Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenträgeraustausches zwischen den Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen - VV DA ZPD - RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1998 - I A 6/41.442
zwischen den Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen
Diensten
des Landes Nordrhein-Westfalen
- VV DA ZPD -
RdErl.
d. Innenministeriums v. 22.5.1998 - I A 6/41.442
1
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Bei
automatisierter Übermittlung der in Satz l bezeichneten Daten ist der Datensatz
für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länderteil und Landesteil
Nordrhein-Westfalen) zugrunde zu legen. Form und Inhalt der entsprechenden
Felder des Datensatzes sind einzuhalten.
2
Zu § 7 Abs. 2 Satz l in Verbindung mit § l Abs. 4
Für
die Übermittlung der Daten auf Magnetband/ Magnetbandkassette und Diskette wird
festgelegt:
2.1
Bei der Übermittlung finden die in der Anlage l unter Angabe des Monats
ihrer jeweiligen Ausgabe genannten DIN-Normen Anwendung.
Die
DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben,
bei der Beuth-Verlag GmbH beziehbar und bei dem Nordrhein-Westfälischen
Hauptstaatsarchiv, Mauerstr. 55, 40476 Düsseldorf, jedermann zugänglich und
archivmäßig gesichert niedergelegt.
2.2
Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 oder im 8-Bit-Code nach DIN 66 303
- ARV 8-, Code-Tabelle 2/deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN
66 004/ Teil 3 (Magnetband) oder Teil 5 (Diskette) darzustellen.
2.3
Jeder Sendung ist ein Lieferschein nach Muster der Anlage 2 beizufügen.
2.4
Die Datenträger sind von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten in Absprache
mit den Meldebehörden zurückzusenden.
2.5
Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, sind von den Zentralen
Polizeitechnischen Diensten mit einer ausreichenden Beschriftung der Mängel
unverzüglich und unverändert an die Meldebehörde zurückzusenden. Die
Meldebehörde wiederholt die Datenübermittlung.
3
Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern/Magnetbandkassetten
3.1
Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern/Magnetbandkassetten
sind
3.1.1
Magnetbänder nach DIN EN 21864 oder Magnetbandkassetten nach DIN ISO 9661 (18-
bzw. 36-Spur-Technik) zu verwenden,
3.1.2
die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN EN 25 652 zu beschriften,
3.1.3
die Magnetbänder/Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze,
Dateianordnung und Inhalt der ermittelten Daten richten sich nach
Magnetbandaufbau DIN 66 029-3 und nach der Anlage 3.
3.2
Die Meldebehörden haben jede/s zu versendende Magnetbandkassette/Magnetband mit
einem Aufkleber oder einer einschiebbaren Etikette mit folgenden Angaben zu
versehen:
3.2.1
absendende Stelle,
3.2.2
Bandkennzeichen,
3.2.3
Dateiname: FAHNDUNG,
3.2.4
empfangende Stelle,
3.2.5
laufende Nummer der/des Magnetbandkassette/ Magnetbandes,
3.2.6
Erstellungsdatum,
3.2.7
Zeichendichte.
3.3
Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden und gegen Abwicklung zu
sichern.
4
Übermittlung durch Übersendung von Disketten
4.1
Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind
4.1.1
Disketten nach ISO/EC 95 29-1 bzw. 95 29-2 „DOSFORMATIERT" - ISO Typ 302
90 mm (3,5 in) 1,44 MB zu verwenden,
4.1.2
Dateianordnung und Inhalt der übermittelten Daten richten sich nach der Anlage
4.
4.2
Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit
folgenden Angaben zu versehen:
4.2.1
absendende Stelle,
4.2.2
Datenträgerkennzeichnung,
4.2.3
Dateiname: FAHNDUNG,
4.2.4
empfangende Stelle,
4.2.5
Erstellungsdatum.
4.3
Mehrere zusammengehörende Disketten sind zusammen zu versenden.
5
Weitere Übermittlungsmöglichkeiten
In
Absprache mit den und nach Vorgabe der Zentralen Polizeitechnischen Dienste ist
eine Übermittlung mit anderen Datenübertragungsmedien ebenfalls zulässig.
Die Anlagen sind im MBl. NRW. 42/1998 einzusehen
MBl.
NRW. 1998 S. 721.