Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums der Justiz

Zusammenarbeit bei der
Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung und
des Ministeriums der Justiz

Vom 19. November 2019

1

Vorwort

Delinquentes Verhalten ist in der Entwicklung von Jugendlichen ein überwiegend episodenhaftes Phänomen, dessen Ursachen unter anderem in Störungen des Sozialisationsprozesses liegen und das durch geschlechtsspezifische Unterschiede gekennzeichnet ist. Ziel bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität ist insbesondere, der Entwicklung und Verfestigung delinquenter Verhaltensweisen entgegenzuwirken. Kriminalpräventive Maßnahmen sollen dabei möglichst früh ansetzen und die jeweiligen Lebensumstände sowie individuellen Problemlagen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Die Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten und das soziale Umfeld sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

Die vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit der mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen und Einrichtungen ist wesentliche Voraussetzung für wirksame Präventions- und Interventionsmaßnahmen und für angemessene Maßnahmen im Rahmen von Strafverfahren. Neben der Vermeidung von Straftaten durch frühzeitige Vermittlung in geeignete Hilfen kommen einer schnellen Aufklärung von Straftaten, der zeitnahen Reaktion auf Straftaten und der Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche potentieller und konkreter Opfer eine besondere Bedeutung zu.

2

Netzwerke der Prävention

Anhaltende frühkindliche Verhaltensauffälligkeiten, zum Beispiel aggressives Verhalten oder soziales Rückzugsverhalten, können Indikatoren für eine spätere Suchtentwicklung, Delinquenz und gewalttätiges Verhalten sein. Daher sollten erste Maßnahmen der Primärprävention sehr früh, möglichst bereits im Vorschulalter, durchgeführt werden, um einem negativen Entwicklungsverlauf effektiv vorzubeugen.

In den Kommunen arbeitet bereits eine Vielzahl von Institutionen wie Jugendhilfe, Sucht- und Drogenhilfe, Schule, Kindergärten, Polizei, Kirchen, Vereine und andere Organisationen zusammen, um Kinder und Jugendliche für entsprechende Gefahren zu sensibilisieren und in Risiko- und Gefährdungslagen geeignete Hilfen anzubieten. Diese Zusammenarbeit der Verantwortungsträger in Städten und Gemeinden im Rahmen von Netzwerken ist weiter zu intensivieren.

Die Jugendämter sollten dabei eine koordinierende Rolle übernehmen. Sie sollen die anderen Institutionen bei der Zusammenarbeit im Netzwerk beraten und unterstützen sowie auf die Vereinbarung von Zielen und Leitlinien der Netzwerkpartner hinwirken.

3

Übermittlung personenbezogener Daten

Die folgenden Ausführungen zur Zusammenarbeit enthalten selbst keine Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten. Die zur Zusammenarbeit angehaltenen Stellen sind daher verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Datenübermittlung zulässig ist.

4.

Aufgaben der Netzwerkpartner

4.1

Jugendämter

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmt und eigenverantwortlich handelnden sozial kompetenten Persönlichkeit. In diesem Kontext ist es unter anderem Aufgabe der Jugendämter, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, ihnen sowie ihren Familien Beratung und erforderliche Hilfen anzubieten und zu gewähren, Familien zu unterstützen und von den Kindern und Jugendlichen Gefährdungen abzuwenden. Hierbei wirken die Jugendämter in den Feldern des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, bei der Prävention mit. Sie arbeiten zudem gemäß § 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit anderen Stellen, die der Erziehung, Bildung, Beratung und der Hilfe dienen, sowie den Polizei- und Ordnungsbehörden zusammen.

Die Jugendgerichtshilfe ist Teil des Jugendamtes. Die Träger der freien Jugendhilfe, wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände, Jugendeinrichtungen und Jugendorganisationen und die Kirchen nehmen bei Präventionsmaßnahmen und bei den Hilfen eine besondere Rolle ein. Sie sind wichtige Partner bei der Förderung junger Menschen.

Darüber hinaus haben Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenslagen Anspruch auf rechtzeitige und verlässliche Hilfe durch die Jugendämter. Hierzu müssen in sozial belasteten Regionen und für Familien mit besonderen Risikofaktoren niedrigschwellige Angebote bereitgestellt werden.

Zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, arbeiten die Jugendämter mit den örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden zusammen.

4.2

Schule

Erziehung und Bildung in der Schule zielen auf die Entwicklung einer selbst- und sozialverantwortlichen Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen. Dies ist grundlegende Aufgabe der gesamten Schule gemäß Artikel 6 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1950 (GV. NRW. S. 127), in der jeweils geltenden Fassung und § 1 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.

Themen der Kriminalprävention, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt, Diskriminierung, politisch motivierter Straftaten sowie Drogenkonsum beziehungsweise Erläuterungen des Betäubungsmittelrechts und Cybercrime, sind in der Schule zu behandeln. Dazu können Angebote vor allem von Polizei, Jugendamt, Schulpsychologie sowie Einrichtungen der Sucht- und Drogenhilfe und allgemeine Beratungsstellen genutzt werden. Vertrauensbildend sind regelmäßige anlassunabhängige Besuche oder Sprechstunden der Polizei und des Jugendamts in den Schulen.

Zur Umsetzung dienen insbesondere die im Runderlass zu Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. Mai 2017 (BASS 12-21 Nr. 4) empfohlenen schulischen Teams zur Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention sowie die jeweiligen schulischen Beratungskonzepte.

Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sollen Gelegenheit erhalten, die Zusammenarbeit mit den genannten Netzwerkpartnern kennen zu lernen.

Dieser Aufgabenbereich soll sowohl bei Schulleiterdienstbesprechungen als auch bei Schulleiterqualifizierungsmaßnahmen thematisiert werden.

4.2.1

Ansprechpersonen

Zur Sicherung des Kontakts mit der Polizei und dem Jugendamt bestellt jede Schulleitung eine feste Ansprechperson, möglichst aus der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder aus dem Personenkreis der Beratungslehrkräfte. Die Ansprechpersonen bewerten zusammen mit den von der Polizei und dem Jugendamt benannten Personen mindestens einmal jährlich ihre Zusammenarbeit.

4.2.2

Straftaten an der Schule oder im schulischen Kontext

Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht der Begehung eines Verbrechens, so hat die Schulleitung die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen.

Für den Fall des Verdachts eines Vergehens prüft die Schulleitung, ob pädagogische/schulpsychologische Unterstützung, erzieherische Einwirkungen beziehungsweise Ordnungsmaßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat oder anderer gewichtiger Umstände, zum Beispiel mehrfache Auffälligkeiten, eine Benachrichtigung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Eine Benachrichtigung ist in der Regel erforderlich bei:

a) gefährlichen Körperverletzungen,

b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

c) Einbruchsdiebstählen,

d) Verstößen gegen das Waffengesetz,

e) Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

f) gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr,

g) erheblichen Fällen von Bedrohung oder Nötigung,

h) Sachbeschädigung,

i) Cybercrime sowie

j) politisch motivierten Straftaten.

Bei der Abwägung berücksichtigt die Schule sowohl die Täter- als auch die Opferinteressen und greift, nach Bedarf auf die Expertise von Netzwerkpartnern zurück.

In Fällen des Verdachts auf Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz soll möglichst die Sucht- und Drogenberatungsstelle einbezogen werden. Dies erfolgt auf der Grundlage einer Erörterung des Einzelfalls unter Gewährleistung der Anonymität der oder des Betroffenen. Die Drogen- und Suchtberatungsstelle unterstützt die Schulleitung bei der Abwägung, ob bei einem Vergehen von der Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden abgesehen werden kann und ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Hilfen in dem konkreten Einzelfall angezeigt sind.

Der Erziehungsauftrag gemäß § 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen und Beratungsauftrag gemäß § 44 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen der Schule wird durch die Benachrichtigung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht berührt. Insbesondere ist die Schule auch nach Hinzuziehung der Polizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt, die in § 53 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehenen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

Die Wahrnehmung weiterer sozialer-, pädagogischer- und schulpsychologischer Unterstützungsangebote ist zu prüfen. Strafbare Handlungen, die von Schülerinnen oder Schülern außerhalb der Schule begangen werden, können dann zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz führen, wenn ein schulischer Bezug erkennbar ist, zum Beispiel, wenn Mitschülerinnen oder Mitschüler oder Lehr- und Fachkräfte einer Schule betroffen sind.

Die Aufgaben der Strafverfolgung obliegen ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden.

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die Polizei darüber hinaus zu benachrichtigen, soweit der Schulleitung oder einer Lehrperson zureichende tatsächliche Anhaltspunkte auf bevorstehende erhebliche Straftaten vorliegen.

