Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch neue Fassung v. 20.3.2004- (MBl.NRW. 2005 S. 1068).



 

Historisch:

Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 04 (1)


Weiterbildungsordnung

für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

vom 31. Oktober 1992/23. Oktober 1993

Vom 27. September 1994¹)

Aufgrund des §. 38 Abs. l des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 31.10.1992 und 23.' 10. 1993 folgende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. 9. 1994.- V B 3 - 0810.47 - genehmigt worden ist

Inhalts

eichnls

§ l

§ 2

§ 3

5 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ »

§ »

§10

§11 §12 §13

§14 §15 §16 §" §18 §1? §20

§21 §22 §23

Ziel und Struktur der Weiterbildung Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

Facharztbezeichnungen

Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

Befugnis zur Weiterbildung

Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen

oder Arzte als Weiterbildungsstätte

Widerruf der Befugnis

Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

Anerkennung von Arztbezeichnungen

Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung

und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß

Zulassung zur Prüfung

Prüfung

Prüfungsentscheidung

Wiederholungsprüfung '

Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland

Aberkennung der Arztbezeichnung Pflichten der Ärzte Obergangsbestimmungen

Abschnitt I Gebiete, Fachkunden, fakultative Weiterbildungen,

l

1A Fachkunde'

l AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin •

13.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie" 2 Anästhesiologie 2A Fachkunden

2A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Anästhesiologie

23.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Änäs-thesiologischen Intensivmedizin

3 Anatomie

4 Arbeitsmedizin

4A Fachkunde

4 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Arbeits-

. 5 Augenheilkunde

5A Fachkunde

5 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Augenheilkunde

6 • Biochemie " . .

7 Chirurgie

7A Fachkunde '

7A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Chir-

urgie 73.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Chirur-

gischen Intensivmedizin

7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie 7.G2 .Schwerpunkt Thoraxchirurgie 7.G3 Schwerpunkt Unfallchirurgie 7.C.4 Schwerpunkt Viscalchirurgie

8 Diagnostische Radiologie

8.C.1 Schwerpunkt Kinderradiologie

• 8.C.2 Schwerpunkt Neuroradiologie

9 Frauenheilkunde und Geburtshilfe

9A Fachkunde

9 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Frauen-

heilkunde und Geburtshilfe

9A2 Fachkunde gynäkologische Exfoliativ-Zytologie 9 A3 Fachkunde gynäkologische Aspirations- und Punkt-

atzytologie des Genitals und der Mamma

93.1 Fakultative Weiterbildung .Gynäkologische Endo-krinologie und Reproduktionsmedizin"

93.2 Fakultative Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe

93.3

10

10A 10A1

21220

11

HA

11 AI

12

12A 12 AI

Fakultative Weiterbildung „Spezielle Operative Gynäkologie"

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Fachkunden

Fachkunde in Laboruntersuchungen in Hals-Na-

sen-Ohrenheilkunde

Fakultative Weiterbildung Spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Fachkunden

Fachkunde in Laboruntersuchungen in Haut- und

Geschlechtskrankheiten

Herzchirurgie

Fachkunde

Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Herz-

chirurgie

123.1 Fakultative Weiterbildung in der speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin

Schwerpunkt Thoraxchirurgie Humangenetik

Fachkunden

Fachkunde in der zytogenetischen Labordiagnostik

12.C.1 13

13 .A 13 AI 13A2

Fachkunde in der molekulargenetischen Labordiagnostik genetisch bedingter Krankheiten .

14 Hygiene und Umweltmedizin

15 Innere Medizin

ISA Fachkunde

15A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Inneren

Medizin

15A2 Fachkunde Internistische Röntgendiagnosnk 15A3 Fachkunde Sigmoido Koloskopie in der Inneren

Medizin

1531 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie"

1532 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin

'1994 S'1536' ^ändert am 28.10.1995 (MBl. NW. 1996 S. 221), 14.11.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 664), 16.7.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1105), 10.1.2001 (MBl. . 2001 S. 399).

27.9.94(1)

224. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 15.1.1995 - MBL NW. Nr. 5 einschL)

Schwerpunkt Angiologie

15.C2 Schwerpunkt Endokrinologie

15.CJ3 Schwerpunkt Gastroenterologie

15.C.4 Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie

15.C5 Schwerpunkt Kardiologie

15.C.6 Schwerpunkt Nephrologie

15.C.7 Schwerpunkt Pneumologie

15.C.8 Schwerpunkt Rheumatologie

16 Kinderchirurgie . 16A Fachkunde .

16 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in Kinderchirurgie ,

163.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin

17 Kinderheilkunde 17A Fachkunde

17 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Kinderheilkunde

173.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Pädia-trischen Intensivmedizin

17.C.1 Schwerpunkt Kinderkardiologie 17.C.2 Schwerpunkt Neonatologie

18 Kinder-und Jugendpsychiatrie und-psychöthera-pie ; ' ' '

19 Klinische Pharmakologie

20 Laboratoriumsmedizin .

21 Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

22 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

22A Fachkunde

22 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

23 Nervehheilkunde •

23A Fachkunde

23 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Nerven-heilkunde

233.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriattfe"

24 Neurochirurgie 24A Fachkunde

24A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurochirurgie . '

243.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neuro-' chirurgischen Intensivmedizin

25 Neurologie 25A Fachkunden

25 Al Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurologie '

253.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie"

2532 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin

26 Neuropathologie

27 Nuklearmedizin

28 öffentliches Gesundheitswesen

29 Orthopädie

29A Fachkunden

29A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Orthopädie

293.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie

29.C.1 Schwerpunkt Rheumatologie

30

303.1

31

32

33

34

35

35A

35A1

353.1

36

36A

36A1

363.1

37

38

39

40

41 41A

Pathologie

Fakultative Weiterbildung Molekularpathologie

Pharmakologie und Toxikologie . • Phoniatrie und Pädaudiologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Physiologie Plastische Chirurgie Fachkunde

Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Plastischen Chirurgie

Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin

Psychiatrie und Psychotherapie Fachkünde

Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Psychiatrie • -

Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie"

Psychotherapeutische Medizin

Rechtsmedizin

Strahlentherapie

Transfusionsmedizin

Urologie

Fachkunde ' 41 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der. Urologie

413.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Urologische Chirurgie

Abschnitt II Bereiche (Zusatzbezeichnungen)

1. AÜergologie

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

3. Betriebsmedizin

4. Bluttransfusionswesen

5. Chirotherapie

6. Flugmedizin ' 7.' Handchirurgie

8. Homöopathie

9. Medizinische Genetik

10. Medizinische Informatik

11. Naturheilverfahren

12. Phlebologie '

13. Physikalische Therapie

14. Plastische Operationen

15. Psychoanalyse ' -

16.- Psychotherapie

17. Rehabilitationswesen

18. Sozialmedizin

19. Sportmedizin

20. Stimm- und Sprachstörungen

21. Tropenmedizin

22. Umweltmedizin

§1 Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärztinnen oder Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

27. 9. 94 (2)

ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in

1. Gebieten

2. Schwerpunkten

3. fakultativer Weiterbildung in Gebieten

4. Bereichen

5. bestimmten Untersuchurigs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)

Begriffsbestimmungen:

1. Schwerpunkt im Sinne dieser Weiterbildungsordnung ist ein Teilgebiet im Sinne des Abschnittes III des Heilberufsgesetzes.

2. Fakultative Weiterbildung im Gebiet ist die zusätzliche Weiterbildung im Gebiet im Sinne des Abschnittes III des Heilberufsgesetzes.

3. Befugnis im Sinne dieser Weiterbildungsordnung ist die Ermächtigung im Sinne des Abschnittes III des Heilberufsgesetzes.

4. Der Erwerb von Fachkunden in ärztlichen Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen der Ärztin o'der des Arztes voraussetzen, richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung.

(3) Durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in

- Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)

- Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 2)

- Bereichen (Abs. 2 Nr. 4)

werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer

- Facharztbezeichnung

- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbe,-zeichnung

- Zusatzbezeichnung -

nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten • oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die Ärztinnen oder Ärzte eine Bescheinigung erhalten, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung berechtigt.

§2 Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Ärztinnen oder Ärzte können sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung des Rechts zum Führen einer "Facharztbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin ,

2. Anästhesiologie

3. Anatomie

4. Arbeitsmedizin

5. Augenheilkunde

6. Biochemie

7. Chirurgie

Schwerpunkte: Gefäßchirurgie Thoraxchirurgie Unfallchirurgie Visceralchirurgie

8. Diagnostische Radiologie

Schwerpunkte: Kinderradiologie Neuroradiologie

9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

11. Haut- und Geschlechtskrankheiten

12. Herzchirurgie

Schwerpunkt: Thoraxchirurgie

13. Humangenetik .

14. Hygiene und Umweltmedizin

15. Innere Medizin

Schwerpunkte: Angiologie

Endokrinologie

Gastroenterologie

Hämatologie und Internistische

Onkologie

Kardiologie

Nephrologie

Pneumologie

Rheumatologie

16. Kinderchirurgie

17. Kinderheilkunde

Schwerpunkte: Kinderkardiologie Neonatologie

18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

19. Klinische Pharmakologie

20. Laboratoriumsmedizin

21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

23. "Nervenheilkunde

24. Neurochirurgie

25. Neurologie

26. Neuropathologie

27. Nuklearmedizin

28. Öffentliches Gesundheitswesen

29. Orthopädie

Schwerpunkt: Rheumatologie

30. Pathologie

31. Pharmakologie und Toxikologie

32. Phoniatrie und Pädaudiologie

33. Physikalische und Rehabilitative Medizin

34. Physiologie

35. Plastische Chirurgie

36. Psychiatrie und Psychotherapie

37. Psychotherapeutische Medizin

38. Rechtsmedizin

39. Strahlentherapie *

40. Transfusionsmedizin

41. Urologie

(2) In folgenden Bereichen können'sich Ärztinnen oder Ärzte zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden:

1. Allergologie

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

3. Betriebsmedizin

4. Bluttransfusionswesen

5. Chirotherapie

6. Flugmedizin

7. Handchirurgie

8. Homöopathie

9. Medizinische Genetik 10. Medizinische Informatik

21220

27. 9. 94 (2)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

21220

11. Naturheilverfahren

12. Phlebologie '

13. Physikalische Therapie

14. Plastische Operationen

15. Psychoanalyse

16. Psychotherapie

17. Rehabilitationswesen

18. Sozialmedizin

19. Sportmedizin .,- .

20. Stimm- und Sprachstörungen

21. Tropenmedizin

22. Umweltmedizin

§3

Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungsund Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

(1) In folgenden Gebieten können Ärztinnen oder Ärzte über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:

- Gebiet 1: Allgemeinmedizin

Fakultative Weiterbildung: 1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 2: Anästhesiologie

Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin

- Gebiet 7: Chirurgie > ' Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Geburtshilfe und Perinatal-medizin

2. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

3. Spezielle Operative Gynäkologie

- Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

- Gebiet 12: Herzchirurgie

Fakultative Weiterbildung: . 1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 15: Innere Medizin

Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie

2. Spezielle Internistische Intensivmedizin

- Gebiet 16: Kinderchirurgie

Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 17: Kinderheilkunde

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin

- Gebiet 23: Nervenheilkunde

Fakultative Weiterbildung: 1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 24: Neurochirurgie

Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 25: Neurologie

Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie

2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin

- Gebiet 29: Orthopädie

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Orthopädische Chirurgie

- Gebiet 30: Pathologie

Fakultative Weiterbildung: 1. Molekularpathologie

- Gebiet 35: Plastische Chirurgie

Fakultative Weiterbildung: 1.-Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie Fakultative Weiterbildung: 1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 41: Urologie

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Urologische Chirurgie

(2) Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden, welche nach dem erfolgreichen Abschluß der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden. Fachkundenachweise werden

-durch Beschluß der Ärztekammer als Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und Therapie erforderlich ist Fachkundehachweise sollen eingeführt werden, wenn die Bundesärztekammer entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung abweichend von § 4 Abs. 6 Satz l und Abs. 9 durchgeführt werden kann. Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere für die Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis der weiterbildenden Ärztinnen oder Ärzte, die Anerkennung und die Prüfung.

§4

Art, Inhält, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Wei-

-terbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die zahnärztliche Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Haben Ärztinnen oder Ärzte im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiter-bildungsordnüng genügen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeitauf die Weiterbildung anzurechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung ge-

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

27. 9. 94 (3)

hört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind - Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit an-' gerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

' (6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist Mit der Bestätigung der Anrechnungsfähigkeit wird festgelegt, zu welchem Anteil die mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit entsprechende Tätigkeit Anrechnung erfahren kann. Eine Teilzeitweiterbildung kann während desselben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf Weiterbildungszeiten für Gebiete, Schwerpunkte, fakultative Weiterbildungen und Bereiche grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.

(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsord-/nung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet Die Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgen.

(8) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fach-kundenaqhweis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiterbildungsordnung ist etwas anderes bestimmt

(9) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiterin oder Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich.

§5 Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2) Typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt

(3) Für .ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung im Gebiet sind, sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur nachgewiesen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Weiterbildung im Gebiet erfolgreich abgeschlossen. hat.

(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche ein Fachkundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn die Ärztin oder der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb von Kenntnissen vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärztinnen öder Ärzten anderer Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztenerkennung für das Gebiet nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.

§6 Facharztbezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:

1. Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Allgemeinärztin

Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt . 2. Fachärztin für Anästhesiologie oder Anästhesistin Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist

3. Fachärztin für Anatomie Facharzt für Anatomie

4. Fachärztin für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmedizinerin Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner .

5. Fachärztin für Augenheilkunde oder Augenärztin Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt

6. Fachärztin für Biochemie Facharzt für Biochemie

7. Fachärztin für Chirurgie oder Chirurgin Facharzt für Chirurgie oder Chirurg

8. Fachärztin für Diagnostische Radiologie Facharzt für Diagnostische Radiologie

9. Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenärztin

Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt

10. Fachärztin • für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenärztin

Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt

11. Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hautärztin

Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hautarzt

12. Fachärztin für Herzchirurgie oder Herzchirurgin Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg

13. Fachärztin für Humangenetik Facharzt für Humangenetik

14. Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin

15. Fachärztin für Innere Medizin oder Internistin Facharzt für Innere Medizin oder Internist

21220

27. 9. 94 (3)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

91920 16. Fachärztin für Kinderchirurgie oder Kinderchirurgin Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg

17. Fachärztin für Kinderheilkunde oder Kinderärztin Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt

18. Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -* -Psychotherapie

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-chotherapie

19. Fachärztin für Klinische Pharmakologie oder Klinische Pharmakologin

Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe

, 20. Fachärztin für Laboratoriumsmedizin oder Laborärztin Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt

21. Fachärztin für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

22. Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin

Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg

23. Fachärztin für Nervenheilkunde oder Nervenärztiri Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt

24. Fachärztin für Neurochirurgie oder Neurochirurgin Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg '

25. .Fachärztin für Neurologie oder Neurologin Facharzt für Neurologie oder Neurologe

26. Fachärztin für Neuropathologie oder Neuropathologin Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe

27. Fachärztin für Nuklearmedizin oder Nuklearmedizinerin Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner

28. Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen

29. Fachärztin für Orthopädie oder Orthopädin Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde

30. Fachärztin für Pathologie oder Pathologin Facharzt für Pathologie oder Pathologe

31. Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie

32. Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie

33. Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin

34. Fachärztin für Physiologie Facharzt für Physiologie

35. Fachärztin für Plastische Chirurgie Facharzt für Plastische Chirurgie

36. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder

Psychiaterin und Psychotherapeutin . Facharzt für. Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und Psychotherapeut

37. Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

38. Fachärztin für Rechtsmedizin oder Rechtsmedizinerin Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner

39. Fachärztin für Strahlentherapie Facharzt für Strahlentherapie

40. Fachärztin für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmedizinerin

Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner

.41. Fachärztin für Urologie oder Urologin \ Facharzt für Urologie oder Urologe

(2) Die Bezeichnung Radiologin oder Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Strahlentherapie erworben hat

§7 Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1) Ärztinnen oder Ärzte, die die Anerkennung zum, Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten haben, dürfen in der Regel nur eine Facharztbezeichnung führen. Besitzt eine Arztin oder ein Arzt von einer Ärztekammer die Anerkennung zum Führen von Arztbezeichnungen für mehrere Gebiete, dürfen folgende 'Arztbezeichnungen nebeneinander geführt werden:

Allgemeinmedizin allein

Anästhesiologie.

mit Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere'Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde ,

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin •

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Anatomie mit Biochemie oder Neuropathologie oder Pathologie oder Physiologie

Arbeitsmedizin

mit Augenheilkunde

oder Biochemie

• oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde . .. •

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

27. 9. 94 (4)

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie •

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie '

oder Nuklearmedizin •

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

-Augenheilkunde

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Chirurgie

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder' Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Phsychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin t.

Biochemie

mit Anatomie

oder Arbeitsmedizin

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriümsmedizin

oder Neuropathologie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physiologie

oder Rechtsmedizin

Chirurgie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Neurochirurgie

oder Nuklearmedizin

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Diagnostische Radiologie

.. mit Arbeitsmedizin

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder . Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Urologie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder. Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nervenheilkunde

21220

27.'9. 94 (4)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie .

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

öder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

. oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin . . .

oder Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene- und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde •

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

öder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

Haut- und Geschlechtskrankheiten

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder .Kinderheilkunde

. oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin'

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmediziri

oder Urologie

Herzchirurgie

mit Anästhesiologie

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder. Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Transfusionsmedizin

Humangenetik

mit Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Biochemie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie :

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

'oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurge :

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie " •

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder. Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie .

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Hygiene und Umweltmedizin

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Biochemie

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

230. Ergänzung - SMBi: NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

27. 9. 94 (5)

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie •

oder Humangenetik

oder Innere Medizin . '

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratöriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie '

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Plastische Chirurgie

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Innere Medizin

mit Anästhesiologie

oder. Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratöriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

• oder Nervenheilkunde

oder Neurologie N

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie .

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

1 oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder. Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder. Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie . •

Kinderchirurgie

mit Anästhesiologie

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Kinderheilkunde

oder - Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie •

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Neurochirurgie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder , Plastische Chirurgie

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Kinderheilkunde

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nervenheilkunde

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

• oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

mit Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

21220

27. 9. 94 (5)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

21220

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen .

oder Orthopädie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Urologie

Klinische Pharmakologie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Biochemie

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin ,

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

• rapie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

, oder Nervenheilkunde .

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin'

oder Physiologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie, und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

•oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Laboratöriumsmedizin

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Biochemie

, oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

• rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nervenheilkunde

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin .

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Rechtsmedizin

oder Transfusionsmedizin

. oder Urologie

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohreriheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Muhd-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

. oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Plastische Chirurgie

oder Rechtsmedizin

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

mit Anästhesiologie

oder Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Strahlentherapie

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

27. 9. 94 (5 a)

oder Transfusionsmedizin

Nervenheilkunde

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

öder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

' oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Neurochirurgie

öder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie.

