Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 15.7.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 861
Historisch:
Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) RdErl. d. Innenministeriums v. 15.5.2001 – IV C 2-6049
Behandeln unkonventioneller
Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)
RdErl.
d. Innenministeriums v. 15.5.2001 –
IV C 2-6049
1
Wird eine unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) entdeckt, sind
die Maßnahmen zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahr vorrangig (PDV 100, Nr.
4.12). Lässt sich die Ungefährlichkeit des Gegenstandes nicht zweifelsfrei
feststellen, ist ein Entschärfer des Landeskriminalamtes (LKA) hinzuzuziehen.
Die Polizeibehörden fordern Unterstützung durch Entschärfer des LKA
schriftlich, in Eilfällen mündlich vorab, bei den Bezirksregierungen (BR) an.
Die BR fordert ggf. die Entschärfer beim LKA an.
2
Dem Entschärfer obliegt die Prüfung, Entschärfung und Beseitigung des
Gegenstandes unter Beachtung der Anlage 8 a zur PDV 403. Hinsichtlich der
weiteren Behandlung der USBV als Verwahrstück gilt Nummer 3.4.5 des RdErl. v.
24.10.1983 (SMBl. NRW. 20510).
3
Bei den Maßnahmen zur Strafverfolgung sind die Vorschriften des
Tatmitteldienstes und die „Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern bei der Bekämpfung politisch motivierter Gewaltkriminalität" zu
beachten.
4
Der RdErl. v. 26. 2. 1992 (SMBl. NRW. 20531) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2001 S. 860.