4.2.3

Information der Eltern

Sofern die Schule Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert hat, obliegt die Benachrichtigung der Eltern im Sinne des §123 des Schulgesetzes NRW der tatverdächtigen Personen beziehungsweise der Opfer ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden, um Ermittlungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Ansonsten informiert die Schule in eigener Zuständigkeit die Eltern der tatverdächtigen Personen und die Eltern der Opfer, soweit es sich um Schülerinnen oder Schüler der Schule handelt. Den Eltern der Opfer wird damit die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder die eigene Strafanzeige ermöglicht.

4.2.4

Information und Anhörung der Schule im Ermittlungsverfahren

Die Strafverfolgungsbehörden hören gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, die Schule zur Feststellung der Lebens- und Familienverhältnisse, des Werdegangs, des bisherigen Verhaltens der oder des Beschuldigten und aller übrigen Umstände an, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können, sofern die Schülerin oder der Schüler dadurch keine Nachteile, zum Beispiel den Verlust ihres beziehungsweise seines Ausbildungsplatzes zu befürchten hat. Gemäß Nummer 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 1. Februar 2009 (BAnz AT 08.04.2019 B1), werden die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Schule zudem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der öffentlichen Klage unterrichtet, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebes oder zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.

Soweit seitens der Schule die Strafverfolgungsbehörden informiert wurden, informiert sie diese auch über pädagogische Maßnahmen, erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen, damit diese im Strafverfahren berücksichtigt werden können.

4.2.5

Gefährdung des Kindeswohls

Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers, haben Lehrkräfte, zur Gefährdungseinschätzung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Regelungen finden sich hierzu in § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz in der Fassung vom 1. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung, des § 42 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW, des § 29 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen vom 16. Juni 2012 (BASS 21-02 Nr. 4) und des § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Lehrkräfte, die einen derartigen Verdacht haben, informieren die Schulleitung unverzüglich. Sofern ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Personensorgeberechtigten keinen Erfolg verspricht - u.a. soll hierbei auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden - und eine Gefährdung auf andere Weise nicht abzuwenden ist und somit ein Tätigwerden des Jugendamtes als erforderlich erachtet wird, ist die Lehrkraft beziehungsweise die Schulleitung befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Vorab sind die Betroffenen hierüber in Kenntnis zu setzen, sofern damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 58 des Schulgesetzes NRW, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung feststellen, gilt dies unter Beachtung des § 203 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGB1. I S. 844) geändert worden ist, entsprechend.

Schulleitungen, Lehrkräfte und das pädagogische und sozialpädagogische Personal im Sinne des § 58 Schulgesetzes NRW unterstützen im Rahmen von Schulfahndungen die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von sexuellen Missbrauchsstraftaten.

Soweit in diesem Zusammenhang der Verdacht einer Straftat gegen andere Personen besteht, ist - auch mit Blick auf die Verhinderung der Fortsetzung dieser Straftat - bereits seitens der Schule die Information der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen.

4.3

Polizei

4.3.1

Allgemeines

Polizeiliche Konzepte zur Reduzierung der Kinder- und Jugendkriminalität umfassen Prävention, Opferschutz und die Vermittlung von Opferhilfe ebenso wie Maßnahmen der Strafverfolgung. Vorrangiges Ziel ist, Kriminalitätsgefährdungen frühzeitig zu erkennen und die Verfestigung von Kriminalität zu verhindern. Von besonderer Bedeutung sind dabei entsprechende Programme, wie zum Beispiel „Kurve kriegen“, und die schnelle Aufklärung von Straftaten. Hierzu arbeitet die Polizei insbesondere mit Schulen, Jugendämtern, Träger der freien Jugendhilfe, Ordnungsbehörden und Justizbehörden eng zusammen.

4.3.2

Zusammenarbeit mit den Jugendämtern

Der Kontakt zu den Jugendämtern sollte besonders eng sein. Sie werden über jugendgefährdende Orte sowie über gefährdete Kinder und Jugendliche unterrichtet. Das Jugendamt ist unverzüglich zu verständigen, wenn erzieherische Maßnahmen schon während der polizeilichen Ermittlungen notwendig erscheinen. Die Bewährungshilfe sollte bereits informiert werden, wenn aufgrund polizeilicher Feststellungen zu befürchten ist, dass von ihr Betreute wieder in die Kriminalität abzugleiten drohen.