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Neurochirurgie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin .

oder Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder öffentliches Gesundheitswesen ;

oder Orthopädie

oder Pathologie

öder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

Neurologie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Diagnostische Radiologie

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Physiologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

öder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Neuropathologie

mit Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiplogie

oder. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie (

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physiologie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie Nuklearmedizin

mit Arbeitsmedizin

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

21220

27. 9. 94 (5 a)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

21220 oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie

oder 'Laboratöriumsmedizin

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie '

oder Neuropathologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie . ,

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie . - •

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Öffentliches Gesundheitswesen

mit allen Fächarztbezeichnungen, ausgenommen Allgemeinmedizin

Orthopädie

mit Anästhesiologie .

oder Arbeitsmedizin

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin '.

oder" Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiolögie .

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie -

oder Neuropathologie '

oder. Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder' Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

Pathologie

mit Anatomie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Biochemie

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder .Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde ~

oder Laboratöriumsmedizin

, oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie,

oder' Neurologie .

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physiologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder .Transfusionsmedizin

oder Urologie

Pharmakologie und Toxikologie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

. oder Augenheilkunde

oder Biochemie

oder Chirurgie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie j

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Nervenheilkunde " •

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Physiologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Phoniatrie und Pädaudiologie

mit Diagnostische Radiologie

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Kinderchirurgie

: oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

27. 9. 94 (5b)

oder Klinische Pharmakologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Transfusionsmedizin

Physikalische und Rehabilitative Medizin

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe,-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin oder ' Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pharmakologie und Toxikologie

•oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Physiologie N • • . '

mit Anatomie

oder Biochemie

oder Klinische Pharmakologie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

Plastische Chirurgie

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Kinderchirurgie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oderMund-Kiefer-Gesichtschirürgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie '

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

öder Urologie

Psychiatrie und Psychotherapie

• mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten i

.oder Humangenetik

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Klinische Pharmakologie .

oder Laboratoriumsmedizin

. oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Urologie

Psychotherapeutische Medizin .*

mit Anästhesiologie

oder Arbeitsmedizin

oder Augenheilkunde

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Innere Medizin

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pharmakologie und Toxikologie

21220

27. 9. 94 (5b)

230. Ergänzung- SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

21220

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder • Psychiatrie und Psychotherapie '

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Urologie

Rechtsmedizin

mit Arbeitsmedizin -

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder 'Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratöriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

öder Nervenheilkunde

oder Neurologie ,

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Strahlentherapie

mit Augenheilkunde

oder Chirurgie

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie .

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie

' oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Neuropathologie

oder Nuklearmedizin .

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Patholo'gie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin '

oder Transfusionsmedizin

oder Urologie

Transfusionsmedizin

mit Anästhesiologie

oder Augenheilkunde

oder Chirurgie • -

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Hals-NasenrOhrenheilkunde

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

, oder Herzchirurgie

oder Humangenetik

'. . oder Hygiene und Umweltmedizin

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Klinische Pharmakologie,

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin

oder Öffentliches Gesundheitswesen

oder Orthopädie

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Phoniatrie und Pädaudiologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Urologie

Urologie

mit Anästhesiologie

oder Chirurgie •

oder Diagnostische Radiologie

oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Humangenetik

oder Hygiene und Umweltmedizin .

oder Innere Medizin

oder Kinderchirurgie

oder Kinderheilkunde

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie

oder Klinische Pharmakologie

oder Laboratoriumsmedizin

oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

oder Nervenheilkunde

oder Neurologie

oder Nuklearmedizin ,

oder öffentliches Gesundheitswesen

oder Pathologie

oder Pharmakologie und Toxikologie

oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

oder Plastische Chirurgie

oder Psychiatrie und Psychotherapie .

oder Psychotherapeutische Medizin

oder Rechtsmedizin

oder Strahlentherapie

oder Transfusionsmedizin.

. ..Andere als die in Satz 2 genannten Bezeichnungen dürfen nicht nebeneinander geführt werden.

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

27. 9. 94 (5c)

(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. l dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Werden zwei Gebietsbezeichnungen geführt, darf daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Schwerpunktbezeichnung geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Ärztin oder Arzt" oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung geführt wird.

§8 Befugnis zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten .Ärztinnen oder. Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur bei fachlicher und persönlicher Eignung erteilt werden. Wer für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die zur Vermittlung einer gründlichen Weiterbildung befähigen. Diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sollen in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben worden sein. Die Befugnis kann - von den Fällen des Absatzes 3 abgesehen - nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung geführt wird. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen. zugehörigen Schwerpunkt erteilt werden.

(3) In geeigneten Fällen können auch Fachärztinnen oder Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung .Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet .Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(4) Absatz 2 Sätze' l bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet

(5) Die befugten Ärztinnen oder Ärzte sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärztinnen und Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die gemeinsam Befugten sichergestellt sein.

(6) Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die Befugten unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstat-

tung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Die befugten Arztinnen oder Ärzte haben Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei befugten niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten erfolgen. Für die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

9

(8) Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Bei Antragsstellung sind das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die die Befugnis beantragt wird, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärztinnen oder Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde, in denen die Befugnis zur Weiterbildung erteilt wurde, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9) Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen erteilen.

§9' m

Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte als Weiterbildungsstätte

(1) Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des § 8. Die Zulassung setzt voraus, daß Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß es möglich ist, die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) In geeigneten Fällen ist bei Fachärztinnen oder Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung .Allgemeinmedizin" führen, die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahin gehend festzulegen, daß eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet .Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

§10 Widerruf der Befugnis

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder per-' sönliche Eignung als Weiterbilderin oder Weiterbilder ausschließt,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung ah den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können. , . '

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit einer befugten Ärztin oder eines befugten Arztes an der Weiterbildungs-

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230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

statte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte öder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

§11 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Die befugte Ärztin oder der befugte Arzt hat der in Weiterbildung befindlichen Ärztin oder dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder der Ärztin oder dem Arzt im Praktikum über die unter ihrer oder seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse,.Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung'nimmt Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.,

2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse,

3. eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung.

(2) Auf Antrag der in der Weiterbildung befindlichen Ärztin oder des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist nach Ablauf je eines WeiterbildungsJahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes l entspricht

§12 ' Anerkennung von Arztbezeichnungen ,

(1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung_einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuß (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15 zugelassen.

(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeughisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestinjiU. ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.

§14 Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß

(1) Die. Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. ,

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre. Stellvertreter bestellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der zuständige Fachminister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Fachminister bestimmten Mitgliedes durchgeführt wer--den. Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung • mit mindestens dre'i Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde.

(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet Bei Bedarf sind mehrere Widerspruchsausschüsse zu bilden. Für die Bestellung der Mitglieder und die Bestimmung der oder des Vorsitzenden gelten Absatz 2 Satz l sowie Absatz 3 und für die Zusammensetzung des.Widerspruchsausschusses bei Widerspruchsentscheidungen Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und der oder des Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses erfolgt schriftlich für die Dauer von vier Jahren.

§ 15 ; Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise.gemäß § 11 belegt ist Eine Ablehnung-der Zulassung.ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

§13

Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Die Ärztekammer stellt auf Antrag eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet aus. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.

. §16 Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung ist mündlich/Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

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(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken. Der Prüfungsausschuß entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und die eingehenden, besonderen oder speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fakultativen Weiterbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

(4) Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, so beschließt er, ob

a) die Weiterbildungszeit zu .verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen an sie zu stellen sind,

b) ggf. zusätzlich erforderliche Kenntnisse bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen,

c) die Erfüllung von Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens l Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.

(6) In geeigneten Fällen des Absatzes 4c kann der Prüfungsausschuß Auflagen erteilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist. Sind die Auflagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Anerkennung ohne Prüfung.

(7) Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§17 Prüfungsentscheidung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer einen .schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis. 6.

(4) Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Ärztekammer' nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

§18 Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend.

§ 19 Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 14 bis 18 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

§20 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den „Europäischen Wirtschaftsraum", die ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzen, erhalten auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit' nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den „Europäischen Wirtschaftsraum" nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von der Ärztin oder dem Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates darüber verlangen, daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

(2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-te's des Abkommens über den „Europäischen Wirtschaftsraum" in einem der anderen Mitgliedstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz l Satz l geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den „Europäischen Wirtschaftsraum" kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungs-'ordnung entspricht. Es soll eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet werden. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den „Europäischen Wirtschaftsraum", wenn sie von Ärztinnen oder Ärzten abgeleistet wurde, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind.

§21 Aberkennung der Arztbezeichnung

(1) Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungsausschuß und die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Weiterbildung noch abgeleistet werden müssen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz l und 2 entsprechend.

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§ 22 Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärztinnen oder Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Gleiches gilt für Ärztinnen oder Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.

§ 23 Übergangsbestimmungen

Allgemeine Vorschriften

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, daß die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind, soweit im Abschnitt „Spezielle Vorschriften" nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen. Für das Führen der Arztbezeichnungen gilt Absatz l entsprechend.

(3) Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiter-(bildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten. Die Ärztekammer beruft bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die Weiterbildungsordnurig zuerst je einen Prüfungsausschuß und einen Widerspruchsausschuß. Danach finden auf das Verfahren der Anerkennung die §§ 12 bis 18 entsprechende Anwendung. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz l angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu .erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt •> oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

r

(4) Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf entsprechende Bescheinigungen gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann eine Ärztin oder ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn sie oder er innerhalb der letzten 4 Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber der Ärztekammer zu führen.

Sind Weiterbildungszeiten nach Absatz 2, 3 oder 4 teilweise nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, so ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebieten, Schwerpunkten, Bereichen sowie fakultativen Weiterbildungen und Fachkunden in den ersten 18 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die weiterbildende Arztin oder der weiterbildende Arzt nicht gemäß den §§ 8 und 9 befugt war, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

Anträge nach Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz l oder Absatz 4 Satz 2 können nur innerhalb von 7 Jahren nach Einführung eines Gebietes, Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung, eines Bereiches oder einer Fachkunde gestellt werden.

Spezielle Vorschriften:

(5) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirur-gie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht, unter Verzicht auf die Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn sie oder er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen, und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung „Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für „Kinderchirurgie";

2. bei Teilgebietsbezeichnung „Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung für „Plastische Chirurgie";

3. bei Teilgebietsbezeichnung „Thorax- und Kardiovasku-larchirurgie" die Facharztbezeichnung für „Herzchirurgie".

(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilgebietsbezeichnung „Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie".

(7) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung „Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen". Die Anerkennung als „Fachärztin oder Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung „Transfusionsmedizin" richtet sich nach Absatz 3. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 12 bis 18 entsprechende Anwendung.

(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung Psychiaterin oder Psychiater oder Ärztin oder Arzt für Psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht, die Facharztbezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" zu .führen, .wenn sie oder er die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" führen darf. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie führt, erhält auf Antrag das Recht, die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie" zu führen.

(9) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnurig .die Zusatzbezeichnungen „Psychoanalyse" oder „Psychotherapie" führt, kann sie beibehalten. Sie oder er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin" zu führen, wenn sie oder er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 12 bis 18 entsprechende Anwendung.

(10) Wer gemäß § 10 a der Bundesärzteordnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder „Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg".Andere Fachzahnärz-• tinnen oder Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können" auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie 'eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

(11) Ärztinnen oder Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärztinnen oder Praktische Arzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin". Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbil-

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

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dungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 12 bis 18 entsprechende Anwendung.

(12) Anträge nach Absatz 5 bis 11 dieser Übergangsvor-schriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnurig gestellt werden.

Abschnitt I

Gebiete, Fachkunden, fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte

1. Allgemeinmedizin

Definition:

Die Allgemeinmedizin umfaßt die leberisbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer, gesundheitlichen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfaßt die patientenzentrierte Integration der medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall, auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.

Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheits-beratung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die für die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammenführung aller medizinisch wichtigen Daten der Patienten.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l,

1V2 Jahre Allgemeinmedizin,

l Jahr Innere Medizin im Stationsdienst sowie mindestens ein weiteres V2 Jahr im Stationsdienst,

V2 Jahr Chirurgie,

V2 Jahr Kinderheilkunde oder ein anderes Gebiet mit direktem Patientenbezug,

l'/2 Jahre Weiterbildung, wobei auch Weiterbildungsabschnitte von mindestens 3 Monaten angerechnet werden können.

Anrechnungsfähig auf diese Weiterbildung sind jeweils bis zu

ll/2 Jahre Allgemeinmedizin oder Innere Medizin,

l Jahr Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Orthopädie,

V2 Jahr Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Augenheilkunde oder Chirurgie öder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin .oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin oder Urologie.

Teilnahme an Kursen von insgesamt 80 Stunden.

3 Jahre der Weiterbildung können bei niedergelassenen Ärzten abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten' in der Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung von. Krankheiten, Beratung, Diagnostik und Therapie, insbesondere beim unausgelesenen Krankengut unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen, in der Langzeitbetreuung chronisch Kranker, in den Maßnahmen der ersten ärztlichen Hilfe beim Notfallpatienten, der Integration medizinsicher, sozialer, pflegerischer und psychischer Hilfen einschließlich der Rehabilitation in den Behandlungsplan unter Einbezug des familiären und sozialen Umfeldes des Patienten.

Hierzu gehören in der Allgemeinmedizin

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf eine hausärztliche Tätigkeit in

- der allgemeinmedizinischen Diagnostik, Therapie und Beratung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen im unausgelesenen Krankengut einschließlich der allgemeinmedizinischen Akut- und Notfallversorgung unter besonderer Berücksichtigung der abwendbar gefährlichen Verläufe,

- der Koordinierung.der ärztlichen Behandlung ggf. einschließlich der spezialistischen Diagnostik und Therapie, auch durch Zusammenführen, Bewerten und Aufbewahren der Befunde sowie durch Führung des Patienten im medizinischen Versorgungssystem,

- der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in die Behandlung,

- der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen, der Prävention einschließlich des Impfwesens, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und Verfahren sowie der Nachsorge,

- der Familienmedizin und den Besonderheiten ärztlicher Behandlung von Patienten in ihrem häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld, auch im Rahmen der Hausbe^ Suchtstätigkeit,

- der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für Patienten durch Abwägung von Nutzen und Risiken dia-. gnostischer und therapeutsicher Maßnahmen,

- der gemeindenahen Vernetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen sowie in 'der Erkennung und Beurteilung der Auswirkungen von Noxen aus der Umwelt und am Arbeitsplatz,

- der hausarztspezifischen Kommunikation,

- der Behandlung und ärztlichen Betreuung chronisch kranker, multimorbider und sterbender Patienten,

- den hausärztlichen Besonderheiten der Diagnostik und Therapie geriatrischer Patienten einschließlich de'r geriatrischen Rehabilitation, '

- der hausärztlichen psychiatrischen und psychoso-matischen Versorgung einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker,

- der Begutachtung und Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit,

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252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka einschließlich der Dauertherapie chronisch Kranker, der Probleme der Mehrfachverordnungen, der Risiken des Arzneimittelmißbrauchs sowie der gesetzlichen Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung unter den Bedingungen der hausärztlichen Praxis und den hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätzen,

- den Grundsätzen der Qualitätssicherung in der Allgemeinmedizin,

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Sozialrecht, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen,

- Diagnostik und Therapie akuter Notfälle einschließlich Wiederbelebung,

- der Indikation, Durchführung und Bewertung der Basis- Kreislauf- und der Lungenfunktionsdia-gnostik zum Ausschluß von Lungenventilationsstö-rungen (Ruhespirographie) einschließlich der hierfür erforderlichen apparativen Untersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der physikalischen Therapie einschließlich der Gerätekunde im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Indikation zur und Dokumentation von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Indikation, Durchführung, Bewertung und Dokumentation von Doppier-Untersuchungen der peri-pheren Gefäße im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Prokto-/Rektroskopie,

- der Beherrschung der für die hausärztliche Versorgung erforderlichen instrumenteilen Techniken einschließlich der Punktionen sowie der Infusionstechnik,

- den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation, Probeexzision bei in der allgemeinärztlicheri Praxis zu versorgenden Verletzungen und Erkrankungen auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie,

- der Behandlung mit ruhigstellenden Schienen, mit .starren und funktionellen Verbänden im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Versorgung Unfallverletzter und Erstversorgung chirurgischer Notfälle einschließlich der Organisation begleitender und weiterführender Maßnahmen,

- der Schmerzbehandlung bei akuten und chronischen Schmerzen, die keinen eigenständigen Krankheitswert haben,

- der Methodik und Durchführung ,des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde,

- der Probeentnahme und der sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild,

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde.

2. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über .

- die Durchführung der Laboruntersuchungen,

- die Durchführung und .Bewertung von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- Vorsorgeuntersuchungen (U 2 bis U 6, J 1) im Kinderalter,

- spezifische Maßnahmen für die Früherkennung von Krankheiten.

1.A Fachkunde

l.A.l

Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten', welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.

Mindestdauer der Weiterbildung: V2 Jahr

1.A.2

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stünden Dauer.

1.B.1

Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie"

Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

l'/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie

müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalter

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und, seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz -

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverord-' nungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/^1 einschl.)

27. 9. 94 (8)

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

der Anleitung des therapeutischen Teams den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechen den gesetzlichen Grundlagen

dem Versicherungs- und Renten wesen und Sozial-hilfebereich

2. Anästhesiologie

Definition:

Die Anästhesiologie umfaßt die allgemeine und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung sowie die Intensivmedizin und die Schmerztherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärztinnen oder Ärzten.

Weiterbildungszelt:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon l Jahr in der nichtspeziellen anästhesiologischen Intensivmedizin. 4 Jahre im operativen Bereich.

Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung im operativen Bereich bis zu l Jahr Weiterbildung in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Klinische Pharmakologie oder Pharmakologie und Toxikologie oder Physiologie oder Trans-fusionsmedizin.

