Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 7.10.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 395).
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1988 I B 3/40.12
Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des
Personalausweisgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1988 I B 3/40.12
Aufgrund des § 16 des Personalausweisgesetzes
NRW vom 19. Mai 1987 (GV. NRW. S. 170/SGV. NRW. 210) ergeht folgende
Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe
a des Ordnungsbehördengesetzes.
1
Ausweispflicht
1.1
Pässe im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.03.2002 - S. 1186, 1192 - Bundesgesetz -, sind gültige deutsche
Nationalpässe (Reisepässe/Amtliche Pässe) und als Passersatz zugelassene
Ausweispapiere.
1.2
Von der Ausweispflicht kann befreit werden, wer
- einer Betreuung unterliegt, deren Aufgabenbereich die Besorgung aller
Angelegenheiten betrifft, oder
- infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen in der
Öffentlichkeit im allgemeinen nicht in Erscheinung tritt,
so dass kein Bedürfnis besteht, einen Ausweis auszugeben.
Den Antrag, von der
Ausweispflicht zu befreien, können sowohl die betreuten Personen als auch die
betreuenden Personen stellen. Die Befreiung kann auch von Amts wegen
ausgesprochen werden. Sie gilt grundsätzlich nur für den Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Befreiung. Die Tatsache, dass von der Ausweispflicht befreit
wird, ist schriftlich mitzuteilen.
1.3
Auch nicht ausweispflichtige Deutsche (z.B. Inhaber eines Reisepasses, Personen
unter 16 Jahren, Strafgefangene) können auf Antrag einen Personalausweis oder einen Personalausweis erhalten. Bei
Kindern unter 10 Jahren sollte allerdings auf die Ausstellung eines
Kinderausweises als Passersatz hingewirkt werden. Bei dem Kinderausweis
entfällt die Eintragung von Körpergröße und Augenfarbe, im allgemeinen
auch das Lichtbild.
Wird für ein Kind ausländischer
Eltern, das durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG
oder durch die Einbürgerung nach § 40 StAG die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Personalausweis beantragt, wird
wie folgt verfahren:
Die Personalbehörde prüft, ob im Melderegister ein Hinweis über einen nach § 29
StAG möglichen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Besteht ein solcher Hinweis und liegen die
sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises vor, so
kann mit der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, aber
nicht über den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des
Ausweisbewerbers hinaus.
Die Personalausweisbehörde trägt
in das Personalausweisregister das Bestehen einer Erklärungspflicht der
Personalausweisinhaber ein ( § 2 a Abs. 1 Nr. 5 des
Gesetzes über Personalausweise).
2
Vorläufiger Personalausweis
2.1
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
2.11
Macht jemand glaubhaft, sofort einen Personalausweis zu benötigen, ist ein
vorläufiger Personalausweis auszustellen. Die Gültigkeitsdauer eines
vorläufigen Personalausweises ist dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen;
sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
2.12
Der vorläufige Personalausweis ist maschinenschriftlich auszufüllen. In dem
Vordruck darf nicht radiert werden.
2.13
Unterhalb des Lichtbildes ist die ausstellende Behörde, und zwar „Stadt
.../Gemeinde ..." einzutragen. Das Lichtbild ist mit einem Dienstsiegel zu
versehen, das etwa zur Hälfte auf dem Lichtbild liegen muss.
2.14
Das Lichtbild ist in den vorläufigen Personalausweis einzukleben sowie zu ösen oder zu rastern.
2.15
Im übrigen gelten die für den Personalausweis
getroffenen Regelungen.
2.2
Vordruck des vorläufigen Personalausweises
2.21
Die Vordrucke des vorläufigen Personalausweises sind von der Bundesdruckerei zu
beziehen. Jeder Vordruck enthält eine eingedruckte Seriennummer. Die Vordrucke
des vorläufigen Personalausweises sind sicher aufzubewahren. Über den Verbleib
der Vordrucke ist ein lückenloser Nachweis zu führen. Verschriebene oder aus
anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke sind zu vernichten. Bei
Abhandenkommen eines Vordruckes des vorläufigen Personalausweises ist
entsprechend Nummer 11.3 zu verfahren.
2.3
Einziehung
2.31
Der vorläufige Personalausweis ist anlässlich der Ausgabe des Personalausweises
einzuziehen und zu vernichten.
2.32
Ist ein vorläufiger Personalausweis vor der Ausgabe eines Personalausweises
abhanden gekommen, ist entsprechend Nummer 11.3 zu verfahren.
3
Sachliche Zuständigkeit
3.1
Die Bestimmung der örtlichen Ordnungsbehörden zu Personalausweisbehörden
verdeutlicht, dass die Gemeinden die ihnen obliegenden Aufgaben als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Angelegenheiten des
Bundesgesetzes und des Personalausweisgesetzes NRW können erforderlichenfalls
mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchgesetzt werden.
4
Örtliche Zuständigkeit
4.1
Ausweisbegehrenden ist z.B. ein Antrag am Ort der Hauptwohnung dann nicht
zuzumuten, wenn sie am Ort der Nebenwohnung arbeiten und sich nur an den
Wochenenden am Ort der Hauptwohnung aufhalten.
4.11
Die Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung füllt den Antragsvordruck -
mit Ausnahme der Seriennummer - vollständig aus und leitet ihn an die
Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung weiter. Dort wird der Antrag um
die Seriennummer ergänzt und sodann der Bundesdruckerei übersandt. Wegen der
Abrechnung der Gebühr mit der Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung
siehe Nummer 13.3.