Die Polizei unterstützt die Ordnungs- und Jugendbehörden bei der Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, um Gefährdungen zu verhindern, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen bedrohen.

Bei Gefährdungen für Kinder und Jugendliche trifft die Polizei die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie wirkt auf intervenierende Maßnahmen originär zuständiger Behörden hin.

4.3.3

Polizeiliche Bearbeitung der Jugendkriminalität

In allen Kreispolizeibehörden begleiten zum Zwecke der Prävention speziell geschulte Beamtinnen und Beamte die örtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Zu diesem Zweck halten sie Verbindung zu den Dienststellen ihrer Behörde, die Sachverhalte bearbeiten, an denen Kinder und Jugendliche beteiligt sind.

Gerade der erste Kontakt von tatverdächtigen Kindern und Jugendlichen mit den Strafverfolgungsbehörden kann wesentlichen Einfluss auf ihre zukünftige Entwicklung haben. Die Bearbeitung von Jugendsachen erfolgt durch besonders geschulte und mit der Jugendkriminalität vertraute Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte, durch sogenannte Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter.

4.3.4

Zusammenarbeit mit Schulen

Die Polizei bietet allen Schulen bilateral oder im Rahmen von Ordnungspartnerschaften Kooperationen an, die auf die Verhinderung von Straftaten durch Schülerinnen und Schüler sowie eine Verbesserung des Schutzes von Schülerinnen und Schülern und Lehrerinnen und Lehrern vor Straftaten gerichtet sind.

In diesem Rahmen prüft sie regelmäßig auch ihre Beteiligung an kriminalpräventiven Schulprojekten.

Erfordert die Sicherheitslage an einer Schule polizeiliches Einschreiten, sind mit der Schulleitung abgestimmte Maßnahmen zur Strafverfolgung und Kriminalprävention in Betracht zu ziehen.

Für die Zusammenarbeit mit den Schulen benennen die Kreispolizeibehörden feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner. Für diese Aufgabe kommen insbesondere Beamtinnen und Beamte des polizeilichen Bezirksdienstes in Betracht. Sie bewerten gemeinsam mit den von der Schule und dem Jugendamt benannten Personen mindestens einmal jährlich ihre Zusammenarbeit.

Die Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter übermitteln der Schulleitung den Sachverhalt, soweit

a)         der Tatverdacht sich gegen einen Schüler oder eine Schülerin richtet,

b)         auf Grund der Art der Straftat oder sonstiger konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass der oder die Tatverdächtige innerhalb oder außerhalb der Schule zum Nachteil von Mitschülerinnen oder Mitschülern, Lehrerinnen oder Lehrern, sonstigen in der Schule beschäftigten Personen oder Personen der Elternvertretung eine Straftat begehen wird und

c)         die Kenntnis des Sachverhalts für die Schulleitung erforderlich ist, damit sie im Rahmen ihrer Aufgaben die Gefahr abwehren kann.

Änderungen der Gefahrenprognose werden der Schulleitung mitgeteilt. Die Schulleitungen dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zu Zwecken der ihr obliegenden Gefahrenabwehr verwenden. Eine Weitergabe ist nur innerhalb des Lehrerkollegiums oder an Aufsichtsstellen statthaft, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

4.3.5

Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften

Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Tatverdächtige, bei denen aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung sowie der Art, Schwere und Anzahl der ihnen zur Last gelegten Taten eine umgehende strafrechtliche Reaktion geboten ist, sind vorrangig durchzuführen. Die hierzu notwendigen Verfahrensabläufe stimmen die Kreispolizeibehörden mit den zuständigen Staatsanwaltschaften ab.

4.4

Justizbehörden

4.4.1

Aufgaben der Justizbehörden

Die Justizbehörden – Staatsanwaltschaften und Gerichte – werden Kraft ihres gesetzlichen Auftrags erst tätig, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Ihre Maßnahmen und Reaktionen orientieren sich dabei vor allem an dem Erziehungsgedanken auf der Grundlage der besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Bereits im Ermittlungsverfahren wird die Jugendgerichtshilfe in das Verfahren eingebunden.

In Jugendverfahren sollen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter tätig sein, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Richterinnen und Richter auf Probe und Beamtinnen und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zur Jugendstaatsanwältin oder zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.

