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Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996

Geschäftsordnung (GeschO)
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 12. Juni 1996

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihren Sitzungen am 12. Juni 1996 und 9. Juni 1999 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204 – SGV. 2122 – ), geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), folgende Geschäftsordnung beschlossen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Einberufung der Kammerversammlung

§ 2       Form der Einberufung und Ladungsfrist

§ 3       Tagesordnung

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 5       Öffentlichkeit der Kammerversammlung

II. Anträge und Anfragen

§ 6       Anträge

§ 7       Abänderungsanträge

§ 8       Gegenanträge

§ 9       Anträge zur Geschäftsordnung

§ 10     Anfragen

III. Aussprache

§ 11     Grundsätze für die Aussprache

§ 12     Redezeit und freie Rede

§ 13     Schluss der Aussprache

§ 14     Persönliche Bemerkungen

IV. Abstimmungen und Wahlen

§ 15     Beschlussfähigkeit bei Abstimmungen

§ 16     Fragestellung bei Abstimmung

§ 17     Form der Abstimmung

§ 18     Wahlen

§ 19     Feststellung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses

V. Ordnung in der Kammerversammlung

§ 20     Sach- und Ordnungsrufe

§ 21     Ausschließung von Mitgliedern der Kammerversammlung

VI. Niederschrift, Bekanntmachungen

§ 22     Niederschrift

§ 23     Schriftführerin/Schriftführer

VII. Ausschüsse

§ 24     Verfahren

§ 25     Vorsitz und Einberufung der Ausschüsse

§ 26     Niederschriften über die Ausschusssitzungen

VIII. Kammervorstand

§ 27     Verfahren

§ 28     Form der Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung

§ 29     Dringlichkeitsbeschlüsse

§ 30     Niederschrift

IX. Kreisvertrauensapothekerin/Kreisvertrauensapotheker

§ 31

X. Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

§ 32

XI. Schlussbestimmungen

§ 33

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

(2) Die Kammerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung, der Kammervorstand oder der Aufsichtsrat des Versorgungswerkes in Textform unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt.

§ 2
Form der Einberufung und Ladungsfrist

(1) Über die Einberufung sind die Mitglieder der Kammerversammlung mittels einer Ladung in Textform mindestens 21 Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu informieren. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung der Ladung in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle. In der Ladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

(2) Die erforderlichen Beratungsunterlagen werden in Textform zur Verfügung gestellt. Soweit die Beratungsunterlagen in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Auf Wunsch können die Beratungsunterlagen per Post zugesandt oder in ausgedruckter Form zu Beginn der Sitzung ausgehändigt werden.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Kammerversammlung werden in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

(4) Zu jeder Kammerversammlung sind einzuladen:

1. die Mitglieder des Kammervorstandes,

2. die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Versorgungswerkes,

3. die Aufsichtsbehörde und

4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Apothekerverbandes Nordrhein e.V.

(5) Ist ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit aller Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar, kann der Kammervorstand mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen, dass die Kammerversammlung als virtuelle Kammerversammlung oder als Kombination aus virtueller Kammerversammlung und Präsenzsitzung abgehalten wird. Die parlamentarischen Rechte der Kammerversammlungsmitglieder sind zu gewährleisten. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Der Kammervorstand kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder entscheiden, dass Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten von der Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Eine geheime Abstimmung nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 und 3 kann bei virtueller Durchführung nur stattfinden, wenn die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens der nicht persönlich anwesenden Kammerversammlungsmitglieder gewährleistet ist.

§ 3
Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Tagesordnung fest. Hierbei nimmt sie oder er Vorschläge für die Tagesordnung auf, die spätestens 28 Kalendertage vor der Sitzung von einer Fraktion, dem Aufsichtsrat des Versorgungswerkes oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kammerversammlung in Textform vorgelegt worden sind.

(2) Die Kammerversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.

(3) Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Kammerversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Entsprechende Vorschläge können bis zum Eintritt in die Tagesordnung von einer Fraktion, mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kammerversammlung, dem Kammervorstand, dem Aufsichtsrat des Versorgungswerkes, der Präsidentin oder dem Präsidenten in Textform eingebracht werden. Die Dringlichkeit ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu begründen.