4.12
Inhaftierte stellen (z.B. aus Anlass der bevorstehenden Entlassung) den Antrag
bei der Personalausweisbehörde am Ort der Justizvollzugsanstalt. Hinsichtlich
des weiteren Verfahrens gilt Nummer 4.11 entsprechend. Sind Inhaftierte für
keine Wohnung gemeldet, stellt die Personalausweisbehörde am Ort der
Justizvollzugsanstalt den Ausweis aus. Hinsichtlich der Antragstellung und
Aushändigung der Personalausweise kann die Personalausweisbehörde mit der
Leitung der Justizvollzugsanstalt eine den örtlichen Gegebenheiten
entsprechende Regelung treffen, die den datenschutzrechtlichen Belangen der
Ausweisbegehrenden Rechnung trägt.
5
Antragsverfahren
Ein Personalausweis wird auf Antrag Ausweisbegehrender ausgestellt,
- soweit erforderlich, auf Antrag
a) der gesetzlichen Vertretung oder
b) einer betreuenden Person, wenn der Aufgabenbereich die Besorgung aller
Angelegenheiten erfasst.
Für die Ausstellung von Personalausweisen für Minderjährige, soweit diese nicht
selbst zur Antragstellung fähig sind (§ 5 Abs. 2 S. 1) richtet sich das
Verfahren sinngemäß nach Nummer 6.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) – PassVwV – vom 21. 9. 2000 (GMBl.
S. 587).
Aus wichtigem Grund kann der
Antrag auch außerhalb der Personalausweisbehörde (z. B. von einem
Außendienstmitarbeiter) entgegengenommen werden.
Beabsichtigen Ausweisbegehrende,
in Kürze zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes einzugehen und ändert sich dadurch der
Familienname, so kann, wenn der Personalausweis unmittelbar nach der
Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft (z.B. für eine Reise)
benötigt wird, der neue Personalausweis auch schon vor der Eheschließung oder
der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt und hergestellt werden. Als
Antragsdatum ist das voraussichtliche Datum der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft, das durch geeignete Unterlagen zu belegen ist,
einzutragen. Vor der Aushändigung des Personalausweises ist die Namensführung
anhand der Heiratsurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde zu überprüfen.
5.1
Antragsvordrucke
Für die Beantragung sind einheitliche Vordrucke, die von der Bundesdruckerei
hergestellt werden, zu verwenden. Die Antragsvordrucke, die gleichzeitig die
Produktionsvorlage für die Bundesdruckerei darstellen, sind gemäß der
„Anleitung zum Ausfüllen eines Antrags auf Ausstellung eines
Personalausweises" (Anlage 1) in Großbuchstaben - möglichst
maschinenschriftlich - auszufüllen.
5.2
Eintragung der Seriennummer
5.21
Die Seriennummer des Personalausweises besteht, aus der Kennzahl der
Personalausweisbehörde („Behördenkennzahl", vierstellig), der laufenden
Nummer (fünfstellig) und der Prüfziffer (einstellig).
5.22
Die Kennzahlen werden den Personalausweisbehörden von der Bundesdruckerei in
der erforderlichen Anzahl zugewiesen. Die laufende Nummer wird von der
Personalausweisbehörde beginnend bei 00001 fortlaufend bis 99999 vergeben.
Diese führt zu jeder Kennzahl ein Verzeichnis der vergebenen Seriennummern
(Personalausweis-Seriennummer-Nachweisliste vgl. Muster in der
Informationsmappe 3 der Bundesdruckerei), in das jeweils der Ausweisbewerber
und das Antragsdatum einzutragen sind. Vorgedruckte Verzeichnisse der
Seriennummern (einschließlich der Prüfziffern) sind von der Bundesdruckerei zu
beziehen, sofern die Personalausweisbehörde das Verzeichnis nicht mit Hilfe
einer Datenverarbeitungsanlage automatisiert führt. Sind einer
Personalausweisbehörde mehrere Behördenkennzahlen zugewiesen, sollte zunächst
der Vorrat der der ersten Behördenkennzahl zuzuordnenden „Laufenden
Nummern" belegt und erst dann die nächstfolgende Behördenkennzahl in
gleicher Weise verwendet werden.
5.23
Um zu vermeiden, dass Seriennummern mehrfach ausgegeben werden, sind die
Seriennummer-Nachweislisten mit größter Sorgfalt zu führen.
5.24
Die Personalausweisbehörde trägt die Seriennummer in den Antragsvordruck ein.
5.3
Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit
5.31
Die Personalausweisbehörde hat die Identität der Ausweisbegehrenden
festzustellen und ihre Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.
l des Grundgesetzes zu prüfen. Obgleich in dem Muster des Personalausweises
sowie des vorläufigen Personalausweises der Eintrag der Staatsangehörigkeit
„deutsch" lautet (Anlage l und 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 -BGBl. I
S. 1009 i. d. F. der Verordnung vom 20.
Juli 1997 - BGBl I S. 33 -), ist der
Ausweis auch an solche Personen auszugeben, die Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit sind.
Die Angaben im Antrag sind mit
den im Melderegister gespeicherten Daten zu vergleichen. Sind Ausweisbegehrende
der Behörde nicht von Person bekannt, verlangt sie die Vorlage von bereits
vorhandenen amtlichen Lichtbildausweisen (z.B. Reisepass, Personalausweis),
liegt der Personalausweisbehörde bereits ein Lichtbild vor, ist auch dieses zur
Identifizierung zu verwenden. Die Ausweisdaten über Person und
Staatsangehörigkeit können im allgemeinen übernommen
werden, wenn sie mit den im Melderegister gespeicherten Daten übereinstimmen.
Nur in Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Urkunden (z.B.
Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden) zu fordern. Besteht
Unklarheit über die Schreibweise und die Reihenfolge von Vor- oder
Familiennamen, sind die Eintragungen in den Personenstandsbüchern maßgebend;
der Nachweis hierüber kann durch aus diesen Büchern ausgestellte Personenstandsurkunden geführt werden.
Wird neben den Vor- und
Familiennamen ein Zwischenname (z.B. Vatersname) geführt, ist dieser regelmäßig
als „Vorname" zusammen mit den eigentlichen Vornamen einzutragen. Bestehen
gemäß § 8 NamÄndG Zweifel, ob ein Name -
einschließlich eines ehemaligen
Adelstitels als Namensbestandteil - zu Recht geführt wird, ist ggf. ein
Namensfeststellungsverfahren von der zuständigen Bezirksregierung durchzuführen
(vgl. § l Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 25. September 1979 - GV. NRW. S. 648/SGV. NRW. 211 -). Hinsichtlich der Namensführung der
Spätaussiedler und der Schreibweise ihrer Vor- und Familiennamen siehe Nummer
5.8.
In Fällen von Beweisnot kann
sich die Personalausweisbehörde damit begnügen, dass die Angaben glaubhaft
gemacht werden (z.B. ältere Lichtbildausweise).
5.32
Bei Anträgen auf Erstausstellung eines Personalausweises soll in Zweifelsfällen
eine vertrauenswürdige Person (z.B. Eltern, Erziehungsberechtigte) zur
Identifizierung herangezogen werden.
5.33
Wird ein Personalausweis nach Zuzug des Ausweisbewerbers am neuen Wohnort mit
der Angabe beantragt, der bisherige Personalausweis sei in Verlust geraten, so
fordert die Personalausweisbehörde einen Auszug aus dem Personalausweisregister
über den bisherigen Personalausweis von der bis dahin zuständigen
Personalausweisbehörde an.
5.34
Nur in Fällen, in denen letzte Zweifel an der Identität nicht ausgeräumt werden
können, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen. Den
Ausweisbegehrenden ist bis zur Entscheidung über ihren Antrag eine Bescheinigung nach folgendem Muster auszustellen:
Bescheinigung
Der - Die Inhaber/in dieser
Bescheinigung hat bei der unterzeichneten Personalausweisbehörde für sich die
Ausstellung eines Personalausweises mit folgenden Personalangaben beantragt:
Name:.....................................
Vornamen:....................................
(ggf. Geburtsname)
Geburtstag, -ort:
............................................................................
Größe:...........................
cm Augenfarbe .......................................
Wohnort/Aufenthaltsort:................................................................
Diese Bescheinigung ist auf
Verlangen einer zur Prüfung der Personalien befugten Behörde bzw. deren Beamten
vorzulegen; sie verliert ihre Gültigkeit mit der Aushändigung des
Personalausweises,
spätestens jedoch
am........................................................... 20......
..........................
den.............................................................20......
.................................................
(Personalausweisbehörde)
(Siegel)
................................................
(Unterschrift)
Die Gültigkeit der Bescheinigung
ist auf 3 Monate zu befristen und, falls bis dahin die Aushändigung eines
Personalausweises noch nicht erfolgen kann, von der ausstellenden Behörde zu
verlängern. Bei Aushändigung des Personalausweises ist die Bescheinigung
einzuziehen. Für die Ausstellung und Verlängerung der Bescheinigung ist eine
Gebühr nicht zu erheben.
5.35
In den Antragsunterlagen ist zu vermerken, auf welche Weise die
Ausweisbegehrenden identifiziert worden sind.
5.4
Eintragung der persönlichen Daten
Beim Ausfüllen der Antragsvordrucke darf von folgenden Grundsätzen nicht
abgewichen werden:
5.41
Der Name und ggf. der Geburtname sind vollständig und unabgekürzt in den
Antragsvordruck einzutragen, weil ein Rechtsanspruch auf die namens- und
personenstandsrechtlich richtige Schreibweise des Namens im Personalausweis
besteht.
5.42
Auch beim Eintragen der Vornamen ist auf die namens- und
personenstandsrechtlich richtige Schreibweise zu achten. Bei mehreren Vornamen
sollte möglichst die Reihenfolge eingehalten werden, die sich aus der Geburts-
oder Abstammungsurkunde ergibt.
5.43
Reichen die zur Verfügung stehenden Schreibstellen nicht aus, um alle Vornamen
einzutragen, können einzelne Vornamen im Einvernehmen mit den
Ausweisbegehrenden weggelassen werden. Der gebräuchliche Vorname (sogenannter
Rufname) muss in jedem Fall erscheinen und als solcher erkennbar sein, wenn er
nicht der erste Vorname ist. Bestehen Ausweisbegehrende darauf, dass alle Vornamen
trotz Platzmangels, in den Personalausweis eingetragen werden, ist diesem
Verlangen Rechnung zu tragen und der Antrag in dem Feld „Vornamen" ohne
Sperrung ein- oder gegebenenfalls zweizeilig auszufüllen (vgl. Nummer 5.4.5,
Sonderfall 2 der Ausfüllanleitung).
5.44
Doktorgrad
Ein Doktorgrad darf nur in folgenden Abkürzungen - jeweils ohne Abkürzungspunkt
- und nur mit den nachstehenden Zusätzen eingetragen werden: „DR“, "DR hc",
DR Eh", DR eh" sowie für den Doktorgrad der evangelisch-theologischen
Fakultät "D".
Voraussetzung ist der Nachweis
zur Führung des Doktorgrades (ohne weiteren Zusatz) durch die
Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis. Andere akademische Grade werden
nicht eingetragen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Doktorgrad im
bisherigen Personalausweis oder Pass eingetragen war.
