anlage 1 Nummer 1.9 und bei Ordnungswidrigkeiten die Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer, da Art. 6 Absatz 3 Buchstabe e) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht für Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.

Im Strafverfahren sind diese Auslagen ausdrücklich durch diese Vorschrift von den Verfahrenskosten ausgenommen.

4.4.3
Zahlungsmittel

Der als Sicherheitsleistung festgesetzte Geldbetrag ist grundsätzlich unbar in Euro bis zum Zahlungslimit der eingesetzten Girocard, Kredit- oder Flottenkarte, jedoch nicht über 10.000,- Euro zu verlangen (Bargeldloser Einzug von Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen durch das Verfahren BARVUS).

Es ist jedoch zulässig,

- einen Reisescheck, der auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, oder

- einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme), der mindestens auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung lautet,

entgegenzunehmen.

4.4.4
Art der Sicherheitsleistung

Über andere Arten der Sicherheitsleistung (z.B. Hinterlegung von Wertpapieren, Pfandbestellung, Bürgschaft geeigneter Personen gemäß § 132 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 116 a Absatz 1 StPO) ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob anstelle einer Sicherheit i.S.d. Nummer 4.4.3 der Zweck der Maßnahme auch durch eine angebotene andere Art der Sicherheitsleistung erfüllt werden kann.

4.4.5
Bargeld

Wenn auf andere Weise die Sicherheitsleistung nicht zu erlangen ist, kann ausnahmsweise auch Bargeld in Euro oder ein dem Euro-Betrag entsprechender Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung entgegengenommen werden.

Wird als Sicherheit Bargeld entgegen genommen (ggf. auch eine andere Art der Sicherheit), ist es von der Polizei unverzüglich der Kasse der für die Ahndung zuständigen Ordnungsbehörde oder der zuständigen Gerichtskasse zuzuleiten.

4.4.6
Niederschrift

Über die Erhebung der Sicherheitsleistung ist eine Niederschrift gemäß Vordruck „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) zu fertigen. Die Niederschrift wird zum Vorgang gegeben. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist für die Verfahrensakte, für den Zustellungsbevollmächtigten, für die Polizei sowie für den Beschuldigten/Betroffenen bestimmt.

4.4.7
Belehrung

Dem Beschuldigten/Betroffenen ist das Formular „Hinweise/Belehrung zur Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 4) auszuhändigen.

4.4.8
Fehlende Sicherheit

Kann im Einzelfall keine Sicherheit erlangt und kein dem Beschuldigten/Betroffenen gehörender Gegenstand gemäß Nummer 4.6 beschlagnahmt werden, ist ein entsprechender Vermerk in die Anzeige aufzunehmen. Das Ausfüllen des Vordruckes „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) beschränkt sich dann auf die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten.

4.4.9
Überweisung an die Kasse der Ordnungsbehörde

In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Nr. 4.2 ff.) sind die Überweisung an die Kasse der für die Ahndung zuständigen Ordnungsbehörde und die Übersendung des Vorgangs an die Ordnungsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Gleiches gilt für die Überweisung an die Gerichtskasse in Strafsachen (Nr.4.3 ff.). Es ist sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft hierüber eine entsprechende Information erhält.

4.5
Zustellung

4.5.1
Zustellungsbevollmächtigte Person

Neben der Sicherheitsleistung ist anzuordnen, dass der Beschuldigte/Betroffene eine im Bezirk des zuständigen Gerichts (§ 68 OWiG) wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.

Die Anordnung, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, ist auch dann zu treffen, wenn im Einzelfall keine Sicherheitsleistung erlangt und kein dem Beschuldigten/Betroffenen gehörender Gegenstand beschlagnahmt werden kann. Name und Anschrift der zustellungsbevollmächtigten Person werden in der Anzeige vermerkt.

4.5.2
Andere Zustellungsbevollmächtigte

Als Zustellungsbevollmächtigte kommen in Ordnungswidrigkeitenverfahren Angehörige der Ordnungsbehörde, im Übrigen Rechtsanwälte, Vertreter von Automobilverbänden oder sonstige geeignete Personen in Betracht. Die Polizeibehörden haben im Einvernehmen mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eine entsprechende Liste zu führen.

Falls der Beschuldigte/Betroffene einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten bestellen will, ist er darauf hinzuweisen, dass er den Rechtsanwalt beauftragen muss und dass hierdurch für ihn Kosten entstehen. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt den Auftrag nicht annimmt, ist vorsorglich eine weitere zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.

4.6
Beschlagnahme

4.6.1
Sachen und Bargeld

Befolgt der Beschuldigte/Betroffene die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht oder lehnt er es ab, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen, so können Beförderungsmittel und andere Sachen (auch Bargeld), die der Beschuldigte/Betroffene mit sich führt und die ihm gehören, gemäß § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 132 Absatz 3 StPO beschlagnahmt werden.