(4) Die Kammerversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung nach der Tagesordnung und stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung anwesend ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Sitzung aufzuheben, wenn die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist und 30Minuten nach der Eröffnung der Sitzung Mitglieder der Kammerversammlung in beschlussfähiger Anzahl nicht erschienen sind oder die Kammerversammlung auf Antrag feststellt, dass die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

(3) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste einzutragen, die der Niederschrift als Anlage beizufügen ist.

(4) Wer am Erscheinen verhindert ist, hat dies bis zum Beginn der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. Die Namen der fehlenden Mitglieder der Kammerversammlung werden in der Niederschrift vermerkt.

(5) Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten vertritt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und bei deren Verhinderung ein Mitglied des Kammervorstandes, das von diesem bestimmt wird.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, übt das Hausrecht aus und sorgt insbesondere dafür, dass die Mitglieder der Kammerversammlung in der Reihenfolge der Wortmeldungen Gelegenheit erhalten zu sprechen.

§ 5
Öffentlichkeit der Kammerversammlung

(1) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung haben alle Kammerangehörigen und alle Mitglieder des Versorgungswerkes Zutritt, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen sind.

(2) Die Öffentlichkeit kann bei Sitzungen der Kammerversammlung durch Beschluss ausgeschlossen werden. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

II. Anträge und Anfragen

§ 6
Anträge

(1) Anträge für die Sitzung der Kammerversammlung können von einer Fraktion oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kammerversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand des Versorgungswerkes bis spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgelegt werden.

(2) Jedem Beschluss der Kammerversammlung muss ein Antrag zugrunde liegen. Von jedem Mitglied der Kammerversammlung, des Kammervorstandes, des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Versorgungswerkes oder einem Ausschuss können zu jedem Punkt der Tagesordnung während der Sitzung Anträge eingebracht werden. Anträge sind in Textform abzufassen und müssen einen Beschlussvorschlag enthalten.

(3) Liegen mehrere Anträge vor, ist über den Antrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am weitesten geht. In Zweifelsfällen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung.

(4) Ein Antrag wird durch eine Antragstellerin oder einen Antragsteller vorgetragen und begründet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält auf Wunsch das Schlusswort vor der Abstimmung.

(5) Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann vor Abstimmung über einen Antrag dessen Teilung beantragen, sofern eine Teilung möglich ist. Über die Teilung entscheidet die Kammerversammlung.

§ 7
Abänderungsanträge

(1) Anträge können durch Abänderungsanträge, die sich nur auf Einfügung oder Auslassung von Wörtern oder ganzen Sätzen des Antrages beziehen können, abgeändert werden. Über einen Abänderungsantrag wird zuerst abgestimmt.

(2) Liegen mehrere Abänderungsanträge vor, ist über den Abänderungsantrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am weitesten geht. In Zweifelsfällen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 8
Gegenanträge

Gegenanträge gelten als selbständige Anträge. Sie sind vor der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag zu behandeln.

§ 9
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden.

(2) Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände beziehen.

(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung bedarf keiner Begründung. Bei Widerspruch ist vor der Abstimmung je eine Rednerin oder ein Redner für undgegen den Antrag zu hören. Der Antrag auf Schluss der Aussprache kann nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das sich an der Aussprache nicht beteiligt hat. Die Präsidentin oder der Präsident muss vor der Abstimmung die noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 4 Buchstabe a) bis k) wird offen abgestimmt. § 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für die Behandlung der Anträge gilt folgende Reihenfolge:

a) Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung,

b) Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung,

c) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

d) Vertagung des Beratungsgegenstandes,

e) Verweisung an einen Ausschuss,

f) Schluss der Aussprache,

g) Schluss der Rednerliste,

h) Begrenzung der Dauer der Aussprache,

i) Begrenzung der Zahl der Rednerinnen und Redner,

j) Begrenzung der Redezeit,

k) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

l) geheime Abstimmung.

§ 10
Anfragen

(1) Mitglieder der Kammerversammlung sind berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten der Apothekerkammer, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Anfragen, die das Versorgungswerk betreffen, sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes des Versorgungswerkes zu richten.

(2) Anfragen sind in der Regel drei Tage vor der Sitzung einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Anfrage innerhalb eines Monats in Textform beantworten, wenn die Beantwortung der Anfrage noch nicht möglich ist. Gleiches gilt für Anfragen nach Absatz 1 Satz 2, die an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes des Versorgungswerkes zu richten und von dieser oder diesem zu beantworten sind.