5.441
Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur
Führung der Abkürzung „Dr." ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen nach §
119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes führbaren
ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der
Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der
Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zustand in der Abkürzung
"Dr." führen, wenn der Grad auf Grund eines selbständigen
Promotionsverfahren verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen
in der Abkürzung "DR hc", "DR eh"
oder "DR EH" eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein
die Personalausweisbehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
In anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung
"Dr." ohne weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen
Doktorgrades durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der
zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland erteilten Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher
Bescheid erteilt wurde. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs
des Doktorgrades in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung
"Dr." ohne Zusatz aus dem Innenministerium bekannt gegebenen
Hinweisen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse der Personalausweisbehörde
ergibt; anderenfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung
durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
5.45
Eintragung des Geburts- und des Wohnortes
Für das Eintragen von Ortsnamen gilt in Anlehnung an § 60 der Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden folgendes: Bei der
Bezeichnung von Orten (Geburtsort und Wohnort) im Geltungsbereich des
Bundesgesetzes ist der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten
Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, z. B.
bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk (Kreis,
Regierungsbezirk), zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine
geographische Bezeichnung hinzuzufügen.
5.451
Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes
ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere
Kennzeichnung gemäß Nummer 5.45 nicht ausreicht, daneben der Staat zu
vermerken. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremdsprachlichen auch eine
allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als „allgemein
üblich" ist die deutsche Bezeichnung eines Ortes, der außerhalb des
Geltungsbereichs des Bundesgesetzes liegt, dann anzusehen, wenn sie zumindest
regional oder bei bestimmten Bevölkerungsgruppen gebräuchlich oder bekannt ist.
Dabei kommt es weder auf die Größe und Bedeutung der Orte noch darauf an, ob
sie in Grenznähe, in Staaten Mittel- oder Osteuropas oder im übrigen Ausland
liegen. Bei dieser Auslegung ist davon auszugehen, dass der Personalausweis in
erster Linie ein Identitätspapier zur Verwendung im Inland ist.
Ortsbezeichnungen, die in der Zeit von 1939 bis 1945 entstanden sind (z.B.
Litzmannstadt, Gotenhafen), dürfen nicht eingetragen werden.
5.452
Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere
Bezeichnung erhalten, so ist der Name des Geburtsortes in der zur Zeit der
Geburt amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben.
Bei Orten im Geltungsbereich des Bundesgesetzes soll, bei anderen Orten kann
der neue Name unter Voranstellung des Wortes „jetzt" hinzugefügt werden,
es sei denn, dass die verfügbare Zahl von Schreibstellen für die Hinzufügung
nicht ausreicht und der neue Name auch nicht sinnvoll abgekürzt werden kann.
5.453
Bei Gemeinden, die eine besondere Bezeichnung führen (z. B. „Freie
Hansestadt"), wird lediglich der Ortsname ohne die besondere Bezeichnung
verwendet.
5.454
Für die Bezeichnung des Wohnortes (Nr. 5.4.8 der Ausfüllanleitung) ist ferner
folgendes zu beachten: Hat der Rat der Gemeinde durch Satzung die Namen von
Gemeindeteilen und deren Grenzen festgelegt, so ist neben dem Namen der
Gemeinde auch derjenige des Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung
ist die Bezirkseinteilung (§§ 35 Abs. 1,
39 Abs. 1 Satz 1 GO) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Hauptsatzung
bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der
amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle, der Zusatz
„Gemeindeteil ..." oder „Stadtteil ..." zu verzeichnen.
5.455
Haben Ausweisbegehrende mehrere Wohnungen, so ist nur die Hauptwohnung
einzutragen; Ausnahmen sind nicht zulässig.
Wird der Ausweis für Deutsche
ausgestellt, die keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes haben
(Auslandsdeutsche), ist der Aufenthaltsort als Wohnort anzugeben; die
Wohnungsangabe entfällt.
5.456
Für Angehörige der Bereitschaftspolizei und des Bundesgrenzschutzes, für
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die in einer Gemeinschaftsunterkunft
wohnen, sind als Wohnungsangaben Straße und Hausnummer der
Gemeinschaftsunterkunft einzutragen.
5.5
Lichtbilder
Ausweisbegehrende haben bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild
abzugeben. Das Lichtbild kann in Schwarzweiß- oder Farbausführung vorgelegt
werden. Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen ist die von der Bundesdruckerei
zur Verfügung gestellte Foto-Mustertafel für Personaldokumente zu beachten.
5.51
Bei Ausweisbegehrenden, die Angehörige geistlicher Orden oder die Mitglied
einer Religionsgemeinschaft sind, deren Regeln das Tragen einer Kopfbedeckung
vorschreiben, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die die Person mit der
vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen, wenn das Lichtbild das Gesicht erkennen
lässt. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die charakteristischen
Gesichtszüge einwandfrei erkennbar sind. Das gleiche gilt für Schwestern des
Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt, des Diakonischen Werkes sowie
für Schwestern der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
angeschlossenen Schwesternschaften.
5.52
Lichtbilder, die Ausweisbegehrende in Militär- oder Polizeiuniform zeigen,
dürfen nicht verwendet werden.
5.53
Das Lichtbild, das - soweit erforderlich - auf das Format 45 mm x 35 mm (ohne Bildrand)
zugeschnitten wird, ist auf das Grundblankett aufzukleben. Für das Aufkleben
der Lichtbilder sind Klebefolien zu verwenden, die von der Bundesdruckerei
bezogen werden können.
