Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Richtlinien für die Beschaffung und Aussonderung von Führungs- und Einsatzmitteln im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 15. 2. 1996 -IV D3/4 - 8203/8321/8403¹)

232. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6.1996 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

15. 2. 96 (1)


Richtlinien
für die Beschaffung und Aussonderung
von Führungs- und Einsatzmitteln
im Bereich der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 15. 2. 1996 -IV D3/4 - 8203/8321/8403¹)

1 Geltungsbereich

Die Richtlinien regeln Verfahren und Zuständigkeiten der Erst- und Ersatzbeschaffungen sowie Aussonderung von Führungs- und Einsatzmitteln in den Bereichen

- Informations- und Kommunikationstechnik,

- Kraftfahrwesen (ohne Luft- und Wasserfahrzeuge),

- Waffenwesen,

- Verkehrsgerät,

- kriminaltechnisches Gerät,

- Foto- und Videogerät sowie

- Ümweltschutzgeräte

einschließlich des erforderlichen Zubehörs und der Verbrauchsmittel.

2 Verteilung der Haushaltsmittel

2.1 Für die in Nummer l genannten Führungs- und Einsatzmittel werden den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen unter Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen sowie ggf. besonderer Aufgabenstellungen und Beschaffungsprogramme die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel (sächliche Verwaltungsausgaben, Investitionen) vom-Innenmini-sterium zugewiesen. Die Bezirksregierungen können die Zuweisungen im Kassenanschlag zur Berücksichtigung bezirksbe'zogener Erfordernisse im Einvernehmen mit den nachgeordneten Kreispolizeibehörden anpassen. Gleiches, gilt für Polizeieinrichtungen, die über andere Polizeieinrichtungen die Dienst- und Fachaufsicht ausüben. Über die Änderungen ist dem Innenministerium zu berichten.

2.2 Den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD) werden die Haushaltsmittel für Beschaffungen im Zusammenhang mit behördenübergreifenden Vorhaben, die vom Innenministerium vorgegeben werden, zu Lasten der Zuweisungen nach Nummer 2.1 zugewiesen. Näheres regelt ein gesonderter Erlaß.

3 Beschaffungen

3il Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen entscheiden im Rahmen zugewiesener Haushaltsmittel selbständig über die Beschaffungen von Führungsund Einsatzmitteln. Die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten (z. B. Deckungsfähigkeit von Titeln) können in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

3.2 Überschreitet bei Beschaffungen von Führungs- und Einsatzmitteln der geschätzte Auftragswert einer Beschaffung ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibung (vgl. § l a Nr. l (1) der Lieferkoordinierungsrichtlinie), sind die ZPD mit der Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens beauftragt.

3.3. Die ZPD führen nach Vorgabe des Innenministeriums auf der Basis verbindlicher Bestellungen der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen Sammelbeschaf-fungen durch bzw. schließen Sukzessivleistungsver-träge ab und vereinbaren die entsprechenden Modalitäten. Die jeweiligen Stichtage für die Bestellungen legen die ZPD fest.

3.4 Die ZPD unterrichten die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen über abgeschlossene Sukzessivlei-stungsverti-äge einschließlich der vereinbarten Modalitäten wie z. B. Gewährleistung, Lieferadressen, Termine etc. Die von der ZPD abgeschlossenen Sukzes-sivleistungsverträge sind zu nutzen. Dazu rufen die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen bei den Unternehmen die gemeldeten Mindestmengen sowie nach eigenem Ermessen einen eventuellen Mehrbedarf ab.

3.5 Sowohl bei Nutzung der Sukzessivleistungsverträge als auch bei Sammelbeschaffungen sind die Rechnungen unmittelbar von den Polizeibehörden und Poli-zeieinriehtungen aus den ihnen zugewiesenen Haushaltsmitteln zu begleichen.

3.6 Für die in der Anlage aufgeführten Führungs- und Einsatzmittel führen die ZPD die im Zusammenhang mit .Beschaffungen erforderlichen technischen Plar nungen sowie Ausschreibungsverfahren durch. Sie übernehmen die Überwachung der ggf. erforderlichen Installation und Einführung sowie die technische Abnahme, soweit nicht ein Dritter beauftragt ist.

3.7 Von den Regelungen der Nummern 3.1 und 3.3 bis 3.4 sind Beschaffungen nach Nummer 2.2 ausgenommen.

4 Aussonderungen

Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen entscheiden selbständig über Aussonderungen der Führungs- und Einsatzmittel.

5 Normen, Richtlinien, Vorgaben

5.1 Bei der Beschaffung von Führungs- und Einsatzmit-'teln sind die geltenden Normen, Richtlinien der Landesverwaltung und ergänzende Vorgaben des Innenministeriums zu beachten. Gleiches gilt für die Aussonderung von Führungs- und Einsatzmitteln. Von den vom Innenministerium festgelegten Vorgaben darf nur nach vorheriger Zustimmung des Innenministeriums abgewichen werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Genehmigungen nachträglich eingeholt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese hat das Vorhaben dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen und dabei die Eilbedürftigkeit darzustellen.

5.2 Soweit die zu beschaffenden Führungs- und Einsatzmittel geeignet oder bestimmt sind, mit bei anderen Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen eingesetzten Führungs- und Einsatzmitteln zusammenzuwirken, oder ein Austausch der Führungs- und Einsatzmittel zwischen Polizeibehörden bzw. Polizeieinrichtungen vorhersehbar ist, sind die sich daraus ergebenden einsatztaktischen und technischen Anforderungen an erforderliche einheitliche bzw. aufeinander abgestimmte Ausstattung zu berücksichtigen.

5.3 Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen stellen - sicher, daß gesetzlich vorgeschriebene sicherheits-techniscKe und ergonomische Anforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Führungs- und

• Einsatzmitteln eingehalten werden.

6 Einweisung des Personals

Die Nutzung von Führungs- und Einsatzmitteln setzt eine Einweisung des Personals voraus. Diese ist ' grundsätzlich nicht am Arbeitsplatz der/des Einzuweisenden durchzuführen.

7 Aufhebung bestehender Regelungen

Den vorstehenden Regelungen entgegenstehende Erlasse werden aufgehoben. Erforderliche ergänzende Regelungen erfolgen gesondert.

20526

') MBL NW. 1996 S. 462.


Anlagen: