Aufgehoben d. RdErl. v. 3.9.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 703).
Führen von Dienst-
und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 9. 9.1998 - IVC3/B1 – 3031
–
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz
3 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1998 (GV. NW. S. 226) -
SGV. NW. 203012 -, ergeht für die Kreispolizeibehörden folgende Regelung:
Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte führen bei einer nicht nur vorübergehenden Verwendung von
mindestens drei Monaten in nachfolgenden Organisationseinheiten Dienst- und
Amtsbezeichnungen in der auf diese Verwendung hinweisenden Form
(Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar etc.):
- Kriminalkommissariate (ausgenommen
Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Verkehrsdelikte und Verkehrsunfälle),
- Führungsstellen
von Polizeiinspektionen (Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Kriminalitätsangelegenheiten),
- Unterabteilung Zentrale
Kriminalitätsbekämpfung (ausgenommen Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter
Verkehrssicherheitsberatung),
- Unterabteilung Staatsschutz,
- Dezernat GS 2.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Beamtinnen
und Beamte des Laufbahnabschnitts I.
Spezialeinheiten zugeteilte Beamtinnen und
Beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung.
Die Bezirksregierungen (Autobahnpolizei), das
Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen wenden die Regelungen für
Kreispolizeibehörden sinngemäß an.
Beim Innenministerium und den
Bezirksregierungen (Dezernat 25 und 26) eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung. Das gilt auch für
Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Polizeieinrichtungen.
MBl. NRW.
1998 S 1132, ber. MBl. NRW 1999 S. 57.