5.6
Unterschrift
5.61
Bei der Antragstellung müssen die Ausweisbegehrenden das Grundblankett des
Ausweises unterschreiben. Die Unterschrift soll von ihnen so geleistet werden,
wie sie dies im täglichen Leben zu tun pflegen. Personen, die gewöhnlich mit
Vornamen und Familiennamen unterschreiben, können die Vornamen abkürzen oder
entfallen lassen, wenn der Raum für die übliche Unterschrift nicht ausreicht.
Vor dem Namen können akademische Grade in abgekürzter Form mitgeschrieben
werden, wenn hierfür Platz vorhanden ist. Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein
Doktorgrad in den Ausweis eingetragen werden soll, braucht die
Personalausweisbehörde nicht zu prüfen, ob die Ausweisbegehrenden den
akademischen Grad führen dürfen.
5.62
Personen, die aufgrund einer entsprechenden Behinderung nicht in der Lage sind,
im Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift
auf einem besonderen Bogen leisten. Diesen leitet die Personalausweisbehörde
zusammen mit dem Antragsvordruck an die Bundesdruckerei die die Unterschrift
auf die erforderliche Größe verkleinert.
5.63
Sind Ausweisbegehrende schreibunkundig oder schreibunfähig, so ist von der
Personalausweisbehörde in das Unterschriftenfeld des Grundblanketts ein
waagerechter Strich zu setzen.
Ein amtlich beglaubigtes
Handzeichen als Unterschriftsleistung ist nicht zulässig. In den
Antragsunterlagen ist festzuhalten, aus welchem Grund die Unterschrift
unterblieben ist.
5.7
Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises
5.71
Vor Ausstellung eines Personalausweises ist grundsätzlich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vorliegen. Hierzu wird es im Regelfall ausreichen, wenn festgestellt wird, ob
im Melderegister die Tatsache gespeichert ist, dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt, entzogen oder bereits eine Anordnung nach § 2 Abs.
2 des Bundesgesetzes getroffen worden ist. Enthält das Melderegister keinen
entsprechenden Vermerk, ist eine weitere Prüfung nur geboten, wenn von Amts
wegen Tatsachen bekannt sind, die auf das Vorliegen von Passversagungsgründen
schließen lassen.
5.72
Sind im Melderegister entsprechende Daten gespeichert oder besteht auf andere
Weise Kenntnis über hier maßgebliche Tatsachen, richtet sich das weitere
Verfahren sinngemäß nach Abschnitt 7 "Zu § 7 (Passversagen) der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) - PassVwV - vom 21. 9.
2000 (GMB1. S. 587).
5.73
Ergibt die Prüfung der Personalausweisbehörde nach Anhörung der Betroffenen,
dass eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes erforderlich ist, hat
sie den Betroffenen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, dass der
Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebietes berechtigt.
5.74
Über eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist die
Grenzschutzdirektion Koblenz fernschriftlich zu unterrichten. Um ein einheitliches
Vorgehen zu erreichen, ist wie folgt zu verfahren:
5.741
Anträge auf Ausschreibungen werden von den Personalausweisbehörden
grundsätzlich fernschriftlich der Grenzschutzdirektion nach dem Muster der Anlage
3 zugeleitet. Das gleiche Muster ist auch von den Personalausweisbehörden
zu benutzen, die nicht über einen Fernschreibanschluss verfügen.
5.742
Die Grenzschutzdirektion veranlasst die Eingabe in INPOL (geschützter
Grenzfahndungsbestand) mit der Maßnahme 8 "Ausreiseuntersagung" und
dem Zusatz "bei Aufgriff
Sofort-Nachricht an die Grenzschutzdirektion und
.......................................................................
(Ersuchende
Personalausweisbehörde)."
Gleichzeitig erfolgt die Aufnahme in das Grenzfahndungsbuch (GFB).
5.743
Wird eine Person, gegen die eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
getroffen ist, beim Versuch des Grenzübertritts angetroffen, wird ihr die
Ausreise untersagt. Die Grenzschutzdirektion und die ersuchende
Personalausweisbehörde werden über die Maßnahme unterrichtet.
5.744
Die Laufzeiten der Ausschreibungen sollen zwei Jahre nicht überschreiten. Die
Frist wird von der ersuchenden Personalausweisbehörde im Antrag festgelegt.
Eine Ausschreibung erlischt automatisch zum in INPOL festgelegten Löschungstermin.
5.745
Wünscht die Personalausweisbehörde eine Verlängerung der Ausschreibung, so ist
dies unaufgefordert spätestens 14 Tage vor Fristablauf bei der
Grenzschutzdirektion zu beantragen.
5.746
Entfallen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausreisesperrverfügung vor
Ablauf der Ausschreibungsfrist, ist die Grenzschutzdirektion unverzüglich zu
unterrichten, damit die Ausschreibung gelöscht werden kann.
5.75
Über die Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist ferner der
Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof - GBA-Dienststelle
Bundeszentralregister in Berlin - zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 Nummer 4 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 - BGBl. I S. 1230 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar
2002 - BGBl. I S. 361 -). Hinsichtlich der Form der Mitteilung wird auf die
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundeszentralregisters (2. BZRVwV) - Ausfüllanleitung
für Verwaltungsbehörden (AfV) - 25.7.1985 (BAnz. 155 a), zuletzt geändert durch Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 17. 7. 1989 (BAnz. Nr. 137
a), verwiesen.