4.6.2
Auswahl

Bei der Entscheidung, welche Sachen zu beschlagnahmen sind, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Würde die Beschlagnahme eine unverhältnismäßige Härte für den Beschuldigten/Betroffenen zur Folge haben, ist von einer Beschlagnahme abzusehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Wert der beschlagnahmten Sachen soll nicht mehr als das Doppelte der geforderten Sicherheit betragen. Das Kraftfahrzeug des Beschuldigten/Betroffenen soll nicht beschlagnahmt werden, wenn andere geeignete Gegenstände zur Verfügung stehen. Nicht beschlagnahmt werden sollen ferner Gegenstände, die während der Beschlagnahme verderben oder erheblich an Wert verlieren können oder deren Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen oder Schwierigkeiten verbunden ist.

Nicht beschlagnahmt werden sollen Sachen, die gemäß § 811 ZPO unpfändbar sind.

4.6.3
Niederschrift

Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift unter Benutzung des Vordruckes „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) aufzunehmen. Die Nummern 4.4.6 bis 4.4.8 gelten sinngemäß.

5
Ermittlungsersuchen anderer Länder an die Polizei

Die Polizei ist gem. § 161 Absatz 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG verpflichtet,  Ermittlungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen. Eine Bagatellgrenze, unterhalb derer von Ermittlungen abgesehen werden darf, gibt es nicht. Die unter Nummern 2 und 3 landesintern bestimmten Verfahrensabläufe dürfen nicht gegenüber Behörden anderer Länder geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die eigene Tätigkeit von inhaltlichen Bewertungen abhängig zu machen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde ihre Anfrage mit Blick auf die Beweislage bereits selbst kritisch bewertet und insbesondere die nach dem Personalausweisgesetz erforderlichen Abwägungen durchgeführt hat. Sofern die Büroermittlungen seitens der ersuchenden Stelle nicht erfolgten, sind diese Ersuchen unter Hinweis auf die Erledigung in eigener Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zurückzusenden.

6
Vordrucke

Die in den Anlagen verbindlich aufgeführten Vordrucke sowie Vordrucke im Regelungsbereich dieses RdErl., die nicht als Anlage aufgeführt sind, sind in der jeweils aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW enthalten und werden von dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) elektronisch zur Verfügung gestellt.

Zu den Vordrucken, die als Druckerzeugnisse in den Kreispolizeibehörden erforderlich sind (Anlagen 2, 4 und 13), führt das LZPD NRW Rahmenvergabeverfahren durch, aus denen die Kreispolizeibehörden ihren Bedarf selbständig und zulasten des eigenen Budgets abrufen können.

7
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren der Polizei

Das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren zu BARVUS ist in der Anlage 1 „Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ geregelt. Im Verwarnungsgeldverfahren unterstützt das LZPD NRW die Kreispolizeibehörden an der Schnittstelle zur Landeskasse NRW (Clearingstelle).

8
Aufbewahrung der Akten der Polizei

Von jedem Vorgang ist grundsätzlich ein Ausdruck zu den Akten zu nehmen, sofern keine elektronische Akte geführt wird. Grundlage der elektronischen Aktenführung in Bußgeldsachen ist für die Polizei das Verfahren OWiPol NRW.

Akten sind ein Jahr aufzubewahren, Einstellungsakten zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind.

Die Papierbelege bei den elektronischen Zahlverfahren sind nach veranlasster Buchung der Transaktionen (erfolgreicher Kassenschnitt und damit Buchung im Rechenzentrum des Generalunternehmers) für die Dauer von 12 Monaten so vorzuhalten, dass sie auf Verlangen des Generalunternehmers im Original zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie sind gem. § 71 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Dauer von fünf Jahren bei der für den Haushalt zuständigen Organisationseinheit aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist sind die Belege zu vernichten.

Im elektronischen Zahlverfahren für Sicherheitsleistungen/Haftbefehle (BARVUS) sind die Terminal-ID und die Belegnummer im Vorgang deutlich sichtbar festzuhalten, um eine Kontrolle des Zahlungseingangs sowie eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen. Besondere Dateien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig. Unberührt bleiben Dateien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder zur Aktenerschließung geführt werden.

9
Schlussbestimmungen

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Finanzministerium, dem Justizministerium, dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales.

Die Runderlasse vom 1.6.1990 „Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 29.04.2005 (MBl. NRW. S. 579), vom 17.3.1997 „Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Polizeibehörden an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14.6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 15.11.2006 (MBl. NRW. S. 757), vom 27.1.2004 „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 9.8.2006 (MBl. NRW. S. 416) und vom 27.1.2004 „Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 9.8.2006 (MBl. NRW. S. 416), werden aufgehoben.

MBl. NRW. 2010 S. 786, geändert durch Runderlass vom 29. April 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 256), 29. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 50), 10. Juli 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 264).


Anlagen: