Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

 

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007

Berufsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Nordrhein
 vom 13. Juni 2007

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2007 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

I.
Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

§ 1 Berufsbild und Berufsausübung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß und flächendeckend mit Arzneimitteln zu versorgen. Der Versorgungsauftrag der Apothekerin und des Apothekers nach § 1 Bundes-Apothekerordnung umfasst insbesondere

- die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Zulassung bzw. Konformitätsbewertung und Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Logistik und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Information und Beratung der Patienten, Kunden, Angehörigen der Heilberufe und sonstiger Beteiligter im Gesundheitswesen über Arzneimittel und Medizinprodukte,

- die Sicherung der Qualität der Arzneimittel und Medizinprodukte,

- die Sicherheit und Optimierung der Arzneimitteltherapie, auch in der Selbstmedikation,

- die Erfassung und Bewertung von Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- immaterielle pharmazeutische Leistungen, insbesondere die Medikationsanalyse und das Medikationsmanagement,

- Gesundheitsförderung und präventive Leistungen,

- die Forschung und Lehre in den pharmazeutischen Wissenschaften.

Die Apothekerin und der Apotheker als der Experte für Arzneimittel üben ihren Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere

- in öffentlichen Apotheken,

- in Krankenhäusern,

- in der pharmazeutischen Industrie und in pharmazeutischen Unternehmen,

- in Prüfinstitutionen,

- bei der Bundeswehr,

- in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung, z.B. bei Behörden, Institutionen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,

- an Universitäten und außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen,

- an Berufsfachschulen, Berufsschulen und Bildungseinrichtungen, in denen pharmazeutische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden.

Apothekerinnen und Apotheker arbeiten auch in vielen anderen Bereichen der Gesundheitswirtschaft, z.B. im pharmazeutischen Großhandel, bei Verbänden, Krankenkassen, pharmazeutischen Hilfsorganisationen und Fachmedien.

Die Apothekerin und der Apotheker handeln eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie müssen dem Vertrauen, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebracht wird, entsprechen.

(3) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Sie müssen diese Bestimmungen beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien befolgen.

(4) Die Apothekerin und der Apotheker haben die Würde anderer zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion, eventuellen Behinderungen oder politischer Überzeugung.

(5) Die Apothekerin und der Apotheker haben die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.

§ 2
Kollegialität

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker müssen das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes, in dem sie tätig sind, wahren.

§ 3
Eigenverantwortlichkeit

Die Apothekerin und der Apotheker entscheiden in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4
Fortbildung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker müssen in dem Umfang von geeigneten Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der für die Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(3) Geeignete Maßnahmen der Fortbildung sind insbesondere die Inhalte der Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein.

(4) Die Archivierung der Nachweise über die von der Apothekerin und dem Apotheker wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahmen zum Zwecke der Dokumentation gegenüber der Kammer oder Dritten ist von ihnen selbst vorzunehmen.

§ 5
Qualitätssicherung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen.  

(2) Die Apothekerin und der Apotheker müssen bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mitwirken. Sie sind verpflichtet diesbezügliche Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.  

(3) Als geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung gelten insbesondere:

a)      die jährliche Teilnahme der Apothekenleiterin und des Apothekenleiters mit ihrer bzw.  seiner Apotheke an einem der von der Bundesapothekerkammer empfohlenen Ringversuche, 

b)      die Umsetzung der Leitlinien zur Qualitätssicherung der Bundesapothekerkammer,

c)      der Aufbau eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems.

Die ergriffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind von der Apothekenleiterin und  vom Apothekenleiter in geeigneter Form zu dokumentieren und selbst aufzubewahren.

(4) Die Apothekerin und der Apotheker, die die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch Personal anordnen oder dulden, das in seiner Ausbildung oder seinem Kenntnisstand nicht ausreichend qualifiziert ist, verstoßen gegen die Berufsordnung.  

II.
Apothekerliche Dienstleistungen

§ 6
Belieferung von Verschreibungen

Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verschreibungen in angemessener Zeit zu beliefern. Für die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, ist Sorge zu tragen.

§ 7
Beratung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, Patienten, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel unabhängig zu beraten und zu informieren, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist.

(2) In der Apotheke muss die vertrauliche Beratung gewährleistet sein.

§ 8
Abgabe an Kinder

Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, tragen die Apothekerin und der Apotheker besondere Verantwortung, einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen. Die Bundesapothekerkammer-Leitlinien (BAK-Leitlinien) zur Abgabe von Arzneimitteln an Kinder sollen hierbei beachtet werden.

§ 9
Notdienst

Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Teilnahme ihres bzw. seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür müssen sie insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, muss sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels gewähren.

§ 10
Zustellung von Arzneimitteln durch Boten

Bei der Zustellung von Arzneimitteln durch Boten muss die Möglichkeit einer pharmazeutischen Beratung gegeben sein.

§ 11
Versand von Arzneimitteln

Der Versand von Arzneimitteln soll nach den BAK-Leitlinien zum Versandhandel durchgeführt werden.

III.
Pflichten gegenüber Patienten und Dritten

§ 12
Verbot der Heilkunde

Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, ist unzulässig, es sei denn, sie ist Apothekerinnen und Apothekern durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stellt keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird.

§ 13
Kooperationsgebot

Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gemäß § 14 oder § 15 berührt wird.

§ 14
Freie Apothekenwahl / Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl

Gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind unzulässig.

§ 15
Verschwiegenheit

(1) Der Apothekerin und dem Apotheker ist es untersagt, unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu offenbaren, das ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Sie müssen alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach § 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

§ 16
Soziale Verantwortung

(1) Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, im Rahmen ihrer persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter mitzuwirken und diese zu unterstützen.

(2) Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke müssen nach dem vereinbarten Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederlegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen. Die Apothekenleiterin und der Apothekenleiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dem Auszubildenden unter Berücksichtigung des sich aus der jeweiligen Ausbildungsverordnung und den darin genannten Prüfungsanforderungen ergebenden Ausbildungszieles eine breit angelegte berufliche Grundbildung und eine berufliche Fachbildung für eine qualifizierte Beschäftigung zu vermitteln.

§ 17
Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung

Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten. Diese Versicherung muss alle Schäden umfassen, die die Leiterin und der Leiter sowie alle übrigen Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung verursachen.

IV.
Wettbewerb und Werbung

§ 18
Allgemeine Grundsätze / einzelne Verbote

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinne sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert werden.

(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:

1. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis;

2. das Abweichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen;

3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), in der jeweils geltenden Fassung;

4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelmustern und -proben;

5. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen;

6. gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;

7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen Werbung zu berücksichtigen.

8. werbende Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung, insbesondere den vorstehenden Nummern 1 bis 7, und anderen Rechtsvorschriften untersagt sind.

Darüber hinaus ist Apothekerinnen und Apothekern untersagt

a)     Werbung für Arzneimittel, soweit

- sie nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleicher Waren hält;

- bei der Werbung für Arzneimittel die Apothekerin und der Apotheker ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden;

b)    Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, soweit sie ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information nicht entspricht;

c)     das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder ihres Apothekenpersonals;

d)    redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu dulden;

e)     das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem Angebot der apothekenüblichen Waren (Apothekenbetriebsordnung).

Genehmigt.

Düsseldorf, den 25. Juli 2007

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

III C 2 – 0810.83 -

Im Auftrag
G o d r y

Die vorstehende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 13.8.2007

Lutz  E n g e l e n
Präsident

MBl. NRW. 2007 S. 619, geändert am 14. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 336), 17. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 455).