5.8
Ausstellung von Personalausweisen für Spätaussiedler
5.81
Ausweisbegehrenden, die in der Anlage zum Registrierschein oder - wenn ein Verteilungsverfahren
nicht stattgefunden hat - in der Anlage zum Aufnahmebescheid des
Bundesverwaltungsamtes als Spätaussiedler oder als Ehegatten oder Abkömmlinge
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aufgeführt
werden, ist ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat; diese Fälle werden vom
Bundesverwaltungsamt durch den Zusatz „gem. § 4 Abs. 3 BVFG Dauer der Ehe"
besonders gekennzeichnet. Auf Nummer 5.815 wird hingewiesen.
5.811
Ausweisbegehrenden, die die Aussiedlungsgebiete ohne Aufnahmebescheid verlassen
haben und als Besucher oder Touristen eingereist sind, ist ein vorläufiger
Personalausweis erst auszustellen, wenn ausnahmsweise ein Aufnahmebescheid
nachträglich erteilt wurde oder die Eintragung in einem Bescheid nachgeholt
wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn von den Ausweisbegehrenden die deutsche
Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
5.812
Die Personalausweisbehörde kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der
Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. l GG sowie der Namensführung
bei der Ausstellung des vorläufigen Personalausweises in der Regel die
Eintragungen im Registrierschein oder sofern ein solcher nicht vorliegt - im
Aufnahmebescheid zugrunde legen. Auf Nummer 5.31 Satz 2 wird hingewiesen.
5.813
Machen Ausweisbegehrende geltend, dass die im Registrierschein oder im
Aufnahmebescheid festgestellte Namensführung falsch ist oder nicht ihren
Wünschen entspricht, sind sie zur Klärung an den Standesbeamten zu verweisen. §
94 BVFG räumt Spätaussiedlern die Möglichkeit ein, durch Erklärung gegenüber
dem Bundesverwaltungsamt oder gegenüber dem Standesbeamten die im deutschen
Rechtsbereich zu führenden Namen zu bestimmen. Dadurch können fremde Namensbestandteile
wie der Vatersname abgelegt, sprachliche Abwandlungen nach dem Geschlecht
beseitigt und die deutschsprachige Form von Vor- und Familiennamen oder ein
neuer Vorname angenommen werden.
Gleichwohl kann ein vorläufiger
Personalausweis mit dem im Registrierschein oder im Aufnahmebescheid
eingetragenen Vor- und Familiennamen ausgestellt werden.
5.814
Anlässlich der Aushändigung des vorläufigen Personalausweises sind
Ausweisbegehrende zu belehren, dass der vorläufige Personalausweis wieder eingezogen
wird, wenn die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt wird und
sie nicht die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. l GG
besitzen.
Ferner ist ihnen zur Namensführung ein Merkblatt nach Anlage 5
auszuhändigen. Die Belehrung und die Aushändigung des Merkblattes sind
aktenkundig zu machen.
5.815
Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung für die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 15 BVFG, weil z.B. entscheidungsrelevante Unterlagen noch nicht
vorliegen, oder wurde diese Bescheinigung bereits
abgelehnt, unterbleibt die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. Vor
der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist daher in den Fällen des
Satzes 1 die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Dienststelle zu
beteiligen.
5.82
Mit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises kann der Antrag auf
Ausstellung eines endgültigen Personalausweises an die Bundesdruckerei
verbunden werden. Da der Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutsche zwar bei der
Einreise mit Aufnahmebescheid eintritt, die endgültige Feststellung der
Spätaussiedlereigenschaft und damit verbunden der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG aber erst mit der
Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG erfolgt, ist der endgültige
Personalausweis erst nach Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG
auszuhändigen. Sofern diese Bescheinigung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
des vorläufigen Personalausweises noch nicht vorgelegt werden kann, ist der
vorläufige Personalausweis auf der Rückseite durch den Stempelaufdruck
"Neu ausgestellt ..." neu auszustellen.
Hinsichtlich der Gebühr siehe insbesondere Nummer 13.2.
6
Weiterleitung der Anträge an die Bundesdruckerei
6.1
Die ausgefüllten und geprüften Anträge sind der Bundesdruckerei auf dem
Postwege oder durch geeignete private Zustell- oder Kurierdienste zu
übersenden. Vor einer Beauftragung privater Zustell- oder Kurierdienste mit dem
Versand der Anträge sollte sichergestellt sein, dass mit Einzelnachweis sowohl
der Transportweg als auch der Erhalt jeder einzelnen Sendung nachgewiesen und
in der Posteingangsstelle der Bundesdruckerei kontrolliert und dokumentiert
werden kann. Dabei ist das „Verfahren über die Bestellung von
Personalausweisen" (Anlage 2) zu beachten. Für die Versendung ist
von der Bundesdruckerei zu beziehendes oder gleichwertiges Verpackungsmaterial
zu verwenden.
6.2
Anträge, die diakritische Zeichen enthalten, sind innerhalb einer Sendung an
die Bundesdruckerei besonders einzuordnen und jeweils in der rechten oberen
Ecke im Feld "D" zu kennzeichnen. Anträge, bei denen die vorgesehene
Anzahl der Schreibstellen in den Feldern des Antragsvordrucks "Name",
"Geburtsname" und "Vornamen" nicht ausreicht, sind
ebenfalls innerhalb einer Sendung an die Bundesdruckerei besonders einzuordnen
und jeweils an der rechten oberen Ecke im Feld "S" zu kennzeichnen.
6.3
Müssen die Sendungen an die Bundesdruckerei aus postalischen Gründen getrennt
werden, ist jeder Sendung ein eigener Bestellschein beizufügen.
Stimmt die auf dem Bestellschein angegebene Anzahl der Anträge mit der Anzahl
der tatsächlich beigefügten Anträge nicht überein, so werden die
Personalausweise aufgrund der übersandten Anträge hergestellt. Die Anzahl der
gegenüber den Angaben im Bestellschein fehlenden oder überzähligen Anträge
ergibt sich aus dem Lieferschein der Bundesdruckerei.