4.4.2

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Ort

Um kriminelle Karrieren einzelner Jugendlicher vor Ort frühzeitig zu erkennen und schnell und angemessen reagieren zu können, ist die Bearbeitung der Jugendstrafverfahren bei allen Staatsanwaltschaften des Landes der Staatsanwältin beziehungsweise dem Staatsanwalt für den Ort übertragen worden. Sie stehen als ständige Ansprechpersonen den Beschäftigten aller in ihrem Bezirk tätigen Behörden, insbesondere den Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeitern der Polizei, den Jugendämtern und den Schulen, zur Verfügung.

4.4.3

Jugendstrafverfahren

Der Erziehungsgedanke spiegelt sich insbesondere auch in den vielfältigen, abgestuften Reaktionsmöglichkeiten wider. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses, zum Beispiel in Form eines Anti-Gewalt-Trainings, leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten.

Nach Durchführung der Ermittlungen obliegt den Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälten die Entscheidung, ob ein Tatnachweis zu führen ist und ob unter den Voraussetzungen des § 45 des Jugendgerichtsgesetzes von der Verfolgung abgesehen werden kann. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes zu richten. Kommt ein Absehen von der Verfolgung aus erzieherischen Gründen nicht in Betracht, wird zeitnah Anklage erhoben oder Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugendverfahren gestellt.

Sind in einem Ermittlungsverfahren gegen eine Jugendliche oder einen Jugendlichen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegeben, prüft die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt regelmäßig, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht oder zur Haftvermeidung vorrangig die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe gemäß §§ 71, 72 des Jugendgerichtsgesetzes angeordnet werden kann. Über die betreffenden Einrichtungen der Jugendhilfe wird die Justiz regelmäßig informiert.

Die Jugendgerichte führen die Jugendverfahren mit Blick auf den Erziehungsgedanken unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und der besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes durch. Sie ordnen - falls eine Einstellung nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes nicht in Betracht kommt - Erziehungsmaßregeln und dort insbesondere Weisungen an. Wenn diese nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln, zum Beispiel durch Arbeitsauflage oder Jugendarrest, geahndet. Die Jugendstrafe ist Ultima Ratio jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen. Sie darf nur verhängt werden, wenn andere Maßnahmen zur Erziehung mit Blick auf die Person der oder des Jugendlichen und/oder zum Ausgleich schwerer Schuld nicht ausreichen. Jugendarrest neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe kann zur Verdeutlichung des Unrechts und der Folgen erneuter Straftaten oder zur Verbesserung der Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung der Bewährungszeit und deren Bewältigung angeordnet werden.

4.4.4

Vollstreckung jugendstrafrechtlicher Sanktionen

Für die zeitnahe Vollstreckung der erkannten Maßnahme ist Sorge zu tragen. Die Arrestvollstreckung ist gemäß § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils und vor Urteilsabsetzung an den Jugendrichter am Ort des Vollzugs abzugeben, dem die weitere Vollstreckung und die Vollzugsleitung obliegt. Bei einer Jugendstrafe mit Bewährung sieht das des Jugendgerichtsgesetzes obligatorisch die Unterstellung unter eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter regelmäßig über den Verlauf der Bewährungszeit unterrichtet ist und auf mögliches Fehlverhalten umgehend reagieren kann.

Der Vollzug des Jugendarrestes und der Jugendstrafe wird erzieherisch gestaltet. Der Jugendstrafvollzug geht deshalb durch differenzierte Angebote auf den individuellen Förderbedarf der Gefangenen ein. Die Förderung richtet sich in besonderem Maße auf die Bereiche der schulischen Bildung und der beruflichen Qualifizierung. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt wird mit den Arbeitsagenturen und sonstigen Einrichtungen eng zusammengearbeitet. Die Entlassung wird individuell vorbereitet.

Bei der Vollstreckung von Jugendarrest oder Jugendstrafe an Schultagen soll die Vollstreckungsleitung regelmäßig zugleich mit der Ladung die Schulleitung davon unterrichten, wo und in welcher Zeit die Vollstreckung erfolgt. Dem Jugendlichen kann auch aufgegeben werden, die Ladung der Schulleitung vorzulegen und die Kenntnisnahme bescheinigen zu lassen.