Angerechnet werden können auf das l Jahr Weiterbildung in der nichtspeziellen anästhesiologischen Intensivmedizin % Jahr in der Intensivmedizin in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung von Narkosen unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Verfahren bei Eingriffen in allen operativen Gebieten, in den Verfahren der Lokal- und Leitungsanästhesie, den Maßnahmen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung und zur Schockbehandlung, der Dauerbeatmung mit Re-spiratoren, sowie der Transfusions- und Infusionstherapie, der Einleitung weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen und in den theoretischen und medizinischen Grundlagen des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Rönt-gendiagnostik der Thoraxorgane sowie die Vergiftungsbehandlung, die Tracheotomie und notfallmäßige Schrittmacheranwendung. Hierzu gehören in der Anästhesiologie l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den pathophysiologischen Grundlagen zur Beurteilung der Operabilität und der Auswirkungen des operativen Eingriffes

- Erkennung und Behandlung von Störungen des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes

- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der ' Schockbehandlung in allen Altersstufen

- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der nicht-speziellen Intensivmedizin des Gebietes mit der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der vitalen Funktionen einschließlich der pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Infusionsbehandlung

den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungs-medizin

- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der prä- und postoperativen Atemtherapie

- dem Bluttransfusionswesen

- der Durchführung

oder künstlichen Beatmung mittels Atemspende und einfächer Beatmungsgeräte, der oralen und nasalen Intubation, der Notfallbronchoskopie, der Dauerbeatmung unter Anwendung maschineller Respiratoren und der Beurteilung von Analysen der Blutgase und des Säuren-Basen-Haushaltes oder Maßnahmen beim Herz-Kreislauf stillstand einschließlich der Atemspende, der externen Herzdruckmassage und der Anwendung elektrotherapeu-tischer Verfahren oder interdisziplinären Therapie von Schmerzzuständen mit den Methoden des Gebietes

- der Methodik und Durchführung des ;Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Konstrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachten-den-ethischen Grundsätze

- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen einschließlich der Medizin-Geräteverordnung) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Anästhesien

O in den chirurgischen Gebieten und Schwerpunkten

O in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Einbeziehung von Anästhesien bei Kaiserschnitten

O bei operativen Eingriffen bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

O bei Anästhesien in wenigstens 2 weiteren operativen Gebieten unter Einbeziehung von Eingriffen im Kopf-Halsbereich

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter peri-pherer Regionalanästhesien und rückenmarksnaher Regionalanästhesien

- der Mitwirkung bei Anästhesien für intrathorakale Eingriffe

- der Lungenfunktionsdiagnostik

- der EKG-Diagnostik, soweit sie für die Festlegung des Anästhesieverfahrens und die Patientenüberwachung während der Anästhesie'oder im Rahmen der Intensivmedizin erforderlich ist

- in der psychosomatischen Grundversorgung

- in der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Röntgendiagnostik der Thoraxorgane

- die Behandlung von Vergiftungen, die Tracheotomie und notfallmäßige Anwendung von Schrittmachern

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

27. 9. 94 (8)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

2A Fachkunden

2 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Anästhesiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

2.A.2 - Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den so-zialmedizinischeri Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

2.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Anästhesie-logische Intensivmedizin umfaßt in Zusammenarbeit mit den für das Grundleideri zuständigen Ärztinnen oder Ärzten die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensivtherapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungzeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr der Weiterbildung in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 12 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in Anästhesiologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller .Kennte, nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Beatmungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen- intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes. . .

. Hierzu gehören in der'Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei L.ang-zeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der therapeutischen Bronchoskopie , - der differenzierten Elektrotherapie des Herzens

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumate und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der interdisziplinären Behandlungskoordination mit den für das Grundleiden zuständigen Ärztinnen oder Ärzten

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

- die nichtoperative Intensivüberwachung und -be-handlung.

3. Anatomie

Definition:

Die Anatomie umfaßt den normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller. Aspekte sowie die Embryologie.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre' an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Neuropathologie oder Pathologie oder bis zu V2 Jahr Wei1 terbildung in Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Orthopädie oder Rechtsmedizin oder Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den grundlegenden wissenschaftlichen.Methoden zur Uritersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen.

Hierzu gehören in der Anatomie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie

- der Röntgenanatomie

- der Embryologie- ' •

- der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen

- den makroskopischen Präparationsmethoden

- der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration

- der Infektionsgefährdung und der einschlägigen Rechtsvorschriften . - '

- der Histologie einschließlich der Histochemie .und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixa-tions-, Schnitt- und Färbetechniken

- der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken

- der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie

- der Makro- und Mikrophotographie

- der Morphometrie

- der Technik der Elektronenmikroskopie

- den Methoden der Biomathematik und Statistik

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Paläontologie und Anthropologie

- Humangenetik

- Autoradiographie.

4. Arbeitsmedizin

Definition:

Die Arbeitsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit Dazu gehört insbesondere die Verhütung von Unfällen sowie die Vorbeugung und Erkennung von Erkrankungen, die durch das Arbeits'geschehen verursacht werden können und die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkrankungen ergebenden medizinischen Rehabilita-

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (9)

tion sowie bei der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

; 2 Jahre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon l Jahr Akutkrankenhaus. . Angerechnet werden können auf die 2-jährige Weiterbildung in Innere Medizin bis zu l Jahr Weiterbildung in; Allgemeinmedizin öder Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Orthopädie oder innerhalb dieses Jahres bis zu '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Hygiene und Präventive Umweltmedizin oder Laboratoriumsmedizin oder Physiologie oder 6 Monate Tätigkeit in Toxikologie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Mindestens 21 Monate Weiterbildung in praktischer Tätigkeit in der Arbeitsmedizin.

Ein 3-monatiger theoretischer Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf;

Inhalt und Ziel der'Weiterbildung:

• Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Grundlagen der Arbeitsmedizin einschließlich der Arbeitsphysiologie; der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Diagnostik, der Arbeitspsychologie und der Arbeitspathologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Sozialversicherungsmedizin, Arbeits- und Betriebssoziölogie und Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Arbeitsmedizin

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in %

- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin

- Arbeitswelt und Arbeitsorganisation

- der speziellen Berufskunde

- Pathologie und Klinik der Berufskrankheiten, insbesondere der verschiedenen auslösenden Noxen

- dem Einsatz chronisch Erkrankter in der Arbeitswelt

- der Arbeits- und Industriehygiene mit den verschiedenen beeinflussenden Faktoren sowie der damit in Verbindung stehenden Umwelthygiene

- der Arbeitsphysiologie, Arbeitsergonomie einschließlich der Arbeits- und Betriebspsychologie

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild . . - der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen

- den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über , - Sozialmedizin und Sozialversicherungsmedizin

- Epidemiologie, JJokumeritetion und Statistik

- Arbeits- und Betriebssoziologie

- arbeitsmedizinische Gesundheitsberatung und -för-derung einschließlich Tropenhygiene und Umweltschutz und Verkehrsmedizin

- Rehabilitation am Arbeitsplatz

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

4A Fachkunde

4A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Arbeitsmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: V, Jahr.

4.A.2

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, . sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

5. Augenheilkunde

Definition:

Die Augenheilkunde umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe, die ophthalmologische Optik sowie die plastisch-rekonstruktiven Operationen an den Schutzorganen des Auges.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der ophthalmolögi-schen Optik, in der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik, in der konservativen und operativen Therapie und Nachsorge von Erkrankungen, Verletzungen und deren Komplikationen sowie Funktionsstörungen im Gebiet, einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen.

Hierzu gehören in der Augenheilkunde

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in \

- der Anatomie des-Sehorgans, der Hirnnerven und der Sehbahn

- der Physiologie und Pathologie monokularer und binokularer Funktionen einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden

- der ophthalmologischen Optik einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden

- der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der Neuroophthalmologie

- den objektiven und subjektiven Untersuchungsmethoden

- der gebietsbezogenen Sonographie

- .der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen, hierzu gehören:

O die Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich der Kontaktoptik, der vergrößernden Sehhilfen und der Rehabilitation von Sehbehinderten und Blinden

2122t)

27. 9. 94 (9)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

O die Pleoptik und Orthoptik einschließlich der Frühbehandlung und Amblyopie-Prophylaxe

O die medikamentöse Behandlung der Augenerkrankungen. .

O die physikalischen Grundlagen der Lasertechnologie

O die Indikationsstellung zur Laserbehandlung

O die Indikationsstellung zu den augenärztlichen Operationen

O eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes einschließlich der Chirurgie der Adnexe

O die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Nachbehandlung

- der gebietsbezogenen Lokal- und Regionalanästhesie .

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahmen und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie

in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakpkinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen -bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

.1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- mikrobiologische und zytologische Diagnostik

- ophthalmo-pathologische Diagnostik

- elektrophysiologische Diagnostik (EMG, BOG, ERG undVECP)

- die Durchführung der Läsertherapie

- die Durchführung der Laboruntersuchungendes Gebietes

5A Fachkunde

5A1 Fachkünde in Laboruntersuchungen in der Augenheilkunde i

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender.Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/, Jahr.

5. A. 2 Fachkunde in der Laserchirurgie in der Augenheil^-künde

Vermittlung, .Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Laserchirurgie.

5. A. 3 Fachkunde okuläre Eingriffe in der Augenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in

der Durchführung okulärer Eingriffe in der Augenheilkunde.

6. Biochemie

Definition:

Die Biochemie umfaßt die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen.Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Weiterbildungszeit: . . 4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nächweis eingehender Kenntnisse, . Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über biochemische Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismus von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, die Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien einschließlich endokriner Störungen und den Wasser- und Elektrolythaushalt'sowie die Ernährungswissenschaft und toxikologische Probleme des Umweltschutzes.'

Hierzu gehören in der Biochemie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik

- der Photometrie und Fluorometrie

- der Elektrometrie

- der Darstellung biologischer Substanzen

- den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen

- der Chromatographie und Elektrophorese

- der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikro-litermethode

- immunchemischen Testverfahren

- den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate

- dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymo-logie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung

- den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels

- den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie

- der Biochemie der Ernährung, des Säure-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die submikroskopische Feinstruktur der Zelle

- die biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe sowie den Wirkmechanismus von Substanzen auf molekularer Ebene

- die Pathophysiologie der Stoffwechselkrankheiten und Anomalien

- die Labororganisation und den Laborbetrieb

- die Ernährungswissenschaft und toxikologische Fragestellungen.

7. Chirurgie

Definition:

Die Chirurgie umfaßt die Erkennung und Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehl<-bildungen mit den entsprechenden Untersuchungsverfah-

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27.9.94(10)

ren, konservativen und operativen Behandlungsverfahren des Gebietes einschließlich der gebietsbezogenen Intensivmedizin, den Nachsorgeverfahren des Gebietes sowie der Rehabilitation in jedem Lebensalter.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen chirurgischen Intensivmedizin.

Angerechnet werden. kann % Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Herzchirurgie oder Kinderchirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Plastische Chirurgie oder Urologie, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen, insbesondere in den instrumentellen Untersuchungsverfahren, der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gebietes, der selbständigen Durchführung der operativen Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Eingriffe.

Hierzu gehören in der Chirurgie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen

- den instrumentellen Untersuchungsverfahren des Gebietes

- der Indikationsstellung zur operativen' und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung gehörenden gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen .und Fehlbildungen

- der Durchführung chirurgischer Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen. Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe an

O Kopf, Hals und Bauch sowie eine Mindestzahl

selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

bei

O den zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen Eingriffen

O den zur Grundversorgung erforderlichen thoraxchirurgischen Eingriffen

O den zur Grundversorgung erforderlichen unfallchirurgischen Eingriffen

Ö den zur Grundversorgung erforderlichen visceralchirurgischen Eingriffen

- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik des Stütz-und Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie bei chirurgischen Erkrankungen,

- Verletzungen und Fehlbildungen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- den gebietsspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin'

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Methodik und Durchführung. des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde '

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausschei-

dungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

- die diagnostischen und therapeutischen Verfahren der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastischen Chirurgie

7A Fachkunde

7 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Chirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: >/, Jahr r'

7.A.2 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Chirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Osophago-Gastro-Duodenöskopie.

73.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l V, Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur1Gebietswei-r terbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der.Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und1 Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwen- • digen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-skopie • . -

- der differenzierten .Elektrotherapie des Herzens

- den differenzierten Punktions-, und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie.

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- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei,Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

,- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie Definition:

Die Gefäßchirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung der Erkrankungen des Gefäßsystems einschließlich der Verletzungen und Fehlbildungen sowie die Nachsorge nach operativer Behandlung und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. - 2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätz-.lich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in diagnostischen, hyperämisieren-den, resezierenden und rekonstruktiven Maßnahmen und Eingriffen am Gefäßsystem.

Hierzu gehören im. Schwerpunkt Gefäßchirurgie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophy-. siologie des Kreislaufsystems

- „den Untersuchungsmethoden; dazu gehören:

O Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge

O spezielle Untersuchungsverfahren der Durchblutungsmessung, besonders an den Extremitäten ; Ö die Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- der konservativen und operativen Therapie, in der Indikationsstellung zu gefäßchirurgischen Maßnahmen und Eingriffen sowie in der Vor- und Nachbehandlung . . einschließlich der postoperativen Phase

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gefäß- und Lymphsystem

7.C2 Schwerpunkt Thoraxchirurgie . Definition:

Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinumsund der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit: .

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Angerechnet werden kann % Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin. 2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Zwerchfells, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in .

- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System

- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik; ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- der Sonographie des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe, hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem Zwerchfell, dem Bronchialsystem, dem Mediastinumund der Thoraxwand einschließlich der Vor-und Nachbehandlung

7.C3 Schwerpunkt Unfallchirurgie Definition:

Die Unfallchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, die operative und nichtoperative Behandlung von Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich der Nachsorge und Rehabilitation. .

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Indikationsstellung, operativer und nichtoperativer Behandlung von Verletzungen und deren Folgeszustände.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Unfallchirurgie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

-Anatomie, Physiologie, Biomechanik, Pathologie und Pathophysiologie der Stute- und Bewegungssysteme

- den besonderen Untersuchungsmethoden der Unfallchirurgie einschließlich der Röntgendiagnostik des , Schwerpunktes sowie der endoskopischen .diagnostischen und therapeutischen Verfahren

- der Sonographie bei unfallchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen

- der Befundbewertung weiterer diagnostischer Ver-. fahren wie CT und MRT

- der Indikationsstellung unfallchirurgischer operativer und nichtoperativer Verfahren

- der Erstversorgung aller Verletzungen einschließlich typischer Notfalleingriffe .

- der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie bei Verletzungen und deren Folgezustände; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer/Eingriffe bei Verletzungen und deren Folgezuständen an

O Kopf und Hals

O Brustwand und Brusthöhle

O Bauchwand und Bauchhöhle

O dem Stütz- und Bewegungssystem

7.C.4 Schwerpunkt Visceralchirurgie Definition:

Die Visceralchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen undvFehlbüdungen innerer Organe unter spezieller Berücksichtigung der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.

: Weiterbildungszeit: ' : 3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung bei besonderen gastroenterologisch-, endokrinologisch-, onkologisch-chirurgischen

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Erkrankungen sowie deren chirurgische Therapie einschließlich der Transplantationschirurgie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Visceralchirurgie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie gastroenterologischer, , endokrinologischer und onkplogischer Erkrankungen einschließlich der Transplantationschirurgie

- den besonderen chirurgischen Untersuchungsverfahren zur gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen und Transplantationschirurgie einschließlich sonographischer und endoskopischer Verfahren .

- der Röntgendiagnostik des Schwefpunktes; ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- den besonderen gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen Operationsverfahren einschließlich endoskopischer und laparaskopischer, auch minimal invasiver, Operationsverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gastrointestinaltrakt, dem endokrinen System, bei onkologischen Verfahren sowie die Mitwirkung bei Eingriffen in der Transplantationschirurgie. ....

8. Diagnostische Radiologie

Definition:

Die Diagnostische Radiologie umfaßt die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer Verfahren sowie die Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist, ferner den Strahlenschutz mit -seinen physikalischen, biologischen und 'medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr klinische Weiterbildung im Stationsdienst 4 Jahre Diagnostische Radiologie.

Angerechnet werden können '/2 Jahr Weiterbildung in. Nuklearmedizin oder Strahlentherapie. 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkelten in der diagnostischen Radiologie, den radiologischen Spezialverfahren einschließlich der interventionellen Maßnahmen, dem Strahlenschutz, in der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist, ferner in der Magnetresonanz.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezielle diagnostische Verfahren der Kinderradiologie und Neuroradiologie, die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen und die Strahlentherapie.

Hierzu gehören in der Diagnostischen Radiologie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen einschließlich der Grundlagen der Physik bei der diagnostischen Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfahren

- Strahlenerzeugungssystemen

- der Strahlenbiologie und dem Strahlenschutz

- der radiologischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren ' • t

- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen im Kindesalter

- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen an Gehirn und Rückenmark

- den interventionellen radiologischen Verfahren in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärztinnen oder Ärzten -

- in radiologischen Spezialverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen und therapeutischer Verfahren

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen

- der MRTund Kernspektroskopie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen

- der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbe- _ lebung

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reic,hsversicherungsprdnung, Sozialge-setzbuchi Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzeesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- spezielle diagnostische Verfahren in den Schwerpunkten der Diagnostischen Radiologie

- spezielle Meßverfahren der Diagnostischen Radiologie

- die Strahlentherapie und die Grundlagen der allgemeinen Onkologie

- die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen

- die EDV einschließlich der Gerätekunde des Gebietes

S.A. l Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Diagnostischen Radiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der weiblichen Genitalorgane.

8.A.2 Fachkunde Sonographie' der Brustdrüse in der Diagnostischen Radiologie

Vermittlung, Erwerb und Nächweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Brustdrüse.

8. A. 3'"Fachkunde Sonographie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße in der Diagnostischen Radiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der abdominellen und retröperitonealen Gefäße.

8.C.1 Schwerpunkt Kinderradiologie Definition:

Die Kinderradiologie umfaßt die radiologische Diagnostik bei Kindern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie die schwerpunktbezogene Sonographie, soweit

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252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiolo-gischer Untersuchungen indiziert ist

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich

zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr Kinderheilkunde muß zusätzlich nachgewiesen

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der radiologischen Diagnostik bei Kindern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

Hierzu gehören in der Kinderradiologie

l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit Röntgenstrahlen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit sonographischen Untersuchungen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter

- den besonderen physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen sowie, im Strahlenschutz des Kindes . .

- in der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren . . .

- in der Sonographie (ausschließlich der Echokardio-graphie), soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen

- der Computertomographie

- der Angiographie und der Deutung nuklearmedizinischer Befunde im Kindesalter

- der MRT '

8.G2 Schwerpunkt Neuroradiologie Definition:

Die Neuroradiologie umfaßt die neuroradiologische-Dia-gnostik bei Erkrankungen und Veränderung des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologische Spezialverfahren einschließlich des Strahlenschutzes und. die schwerpunktbezogene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden, l Jahr Neurochirurgie oder l Jahr Neurologie muß zusätzlich nachgewiesen werden. . f-

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer- Kenntnisse und Erfahrungen in der neuroradiolögischen Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderungen des Nevensy-stems und seiner Hüllen sowie radiologischer Spezialverfahren einschließlich des Strahlenschutzes und in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

/ Hierzu gehören im Schwerpunkt Neuroradiologie

l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- anatomischen, physiologischen, pathologischen, physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

. - den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer Diagnostik

- den schwerpunktbezogenen Untersuchungen der Hirngefäße, spinalen Gefäße und der zum Gehirn führenden Gefäße sowie der Liquorräume des Gehirns und des Spinalkanals einschließlich der Computertomographie und der MRT des Schädels und des Spinalkanals; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren .

- neuroradiplogischer invasiver Therapie des Schwerpunktes einschließlich der Embolisation von Gefäßfisteln und Geschwulsten in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärztinnen oder Ärzten; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- der Onkologie von Hirn- und Rückenmarkstumoren

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition: ;

Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behand-

ng einschließlich der_ psychpsomatischen Aspekte der Erkrankung sowie die Nachsorge der Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane und der Brustdrüsen, die gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, sowie die Überwachung normaler und pathologischer Schwangerschaften sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten, einschließlich der erforderlichen Operationen.

Weiterbildungszeit: •

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens 3 Jahre' im Stationsdienst. Angerechnet werden können % Jahr Weiterbildung entweder in Anatomie oder Humangenetik oder Pathologie oder Urologie. ' 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. t . .'

Inhalt-und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse,. Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik und Therapie gynäkologischer, auch gynäkolo-gisch-endokrinologischer und onkologischer Erkrankungen aller Altersstufen, einschließlich der gebietsbezogenen Sonographie und Laboratoriumsuntersuchungen, der Schockbehandlung ' und der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Thromboseprophylaxe, der Lokal- und Regionalanästhesie, der Deutung gynäkologischer Röntgenaufnahmen, der Anwendung und Beurteilung zytodiagnosti-scher Verfahren, in der Mutterschaftsvorsorge, in der Prävention, Diagnostik und Therapie von Schwangerschaftserkrankungen und Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung, in der Psychosomatik des Gebietes, der Urogynäkolpgie, der Indikationsstellung für plastisch-operative und rekonstruktive Verfahren im Genitalbereich und an der Mamma sowie den Grundlagen der Humangenetik. •

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die gynäkologische Strahlenbehandlung und die Anästhesieverfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Frauenheilkunde

l 'Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik gynäkologischer Erkrankungen einschließlich in-strumenteller, apparativer, operativer und invasiver Untersuchungs- und Operationsmethoden

- Indikationsstellung und Durchführung der konservativen und Indikationsstellung zur operativen Behandlung . gynäkologischer Erkrankungen einschließlich onkologischer Erkrankungen unter Einbeziehung medikamentöser Behandlungsformen.

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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einer Mindestzahl selbständig durchgeführter nicht-spezieller operativer Eingriffe am äußeren und inneren Genitale auch mit endoskopischen Methodendes ' Gebietes sowie die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade einschließlich der Behandlung prä- und postoperativ aufretender Komplikationen

- Untersuchungen zur Früherkennung gynäkologischer Krebserkrankungen

- der Urogynäkologie

- der Entnahme und Herstellungstechnik zytologi-scher Präparate der weiblichen Genitalorgane und der Mamma, sowie der Verwertung und Umsetzung zytologischer Befundberichte in der Therapieplanung

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde !

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie, der Bewertung der Befunde

- der Phy;iologie und Pathophysiologie der Ova-rialfunktion einschließlich der Diagnostik und Behandlung der Ovarialfunktionsstörung, der Antikon-zeption und Familienplanung

- der Diagnostik und Basistherapie der weiblichen Sterilität sowie der hormoneilen und biochemischen Überwachung der Schwangerschaft

- Diagnostik, Beratung und Behandlung bei gynäkologischen Erkrankungen des Kindes- und Adoleszenzalters

- der gebietsbezogenen Diagnostik und Behandlung bei psychosomatischen, psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau

- der Beratung und Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und psychischen Risiken sowie der gesetzlichen Grundlagen

- Nachsorge und Rehabilitation bei gynäkologischen Erkrankungen, insbesondere bei der Betreuung

- gynäkologischer Tumorpatientinnen

- Indikationsstellung und Durchführung von Infusionen und Transfusionen ,

- der Lokal- und Regionalanästhesie

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

- der selbständigen Durchführung, Befundung 'und Dokumentation der. Sonographie der Beckenorgane auch mittels endosonographischer Verfahren

-. der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- den gebräuchlichen Anästhesieverfahren, Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der Prophylaxe und Behandlung von Gerinnungsstörungen

- der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung

- der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven •Eingriffen im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma

- den Grundlagen der Humangenetik

- der Schmerztherapie gynäkologischer, auch onkologischer Erkrankungen

- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz

Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Be- 0*100 A Stimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung £ l£ZO wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung'

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes' • >

- die Sonographie und andere apparative'Diagnostik der Mamma ;

- gynäkologische Balneologie und Naturheilverfahren

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Geburtshilfe

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Physiologie, Pathophysiologie und Feststellung der Schwangerschaft, der Diagnostik und Differentialdiagnostik schwangerschaftsbedingter Erkrankungen einschließlich der Erkennung von Risikoschwangerschaften

- der Schwangerenbetreüung (Mutterschaftsvorsorge), den Möglichkeiten der pränatalen Diagnostik, der Prophylaxe und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen und Komplikationen sowie der gesundheitlichen und psychologischen Führung während der

> Schwangerschaft

-'Beherrschung der geburtshilflichen Diagnostik einschließlich der selbständigen Durchführung, Befundung und Dokumentation von Sonographien einschließlich endosonographischer Verfahren sowie anderer Methoden der antepartalen Überwachung von Mutter und Kind

- der Leitung normaler Geburten sowie der selbständigen Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen

- der Indikationsstellung und Durchführung geburtshilflicher Operationen

- der Erkennung von Anpassungsstörungen, Abweichungen von der normalen somatischen Entwicklung und Erkennen von Erkrankungen des Neugeborenen einschließlich der Blutgruppenunverträglichkeit

- der Betreuung des gesunden Neugeborenen gemeinsam mit der Kinderärztin oder dem Kinderarzt für die : Dauer des Wochenbettes

- der Betreuung der Wöchnerin einschließlich Erkennung und Behandlung von Erkrankungen im Wochenbett

- den Grundlagen der Humangenetik

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

9A Fachkunde

9A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kennt- • nisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors .des Gebietes.

Mindestdauer der Weiterbildung: '/, Jahr

9A2 Fachkunde gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie

Vermittlung, Erwerb und Nächweis eingehender Kennt-nise und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswertung der exfoliativen Zytologie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausgewerteter Präparate.

9A3 Fachkunde gynäkologische Aspirations- und

Punktatzytologie des Genitales und der Mamma

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswertung der Aspirations- und Punktatzytologie des Gebietes.

27. 9. 94 (12)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausgewerte-ter Präparate.

9. A. 4 Fachkunde Sonographie der Brustdrüse in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Brustdrüse.

9. A. 5 Fachkunde Mammographie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Mammographie.

9. A. 6 Fachkunde Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems.

9.A.7

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

•Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den .allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich. ' .

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.'

9.B Fakultative Weiterbildung

9.B.1 Fakultative Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

Definition: . '

Die Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin umfaßt die Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie .gynäkologisch-endokrinologischer Erkrankungen einschließlich der Sterilität der Frau.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l % Jahre der Weiterbildung in der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden. % Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie gynäkologisch-endokriner Erkrankungen, der Diagnostik und Behandlung der Sterilität unter Einbeziehung der erforderlichen instrumentellen, apparativen und labormedizinischen Untersuchungsmethoden, über die zur Sterilitätsbehandlung erforderliche Andrologie und Psychotherapie sowie die Indikationsstellung zu mikrochirurgischen Operationsverfahren.

Hierzu gehören in der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Physiologie und Pathophysiologie der hormoneilen Regulation des weiblichen Zyklus einschließlich der neuroendokrinen Störungen und deren Behandlung

- der Entwicklung des weiblichen Genitale und dessen Regulation sowie.der möglichen Fehlentwicklungen und deren Behandlungsmöglichkeiten . • ' .

- den gebietsbezogenen Störungen anderer endokriner Organe, deren Diagnostik und Behandlung .

- der assistierten Fortpflanzung , '

- der Erkennung und Behandlung psychosexuell und psychosomatisch bedingter Fertilitätsstörungen

- der hormoneilen Regulation der Schwangerschaft und der Behandlung' deren Störungen

- speziellen Verfahren der Antikonzeption

- Erkennung hormonaler organischer und psychischer Abweichungen im Klimakterium und deren Behandlung

- den Grundlagen andrologisch bedingter Fertilitätsstörungen

-- genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen

- Epidemiologie der Sterilität und umweltbedingter Fertilitätsstörungen .

9.B.2 Fakultative Weiterbildung

„Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin"

Definition:

Die Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin umfaßt die Betreuung der Schwangeren mit höhergradigem Risiko, die pränatale Diagnostik und Therapie, die Leitung normaler und regelwidriger Geburten, die operative Geburtshilfe und die Erstversorgung des Neugeborenen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

l'/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Geburtshilfe'

und Perinatalmedizin müssen zusätzlich zur Gebietswei-

terbildurig abgeleistet werden.

Angerechnet werden kann '/» Jahr Weiterbildung in der

•Kinderheilkunde. .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Betreuung der Schwangeren mit höhergradigem Risiko, in der Pränataldiagnostik einschließlich iristrumenteller und apparativer Verfahren zu therapeutischen, auch invasiven, Eingriffen am Feten, in der Leitung normaler und regelwidriger Geburten einschließlich der operativen Geburtshilfe und der Erstversorgung des Neugeborenen sowie in der Pränatalmedizin und Perinatologie.

Hierzu gehören in der Speziellen Geburtshilfe und Perinatalmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen^und Fertigkeiten in

- der weiterführenden sonographischen Organ- und Funktionsdiagnostik des Feten

- der Indikationsstellung zu therapeutischen, auch invasiven Eingriffen am Feten

- der Leitung der normalen und regelwidrigen Geburt einschließlich der Diagnostik und Behandlung von geburtshilflichen Notfallsituationeri insbesondere von Blutungs- und Gerinnungsstörungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig geleiteter normaler und regelwidriger Geburten

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter geburtshilflicher Eingriffe bei' normalen und regelwidrigen Geburten

- der psychischen Führung, der Gebärenden, der medikamentösen Schmerzlinderung sowie der Lokal- und Regionalanästhesie unter der Geburt

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (13)

- den Methoden der ante- und intrapartalen Überwachung von Mutter und Kind

- der Durchführung der Neugeborenen-Erstuntersu-chung und der .erforderlichen Sofortmaßnahmen bei der Wiederbelebung des Neugeborenen einschließlich der Intubation und Infusionsbehandlung

- perinatologischer Qualitätssicherung

9.B.3 Fakultative Weiterbildung

. . „Spezielle Operative Gynäkologie"

Definition:

Die Spezielle Operative Gynäkologie umfaßt die Indikationsstellung und Durchführung aller operativen Behandlungsverfahren der gynäkologischen, insbesondere onkologischen Erkrankungen des Genitalbereiches und der Mamma, der Fehlbildungen und Verletzungen sowie die Nachbehandlung.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

l'/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Operativen

Gynäkologie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung

abgeleistet werden.

Angerechnet werden kann l/t Jahr Weiterbildung in der

Chirurgie

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der instrumentellen Diagnostik und operativen Therapie gynäkologischer, insbesondere onkologischer, Erkrankungen aller Altersstufen einschließlich plastisch-operativer und rekonstruktiver Verfahren im Genitalbereich; an der Bauchdecke und an der Mamma.

Hierzu gehören in der Speziellen Operativen Gynäkologie l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Indikationsstellung und Durchführung von Operationen bei gynäkologischen, bespnders onkologischen, Erkrankungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

- der Durchführung lokaler, interstitieller, invasiver und medikamentöser Behandlungsverfahren gynäkologisch-onkologischer Erkrankungen

- plastisch-operativen rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma, insbesondere

O Korrekturen von Fehlbildurigen und Fehlforriien O Versorgung von Genitalverletzungen und Verletzungsfolgen.

10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:

Die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfaßt; die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderuhgen des äußeren, mittleren und inneren Ohres, des inneren Gehörganges und der Otobasis sowie der hierzu führenden und daraus folgenden Erkrankungen, der inneren und äußeren Nase und des pneumatisierten und stützenden Systems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels, der Nasennebenhöhlen, ihrer knöchernen Wandungen und des Jochbein sowie der Rhinobasis, von Naso-, Oro- und Hypo-pharynx einschließlich Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden und Tonsillen, der Glandula submandi-bularis sowie des Halses, des Larynx, der oberen Luft- und Speisewege, des Lymphsystems des Kopfes und des Halses, der Glandula parotis und des Nervus facialis sowie der übrigen Hirnnerven im Bereich des Halses und des Kopfes und der Schädelbasis, der Hör- und Gleichgewichtsfunktionen und des Geruchs- und Geschmacksinnes, die Audio-logie und die sonstige Funktionsdiagnostik des Gebietes, die wiederherstellenden und plastischen Operationen des .Gebietes, die endoskopischen Verfahren des Gebietes einschließlich der oberen Luft- und Speisewege, die Allergolo-gie des Gebietes sowie die Störungen von Stimme, Sprache und Sprechen beim Kind und Erwachsenen sowie .die besondere Diagnostik und Therapie von kindlichen Hörstörungen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst Angerechnet werden können l Jahr Weiterbildung in Phoniatrie und Pädaudiologie oder '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Pathologie oder Physiologie. 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

* Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik sowie in konservativer und operativer - Therapie und Nachsorge der Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen, Verletzungen, Funktionsstörungen und der Komplikationen aller Altersstufen einschließlich der Untersuchungsmethoden sowie der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen Operationen, der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes und der gebietsbezogenen Sonographie, der Allergologie des Gebietes, der Endoskopie und in der Begutachtung.

Vermittlung und Erwerb vori Kenntnissen über Phoniatrie und Pädaudiologie, die Anpassung von Hörgeräten, die Narkoseverfahren des Gebietes, die Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Hierzu gehören in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

i Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Anatomie, Physiologie des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Organe der Nase und ihrer Nebenhöhlen, der Lippen, Wange, Zungengrund, Mundboden und Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, des Tracheo-Bronchialsystems, der Speiseröhre, der großen Kopfspeicheldrüsen, der Oto- und Rhinobasis sowie des Lymphsystems von Kopf, und 'Hals

- Pathologie, Ätiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Erkrankungen des Gebietes; dazu gehören:

O Endoskop- und Mikroskopuntersuchungen der Organe des Gebietes

O Untersuchungen der Funktion des Gehörorgans einschließlich der elektroakustischen Methoden und die Deutung der Ergebnisse sowie die Indikationsstellung, Verordnung und Überprüfung der Hörgeräte-Versorgung

O Untersuchungen des Gleichgewichtsorgans mit neuro-otologischen Methoden und Deutung der Ergebnisse • . ,

O Prüfung des Geruchs- und Geschmacksinnes sowie der übrigen Hirnnerven im Hals-Nasen-Ohrengebiet

O die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes

O Indikation und Befundbewertung von CT, MRT, Szintigraphie und Angiogräphie des Gebietes

O gebietsbezogene Sonographie

- der Lokal- und Regionalanästhesie

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin

- der konservativen und nichtspeziellen operativen Therapie des Gebietes, einschließlich der-Nachbehandlung nach operativen Eingriffen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes und die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

- der Onkologie des Gebietes

- Diagnostik und Therapie der allergischen Erkrankungen des Gebietes

- den grundlegenden Methoden der Diagnostik und Therapie von Stimm- und Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen, soweit dies für die Hals-Nasen-Ohrenheilkuride notwendig ist

- umweltbedingten Schädigungen der Organe des Gebietes

21220

27. 9. 94 (13)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie die Einordnung in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors-des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakpkinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägige Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialge--setzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

-•der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Phoniatrie und Pädaudiologie

- Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

- die Strahlentherapie des Gebietes

- die Anpassung von Hörgeräten

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

- die Diagnostik funktioneller Störungen der Hals-Wirbelsäule

- die Funktionsdiagnpstik der oberen Luft- und Speisewege einschließlich elektrophysiologischer Methoden

10A Fachkunden

10A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen.Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: V2 Jahr

10.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

Definition:

Die Spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie umfaßt die spezielle operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, einschließlich der Indikationsstellung, selbständigen Durchführung und Nachsorge der schwierigen Operationen des Gebietes sowie die Rehabilitation, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen.

Weiterbildungszeit: . ' '

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 1% Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie .müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden. .

Angerechnet werden können Vi Jahr operative Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie während der Weiterbildung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

/Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen in den theoretischen Grundlagen und der selbständigen Durchführung der speziellen, schwierigen Operationen des Gebietes einschließlich der Indikationsstellung, der Vor- und Nachbehandlung sowie der Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Speziellen Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie • •

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Operationen am äußeren Ohr, am Mittelohr und der Otobasis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen •

- Operationen an Gesicht und Gesichtsschädel, sowie der Nase und der Rhinobasis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen

- Operationen in Naso-, Oro- und Hypopharynx einschließlich Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden und Tonsillen und der Glandula subman-dibularis und der Glandula parotis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden

- Operationen an Trachea und Speiseröhre im Halsabschnitt sowie am äußeren Hals bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden.

11. Haut- und Geschlechtskrankheiten

Definition:

Die Haut- und Geschlechtskrankheiten umfassen die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut und der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie der' hierzu gehörenden allergologischen Diagnostik und Therapie, die dermätolpgische Onkologie, die Geschlechtskrankheiten und die nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, die Gefäßerkrankungen der Haut, den analen Symptomenkomplex und die Andrologie.

Weiterbildung:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst. 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. ' ...

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nächweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Erkrankungen des Hautorgans einschließlich seiner Anhangsgebilde, der hautnahen Schleimhäute, der Gefäßerkrankungen der Haut, <ier dermatologischen Proktologie, der gebietsbezogenen Allergologie, der Andrologie, der Sexualstörungen, der Geschlechtskrankheiten und nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, -den gebietsbezogenen Laboruntersuchungen und der dermatologischen Strahlenbehandlung einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Indikationsstellung und Durchführung der operativen Dermatologie und Kryotherapie.

Vermittlung und Erwerb von- Kenntnissen über Methoden zur Erkennung peripherer Durchblutungsstörungen.

Hierzu gehören im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in " . • .

- Anatomie, Physiologie, Pathologie, Pathophysiologie und Immunologie der Haut, deren Anhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute

- der Allergologie einschließlich der Diagnostik allergischer Erkrankungen, sowie der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung O epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste O der Hautfunktionsteste

O der Provokatibnsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden

- Indikätionsstellung und Durchführung spezifisch-allergologischer Maßnahmen einschließlich der Schockbehandlung

- Grundlagen der Indikationsstellung, Technik und Auswertung immunologischer Methoden zum Nachweis von Antikörpern oder sensibilisierten T-Zellen

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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- Gewerbe- und' Umweltdermatologie einschließlich der Toxikologie des Gebietes

- Operativer Dermatologie und Hautkryotherapie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes sowie die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

- dermatologischer Strahlenbehandlung einschließlich selektiver UV-Strahlung, Wärmestrahlung, hochfrequenter Ströme, des Lasers mit deren physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen

- der llokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin - •

- Erkennen und Behandeln berufsbedingter Derma-tosen

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme, und sachgerechten Probenbehandlung . von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversiche-• rung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Ju-. gend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- Erkennen und Behandeln der Gefäßerkrankungen der Haut einschließlich der chronisch-venösen Insuffizienz sowie des analen Symptomenkomplexes

- Erkennen und Behandeln sexuell übertragbarer Erkrankungen der Geschlechtsorgane, der Haut und der hautnahen Schleimhäute

- Erkennen und Bebändern andrologischer- und Sexualstörungen

-^ der gebietsbezogenen Sonographie

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- - die Histologie bei Hautkrankheiten

- die in-vivo-Diagnostik einschließlich der Vitalmikro-skopie

- Klima-, Helio- und Bädertherapie

- dermatologische Galenik .