6.4
Ändern sich bei einer Personalausweisbehörde die Bezeichnungen, die Anschrift,
der Fernsprechanschluss oder die Bankverbindung - sofern mit der
Bundesdruckerei ein Abbuchungsverfahren vereinbart ist - sind die neuen Angaben
der Bundesdruckerei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Näheres regelt das
„Verfahren für die Bestellung von Personalausweisen" (Anlage 2).
7
Verfahren nach Eingang der fertigen Ausweise bei den Personalausweisbehörden
7.1
Prüfung der Ausweise
Die einzelnen Sendungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie beschädigt oder
unbefugt geöffnet worden sind. Sofern hierbei Unregelmäßigkeiten festgestellt
werden, ist unverzüglich das Zustellpostamt oder der beauftragte Kurierdienst
zu unterrichten. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer
beschädigten Sendung Personalausweise abhanden gekommen, sind die
Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.
7.11
Ferner ist anhand des mitgesandten Lieferscheines
festzustellen, ob die Sendung
vollständig ist.
7.12
Die von der Bundesdruckerei ausgefertigten Personalausweise sind auf
Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen zu überprüfen. Bei
fehlerhaften Personalausweisen ist der Antrag (ggf. mit Datenänderungen bei
Fehlern der Personalausweisbehörde) unter Vergabe einer neuen Seriennummer
erneut an die Bundesdruckerei zu senden. Die bisherige Seriennummer ist
durchzustreichen. Dem Antrag ist der fehlerhafte Personalausweis beizufügen.
Die Personalausweisbehörde hat den fehlerhaften Personalausweis zuvor durch
Abschneiden der linken unteren Ecke ungültig zu machen. Stellt die
Bundesdruckerei fest, dass dies nicht geschehen ist, macht sie den
Personalausweis unverzüglich nach Eingang ungültig. Die fehlerhaften und
ungültigen Personalausweise werden von der Bundesdruckerei vernichtet. Über die
Vernichtung wird eine Niederschrift angefertigt.
8.
Verfahren bei mehrfach vergebener Seriennummer
8.1
Der Besitz eines Personalausweises mit einer Seriennummer, die bereits zuvor
vergeben worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer
eventuellen Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt,
Ausweise, die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, einzuziehen (§ 6
Nr. 2. i. V. m. § 8 PAuswG NRW), den
Ausweispflichtigen einen neuen Ausweis auszustellen und dabei folgendermaßen zu
verfahren:
8.12
Der der Personalausweisbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines
Personalausweises kann für die Herstellung eines neuen Personalausweises
nochmals verwendet werden, wenn er unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm
ist die falsch vergebene Seriennummer durchzustreichen und eine neue
Seriennummer einzutragen. Ist der Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer
Antrag mit neuer Seriennummer auszufüllen und diesem der alte Antrag mit
Lichtbild und Unterschrift beizufügen. In diesem Fall überträgt die
Bundesdruckerei Lichtbild und Unterschrift auf den neuen Antrag. Die
Personalausweisbehörde vermerkt auf einem besonderen Blatt, dass die
(wiederholte) Herstellung des Personalausweises notwendig geworden ist, weil
die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.
8.13
Erst wenn der neue Personalausweis vorliegt, sind die Betroffenen aufzufordern,
den bisherigen Personalausweis gegen den neu hergestellten Personalausweis
umzutauschen. Der bisherige Personalausweis ist sodann zu vernichten. Dies ist
aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der
Seriennummernachweisliste ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.
8.2
Für die Ausstellung des neuen Personalausweises nach Nummer 8.1 sind keine
Gebühren zu erheben [§ 14 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)].
9
Aushändigung
9.1
Ausweisbegehrende sollten schriftlich aufgefordert
werden, den Personalausweis abzuholen und ihren bisherigen Personalausweis
sowie die Abholbenachrichtigung mitzubringen. Wird der Personalausweis
ausgehändigt, ohne dass zuvor eine Abholbenachrichtigung versandt worden ist,
so ist bei der Aushändigung zu prüfen, ob es sich um die ausweisbegehrende
Person handelt. Der Ausweis kann auch einer schriftlich bevollmächtigten Person
ausgehändigt werden. Die Empfangsberechtigung der abholenden Person ist von der
Personalausweisbehörde zu überprüfen.
9.11
Aus wichtigem Grund kann der Personalausweis auch von einer anderen Behörde als
der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgehändigt werden. Wurde der
Personalausweis am Ort der Nebenwohnung beantragt, sendet die Behörde am Ort
der Hauptwohnung den Ausweis unverzüglich der Personalausweisbehörde am Ort der
Nebenwohnung zur Aushändigung zu.
9.12
Die Aushändigung des Ausweises ist aktenkundig zu machen.
9.13
Das Ausgabedatum des Ausweises ist in die
Personalausweis-Seriennummer-Nachweisliste einzutragen. Im Melderegister sind
nur noch die in § 3 Abs. 1 Nr. 17 des
Meldegesetzes NRW - MG NRW - genannten Daten zu speichern; auf § 3 Abs. 4 Satz
3 des Bundesgesetzes wird hingewiesen.
Über ausgegebene vorläufige Personalausweise ist in der Reihenfolge der
Vordrucknummern eine Nachweisliste anzulegen, die die Vordrucknummer, das
Ausgabedatum sowie Name und Anschrift des Ausweisinhabers enthalten muss.
Verschriebene Vordrucke sind unter ihrer Nummer in diese Liste aufzunehmen und
zu vernichten.
Die Nachweislisten können auch
automatisiert geführt werden.