(3) Nach sofortiger Beantwortung erhält die oder der Anfragende auf Wunsch das Wort zu kurzen Zusatzfragen. Wenn die Kammerversammlung zustimmt, kann sich an die Beantwortung eine Beratung der Anfrage anschließen.

III. Aussprache

§ 11
Grundsätze für die Aussprache

(1) Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht zu sprechen, wenn sie sich zu Wort gemeldet und die Präsidentin oder der Präsident ihnen das Wort erteilt hat.

Außerdem erhalten das Wort:

die Mitglieder des Kammervorstandes, des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Versorgungswerkes, die oder der Vorsitzende des Apothekerverbandes Nordrhein e.V.,

die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden und mit Zustimmung der Kammerversammlung Kammerangehörige und Mitglieder des Versorgungswerkes.

(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Hierzu ist eine Rednerliste zu führen.

(3) Ein Mitglied der Kammerversammlung ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache kurze Zwischenfragen zu stellen. Auf Befragen der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Rednerin oder der Redner die Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Die Präsidentin oder der Präsident soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

(4) Antragstellerinnen oder Antragsteller und Berichterstatterinnen oder Berichterstatter können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.

(5) Außer der Reihe erhalten das Wort:

1. Mitglieder des Kammervorstandes,

2. Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Versorgungswerkes,

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörden und

4. mit Zustimmung der Kammerversammlung deren Mitglieder.

§ 12
Redezeit und freie Rede

(1) Auf Antrag können die Zeitdauer für die Besprechung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Beiträge durch die Kammerversammlung begrenzt werden. Spricht ein Mitglied der Kammerversammlung über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf es ihr oder ihm über den gleichen Gegenstand nicht wieder gewährt werden.

(2) In der Regel ist in freier Rede zu sprechen. Die Verlesung von Schriftsätzen ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet, die jederzeit zurückgenommen werden kann. Verlesene Schriftsätze sind nach Beendigung der Rede für die Niederschrift vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

§ 13
Schluss der Aussprache

Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.

§ 14
Persönliche Bemerkungen

Zu den persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihre oder seine Person vorgebracht worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen in diesem Zusammenhang richtig stellen.

IV. Abstimmungen und Wahlen

§ 15
Beschlussfähigkeit bei Abstimmungen

(1) Wird die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung angezweifelt, so hat die Präsidentin oder der Präsident diese durch Auszählung festzustellen. Anderenfalls gilt die Kammerversammlung als beschlussfähig.

(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort zu unterbrechen. Wird die Beschlussunfähigkeit innerhalb von 20 Minuten nach der Unterbrechung nicht behoben, so hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.

(3) Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung hat keine Rückwirkung auf Beschlüsse, die vor der Feststellung der Beschlussunfähigkeit liegen.

§ 16
Fragestellung bei Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung stellt die Präsidentin oder der Präsident die durch Abstimmung zu entscheidende Frage, die nur einen Gegenstand umfassen darf oder so gefasst werden soll, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.

(2) Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Die Kammerversammlung beschließt bei Widerspruch vor der Abstimmung über die Fassung der Frage.

(3) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die endgültig formulierte Frage zu verlesen.

§ 17
Form der Abstimmung

(1) Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handheben oder durch stillschweigende Zustimmung. Bestehen Unklarheiten oder verlangt es ein Mitglied der Kammerversammlung, so ist auszuzählen.

(2) Bis zur Eröffnung der Abstimmung kann jedes Mitglied der Kammerversammlung geheime Abstimmung beantragen.

(3) Geheim wird durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt, wenn mindestens 20 Mitglieder der Kammerversammlung einen solchen Antrag unterstützen. Für Geschäftsordnungsanträge gelten § 9 Abs. 3 Satz 5 und 6.

(4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber bei der Berechnung der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 18
Wahlen

(1) Wahlen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, durch offene Abstimmung vollzogen.

(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Kammerversammlung muss die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.

§ 19
Feststellung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt.

(2) Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Bekanntgabe beanstandet werden. Die Abstimmung muss sodann unverzüglich wiederholt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung ist diese Abstimmung geheim durchzuführen.

(3) Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat.