- die Behandlung von. Hautkrankheiten mit ionisierenden Strahlen

- die Durchführung der Laboruntersuchungen 11A Fachkunden

HAI Fachkunde in Laboruntersuchungen in Haut- und Geschlechtskrankheiten

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: Vi Jahr.

11.A.2

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer/

12. Herzchirurgie

Definition:

Die Herzchirurgie umfaßt die Erkennung, operative und postoperative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße und'des angrenzenden Mediastinums sowie der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen einschließlich der Voruntersuchungen und der Nachsorge.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen herzchirurgischen Intensivmedizin.

Angerechnet werden können bis zu 2 Jahre Weiterbildung in Chirurgie oder bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder in den Schwerpunkten Kardiologie bzw. Kinderkardiologie der" Gebiete Innere Medizin und Kinderheilkunde oder bis zu V2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Pathologie.

Inhalt und Ziel, der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der operativen Behandlung von Erkrankungen, Mißbildungen und Verletzungen des Herzens einschließlich der herznahen Gefäße und des angrenzenden Mediastinums sowie der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Herzchirurgie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pathophysiologie der Thoraxorgane

- den allgemeinen und speziellen Untersuchungsmethoden des Gebietes

- der Indikationstellung zur operativen Behandhing von Fehlbildungen, Verletzungen und Erkrankungen des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe O am Herzen einschließlich der herznahen Gefäße O im Mediastinum sowie an der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie, der nichtspeziellen Intensiymedizin des Gebietes einschließlich der Infusions- und Transfusionstherapie sowie der oralen und parehteralen Ernährung

- der Lokal- und Regionalahästhesie

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

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27. 9. 94 (14)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

.- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes :

- der Sonographie des Gebietes

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz u. a.) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Beurteilung von Befunden und deren Einordnung in das 'Krankheitsbild bei besonderen bildgebenden Verfahren

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

12A Fachkunde .

12A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Herzchirurgie • . •

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die. im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der. Weiterbildung: % Jahr '

12. A. 2 Fachkunde Echokardiographie in der Herzchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Echokardiographie.

12.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin .umfaßt die' Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von herzchirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. •

Weiterbildungszeit: . .. . , 2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. IV, Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden - können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Herzchirurgie.

.Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der • Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-skopie

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

12.C.1 Schwerpunkt Thoraxchirurgie Definition:

•- Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäߧ 8 Abs. 1. Angerechnet werden kann Vi Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes ,Innere Medizin, l Jahr der Weiterbildung irii Schwerpunkt muß zusätzlich. zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, .Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie l Besondere Kenntnisse und Erfährungen in

- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems einschließlich der Beziehung zum Herz-Kreislauf-System • .

- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik, ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- der Sonographie des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer 'Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und Nachbehandlung.

• 13. Humangenetik

Definition: .

Die Humangenetik umfaßt die Erkennung genetisch bedingter Erkrankungen (monogen, multifaktorieil, chromo-sömal oder mitochondrial) des Menschen, ihrer Diagnostik mittels klinischer, zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer, Methoden, einschließlich der Differen-

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (15)

tialdiagnose zu nicht genetisch bedingten Erkrankungen, sowohl pränatal als auch pöstnatal, die Beratung der Patienten und ihrer Familien, sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei Erkennung und Behandlung von genetisch bedingten Krankheiten.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

1 Jahr im Stationsdienst in Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder. Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Orthopädie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Urologie.

2 Jahre in der genetischen Beratung

l Jahr im zytogenetischen Labor

l Jahr im molekulargenetischen Labor

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb, und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der klinischen, zytogenetischen, biochemischen und molekulargenetischen .Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen und der Beratung der Patienten und ihrer Familien sowie in den theoretischen Grundlagen genetisch bedingter Erkrankungen, der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung und molekularen Genetik, der Vererbung von Mutationen in. der Bevölkerung sowie den ethischen, psychologischen und rechtlichen Grundlagen genetischer Beratung und Diagnostik.

Hierzu gehören in der Humangenetik

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der humangenetischen Diagnostik; dazu gehören O die klinisch genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten, angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome in einer Mindestzahl von Fällen

O die Chromosomendiagnostik einschließlich Zellkultur und der relevanten differentiellen Chromo-spmenfärbung in einer Mindestzahl von Fällen, einschließlich der Befundbewertung für die weiterbehandelnden Ärztinnen oder Ärzte

O molekulargenetische Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten einschließlich Risikoberechnung und ärztlicher Bewertung der Befunde mittels direkter und indirekter Methoden in einer Mindestzahl von Familien

- 'der Ermittlung genetischer Risiken; dazu gehören

O Risikoberechnungen bei monogen bedingten Krankheiten aufgrund von Stammbaumdaten

O Prinzipien der empirischen Risikobestimmung bei multifaktoriellen Krankheiten

O Wiederholungsrisiken bei Chromosomenaberrationen

O Risiken durch exogene Noxen vor und während der Schwangerschaft

O Risikoberechnungen ' aufgrund molekulargenetischer Marker

- der Durchführung einer Mindestzahl genetischer Beratungen bei genetisch bedingten Erkrankungen aus allen Gebieten der Medizin einschließlich Angaben zum Wiederholungsrisiko, zur Prognose (Risikoabschätzung) und zum Krankheitswert, sowie zu deren' Bedeutung für die Ratsuchenden einschließlich Erstellung einer schriftlichen Zusammenfassung für die Ratsuchenden und die weiterbehandelnden Ärztinnen oder Ärzte

- den theoretischen Grundlagen der Humangenetik,

- dazu gehören

O die molekulare Genetik und Prinzipien der Genwirkung

O die Zytogenetik mit Zellkultur, normale Chromosomenstruktur mit djfferentieller Färbung sowie numerische und strukturelle Chromösomenaberra-tipnen, deren Entstehung und Folgen; dies schließt Turmorzytogenetik und Molekularzytögenetik ein O die wichtigsten Stoffwechselerkrankung'eri, ihre genetischen Ursachen .und ihre Auswirkungen, ihr klinisches Bild, die biochemischen Grundlagen, sowie die biochemischen Nachweismöglichkeiten O die Wirkung exogener Noxen vor (Mutagenese)und . während (Teratogenese) der Schwangerschaft , O die medizinische Statistik (mathematische Behandlung) der Vererbung von Genen in Populationen (Populationsgenetik) und Familien (Kopp-lungsanalyse), einschließlich der Kriterien genetischen Screenings

- den Grundlagen der genetischen Beratung einschließlich der pradiktiven DNA-Diagnostik unter Berücksichtigung psychologischer und ethischer Gesichtspunkte sowie einer die Weiterbildung zur Beratung begleitenden psychologischen Supervision

- den Prinzipien der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten

- den rechtlichen Grundlagen genetischer Beratung und Diagnostik, einschließlich Datenschutz, biologischer Sicherheit, Strahlenschutz und Laborbetrieb

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung.

13A Fachkunden

13A.1 Fachkunde in der zytogenetischen Labordiagnostik

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die . im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Chromosomendiagnostik einschließlich Zellkulturen aus Blut, Hautbiopsien, Fruchtwasser, Chorionbiopsien, Knochenmark und anderen Geweben in Kurz- und Langzeitkultur, in der Chromosomenpräparation, differentieller Chromosomenfärbung mit allen diagnostisch relevanten Banden-mustertechniken, Chromosomenanalyse, Befundung und Bewertung des Befundes für die weiterbehandelnden Ärzte, verantwortlich bei einer Mindestzahl von Fällen. Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre

13A.2 Fachkunde in der molekulargenetischen Labordiagnostik genetisch bedingter Krankheiten

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der molekular-genetischen Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten einschließlich Risikoberechnung und ärztlicher Bewertung des Befundes, verantwortlich in einer Mindestzahl von Fällen. Diese Fälle müssen umfassen: Direkten Nachweis von Genmutationen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung auf der Grundlage von Kopplungsanalysen mit und ohne Amplif ikation genomischer DNA in vitro. Kenntnis der für den Betrieb eines molekulargenetischen Labors relevanten Rechtsvorschriften. Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre.

14. Hygiene und Umweltmedizin

Definition: • .

Die Hygiene und Umweltmedizin umfaßt die Erkennung aller exogenen Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheits- und Umweltschutz. Dazu gehört die Erarbeitung und Anwendung von Methoden zur Erkennung, Erfassung, Beurteilung sowie Vermeidung schädlicher Einflüsse. Sie unterstützt die im Krankenhaus, im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Praxis tätigen Ärztinnen oder Ärzte in der Krankenhaushygiene, Umwelthygiene und Umweltmedizin, Epidemiologie, Sozial- und Indiyidualhygiene.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

l Jahr Weiterbildung ini Stationsdienst in Anästhesiologie

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27. 9. 94 (15)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie oder Urologie. 4 Jahre Hygiene und Umweltmedizin. Angerechnet werden körinen bis zu l '/2 Jahre Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder bis zu l Jahr Weiterbildung in Arbeitsmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder

'/2 Jahr Weiterbildung in Rechtsmedizin oder Pathologie, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Krankenhaushygiene, Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Kran-. kenhäusern, Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -er-kennung und -bekämpfung, Überwachung der Desinfektion und Sterilisation sowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen mittels physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Verfahren, in der Prophylaxe und Epidemiologie von infektiösen und nichtinfektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes; in der Umwelthygiene und präventiven Umwelt-' medizin, Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe in Boden, Wasser, Luft, Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, in der Sozial- und Individualhygiene.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie,Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb.

Hierzu gehören in der Hygiene und Umweltmedizin

l Eingehende Kenntnisse,. Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen des Gebietes einschließlich der Prophylaxe und Epidemiologie, der Umwelt-, Individual-, Krankenhaus-, Praxishygiene und Sozialhygiene

- der Indikationsstellung, Durchführung und Befundbewertung von Anzüchtungen und Differenzierungen hygienisch bedeutsamer Mikroorganismen und Viren mit den Methoden des Gebietes

- der Erfassung und Untersuchung umwelthygienischer und umweltmedizinischer Parameter mit den Methoden des Gebietes und der Bewertung der Befunde • - . -

- den speziellen Untersuchungsmethoden der Umwelt- und Krankenhaushygiene einschließlich der Umweltchemie und der Umwelttoxikologie

- der Krankenhaushygiene einschließlich der Untersuchungen der im Krankenhaus verwandten Speisen, Bedarfsgegenstände und Medikamente und der Funktionskontrolle der Sterilisation und Desinfektion

- Methoden zur hygienischen Überwachung in Opera-tions- und Intensivpflegebereichen und sonstigen Krankenhausräumen, einschließlich der Erstellung einrichtungsbezogener Hygienepläne

- der hygienischen Epidemiologie besonderer Erkrankungen

-. den technischen Verfahren zur Verhütung und Verringerung umweltbedingter Gesundheitsschäden

- der Epidemiologiexdes Hospitalismus

- der Epidemiologie umweltbedingter Erkrankungen

- der Anwendung der einschlägigen .Gesetzgebung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung |1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und. Arbeitsmedizin einschließlich deren gesetzlicher Bestimmungen und Richtlinien

- Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb. .

15. Innere Medizin

Definition:

Die Innere Medizin umfaßt die Prophylaxe^ Erkennung, konservative, internistisch-interventionelle und intensiv-

medizinische Behandlung sowie Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe und des Lymphsystems, des Stoffwechsels und der Inneren Sekretion, der internen, allergischen und immunologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten, der Vergiftungen, einschließlich der für das höhere Lebensalter typischen Erkrankungen sowie die Aspekte psychosomati-Krankheitsbilder und der hausärztlichen Betreuung.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen internistischen Intensivmedizin.

Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst. Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Diagnostische Radiologie oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Pathologie oder Klinischer Pharmakologie oder Physiologie oder % Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Arbeitsmedizin oder Biochemie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Nuklearmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder 6 Monate Tätigkeit in Immunologie.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt 2 Jahre der Weiterbildung in Schwerpunkten der Inneren Medizin abgeleistet werden.

2 Jahre Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie interner, nicht infektiöser, infektiöser, toxischer, neoplastischer (onkologischer), allergischer, immunologischer, metaboli-scher, ernährungsabhängiger und degenerativer Erkrankungen einschließlich der Gesundheitsberatung und -er-ziehung, den gebietsbezogenen Laboratoriumsuntersuchungen, der Sonographie, der Endoskopie, der Elektro-kardiographie und der Deutung von Röntgenbildern des Gebietes, in Vorsorge- und Gesundheitsuntersuchungen, Erkennung und Behandlung umweit- und milieubedingter Schäden sowie der Suchtkrankheiten, Diätberatung und Diätbehandlung einschließlich der Betreuung von Gruppen, Impfwesen, umfassender Übernahme der hausärztlichen Betreuung im Rahmen aller internistischer Krankheitsbilder, Betreuung, chronisch kranker und 'alter Menschen, Integration medizinischer, sozialer und psychischer Hilfen und der Psychosomatik.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Diagnostik mit radioaktiven Substanzen sowie der Diagnostik Und Therapie von Erkrankungen des Nervensystems sowie über die Humangenetik.

Hierzu gehören in der Inneren Medizin

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in .

- Ätiologie, Pathogenese und Pathophysiologie der nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen (onkologischen) sowie der allergischen, immunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen des Gebietes unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren' Lebensalter

- Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prävention, Früherkennung, Therapie und Rehabilitation dieser Erkrankungen in allen Altersstufen einschließlich der Erkennung und Bewertung psychosomatischer und psychosozialer Zusammenhänge

- der hausärztlichen Betreuung

- der Prävention, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen

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- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde <

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der" Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Beurteilung von Röntgenbildern der inneren .Organe, der Gefäße sowie des Skelettsystems bei internen Erkrankungen

- Indikation,- Durchführung und Bewertung elektro-kardiographischer Untersuchungen, der Kreislaufund der Lungenfunktionsdiagnostik

- endoskopischen Untersuchungen ausschließlich der 1 Sigmoido-Koloskopie

- Biopsie- und Punktionstechniken des Gebietes

- Indikation, Durchführung und Bewertung sonographischer Untersuchungen innerer Organe, ausschließlich der Echokardiographie

- Indikation, Durchführung und Bewertung angiologi-scher Untersuchungsverfahren

- der medikamentösen und psychosomatischen Behandlung innerer Erkrankungen einschließlich der Notfalltherapie

- der diätetischen und physikalischen Behandlung innerer Erkrankungen

- der allgemeinen und speziellen Nachsorge und Rehabilitation

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

-- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- diätetischen Behandlungsverfahren einschließlich der Mitarbeiter- und Patientenschulung

- Indikationen und Kontraindikationen physikalischer und balneologischer Behandlungsverfahren

- der Behandlung von Stoffwechselstörungen sowie exogener akuter und chronischer Intoxikationen

- der Therapie vital bedrohlicher Zustände einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Elektrotherapie

-r der Infusions-.Transfusions- und Blutersatztherapie

- der enteralen und parenteralen Ernährung

- den internistisch-onkologischen Behandlungsverfahren

- Einleitung! Durchführung und Überwachung von Nachsorge und Rehabilitation

- der Indikationsstellung zur operativen Therapie, zur Strahlentherapie und Dialysetherapie

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte der Inneren 'Medizin

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

- spezielle diagnostische Verfahren.der Nuklearmedizin

- neurologische und psychiatrische Erkrankungen im Zusammenhang mit Erkrankung des Gebietes

- Arbeits- und Sozialmedizin

- Humangenetik

ISA Fachkunde

15AI .Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr

15A2 Fachkunde Internistische Röntgendiagnostik

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der Brustorgane, des Magen-Darm-Traktes, des Gallen- und Uropoetischen Systems sowie des Skeletts bei internen Erkrankungen einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen. - ' Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr ,

15A3 Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Indikationsstellung, Durchführung,. Befunderhebung und B.efund-auswertung der Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sigmoido-Koloskopien.

15. A. 4 Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.

15. A. 5 Fachkunde Bronchoskopie in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Bronchoskopie.

15. A. 6 Fachkunde Echokardiographie in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Echokardiographie.

15.A.7

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

15.B.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie"

Definition: .

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinde-

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rungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit

Weiterbildungszeit

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

1% Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie

müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters. .

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von vkörper-lichen und seelischen Erkrankungen im biologischfortgeschrittenen Lebensalter . .

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmarkodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen . '

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischeri, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung

- der .Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams .

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechen- • den gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

1532 .Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Inter-. nistischen Intensivmedizin . •

Definition: '

Die Spezielle Internistische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von internistischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l1/, Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Inneren Medizin.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen .und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverf ahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem ' . Organversagen'

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie*

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens , - den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie -

- der differenzierten Intensivtherapie bei internen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche,'organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

15.C.1 Schwerpunkt Angiologie Definition: . ' •

Die Angiologie umfaßt die Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Biochemie, Klinik, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prävention, Therapie und Rehabilitation der Gefäßkrankheiten.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens l'/2 Jahre im Stationsdienst l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

% Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden;

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Epidemiologie, Pathophysiologie und -biochemie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe und konservativen Therapie sowie in der Rehabilitation von Erkrankungen der Arterien, Kapillaren, Lymphgefäße und Venen sowie in der Indikationsstellung zu operativen und interveritionellen-radiologischen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Angiologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und -biochemie der Gefäßerkrankungen

- Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik,. ..Prophylaxe und konservativen Therapie der Gefäßerkrankungen

- invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen sowie bildgebenden Verfahren einschließlich einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter uni- und bidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchung sowie duplex-sonographischer Untersuchungen, oszillographischen und plethysmographi-schen Verfahren

- ergometrischen Verfahren

- direkten Venen- und Arteriendruckmessungen

- der. Indikationsstellung zur Anwendung und Bewertung bildgebender Verfahren sowie der Indikation und Beurteilung von nuklearmedizinischen Untersuchungen

- den theoretischen Grundlagen, und der praktischen Anwendung physikalischer und medikamentöser Therapie

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- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen sowie zu interventionell-radiologischen Eingriffen

- speziellen rheologischen Untersuchungsmethoden

- der Bewertung histopattxologische Befunde von Gefäßen

15.C.2 Schwerpunkt Endokrinologie Definition:

Die Endokrinologie umfaßt die Erkennung und nichtoperative Behandlung endokriner Erkrankungen, deren Auswirkungen auf metabolische Prozesse und Gewebe, sowie die Stoffwechselleiden, einschließlich der Intensivtherapie.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l,

davon mindestens VA Jahre im Stationsdienst

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich

zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

% Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden; .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen: in Prophylaxe, Diagnostik und Therapie endokriner Erkrankungen und Stoffwechselleiden einschließlich der endökrinologischen Funktionsteste und der Intensivtherapie.'

Hierzu gehören im Schwerpunkt Endokrinologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen, in

- Ätiologie, Päthogenese, Pathophysiologie und Biochemie von Stoffwechselstörungen und den hormonalen Regelkreisen .

