Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 6.4.2006 -MBl. NRW. 2006 S. 240
Historisch:
Anerkennung von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 14.7.2003 – III 7 – 0432.5.1 -
Anerkennung von Lehranstalten für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
RdErl. d.
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 14.7.2003 – III 7 – 0432.5.1 -
Staatliche Anerkennung
Die Erteilung von
Anerkennungsermächtigungen, deren Einhaltung und Verfahren ab dem Zeitpunkt der
Anerkennung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung gem. § 5 PTAG bieten,
erfolgt auf der Grundlage des nachstehenden Erhebungsbogens *). Kriterien sind:
Schulleitung und stellvertretende Schulleitung erfordern eine hinreichende
berufspädagogische Qualifikation, nachgewiesen durch einen einschlägigen
Hochschulabschluss in der Lehrerausbildung. Mit dem einschlägigen
Hochschulabschluss wird der Nachweis der professionellen Qualifikation zur
Planung und Organisation schulischer und betrieblicher Ausbildung, Entwicklung
und Gestaltung schulischer und
betrieblicher Bildungsprozesse sowie Führung und Beratung von Lehrkräften/Dozenten
in der Ausbildung erbracht. Bis zur Öffnung des Studiengangs
„Diplom-Berufspädagogik – Fachrichtung Gesundheit“ bei der FH Bielefeld für
Apotheker/innen und PTA’s bedarf es des Nachweises einer pädagogischen
Zusatzausbildung.
Weitere Voraussetzung ist der
Nachweis der grundlegenden Berufsqualifikation durch Vorlage der Erlaubnis zum
Führen der für die Ausbildung einschlägigen Berufsbezeichnung PTA oder der
Berufsbezeichnung Apotheker/in sowie einer Berufserfahrung von 5 Jahren bei
PTA’s bzw. von 2 Jahren bei Apothekern/innen.
Die durchschnittliche Pflichtunterrichtsstundenzahl pro Woche pro Jahr für die
Schulleitung (stellvertretende Schulleitung) beträgt je nach Größe der
Lehranstalt und verwaltungstechnischer Hilfe 18 bis 6, für die übrigen
hauptberuflichen Lehrer/innen 25 bis 18.
Mit der staatlichen Anerkennung der Lehranstalt wird die Höchstzahl der
Ausbildungsplätze festgesetzt und darf nicht überschritten werden. Eine
Veränderung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung.
Das Verhältnis hauptberuflicher Lehrer/innen (Vollzeit) zu
Schülerinnen/Schülern beträgt
1 : 25.
Die Lerngruppen für den theoretischen und praktischen Unterricht dürfen maximal
aus 25 Schülerinnen und Schülern bestehen.
Die praktische Ausbildung nach § 3APOPTA kann in jeder öffentlichen Apotheke,
Krankenhausapotheke oder in Versorgungszentren der Bundeswehr, jedoch nicht in
einer Zweigapotheke erfolgen.
Das Verhältnis der in der Apotheke auszubildenden PTA’s zu in der Apotheke
tätigen approbierten Apothekern/innen beträgt 1 : 1.
Die Gewährleistung des bedarfsgerechten Einsatzes nebenamtlicher
Dozentinnen/Dozenten mit der einschlägigen Berufsqualifikation für das Fach
wird nachgewiesen.
Der Ausbildungs- und Lehrplan einschließlich der Themenkataloge für die
einzelnen Fächer und der Einsatzpläne für die Schülerinnen und Schüler in den
externen Praktika ist vorzulegen.
Ein Mindestangebot von Klassenräumen, Praxisräumen, Lehrerbüros, Sekretariat,
Aufenthaltsraum, Bibliothek/Medienraum (mit Standardliteratur in aktueller
Auflage und EDV-/Internet-Ausstattung), WC und Umkleideräumen
(geschlechtergetrennt) sowie ausreichender sächlicher Ausstattung ist
bereitzustellen.
Das Finanzierungskonzept einschließlich Bonitätsprüfung zur Sicherstellung der
Kontinuität des Betriebs der Ausbildungsstätte für den absehbaren
Ausbildungszeitraum ist vorzulegen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RdErl. kann eine bereits
erteilte staatliche Anerkennung widerrufen und die Zahlung von
Landeszuwendungen eingestellt werden.
Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Lehranstalt.
MBl.
NRW. 2003 S. 1108 , geändert durch RdErl. v. 21.1.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 330).