Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).
Historisch:
Kostenausgleich in Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehören Auslagenerstattung zwischen Bundes Justiz Verwaltung und Polizeibehörden des Landes NW RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1967 -IV D l/D 2 - 5018/01
Kostenausgleich in Strafsachen, die zur
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehören
Auslagenerstattung zwischen Bundes Justiz Verwaltung und Polizeibehörden des
Landes NW
RdErl. d. Innenministers
v. 6. 12. 1967 -IV D l/D 2 - 5018/01
Nachstehende Vereinbarung vom
4.10.1958 ist künftig auch in meinem Geschäftsbereich anzuwenden.
Zu den sonstigen Auslagen des 7.
Abschnittes des Gerichtskostengesetzes gehören auch die durch die Vorbereitung
der öffentlichen Klage entstandenen, im Falle der Verurteilung gemäß § 465
Absatz l Satz 3 StPO von dem Verurteilten zu tragenden Auslagen der Polizei.
Nach Nummer 3 Satz 2 der
Vereinbarung wird auf eine Erstattung dieser Auslagen durch den Bund
verzichtet. Die Kosten sind jedoch zu den Strafakten mitzuteilen.
Anlage
I.
Vereinbarung
der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik sowie der
Gefängnisbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg über den Kostenausgleich in
Strafsachen des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug.
Für den Kostenausgleich in
Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug
gehören, gelten folgende Bestimmungen:
1.
Der Bund trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung, auf die
der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszug erkannt hat, in Höhe von 2,30 DM, ab
1. Oktober 1957 in Höhe von 4,50 DM für jeden Hafttag.
2.
In gleicher Weise trägt der Bund die Kosten, die durch den Vollzug von
Untersuchungshaft in erstinstanzlichen Strafsachen des Bundesgerichtshofes
entstehen; dem Lande Baden-Württemberg werden Haftkosten für den Vollzug von
Untersuchungshaft in Höhe von 4,60 DM, ab 1. Oktober 1957 in Höhe von 6,50 DM
für jeden Hafttag erstattet.
Übernimmt der Generalbundesanwalt
die Verfolgung einer Straftat nach § 74 a Abs. 2 GVG oder gelangt ein Verfahren
gemäß §§ 209, 270 StPO an den Bundesgerichtshof, so erstattet der Bund von
diesem Zeitpunkt an die Kosten des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft.
Gibt der Generalbundesanwalt ein
Verfahren nach § 134 a Abs. l und 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft ab oder
überweist der Bundesgerichtshof eine Sache nach § 134 a Abs. 3 GVG an ein
Gericht eines Landes, so trägt der Bund die Kosten des Vollzugs der Untersuchungshaft
bis zum Zeitpunkt der Abgabe oder Überweisung.
3.
Darüber hinaus trägt in erstinstanzlichen Strafsachen des Bundesgerichtshofes
der Bund die Kosten des Transports von Beschuldigten oder Verurteilten. Auf die
Erstattung sonstiger, in diesen Sachen entstehender Auslagen (7. Abschnitt des
Gerichtskostengesetzes) verzichten die Länder.
4.
Besondere Kosten, die während des Vollzugs einer Untersuchungs- oder Strafhaft
für den Generalbundesanwalt entstehen, z. B. Kosten für die ärztliche
Behandlung von Gefangenen, werden neben den in Nr. l, 2 und 3 bezeichneten
Auslagen vom Bund erstattet.
5.
In den in Nr. 2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Fällen werden die Auslagen, die dem
Bund oder den Ländern entstanden sind, solange das Verfahren bei ihnen anhängig
war, von der zuständigen Vollstreckungsbehörde angesetzt; die eingehenden
Beträge verbleiben der für die Vollstreckungsbehörde zuständigen Kasse des
Bundes oder des Landes..
6.
Anträge der zuständigen Landesbehörden auf Erstattung von Kosten durch den Bund
sind beim Präsidenten des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe einzureichen.
7.
Die Vereinbarung gilt ab 1. April 1954. Sie kann von jedem Beteiligten zum Ende
eines Rechnungsjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
II.
1.
Die Anforderungen der Kosten nach Nr. 6 der Vereinbarung zu I. obliegt den
Generalstaatsanwälten.
2.
Als Transportkosten (Nr. 3 Satz l der Vereinbarung) sind bis auf weiteres nur
die Kosten von Einzeltransporten anzufordern.
MBl. NW. 1968 S. 116