- Prophylaxe, Symptomatologie/Diagnostik und Therapie endokrinologischer Erkrankungen und- Stoff-^ wechselleiden einschließlich ihres Verlaufes und ihrer Langzeitprognose

- der Methodik und Durchführung der. .speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

- der Beurteilung, von Röntgenbefunden und anderen bildgebenden und analytischen Verfahren

- der Indikätiönsstenung, Durchführung und Bewertung von Belastungstesten, Analysen des'Stoffwechsels und der hormonalen Sekretion

- Indikation, Durchführung und Bewertung der Katheteruntersuchungen des Schwerpunktes

'- der Sonographie endokriner Organe, auch mit Fein-nädelbippsie •

'- der .Therapie von Erkrankungen des-Schwerpunktes

einschließlich der Rehabilitation

!. - der Indikationsstellung zur Operation, zur Strahlentherapie und zur Radionuklidtherapie

- der Indikationsstellung und Durchführung der besonderen intensivmedizinischen Behandlung bei endökrinologischen oder stoffwechselbedingten Krisen

- arbeite-. und • sozialmedizinischen Problemen des

Schwerpunktes

.- neurologischen und .psychiatrischen Züsammen-' hangsfragen des Schwerpunktes

- Indikation und Bewertung nuklearmedizinischer in-. vivo-Untersuchungen endokriner Organe.

- Indikation und Bewertung der Verfahren zur Messung der Knochendichte und des Knochenstoffwechsels' , . •

-humangenetischen Fragestellungen des Schwerpunktes .•••'•"

15.C.3 * Schwerpunkt .Gastroenterologie

Definition: -

Die Gastroenterologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung, konservative -und interventiönelle-endoskopische Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l,

davon mindestens l Jahr im Stationsdienst. .

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich

zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der .Weiterbildung:

Vermittlung« Erwerb und Nachweis besonderer KenritJ nisse und Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Verdanungsorgane, in den speziellen Laboruntersuchungen, der Sonographie ufid Röntgendiagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlen-. Schutzes sowie in der Endoskopie mit Durchführung diagnostischer und interventionell-therapeutischer Malnahmen des Schwerpunktes, der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen einschließlich der Transplantation und zur Strahlenbehandlung. ' •

Hierzu .gehören im Schwerpunkt Gastroenterologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese; Pathophysiologie, Symptomatologie -und Diagnostik der. Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Früherkennung und Nachsorge bösartiger Krankheiten des Verdauungstraktes

- der Methodik und Durchführung der speziellen La-. boruntersuchungen einschließlich der Funktionsprüfungen sowie der Bewertung der Befunde

- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde der Endoskopie einschließlich der' Sigmoido-Koloskopie

- einer Mindestzahl selbstänoig durchgeführter und bewerteter Endoskopien des > Schwerpunktes einschließlich interventionell-endoskopischer Verfahren

- abdomineller Sonographie einschließlich der gezielten Feinnadelpunktion .

-der radiolpgischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes . -.

- medikamentöser, ernährungstherapeutischer und physikalischer Therapie der Erkrankungen des Schwerpunktes:

- Indikationsstellung zu operativen oder anderen Therapien der Erkrankungen des Schwerpunktes in Zusammenarbeit mit den für die weiterführenden Therapien zuständigen Ärztinnen oder Ärzten

- Diagnostik und Therapie onkologischer Erkrankungen des Schwerpunktes . .

.- Diagnostik, konservativer und interventionell-endoskopischer Therapie proktologischer Erkrankungen

-Prinzipien, Methoden und Ergebnisinterpretation bei .O immunologischen Untersuchungen O Biopsien Q Zytodiagnostik

O nuklearmedizinischen Verfahren O der Strahlentherapie

15.C.4 Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie

Definition:

; Die Hämatologie und Internistische Onkologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung von Erkrankungen der blutbildenden Organe, der zirkulierenden Blutzellen einschließlich des lymphatischen und monohistiozytären Systems, der Bluteiweißkörper, der Gerinnungsstörungen und der Erkrankungen des immunologischen Systems sowie der systemischen chemotherapeutischen. Behandlung in Zusammenarbeit'mit den für das' Grundleiden zuständigen Ärztinnen oder Ärzten.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr ,im Stationsdienst und 6 Monate im hämatologischen Laboratorium.

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252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

l Janr ^r Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. .

Inhalt, und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Physiologie und Pathophysiologie der Blutbildung, des Blutabbaus, der Blutgerinnung'und der Fibrinolyse, der Ätiologie, Pathogenese, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der primären und sekundären Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems und der malignen Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte sowie der hämorrhagischen Diathesen und Hyperkoagulopa-thien.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie

l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagno-stik sowie Stadieneinteilungen der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich maligner Systemerkrankungen, humoraler und zellulärer Immundefekte sowie hämorrhagischer Diathesen und_Hyperkoagu-lopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung

- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

- der Durchführung von Punktionen und Biopsien

- der Beurteilung der Blutungs- und Thromboembolie-gefährdung bei Patienten mit Erkrankungen des Schwerpunktes sowie die Festlegung der klinischen Stadien bei hämatplogischen Systemerkrankungen und Tumorerkranküngen einschließlich deren Prophylaxe und Therapie

- Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung hämostaseologischer Untersuchungen '

- sonographischen Untersuchungen des Schwerpunktes

- der 'Beurteilung schwerpunktspezifischer radiologischer und nuklearmedizinischer Untersuchungen

- der Therapie und Rehabilitation der zum Schwerpunkt gehörenden Gesundheitsstörungen ein-schließich der theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung der medikamentösen Therapie und ihrer Nebenwirkungen sowie der Indikationsstellung zu weiterführenden Behandlungen

- den theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung der zytostetischen Therapie bei Tumorerkrankungen einschließlich der supportiven Therapie und der Intensivbehandlung akut lebensbedrohlicher Störungen ,

- interdisziplinärer Indikationsstellung und prognostischer Beurteilung chirurgischer, strahlentherapeutischer und nuklearmedizinischer Behandlungsverfahren des Schwerpunktes ' ' .

- Behandlung und Rehabilitation angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen -

- Nachsorge, psychosozialer Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Tumorerkranküngen

- Diagnostik des Ernährungsverhaltens und des Ernährungszustandes, Grundlagen der Ernährungsberatung und Ernährungstherapie, insbesondere enterale und parenterale Ernährung

- den Zusammenhangsfragen zwischen Erkrankungen des Schwerpunktes und externen Schädigungsfaktoren .

15.C.5 Schwerpunkt Kardiologie Definition:

Die Kardiologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung sowie die konservative und'interventionelle Behandlung der . Herz- und Kreislauferkrankungen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an"einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l,

davon mindestens l'/2 Jahre im Stationsdienst.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich

zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Yz Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie nichtinvasiver und invasiver Diagnostik, Differentialdiagnostik und konservativen und interventionellen Therapie der Herz-.und Kreislauferkrankungen, der Sonographie und diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie in der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kardiologie ' l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Epidemiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie von Herz- und Kreislauf erkran-kungen, in invasiven und nichtinvasiven kardiovaskulären Funktionsuritersuchungen einschließlich der Elektrpphysiologie

-.der radiolpgischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich Angipkärdiographien und Koronaran-giographien sowie im Strahlenschutz

- Indikationsstellung zu und Beurteilung von nuklearmedizinischen Untersuchungen des Schwerpunktes

- der Methodik und Durchführung der speziellen •schwerpunkttypischen Laboruntersuchungen 'sowie der Bewertung der Befunde

- den elektrokardiographischen Untersuchungen des

- Schwerpunktes einschließlich elektrophysiologischer Untersuchungen

. - der Indikationsstellung und Durchführung sonographischer Untersuchungen des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewer-

: tung von Punktionen der großen Gefäße und des Peri^

kards einschließlich der Katheterisierung des rechten

und linken Herzens sowie hierbei durchzuführender

elektrophysiologischer Untersuchungen

- Theorie und Praxis der medikamentösen Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der Behandlung des kardiogenen Schocks

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen am Herzen und den großen Körpergefäßen

- therapeutischen Katheterintervention an den Koro-nararterien (PTCA)

- Theorie und Praxis der Elektrotherapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der Herzrhythmusstörungen sowie der intensivmedizinischen Behandlung unter Einschluß der Defibrülatipn und Schrittmachertherapie, ferner der Applikation von Schrittmachersonden

- Beratung und Führung des Herz-Kreislauf-Kranken in Prävention und Rehabilitation

15.C6 Schwerpunkt Nephrologie Definition: -

Die Nephrologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung der Nierenkrankheiten.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § .8 Abs. l,

davon mindestens l Jahr im Stationsdienst und 'A Jahr in

der Dialyse.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich

zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

% Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden.

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (18)

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der Nierenkrankheiten, der Sonographie und radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, der Indikationsstellung zu urologischen und gefäßchirurgischen Eingriffen sowie zur Nierentransplantation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Nephrologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen ih

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Nieren- und renalen Hochdruckkrankheiten einschließlich der Systemerkrankungen und Stoffwechselkrankheiten mit renaler Beteiligung und der endokrin- bzw. stoffwechselbedingten Störungen bei Nierensteinleiden

- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde einschließlich der Nierenfunktionsprüfungen

-.Pharmakologie und Pharmakokinetik renal eliminierter Arzneimittel und der Elimination von Arzneimittelgiften mit den Methoden des Schwerpunktes

- der diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Beurteilung spezieller-nuklearmedizinischer Untersuchungen

- der Sonographie des Schwerpunktes

- Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Nierenbiopsie einschließlich der Bewertung des . histologischen Befundes

- der medikamentösen, diätetischen <und operativen Be-

- handlung akuter und chronischer Erkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Intensivtherapie und der Eliminationstherapie bei Vergiftungen

- Indikationsstellung und Durchführung der Dialyse-verfahren oder analoger Verfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Dialysen oder analoger Verfahren bei Niereninsuffizienz und bei Intoxikationen sowie Indikationsstellung und Durchführung der Heimdialyse

- der Behandlung von Patienten vor und nach Nierentransplantation

15.C.7 Schwerpunkt Pneumologie Definition:

Die Pneumologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, 'davon mindestens l Jahr im Stationsdienst l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. '

Inhalt und'Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie,, Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura einschließlich der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes und des Strahlenschutzes, der schwerpunktbezogenen endoskopischen Verfahren und der Biopsie sowie der Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik zur operativen und Strahlenbehandlung. . :

Hierzu gehören im Schwerpunkt Pneumologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie sowie Rehabilitation der Krankheiten der Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura

der radiologischen Diagnostik des Teilgebietes einschließlich des Strahlenschutzes der Sonographie des Schwerpunktes der Indikation, Durchführung und Bewertung des Befundes der Funktionsdiagnostik des Schwerpunktes endoskopischen Verfahren des Schwerpunktes der Punktion von Lunge und Pleura einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial der Methodik und Durchführung der speziellen schwerpunkttypischen vbaboruntersuchungen, sowie der Bewertung der Befunde

• der Allergologie einschließlich der Diagnostik und Therapie allergischer Erkrankungen sowie der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung O epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste O der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden

- der Therapie allergischer Erkrankungen

- der nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung zur operativen und Strahlenbehandlung

- Epidemiologie und Bekämpfung der Lungen-und Bronchialkrankheiten unter Beachtung seuchenmedizinischer Vorschriften

• der Indikatipnsstellung und Befundbewertung nuklearmedizinischer Diagnostik

- der Behandlung von Erkrankungen des Schwerpunkts mittels Laser

- der Bewertung histologischer und zytologischer Befunde sowie den Kulturverfahren von Krankheitserregern . . '

15.C.8 Schwerpunkt Rheumatologie Definition:

Die Rheumatologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung bei rheumatischen Erkrankungen einschließlich der Nachbehandlung und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit: '

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst..

Angerechnet werden .können l/, Jahr Weiterbildung in Kinderheilkunde (kinderrheumatologische Abteilung) oder im Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes Orthopädie oder 6 Monate Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischen Abteilung.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich

zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Sonographie und diagnostischer Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, der konservativen Therapie bei rheumatischen Erkrankungen sowie der physikalischen. Therapie, der Nachbehandlung und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen.in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Verlauf rheumatischer Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates einschließlich der extraartikulären Manifestationen, insbesondere der entzündlichen-rheumätischen Systemerkrankungen (Kollagenosen) . °

- der Diagnostik, Differentialdiagnostik, Epidemiologie und Therapie dieser Erkrankungen, ihrer Prophylaxe, Früherkennung und Rehabilitation

- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

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27. 9. 94 (18)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

- der Indikation, praktischen Durchführung und Bewertung von Untersuchungsverfahren der Entzündungsdiagnostik, der serologischen und immunologischen Diagnostik und der Synovialanalyse

- der diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Schwerpunktes sowie der Indikation und Beurteilung anderer bildgebender . Verfahren

- Indikation und Befundbewertung bioptisch-histolo-gischer Untersuchungen

- der medikamentösen Therapie der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der Wirkungsweise, Pharmakokinetik, Indikationen, Interaktionen und Nebenwirkungen:

- der Indikation und Durchführung der lokalen Injektionstherapie

- Indikation und Kontraindikation sowie Wirkungsphysiologie und Methodik physikalischer und balneologi-scher Behandlungsverfahren einschließlich der verschiedenen Formen der Krankengymnastik und Er-gotherapie

- Indikation, Auswahl und Funktionsüberprüfung technischer Hilfen zur Kompensation vorübergehender oder bleibender Behinderungen ' - <

- der Indikationsstellung zur operativen und Strahlentherapie

- besonderen Aspekten der Psychosomatik.

16. Kinderchirurgie

Definition:

Die Kinderchirurgie umfaßt die Erkennung, operative und konservative Behandlung und .Nachsorge von chirurgischen Erkrankungen, Fehlbildungen, Organtumoren, Verletzungen und Unfallfolgen des Kindesalters einschließlich der pränatalen Chirurgie.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon l Jahr Kinderheilkunde und 6 Monate in der nichtspeziellen kinderchirurgischen Intensivmedizin. Angerechnet werden können auf die 4% Jahre Weiterbildung in Kinderchirurgie bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Urologie. I.Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren, der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und konservativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Kindesalters einschließlich der selbständigen Durchführung der Operationen des Gebietes, der Röntgendiagnostik einschließich des Strahlenschutzes, in der sonographischen Diagnostik, in den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie sowie der Lokal- und Regionalanästhesie beim Kind.

Hierzu gehören in der Kinderchirurgie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kindes

- den Untersuchungsmethoden beim Kinde; hierzu gehören

O allgemeine Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich instrumenteller Untersuchungsmethoden

O die Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungsapparates, die Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle einschließlich der intraoperativen Röntgendiagnostik und der Strahlenschutz

O die sonographische Diagnostik, insbesondere die sonographische Notfalldiagnostik und die intraoperative Sonographie

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde ,

- der.Probenentnahme und sachgerechten Probenbe-handlüng von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka -und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu be-achtenden ethischen Grundsätze .

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, •Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzjesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Indikationsstellung und Durchführung der ope-rativen und konservativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Kindesalters; hierzu gehört eine Mindestzahl • selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie sowie der Lokal- und Regionalanästhesie beim Kinde

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung .ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung '

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- pädiatrisches Basiswissen zur Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der angeborenen und im Kindesalter auftretenden Störungen und Erkrankungen sowie der Behandlung von Früh- und Neugeborenen einschließlich der Therapie dieser Störungen und Erkrankungen

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

- die Beurteilung der EKG-Diagnostik in Zusaih-menarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten . ' '

16A Fachkunde

16A.1 Fachkunde : in Laboruntersuchungen in Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb, und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: l/2 Jahr

16. A. 2 Fachkunde Sonographie der Bewegungsorgane in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Bewegungsor,-gane.

16. A. 3 Fachkunde Sonographie der Säuglingshüfte in " der-Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten. Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Säuglingshüfte.

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27.9.94(19)

16. A. 4 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Osophago-Gastro-Duodenoskopie.

16. A. 5 Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sigmoido-Koloskopie.

16. A. 6 Fachkunde Bronchoskopie in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Bronchoskopie.

16JB.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin '

Definition:

Die Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von kinderchirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Vi Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur. Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Kinderchirurgie. '

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:.

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes. • .

Hierzu gehören in der Speziellen Kinderchirurgischen In-tensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere der Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin.

17. Kinderheilkunde

Definition:

Die Kinderheilkunde umfaßt die Erkennung und Behandlung aller körperlichen, seelischen Erkrankungen und Reifungsstörungen des Kindes von der Geburt bis zum

Abschluß seiner somatischen Entwicklung einschließlich Prävention, Schutzimpfungen, nichtspezielle pädiatrische Intensivmedizin und Sozialpädiatrie.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer. Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen pädiatrischen Intensivmedizin.

Mindestens 3Vi Jahre im Stationsdienst Angerechnet werden können l Jahr Weiterbildung in Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie oder im Schwerpunkt Kinderradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder Vz Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Biochemie oder Diagnostische Radiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Humangenetik oder Hygiene und Präventive Umweltmedizin oder Innere Medizin oder Klinische Pharmakologie öder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Neurologie oder Orthopädie oder Pharmakologie und Toxikologie oder Pathologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Strahlentherapie oder bis zu 6 Monate Tätigkeit in Immunologie. Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt l Jahr im Schwerpunkt Kinderkardiologie abgeleistet wurde. Auf die Mindestweiterbildungszeit im Gebiet werden Weiterbildungszeiten im Schwerpunkt Nr. 17.C.1 von nicht-mehr als einem Jahr, im Schwerpunkt Nr. 17.C.2 nicht mehr als % Jahr, angerechnet

l Jahr Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen. Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Beurteilung der körperlichen, sozialen, -psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes, der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Therapie und Prävention der angeborenen und im Kindesalter auftretenden Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Neugeborenen, in der Rehabilitation sowie in den gebietsbezogenen Laboratoriumsuntersuchungen, in der Sonographie, in der Deutung von Röntgenbildern des Gebietes und in aller-gologischen Untersuchungsverfahren.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über medizinische Genetik, Elektroenzephalographie und Echokardiographie und die weiterführende Lungenfunktionsdiagno-stik.

Hierzu gehören in der Kinderheilkunde

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellenEntwicklung des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß der somatischen Entwicklung einschließlich Indikation und Bewertung der einschlägigen Testverfahren.

- Äthiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik angeborener und im Kindesalter auftretender Störungen und Erkrankungen

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheits-. bild • ' ' >-

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Indikationsstellung zu bildgebenden, nuklear-medizinischen, operativen und strahlentherapeutischen Verfahren

27. 9. 94 (19)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

- der Beurteilung von Röntgenbildern der inneren Organe sowie des. Skelettsystems bei pädiatrischen Erkrankungen - •'

-' der Indikationsstellung, Durchführung und Befundauswertung der sonographischen Untersuchungen des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen des Gebietes der Elektrokardiogräphie

- der Therapie der zum Gebiet gehörenden Gesund-heits- und Entwicklungsstörungen einschließlich klinisch-pharmakologischer Besonderheiten in den einzelnen Phasen des Wachstumsalters sowie der Säuglingsernährung und Diätetik

- der Erkennung und Bewertung von ökologisch und sozial bedingten Gesundheitsstörungen einschließlich der Kindesmißhandlung und -Vernachlässigung

- der Behandlung der Früh- und Neugeborenen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes sowie der Behandlung von Verbrennungen und Verbrühungen . .