(4) Die Stimmen werden durch Stimmzählerinnen und Stimmzähler, die von der Kammerversammlung gewählt werden, ausgezählt. Diese teilen das Ergebnis der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.

V. Ordnung in der Kammerversammlung

§ 20
Sach- und Ordnungsrufe

(1) Verletzt eine Rednerin oder ein Redner die Ordnung, ruft sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident unter Nennung des Namens zur Ordnung.

(2) Der dritte Ordnungsruf in derselben Sitzung hat Wortentziehung für die Dauer der Sitzung zur Folge, sofern die Präsidentin oder der Präsident auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen hat.

(3) Der oder dem Betroffenen steht gegen die Maßnahme der Präsidentin oder des Präsidenten der Einspruch an die Kammerversammlung zu. Über den Antrag soll sofort entschieden werden.

§ 21
Ausschließung von Mitgliedern der Kammerversammlung

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident Mitglieder der Kammerversammlung von der Sitzung ausschließen. Sie haben in diesem Fall den Saal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen.

(2) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Ordnung oder bei Widerstand gegen die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Kammerversammlung das Mitglied von der Teilnahme an einer weiteren Sitzung der Kammerversammlung und der Ausschüsse ausschließen.

VI. Niederschrift, Bekanntmachungen

§ 22
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:

1. Ort, Tag, laufende Nummer, Beginn und Schluss der Sitzung,

2. die Zahl der an- und abwesenden Mitglieder der Kammerversammlung und die Namen der Mitglieder der Geschäftsführung,

3. die Tagesordnung,

4. die gestellten Anträge und den wesentlichen Verlauf der Beratung,

5. den Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisse von Wahlen und

6. als Anlage die Anwesenheitsliste.

(2) Die Niederschrift wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

(3) Ein Abdruck der Niederschrift ohne Anwesenheitsliste ist allen Mitgliedern der Kammerversammlung, des Kammervorstandes, des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes des Versorgungswerkes, des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes und den Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats nach der Sitzung in Textform zukommen zu lassen. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung des Dokumentes in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle.

(4) Wird innerhalb eines Monats nach Überlassung der Niederschrift ein in Textform begründeter Einspruch nicht erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Über etwaige Einsprüche entscheidet die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

§ 23
Schriftführerin/Schriftführer

Schriftführerin oder Schriftführer der Kammerversammlung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Apothekerkammer. Sie oder er kann zur Abfassung der Niederschrift Hilfskräfte heranziehen. Der Ablauf der Kammerversammlung kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zur Erstellung der Niederschrift auf Tonträger aufgenommen werden. Bis zur Genehmigung der Niederschrift kann der Tonträger von jedem Mitglied der Kammerversammlung unter Zeugen abgehört werden.

VII. Ausschüsse

§ 24
Verfahren

(1) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Vorschriften für die Kammerversammlung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Ausschusssitzungen werden die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses als Gäste eingeladen. Diese haben weder Rede- noch Stimmrecht und erhalten keine Aufwandsentschädigung, soweit ein Vertretungsfall nicht vorliegt.

(3) Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Den Ausschüssen werden von der Kammerversammlung oder vom Kammervorstand die in ihr Arbeitsgebiet fallenden Angelegenheiten zur Beratung überwiesen. Das Ergebnis der Beratung wird dem Organ, das den Auftrag erteilt hat, mitgeteilt. Die Ausschüsse können Anträge an den Kammervorstand richten.

§ 25
Vorsitz und Einberufung der Ausschüsse

(1) Der Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus seiner Mitte.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Tagesordnung, Ort und Zeit der Ausschusssitzung fest. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

(3) Über die Einberufung sind die Mitglieder der Ausschüsse mittels einer Ladung in Textform mindestens 19 Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu informieren. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung der Ladung in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle. Bei Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

(4) Die erforderlichen Beratungsunterlagen werden in Textform zur Verfügung gestellt. Soweit die Beratungsunterlagen in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Auf Wunsch können die Beratungsunterlagen per Post zugesandt oder in ausgedruckter Form zu Beginn der Sitzung ausgehändigt werden.

§ 26
Niederschriften über die Ausschusssitzungen

(1) Schriftführerin oder Schriftführer der Ausschüsse ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Apothekerkammer.

(2) Ein Abdruck der Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern in Textform zukommen zu lassen. Soweit das Dokument in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.