9.14
Von der Bundesdruckerei ausgelieferte Personalausweise sind ein Jahr zur
Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen sie vernichtet
werden. Ausweisbegehrende sollen zuvor nochmals aufgefordert werden, den
Personalausweis abzuholen. In dieser Benachrichtigung soll auf die
beabsichtigte Vernichtung und darauf hingewiesen
werden, dass im Falle eines notwendig werdenden neuen Antrages auf Ausstellung
eines Personalausweises erneut eine Gebühr fällig wird.
10
Neuausstellung
10.1
Ist ein Personalausweis wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer oder aus anderem
Grunde ungültig geworden, ist ein neuer Personalausweis auszustellen. Der
ungültige Personalausweis ist einzuziehen und zu vernichten. Nach Entwertung
kann ein Personalausweis der Person, für die er ausgestellt wurde,
zurückgegeben werden, wenn ein Interesse an dem weiteren Besitz (z.B. als
Andenken) glaubhaft gemacht wird. Die Ungültigkeit eines zu Andenkenzwecken
belassenen Personalausweises ist grundsätzlich durch Stempeln oder Lochen, bei
Ausweisen neuer Art durch Abschneiden der linken unteren Ecke kenntlich zu
machen.
10.2
Absatz l Satz l gilt entsprechend, wenn ein Personalausweis abhanden gekommen
ist. In diesen Fällen sollen Ausweisbegehrende einen Monat warten, bis ein
neuer Ausweis ausgestellt wird, da sich der vermisste Ausweis wiederfinden
kann. Für die Zwischenzeit ist Ausweisbegehrenden eine
Bescheinigung nach Nummer 5.34 auszustellen. Die Möglichkeit, einen vorläufigen
Personalausweis zu erteilen, bleibt unberührt.
10.3
Ein neuer Personalausweis ist nicht auszustellen, wenn Ausweisbegehrende
lediglich ihre Wohnung gewechselt haben. In diesen
Fällen sind die Angaben über Wohnort und Wohnung auf der Rückseite des
Ausweises durch Anbringen eines Aufklebers, der von der Bundesdruckerei
hergestellt wird, zu berichtigen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung
einzutragen.
11
Personalausweisregister, Datenübermittlung
11.1
Das Personalausweisregister kann in Papierform, unter Verwendung der von der
Bundesdruckerei zurückgesandten Anträge auf Ausstellung eines
Personalausweises, oder im automatisierten Verfahren geführt werden. Sofern es im
automatisierten Verfahren geführt wird
(auch verfilmt), ist sicherzustellen, dass die Speicherung des
Lichtbildes und der Unterschrift auf Datenträgern ständig eine Reproduktion
zulässt. Dabei muss die Qualität des reproduzierten Lichtbildes derart beschaffen
sein, dass die Gesichter zweifelsfrei erkennbar sind.
11.2
Datenübermittlungen nach § 2b Abs. 2 des Bundesgesetzes an andere Behörden sind
zulässig, wenn ein Ersuchen vorliegt und sämtliche der in § 2b Abs. 2 des
Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die ersuchende Behörde
trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen (§ 2b Abs. 3 Satz l des Bundesgesetzes); sie hat dieses der
Personalausweisbehörde zu versichern.
Datenübermittlungen sind unter den
Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 des Bundesgesetzes nur hinsichtlich der Person
zulässig, auf die sich das Ersuchen bezieht.
11.3
In Fällen des § 13 Abs. l PAuswG NRW werden die Daten
des Personalausweises zur Aufnahme in den Sachfahndungsbestand des INPOL-Systems an die örtlich zuständige Polizeibehörde mit
dem Vordruck nach Anlage 4 übermittelt.
12
Aufbewahrung der Vordrucke und der Ausweise
12.1
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Antragsvordrucken, Personalausweisen sowie
der Vordrucke des vorläufigen Personalausweises verweise ich auf meine RdErl. v. 7.9.1998 (n.v.) I A
6/38.21/40.29.
13
Gebühr
13.1
Als erstmalige Ausstellung i. S. des § l Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes gilt
die Ausstellung eines Personalausweises neuer Art auch dann, wenn
Ausweisbegehrenden bereits in der Vergangenheit ein Personalausweis nach altem
Recht ausgestellt worden ist.
An Personen unter 21 Jahren ist
der erstmals ausgestellte Ausweis stets gebührenfrei auszugeben. Dem Wortlaut
des § l Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes kann nicht entnommen werden, dass der
Bundesgesetzgeber lediglich die ausweispflichtigen Personen, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht aber auch diejenigen, die zwar
noch nicht ausweispflichtig sind, aber gleichwohl einen Personenausweis
beantragen (z.B. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
), von der Gebühr befreien wollte.
13.2
Bedürftig i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 des
Bundesgesetzes sind Ausweisbegehrende, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder Anspruch auf Sozialhilfe haben,
die den Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet. Das Gleiche
gilt für entsprechende Leistungen aus der Kriegsgräberfürsorge für Personen,
deren Einkommen in der Höhe mit dem vorgenannten Leistungsempfänger
vergleichbar sind.
13.3
Wird ein Personalausweis am Ort der Nebenwohnung beantragt, zieht - sofern
nicht Gebührenbefreiung gewährt wird - die dortige Personalausweisbehörde die
Gebühr ein und überweist sie der Personalausweisbehörde am Ort der
Hauptwohnung. Auf der Rückseite des Antragsvordrucks oder auf einem Beiblatt
ist zu vermerken, dass die Gebühr eingezogen wurde.
Die Anlagen sind im MBl.
NRW. 1988 S. 718 ff (Heft Nr. 34) einzusehen