-, der Infusionstherapie', Sondenernährung - und der Theorie und Praxis der Transfusion

- den Vorsorge- und . Früherkennungsmaßriahmen einschließlich orientierender Hör- und Sehprüfungen ,

- der Immunprophylaxe und der Indikation und selbständigen Durchführung von Impfungen

- der Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung sowie der Ernährungsberatung und der Sexualberatung

- der Allergologie einschließlich der Diagnostik allergischer Erkrankungen sowie der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung

O epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste O der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden .

- der Therapie allergischer Erkrankungen

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Relation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen ' der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Seuchenhygiene des Gebietes ,

- die Medizinische Genetik

- Sozialisation, Habilitation-und Rehabilitation

- Erkennung und Behandlung von Verhaltens- und . Leistungsstörungen

- die Durchführung weiterer diagnostischer Verfahren wie EEG, Echokardiographie, weiterführende Lun-genfunktionsdiagnostik und nuklearmedizinische Methoden • • .

- Blutgruppenserologie und Gerinnungsanalyse, sowie Bestimmungen von Hormonen und Antikörpern

- die Durchführung der. Laboruntersuchungen 17A Fachkunde

17A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Kinderheilkunde •

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr.

17. A. 2 Fachkunde Sonographie der Nebenhöhlen in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Nebenhöhlen.

17. A. 3 Fachkunde Sonographie der Schilddrüse in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Schilddrüse.

17. A. 4 Fachkunde Sonographie der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses.

17. A. 5 Fachkunde Sonographie der Thoraxorgane in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Thoraxorgane.

17. A. 6 Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte-hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der weiblichen Genitalorgane.

17.A.7

Fachkunde Suchtmedizinische -Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutjonsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.'

17.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin .

Definition: .

Die Spezielle: Pädiatrische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von pädiatrischen Patienten, deren Vitalfunktionen, oder Qrgan-funktipnen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden, müssen.

Weiterbildungszeit: .

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 1% Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung im Gebiet Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoreti-

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (20)

sehen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie der für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

-. den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens

- den differenzierten Punktions'- .und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei pädiatri-schen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

17.C.1 Schwerpunkt Kinderkardiologie Definition:

Die Kinderkardiologie umfaßt die Erkennung und konservative Behandlung der Herz- und Kreislauferkrankungen des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwicklung.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß .§ 8 Abs. l, davon mindestens 1% Jahre im Stationsdienst l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung-abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der funktionellen und organisch bedingten angeborenen und erworbenen Störungen des Herzens und des Kreislaufes, den invasiven und nicht-in-vasiven kardiovaskulären Funktionsuntersuchungen, der .Sonographie und Röntgendiagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kinderkardiologie' l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der angeborenen und erworbenen Herz- und Gefäßanomalien, den nichtinvasiven und invasiven Untersuchungsmethoden, sowie der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie kardiovaskulärer Erkrankungen

- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Sonographie und Elektrokardiographie des Schwerpunktes; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen unter Anwendung dieser Methoden

- der Indikationsstellung und Durchführung zu interventionellen Kathedereingriffen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- der. konservativen Therapie'der Herzinsuffizienz, der Herzrhythmusstörungen und der entzündlichen Herzerkrankungen einschließlich der medikamentösen Therapie und der Elektrotherapie

17.C.2 Schwerpunkt Neonatologie Definition:

Die Neonatologie umfaßt die Physiologie und Pathophysiologie der postnatalen Adaptation und der Unreife, die Behandlung von Frühgeborenen und Neugeborenen mit schweren Adaptationsstörungen.

Weiterbildungszeit;

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr der Weiterbildung muß1 zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können :/2 Jahr Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Neonatologie. einschließlich der Behandlungsverfahren und Ernährungs- . regimes des Gebietes.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neonatologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen während der postnatalen Adaptation einschließlich der Störungen der Atmung des Neugeborenen und den einschlägigen Behandlungsmethoden

- den spnographischen Untersuchungen des Gehirns sowie in der entwicklungsneurologischen Diagnostik

- den Störungen der Kreislauf umstellung, der Tempe-raturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-, Basen-, Wasser-, und Elektrolythaushaltes einschließlich der Infusions- und Transfusionsbehandlung, besonders bei Störungen im Bilirubinstoff-Wechsel mit Indikationsstellung und Durchführung der Austauschtransfusion

- der Diagnostik und Behandlung der prä- und postnatalen Infektionen des Neugeborenen

- der Indikationsstellung und Durchführung der ente-ralen und parenteralen Ernährung

- den Besonderheiten der medikamentösen Therapie des Früh- und Neugeborenen

- der Transportbegleitung schwerkranker Neugeborener .

- der Diagnostik,-und Therapie der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms

- der Primärversorgung und Reanimation des Früh-und Neugeborenen.

18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Definition:

Die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, ' entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- -und Jugendalter.

Weiterbildungszeit

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr Kinderheilkunde oder Psychiatrie und Psychotherapie. •

Angerechnet werden kann % Jahr Weiterbildung in der Neurologie.

4 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst

27. 9.- 94 (20)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

2 Jaare Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, der Diagnostik und Differentialdiagnostik psychischer Erkrankungen des Kindes-, Jugend- und Heranwachsendenalters, einschließlich neurologischer Untersuchungen sowie in der Differentialdiagnostik psychiatrischer Krankheitsbilder und Störungen, in der Pharmakö-therapie, der Psychotherapie und der Soziotherapie von Kindern und Jugendlichen, auch unter Einbeziehung der erwachsenen Bezugspersonen. '

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Neurologie des Kindes- und Jugendalters. ,

Hierzu gehören in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- allgemeiner undf spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Bxplorationstechnik

- Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedin-

- gungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes

- Entwicklungspsychologie, Psychosomatik und Neurosenlehre

- der Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer Befunderhebungen

- spezifischen neurologischen Untersuchungsmethoden . •

- Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psycho-somatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder .

- der Indikationsstellung und Technik der Psychotherapie einschließlich der psychotherapeutischen Verfahren sowie der Teilnahme an Balint-Gruppen, Selbsterfahrung und tiefenpsychologischen Behandlungen mit Supervision

- der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung sowie in der indirekten kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen

- der Somato- und Phannakötherapie psychiatrischer , und neurologischer Erkrankungen

- der Beurteilung labordiagnostischer Befunde <

- der Indikationsstellung und Methodik neuroradiolo-gischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild

- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über .

- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems^der Reifungsbiologie und Rei-fungspathologie, der Humangenetik und Stoffwechselpathologie sowie des endokrinen Systems.

- die Technik spezifischer Punktionsmethoden

- Technik neuroradiologischer und elektrophysiologi-. ' scher Verfahren

- Grundlagen der phasenspezifischen Psychohygiene

- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung sowie die Rehabilitation.

18.A.1

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, . Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem'Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

19. Klinische Pharmakologie

Definition:

Die Klinische Pharmakologie umfaßt die Erprobung und Überwachung der Arzneimittelanwendung am gesunden und kranken Menschen, die Prüfung der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik unter Berücksichtigung von Lebensalter, pathophysiologischen Besonderheiten, Applikationsformen und Wechselwirkungen bei der. Anwendung verschiedener Pharmaka, Erkennung von. Nebenwirkungen und Intoxikationen durch Medikamente einschließlich Beratung der bebändernden Ärztin oder des bebändernden Arztes sowie der Gesundheitsbehörde.

Weiterbildungszeit

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 4 Jahre Klinische Pharmakologie, davon mindestens 2 Jahre in enger Verbindung mit klinischen Abteilungen, davon l Jahr im Stadionsdienst , Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Psychiatrie und Psychotherapie, l Jahr Pharmakologie' und Toxikologie, vorzugsweise an einem experimenteU-pharmakolögischen Institut l Jahr Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin öder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleitet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:'

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten über Wirkungsanaly- . sen von Arzneimitteln am Menschen und die klinische Prüfung (Phase 1-4), über die Bewertung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, einschließlich der pharmakologischen und klinischen Grundlagen, sowie in der Beratung der arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen einschließlich der Durchführung von Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten des Menschen zur Steuerung der Therapie, der Arzneimittelepidemiologie, der Erfassung und Bewertung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen.

Hierzu gehören in der Klinischen Pharmakologie .

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

in • , • •

- den Grundlagen der. klinischen Pharmakologie einschließlich der allgemeinen und speziellen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der einschlägigen unterschiedlichen Formen von Studien des Gebietes .

- dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem der unerwünschten Arzneimittelwirkungen

- den ethischen und rechtlichen Voraussetzungen für klinische Prüfungen am Menschen sowie den experimentellen Grundlagen •

- der Isotopentechnik des Gebietes

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (21)

- der klinisch-pharmakologischen Tätigkeit einschließlich der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten

- den Phasen der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen der Phasen 1-4

- der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung

- der Technik der tierexperimentellen Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung neuer Arzneimittel .

- der klinisch-pharmakologischen Beratungen der Ärztinnen oder Arzte in Fragen der Arzneimitteltherapie

- Good Clinical Practice (GCP) - Richtlinien und deren Umsetzung in klinischen Prüfungen ^

- Diagnose und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen und von Vergiftungen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie und elektrotherapeutischen Behandlung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung.

20. Laboratoriumsmedizin

Definition:

Die Laboratoriumsmedizin umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung und Beurteilung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer .Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten zur Erkennung physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie zur Verlaufskontrolle,. einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffe.

Weiterbildungszeit

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr Innere Medizin. ' .

Angerechnet werden kann auf die 1-jährige Weiterbildung in der Inneren Medizin % Jahr Weiterbildung in der Kinderheilkunde.

4 Jahre im Gebiet Laboratoriumsmedizin, davon mindestens . 12 Monate in der medizinischen Mikrobiologie, 12 Monate in der medizinischen Immunologie, 12 Monate in der klinischen Chemie. 3 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen -Ärztin oder bei einem, niedergelassenen Arzt abgelei-

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen, medizinischen, physikalischen und chemischen Grund-. lagen des Gebietes, den Routineverfahren der klinischen Chemie, Biochemie, Molekularbiologie, der medizinischen Physik, der medizinischen Mikroskopie, der medizinischen Mikrobiologie, der medizinischen Immunologie und Blutgruppenserologie. . . '

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezialisierte Untersuchungsmethoden der Laboratoriumsmedizin einschließlich nuklearmedizinischer Laboratoriumsuntersuchungen. . •

Hierzu gehören in der Laboratoriumsmedizin

l

Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und. Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen des Gebietes ein-. schließlich der allgemeinen und speziellen Laborato-i riumsmedizin - ' .

- den Laboratoriumsverfahren einschließlich der Prinzipien medizinisch-physikalischer und medizinisch-chemischer Meßmethoden, Mikroskopier- und Färbeverfahren, Gerinnungsvorgängen medizinisch-chemischer Trennungen, qualitativer und immunologischer Nachweisverfahren einschließlich der Dosimetrie von Substanzen

- der Züchtung und Differenzierung von Zellen, Mikroorganismen und Viren einschließlich der Präparation und Differenzierung und der Sterilisation und Desinfektion

- der Hämatologie einschließlich der Hämostaseologie

- den Methoden zur Durchführung der Qualitätskontrolle

- der Labororganisation, Gerätekunde und Dokumentation

- den für das Gebiet wesentlichen gesetzlichen Vorschriften

- der praktischen Tätigkeit in der medizinischen Mikrobiologie, medizinischen Immunologie, medizinischen Chemie und den gentechnölogischen Verfahren sowie der medizinischen Mikroskopie

- der Probenentnahme, dem Probentransport und der Aufbereitung der Proben sowie der Durchführung von Funktionstesten der Laboratoriumsmedizin am Patienten bei besonderer Indikation

- der ärztlichen Auswertung der Laborbefunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung •

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- spezielle Untersuchungsmethoden des Gebietes

- nuklearmedizinische diagnostische Verfahren (in-vitro-Diagnostik)

- allgemeine Hygiene, Toxikologie, Parasitologie, Tropen-, Arbeits- und Sozialmedizin

- das Bluttransfusionswesen

- Gewinnung und Prüfung von Antigenen, Antiseren und Impfstoffen

- Pharmakokinetik und Pharmakodynamik (drug 1 monitoring).

21. Mikrobiologie und Infektionsepidemioltfgie

Definition:

. Die Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie umfaßt die Laboratoriumsdiagnostik mikrobiell bedingter Erkrankungen und die Aufklärung,ihrer epidemiologischen Zusammenhange und Ursachen, die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärztinnen oder Ärzte bei der Diagnose von Infektionskrankheiten, ihrer Prophylaxe und Bekämpfung sowie, bei der mikrobiologischen Bewertung antimikrobieller {Substanzen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr im Statipnsdienst in Chirurgie oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde. ,

4 Jahre Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiplogie bis zu

1 Jahr Weiterbildung in Hygiene und Präventive Umweltmedizin.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. .

-Inhalt uhd Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prophylaxe

21220

27. 9. 94 (21)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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und Epidemiologie von Infektionskrankheiten .und ihren Folgezuständen, in den theoretischen Grundlagen und diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Para-sitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und der mikrobiologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen, in der Erkennung, Prophylaxe und Bekämpfung von Kran-kenhausinfektioneiv in Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten der klinischen Abteilungen. ,

Hierzu gehören in der Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie • . .

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in . ,

- den theoretischen Grundlagen des Gebietes, in der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie

- Ätiologie, Pathogenese sowie klinischer-Symptomatik, Diagnose, Verlauf und Therapie von Erkrankungen durch Mikroorganismen

- dem Umgang mit verschiedenen Untersuchungsmaterialien einschließlich Abnahme, Transport und Aufbereitung

- klinischer Mikrobiologie einschließlich mikroskopischer, biochemischer, immunologischer, molekularbiologischer Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen

- Methoden zum Anzüchten, Anreichern und Klonieren von Erregern

- Methoden der Molekularbiologie zum Nachweis und zur Differenzierung von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen in Körperflüssigkeiten und Geweben

- Methoden zur Empfindlichkeitsbestimmung von Mikroorganismen und Viren gegen in der Therapie verwendbarer Arzneimittel

- diagnostischen Tierversuchen

- Infektionsserologie und Immunologie einschließlich der Methoden zum Antikörpernachweis und der Be-. Stimmung von humoralen und zellulären Faktoren 'des Abwehr-und Immunsystems

- Bestimmungen zum Infektions- und Arbeitsschutz

- der Befunderstellung, Befundauswertung, Archivierung und Statistik

- der internen und externen Qualitätskontrolle einschließlich der Kontrolle und Überwachung der Diagnose-, Meßgeräte und Analyseautomaten

- der Krankenhaushygiene und Infektionsepidemiologie einschließlich der Untersuchungen der im Krankenhaus verwendeten Speisen, Bedarfsgegenstände, und Medikamente und der Funktionskontrolle der Sterilisation und Desinfektion

- Methoden zur mikrobiologischen und virologischen Überwachung in Operations- und Intensivpflegebe-. reichen und sonstigen Krankenhausbereichen

- der Beratung der behandelnden Ärztin oder des bebändernden Arztes ..

- der Qualitätssicherung.ärztlicher Berufsausübung ' - der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- allgemeine Epidemiologie, einschließlich Krankenhaus- und Praxishygiene mit Kenntnis der gesetz-. liehen Bestimmungen und Richtlinien.

22. Mund-Kiefer-Gesichischirurgie

Definition:

Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfaßt die Erkennung, die konservative und chirurgische Behandlung, die Prävention und die Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderungen, die vom Zahn, vom Zahnhalteapparat, von den Alveolarfortsätzen und vom harten Gaumen ausgehen, der • beiden Kiefer, einschließlich chirurgischer Kieferorthopädie, des Gaumens, der Lippen, des Naseneinganges, des Oberkiefers und des Jochbeins (Reposition und Fixation), des Unterkiefers einschließlich des Kiefergelenkes, der vorderen Y> der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Glandula submandibularis sowie 'der Weichteiledes Ge-

sichtsschädels, der Glandula parotis, der Lymphknoten, alles im Zusammenhäng mit den vorgenannten Erkrankungen, der gebietsbezogenen Nerven, die Korrekturen des Mundesund des Mundbodens sowie der Biß-'und Kaufunktion, die Eingliederung von Resektionsprothesen und anderer prpthetischer und orthopädischer Hilfsmittel, die gebietsbezogene Implantologie, die Wiederherstellende und Plastische Chirurgie der vorstehend aufgeführten Bereiche.

Weiterbildungszeit

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens 2'A Jahre im Stationsdienst Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder l/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Neurochirurgie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleitet werden. . • .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Entwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Krankheiten des Gebietes einschließlich der radiologischen Dia-. griostik des Gebietes und des Strahlenschutzes sowie der gebietsbezogenen Sonographie, der Onkologie und Implantologie des Gebietes, den Narkoseverfahren des Gebietes, in der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schpck-behandlung und der selbständigen Durchführung der üblichen Operationen. . , ,

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über. Indikation und Anwendung chirurgisch-jprothetischer und orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen-und Fertigkeiten in

- Entwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der Krankheiten des Mundes, der Kiefer, der angrenzenden Hartgewebe und Weichteile des Gesichts

- Untersuchungsmethoden des Gebietes

- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich . des Strahlenschutzes

- Indikationsstellung zu und Befunderhebung von

MRT und Szintigraphie . - der Sonographie des Gebietes

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes . - der lokalen und konservativen Therapie des Gebietes einschließlich der Indikation zu und Anwendung von implantologischen Verfahren

- Indikation und Durchführung von Infusionen und Transfusionen sowie in der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

.-.- der Indikation und Durchführung operativer Eingriffe der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie einschließlich der Nachbehandlung und Rehabilitation; hierzu gehört eine1 Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe.

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der. Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheits-

, bild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-. tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (22)

und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

-. Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen -

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin, insbesondere Sondenernährung

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Indikation und Anwendung chirurgisch-protheti-scher und orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen

- das Gesichtswachstum, die Maße und ästhetischen Beziehungen des Gesichts und Gesichtsschädel einschließlich der Anfertigung von Modellen und Masken, der Fernröntgenbildanalyse und Beurteilung von Photostataufnahmen, und der Verwendung der Untersuchungsergebnisse zur Indikationsstellung und Planung oberflächenverändernder Operationen

- endoskopische Untersuchungs-~und Behandlungsmethoden

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

22A Fachkunde

22A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindesdauer der Weiterbildung: V» Jahr.

22. A. 2 Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.

23.' Nervenheilkunde

Definition: .

Die Nervenheilkunde umfaßt die Diagnostik, Prävention, nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen Erkrankungen oder Störungen. • ' '

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 3 Jahre Neurologie, davon mindestens 2 Jahre, im Stationsdienst • .