VIII. Kammervorstand

§ 27
Verfahren

Für das Verfahren des Kammervorstandes gelten die Vorschriften für die Kammerversammlung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 28
Form der Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung

(1) Über die Einberufung sind die Mitglieder des Kammervorstandes mittels einer Ladung in Textform mindestens zehn Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu informieren. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung der Ladung in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle. In der Ladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

(2) Die erforderlichen Beratungsunterlagen werden in Textform zur Verfügung gestellt. Soweit die Beratungsunterlagen in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Auf Wunsch können die Beratungsunterlagen per Post zugesandt oder in ausgedruckter Form zu Beginn der Sitzung ausgehändigt werden.

(3) Ist ein Kammervorstandsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es unverzüglich seine Vertreterin oder seinen Vertreter zu verständigen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Tagesordnung fest und nimmt Anträge in die Tagesordnung auf, die spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung von einem Mitglied des Kammervorstandes vorgelegt werden.

(5) Die Tagesordnung kann durch Nachträge ergänzt werden. Diese sind den Mitgliedern des Kammervorstandes zu Beginn der Sitzung vorzulegen und in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern der Kammervorstand dieses beschließt.

(6) In den Sitzungen des Kammervorstandes kann auch über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten und beschlossen werden.

§ 29
Dringlichkeitsbeschlüsse

In Fällen besonderer Dringlichkeit kann ein Beschluss des Kammervorstandes durch fernmündliches Befragen der Mitglieder herbeigeführt werden. Der in Textform formulierte Beschlussvorschlag ist jedem Mitglied vorzulesen. Die Entscheidung jedes Mitgliedes ist in Textform festzuhalten. Der Kammervorstand ist in seiner nächsten Sitzung über den gefassten Beschluss zu unterrichten.

§ 30
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kammervorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Ein Abdruck der Niederschrift soll allen Mitgliedern des Kammervorstandes und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung in Textform zukommen. Soweit das Dokument in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.

(3) Die Niederschrift ist dem Kammervorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der Kammervorstand ist über die Durchführung der Beschlüsse zu unterrichten.

IX. Kreisvertrauensapothekerin/Kreisvertrauensapotheker

§ 31

(1) Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker sollen mindestens einmal im Jahr die Kammerangehörigen ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt zu einer Versammlung einberufen. Über die Einberufung sind die Kammerangehörigen mittels einer Ladung in Textform mindestens 21 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin zu informieren. Die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen sollen beigefügt werden. Soweit die Ladung, die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen in einer den Kammerangehörigen zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Die Apothekerkammer ist von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu unterrichten.

(2) Die Wahl der Kreisvertrauensapothekerin und des Kreisvertrauensapothekers erfolgt geheim in einer Versammlung der Kammerangehörigen des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kammerangehörigen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur Kammerangehörige, die in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben oder in diesem Kreis oder in dieser kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, sofern sie in keinem anderen Kreis oder in keiner anderen kreisfreien Stadt den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben.

(3) Zu Beginn der Versammlung sind von den anwesenden Kammerangehörigen eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter, eine Schriftführerin oder ein Schriftführer und mindestens zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler zu wählen. Über die Beschlüsse und die Ergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Ein Abdruck der Niederschrift ist dem Kammervorstand unverzüglich in Textform zukommen zu lassen. Soweit das Dokument in einer dem Kammervorstand zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.

(4) Die Kreisvertrauensapothekerin oder der Kreisvertrauensapotheker und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Vorschläge und Anträge, die in einer Versammlung beschlossen werden, sind von der Kreisvertrauensapothekerin oder dem Kreisvertrauensapotheker unverzüglich dem Kammervorstand in Textform zukommen zu lassen. Soweit das Dokument in einer dem Kammervorstand zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.

X. Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

§ 32

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kammerversammlung ist einmal im Jahr ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(3) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer leiten verantwortlich die Geschäftsstelle. Sie sind an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden. Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

XI. Schlussbestimmungen

§ 33

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 22. Juli 1996

Ministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Erdmann

Die vorstehende Geschäftsordnung der Apothekenkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 29. Juli1996

Der Präsident

Karl-Rudolf Mattenklotz

MBl. NRW. 1996 S. 1388, geändert am 9. Juni 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1214), 17. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 341), 27. Mai 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 404) 20. November 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 181), 18. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 888).