4.4.5

Familiengerichtliche Verfahren

Verantwortung für die Verhütung von Jugendkriminalität trifft im Übrigen nicht nur die Strafgerichte. Jugendkriminalität kann Ausdruck von Verwahrlosungszuständen in elterlicher Mitverantwortung sein. Gemäß § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 18. August 1896 (RGB1. S.195) in der jeweils gültigen Fassung haben die Familiengerichte eine Gefährdung des Kindeswohls durch erforderliche Maßnahmen abzuwenden, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

4.5

Untere Gesundheitsbehörden

Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Störung oder schweren Verhaltensauffälligkeit empfiehlt es sich, die speziellen Dienste - wie den sozialpsychiatrischen oder falls vorhanden den jugendpsychiatrischen oder den jugend- und schulärztlichen Dienst - der unteren Gesundheitsbehörden zu informieren.

Suchtgefährdete oder suchtkranke Jugendliche sollten auf Hilfemöglichkeiten der Suchtberatungsstellen hingewiesen werden.

4.6

Ordnungsbehörden

Zur Verhütung der Jugendkriminalität werden die Ordnungsbehörden insbesondere bei der Überwachung jugendgefährdender Orte unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes sowie der Einhaltung gaststätten- und gewerberechtlicher Vorschriften tätig.

5

Besondere Formen der Zusammenarbeit

5.1

Fallkonferenzen

Bei herausragenden Straftaten oder Gefahrenlagen sowie bei Kindern und Jugendlichen, die als Mehrfach- oder sogenannte Intensivtäterinnen und -täter auffällig werden, ist eine besonders enge Zusammenarbeit der betroffenen Behörden und Institutionen notwendig. Sowohl fallübergreifende Konferenzen als auch einzelfallbezogene Fallkonferenzen, an denen die jeweils betroffenen Institutionen teilnehmen, fördern und vereinfachen den Informationsaustausch. Zugleich ermöglichen sie, auf den jeweiligen Einzelfall ausgerichtete Maßnahmen zu vereinbaren.

5.2

Häuser des Jugendrechts

In "Häusern des Jugendrechts" sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe gemeinsam tätig. Die enge Zusammenarbeit fördert den Informationsaustausch und ermöglicht es, tatverdächtige Jugendliche ihrer jeweiligen Situation und Persönlichkeit angemessen zu behandeln. Gerade Jugendliche, die als Mehrfach- oder sogenannte Intensivtäterinnen oder -täter auffällig werden, können in sogenannten Häusern des Jugendrechts für Intensivtäter eng begleitet werden. Der Entwicklung und Verfestigung krimineller Karrieren im Jugendalter wird mittels abgestufter Maßnahmen in direkter Abstimmung zwischen Polizei, Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft individuell entgegengewirkt. Alle Maßnahmen orientieren sich dabei insbesondere am Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts.

6

Landesweite Unterstützungsmaßnahmen sowie Handreichungen und Erlasse

Für die Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität bestehen über diesen Erlass hinaus zahlreiche spezifische Regelungen, darunter:

a) Polizeiliche Kriminalprävention, Runderlass des Ministeriums des Innern vom 9. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 181)

b) Bearbeitung von Jugendsachen (PDV 382), Runderlass des Innenministeriums vom 7. Dezember 1995 (SMBl. NRW. 2054)

c) Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren, Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Innenministeriums vom 3. Mai 1995 (MBl. NRW. S. 814)

d) Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien), Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder und des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 13. Juli 2004 (MBl. NRW. S. 840)

e) Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren, Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Innenministeriums vom 14. März 1995 (MBl. NRW. S. 558)

f) Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. Mai 2017 (BASS 12-21 Nr. 4)

g) Landesstelle Schulpsychologie und Schulpsychologisches Krisenmanagement (LaSP), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 3. Mai 2017 (BASS 10-32 Nr. 67)

h) Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 586).

Handreichungen:

a) Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen – Hinsehen und Handeln, Handlungsempfehlungen zur Krisenprävention und Krisenintervention, Düsseldorf 2015

b) Empfehlungen zu Strukturen, Aufgaben und Verfahrensweisen des Schulpsychologischen Krisenmanagements in Schulen in Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Schule und Weiterbildung, Städtetag Nordrhein-Westfalen, Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf August 2014.

7

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Gemeinsame Runderlass des Kultusministeriums und des Innenministeriums „Netzwerke gegen Gewalt an Schulen und im schulischen Umfeld; Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisen und kreisfreien Städten" vom 16. Februar 1994 (MBl. NRW. S. 491) aufgehoben.

MBl. NRW. 2019 S. 740.