Historische SMBl. NRW.

Obsolet durch Fristablauf.



 

Historisch:

Aufbewahrung von Akten über Änderungen von Familiennamen und Vornamen sowie über Namensfeststellungen RdErl. d. Innenministeriums v. 2.7.1980 -I B 3/14-80.10

Aufbewahrung von Akten
über Änderungen von Familiennamen
und Vornamen sowie über Namensfeststellungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 2.7.1980 -I B 3/14-80.10

1
Die gemäß §§ 6, 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.
Januar 1938 (RGBI. I S. 9/BGBl. III 401-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3331), in Verbindung mit § l der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 648/SGV. NRW. 211) für die Entscheidung zuständige Behörde hat die Akten nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften aufzubewahren. Es sind für die Aufbewahrung von Akten über
- die Feststellung des Familiennamens die Bezirksregierungen

- die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden
zuständig.

2
Die Frist für die Aufbewahrung beträgt 50 Jahre; sie beginnt mit dem Wirksamwerden der Entscheidung.

3
Akten über die Feststellung von Familiennamen sind nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Wirksamwerden der Entscheidung jahrgangsweise den staatlichen Archiven (vgl. RdErl. d. Kultusministers v. 9. 10. 1975 - SMBl. NRW. 221 -) zur Übernahme anzubieten. Die Abgabe ist in dem nach Nr. 6 anzulegenden Verzeichnis zu vermerken.

4
Akten über die Änderung von Familiennamen können nach Ablauf von fünf Jahren den zuständigen kommunalen Archiven angeboten werden.
Die Abgabe ist ebenfalls in dem nach Nr. 6 anzulegenden Verzeichnis zu vermerken.

5
Akten über die Änderung von Vornamen können nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Wirksamwerden der Entscheidung mikroverfilmt werden. Dabei ist jedoch der gesamte Vorgang zu verfilmen. Die Originalakten können dann, nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen kommunalen Archiv vernichtet werden.

6
Über die Namensänderungen ist ein Verzeichnis zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Lfd. Nummer
2. Datum des Antrags
3. Familienname (Ehename), ggf. Geburtsname und Vorname(n) des Antragstellers
4. Geburtstag des Antragstellers
5. Wohnung des Antragstellers
6. Familienname (Ehename), ggf. Geburtsname und Vorname(n) der in die Namensänderung einbezogenen Personen
7. Neuer Name
8. Datum und Aktenzeichen
9. Datum des Wirksamwerdens
10. Bemerkungen.

7
Für Namensfeststellungen ist ein entsprechendes Verzeichnis zu führen. Die Verzeichnisse sind ständig aufzubewahren.

8
Der vorstehende Erlass verliert mit Ablauf des 31.12.2010 seine Gültigkeit.

MBl. NRW. 1980 S. 1802, geändert durch RdErl. v. 19.12.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 3), 6.12.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1376).