3 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst . > . Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Neurologie l Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder 'A Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie oder Neuropathologie oder B Monate Tätigkeit in Neurophysiologie. Angerechnet werden könne.n auf die 3-jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie l Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder 6 Monate Tätigkeit in Medizinpsychologie. 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. •'

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychischer Erkrankungen und Störungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Durchführung von Psychotherapie.

Hierzu gehören in der Nervenheilkunde

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ' -

- Neuropathologie, pathologischer Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychölogie

- der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Anamnese unter Einbeziehung psy-chopathologischer, biographischer, psychodynami-scher und sozialer Gesichtspunkte

- der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung einschließlich der Verhaltensbeobachtung und Exploration

- der Krankheitslehre und Differentialdiagnose neurologischer, psychiatrischer und gerontopsychiatri-scher Krankheitsbilder

- den psychodiagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich standardisierter Befunderhebung, Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen, Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik

- der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer Untersuchungsmethoden

- der Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen

- der Indikationsstellung zur Psychotherapie

- der Definition von Behandlungszielen, dem Aufstel-, len eines Therapieplanes, der differenzierten Indikation für verschiedene Therapieverfahren wie So-mato-, Sozio- und Psychotherapie

- der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer und-psychiatrischer Erkrankungen

- Krankheits- und Rückfallverhütung, der Optimierung der Therapie unter Einbeziehung 'von Familie und sozialem Umfeld, der Krisenintervention und Sucht- und Suizidprophylaxe :

- der Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen sowie multi-disziplinärer Team- und Gruppenarbeit mit Patientenangehörigen und insbesondere mit Pflegepersonal und Sozialarbeitern

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des.Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und -Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei' der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, -ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht

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252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial-und freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Personenrechtsfragen '.... . :

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der psychosomatischen Grundversorgung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Biochemie des Nervensystems und der Muskulatur

- die Humangenetik bei neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen und Störungen *

- psychotherapeutische Behandlungsmethoden \ .

- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung

23A Fachkunde

23 AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Nervenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/, Jahr

23.A.2

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Sucht-. erkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.'

23B.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie" Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer . Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit

Weiterbildungszeit

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l1/, Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden. '

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten 'in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters. ' •- • ' .

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters -

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

• den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der

' Medikamentenrnteraktionen bei Mehrfachverordnungen . altersadäquater Ernährung und Diätetik

• physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopadischen Maßnahmen

der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme . .

der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungs- • beratung und Hygieneberatung

• der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

der Anleitung des therapeutischen Teams den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich.

24. Neurochirurgie

Definition:

Die Neurochirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit: *

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen neurochirurgischen Intensivmedizin. ; Mindestens 4 Jahre im Stetionsdienst Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Neurologie oder Neuropathologie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie der Diagnostischen Radiologie oder Orthopädie oder % Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Angerechnet werden können bis zu 12 Monate Tätigkeit in Neuroanatomie oder Neurophysiologie. l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb" und Nachweis eingehender Kennt- . nisse,, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Neurologie, Neuroanatomie, Neuropathologie, Neurophysiologie und allgemeinen Psychopathologie, den spezifischen Untersuchungsmethoden des Gebietes einschließlich Elektroenze-phalographie und Elektromyographie, in der Diagnostik und Differentialdiagnostik von intrakraniellen und spina-. len Fehlbildungen und Erkrankungen, Verletzungen, Tumoren und anderen Erkrankungen der peripheren Nerven, des'vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems, der operativen Diagnostik, der konservativen und operativen Behandlung neurochirurgischer Erkrankungen und Verletzungen, einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen Operationen:

. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Strah-. lentherapie einschließlich Strahlenschutz, NeuroOphthal-mologie, Neurootologie und Neuroorthopädie, Neuroradiologie sowie die Narkoseverfahren des Gebietes. '

Hierzu gehören in der Neurochirurgie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in '

- Neuroanatomie, Neurophysiologie, allgemeiner Neurologie, Neuropathologie, allgemeiner Psychopathologie und in den klinischen und apparativen Untersuchungsmethoden des Gebietes einschließlich der Elektrodiagnostik und der. sonographischen Diagnostik des Gebietes

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (23)

- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik einschließlich des Strahlenschutzes '

-.der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen iiir das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der speziellen klinischen Diagnostik der Krankhei-

- ten von Schädel und' Gehirn, Wirbelsäule und Rückenmark, peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems sowie der Schmerzsyndrome .

- der Indikationsstellung, und Durchführung der ope-. rativen und konservativen Behandlungen des Gebietes einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sowie der Rehabilitation; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe . des Gebietes

- der stereotaktischen Methodik des Gebietes

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie sowie der Infusions- und Transfusionstherapie

- der Hirntoddiagnostik

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimitteh/erschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu be-

. achtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

-.der Onkologie des .Gebietes

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie

- Neuroophthalmologie, -otologie, -Orthopädie, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

- Strahlenbiologie, Strahlentherapie am zentralen Nervensystem, Isotopendiagnostik und MRT

- Neuropädiatrie

- physikalische Therapie

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

24A Fachkunde

24A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurochirurgie ,

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: Vi Jahr

24.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin

"Definition:

Die Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung

von neurochirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen A« M A oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört 21220 sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. .

• < . r

Weiterbildungszeit: . 2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Vi Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin Während der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der .Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin •

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

• - der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwen-

- digen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen ' -

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie '•*• der differenzierten Elektrotherapie des Herzens

-i den einschlägigen Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata .und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungeri-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische 'sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin.

25. Neurologie

Definition:

Die Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Muskulatur einschließlich der Myopathien und Myositiden.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr Psychiatrie und Psychotherapie. 4 Jahre Neurologie, davon 6 Monate in der nichtspeziellen neurologischen Intensivmedizin. Mindestens 2 Jahre im Stationsdienst Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurochirurgie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie der Diagnostischen Radiologie oder V, Jahr Weiterbildung in Anatomie oder bis zu 12 Monate Tätigkeit in Neuroanatomie oder Neurophysiologie. ; Für die Anerkennung als Neurologin oder Neurologe sollte das l Jahr Psychiatrie und Psychotherapie bei einer mindestens für 2 Jahre befugten Arztin oder bei einem mindestens- für 2 Jahre befugten Arzt abgeleistet werden! l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und

27. 9. 94 (23)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

Therapie neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände sowie in der Neuroradiologie einschließlich des Strahlenschutzes, der gebietsbezogenen Sonographie und der Elektrodiagnostik des Gebietes sowie in soziothera-peutischen Maßnahmen einschließlich Nachsorge und Rehabilitation.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über.Psychia-trie und Psychotherapie, in den theoretischen Grundlagen 4erStrahlenbiologie und Isotopenphysik sowie der Iso-topendiagnostik und der MRT.

Hierzu gehören in der Neurologie

l Eingehende Kenntnisse,-Erfahrungen und Fertigkeiten in .

- Anatomie, Physiologie und Biochemie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie' der Muskulatur •

- Neuropathologie, pathologische Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie

- neurologisch-psychiatrischer Genetik

- Methodik und Technik der neurologischen und der grundlegenden psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich der biographischen und sozialen Anamnese

- Methodik und Technik der neurologischen und der grundlegenden psychiatrischen Untersuchungen einschließlich der Methodik der psychiatrischen Explo-ration

- der Indikationsstellung und Technik der neurologischen Behandlungsverfahren einschließlich der Akutversorgung neurologischer Erkrankungen sowie der Verfahren, Techniken und Möglichkeiten > neurologischer Rehabilitation

- 'der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- Indikation und Durchführung der gebietsbezogenen Punktionsmethoden; hierzu gehört der Nachweis . einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbe-. handlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- Indikationsstellung, Methodik, und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen

- Indikationsstellung, Durchführung und Befundung der Methodik der evozierten Potentiale und der Elek-troenzephalographie sowie der kortikalen Magnet^ Stimulation

- der Elektrodiagnostik von Muskeln und peripheren Nerven.

- den anderen Untersuchungsmethoden des Gebietes

- der Indikation zu operativen Behandlungen in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Ärztinnen oder Ärzten

- der Indikation zu soziotherapeutischen Maßnahmen einschließlich chronischer Verläufe

- der Hirntoddiagnostik

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzli-

- ehe Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialge-

setzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere •Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung, einschließlich der in der Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Personenrechtsfragen

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die theoretischen Grundlagen der Strahlenbiologie und Isotopenphysik

- Isotopendiagnostik und MRT

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der jüeurologie aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der deskriptiven Erfassung des psychopathologischen Befundes sowie in der Erhebung der biographischen und sozialen Anamnese

- der Psychopathologie organischer Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems

- psychiatrischer Nosologie und Klassifikation

- der Diagnostik und Therapie psychiatrischer Notfälle einschließlich der Therapie mit Psychopharmaka

- der klinischen Psychiatrie, soweit dies für die Differentialdiagnose neurologischer Erkrankungen erforderlich ist

- psychotherapeutische Einzel- und Gruppenverfahren, . soweit diese für die Therapie neurologischer Erkrankungen erforderlich sind

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie

- psychologischen Testverfahren und deren Bewertung

- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen und Störungen einschließlich chronischer Verläufe, soweit dies für die Diagnose und Therapie neurologischer Erkrankungen erforderlich ist

- der psychiatrischen Begutachtung, soweit dies zur Differentialdiagnose neurologischer Erkrankungen erforderlich ist

25A Fachkunde

25A1 Fachkunde .in Laboruntersuchungen in der Neuro^ logie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: Vi Jahr

.25.A.2 • Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Sucht^ erkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Süchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs -über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (24)

25.B.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie" Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l'/a Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfährungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters. "- • . • . :•

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme .

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsbe-ratung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und .der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des-therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

25.BJ2 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Neurologische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von neurologischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. IV» Jahre ider Weiterbildung in der Speziellen NeurologiV sehen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Neurologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im

Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes. "' , . .

Hierzu gehören in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

- den einschlägigen Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei neurologi-. sehen Erkrankungen sowie bei Orgariversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1' Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin.

26. Neuropathologie

Definition:

Die Neuropathologie umfaßt die Beratung und -Unterstützung der in Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung der Krankheiten des Nervensystems und der Skelettmuskulatur sowie ihrer Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morphologischen Untersuchungsgutes oder durch die Obduktion des Nervensystems, auch bei versicherungsmedizinischen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 3 Jahre Neuropathologie. 2 Jahre Pathologie. • ' l Jahr Anatomie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder l Jahr Tätigkeit in Neüropädiatrie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Obduktionstätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet des zentralen und peripheren Nervensystems und der Skelettmuskulatur, in der Herrichtung und diagnostischen Auswertung neurohi-stologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer und neurozytologischer Präparate.

Hierzu gehören in der Neuropathologie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der bioptischen Tätigkeit und der Obduktionstätigkeit; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig

- durchgeführter Obduktionen einschließlich neurohi-stologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen

- speziellen Untersuchungsmethoden des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter histochemischer, elektronenmikroskopischer und neurozytologischer und molekularbiologischer Untersuchungen sowie epikritischer Auswertungen

21220

27. 9. 94 (24)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

- klinisch experimenteller oder vergleichender Anatomie und Pathologie des Nervensystems

- mikroskopisch-anatomischen Techniken

- der photographischen Dokumentation

- der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung. • -.

27. Nuklearmedizin

Definition:

Die Nuklearmedizin umfaßt die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren in der Medizin zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik sowie offener Radionuklide in der Therapie und den Strahlen- . schütz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit: v ' •' . •

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

4 Jahre Nuklearmedizin.

1 Jahr Weiterbildung im Stationsdienst

Angerechnet werden kann bis zu l Jahr Weiterbildung in

Diagnostischer Radiologie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einer, niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. • / . ' •

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Meßtechnik, elektronischen Ausrüstung, Befundanalyse und Datenverarbeitung, Radiochemie und Radiopharmakolpgie, Präparation und Markierung von körpereigenen' Substraten, Diagnostik- und Therapieplanung sowie Nachsorge, Auswahl der Mittel zur Reduktion der Strahlenbelastung, Strahlenschutz des Personals, Strahlenschutzmeßtechnik ' und Abfallbeseitigung und in der Anwendung aller nuklearmedizinischen, diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist . ,

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Magnetresonanz und radiologisch-diagnostische Untersuchungen.

Hierzu gehören in der Nuklearmedizin

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in . . • '

- der Diagnostik einschließlich der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie von* Erkrankungen, die der nuklearmedizinischen Diagnostik oder Therapie zugängig sind

- der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immu-

- nologie und Radiopharmakologie '

- der Meßtechnik einschließlich Befundanalyse, Datenverarbeitung und Qualitätssicherung

- der diagnostischen Planung unter Berücksichtigung von Dosisberechnung und Strahlenschutz

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen

- der Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen einschließlich in-vi-tro'-Verfahren mit Befunddeutung und Behandlungsvorschlägen; .hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen

- der Indikatipnsstellung zur Therapie mit den Methoden des Gebietes einschließlich der Kombination mit anderen Behandlungsverfahren

- der Indikation und Durchführung der Therapieverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Behandlungen

- der Dosisberechnung einschließlich der dosimetri-. sehen Untersuchungen während der Therapie

- der stationären Versorgung der mit offenen radioaktiven Substanzen behandelten Patienten sowie radioaktiv kontaminierter Personen

- dem Strahlenschutz

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen. Nutzens (auch Kosten/Nutzenrelation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche. Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprii-fung sowie die hierbei zu .beachtenden ethischen Grundsätze .. • i ' .

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen-der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen.

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Strahlenbiologie und Strahlenphysik

- Strahlenschutz für die allgemeine Bevölkerung einschließlich der hierzu erforderlichen Meßtechniken, Dosisabschätzungen und Kommunikationsverfahren mit hierfür verantwortlichen Instanzen

- spezielle diagnostische Verfahren mittels Positronen-Emissionstomographie, Fluoreszenzmessung und -szintigraphie sowie weitere kernphysikalische Verfahren • .

.-- MRT und Kernspektroskopie

- Stoffwechseluntersuchungen mit stabilen Nukliden

- fachspezifische Grundlagen der Ernährungsmedizin.

27. A. l Fachkunde Magnetresönanztomographie und -Spektroskopie in der'Nuklearmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Magnetresonanztomographie und -Spektroskopie.

Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre und Nachweis der anrechnungsfähigen 1-jährigen Weiterbildung im Gebiet „Diagnostische Radiologie" in der Nuklearmedizin.

Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

28. öffentliches Gesundheitswesen

Die Anerkennung für das Gebiet öffentliches Gesundheitswesen wird nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Vorschriften erteilt

28.A.1

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Renteriwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.'

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (25)

29. Orthopädie

Definition:

Die Orthopädie umfaßt die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und.Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit: .

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr Chirurgie. . •. 5 Jahre Orthopädie, davon mindestens 4 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können auf die 5-jährige Weiterbildung in der Orthopädie V» Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurologie oder Pathologie.

Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Chirurgie 'A Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Neurochirurgie. Das letzte Jahr der Weiterbildung muß in der Orthopädie abgeleistet werden. :

Auf die Mindestweiterbildungszeit werden Weiterbildungszeiten im Schwerpunkt 29.C.1 von nicht mehr als l Jahr angerechnet . l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Therapie von Krankheiten, Verletzungen und Verletzungs-folgen der Stütz- und Bewegungsprgan£ sowie ihrer Verlauf sformen einschließlich der pathophysiologischenund pathologisch-anatomischen Grundlagen, der/Biomechanilq speziellen Untersuchungsverfahren und bildgebenden Verfahren des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes, den konservativen Behandlungsmethoden, der Herz-Lungen-Wiederbelebung . und Schockbehandlung, der physikalischen .Therapie, der technischen Orthopädie, der gebietsbezegenen Rehabilitation einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen orthopädischen Operationen, sowie der gebietsbezogenen Laboruntersuchungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die kleine und mittlere Chirurgie, die chirurgische Intensivmedizin und die Narkoseverfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Orthopädie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von angeborenen1 und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzurigsfolgen der Stütz- und Bewegungsprgane, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

- speziellen Untersuchungstechniken des Gebietes einschließlich des orthopädischen Anteiles der gesetzlichen Früherkennungsmaßnahmen

- der diagnostischen Radiologie des > Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes .

- Indikationsstellung zu und Befundbewertung von CT, MRT, Szintigraphie und Angiögraphie .

- der Sonographie des Gebietes .

- der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung einer Mindestzahl der üblichen nichtspeziellen orthopädischen Operationen sowie die Mitwirkung bei Operationen höherer Schwierigkeitsgrade

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- der physikalischen Therapie und der Krankengymnastik einschließlich funktioneller und entwick-lungsphysiolpgischer Übungsbehandlungen sowie der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie

- der Schulung des Gebrauchs orthopädischer'und anderer Hilfsmittel

- der technischen Orthopädie .

- orthopädischer Rehabilitation

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde ' '

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild •'

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- den gebietsbezogenen Gefäßerkrankungen

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schockbehandlung

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen ; Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, .Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung .wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung .

- 'der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung .-> der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- chirurgisch-operative Fertigkeiten einschließlich der chirurgischen Intensivmedizin

- Chirotherapie und Sportmedizin

- Arbeitsr und Sozialmedizin

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

- neurologische Diagnostik .

29A Fachkunde

29A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Orthopädie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: % Jahr

29.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie

Definition:

Die Spezielle Orthopädische Chirurgie umfaßt die Operationen höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen sowie Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungszeit: v

2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. ,

l Jahr der Weiterbildung in der speziellen orthopädischen Chirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden kann l Jahr orthopädische Chirurgie während der Weiterbildung im Gebiet Orthopädie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung,. Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Speziel-

21220

27. 9.^4 (25)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

M* M«* len Orthopädischen Chirurgie einschließlich der Vor- und 21220 Nachsorge sowie der Rehabilitation nach speziellen orthopädisch-chirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Speziellen Orthopädischen Chirurgie

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter spezieller Eingriffe an der Wirbelsäule und den Gliedmaßen, einschließlich solcher an der Hand

- diagnostischen und therapeutischen endoskopischen Verfahren

- plastisch-orthopädischen Operationen

29.C.1 Schwerpunkt Rheumatologie Definition:

Die Rheumatologie umfaßt die Diagnostik und operative Therapie.bei rheumatischen Erkrankungen sowie die physikalische Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst Angerechnet werden können 'A Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes Innere Medizin oder 6 Monate Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischen Abteilung.

l Jahr der. Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur'Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nächweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und operativen Therapie bei rheumatischen Erkrankungen einschließlich der~ selbständigen Durchführung der Operationen des Schwerpunktes, der physikalischen Therapie und Rehabi-. litation. '

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie l Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- 'pathophysiologischen und pathologisch-anatomischen Grundlagen der Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie

- Symptomatologie und Diagnostik der Erkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Sonographie des Schwerpunktes sowie der Indikation und Beurteilung anderer bildgebender Verfahren und der Indikation zu und Bewertung von einschlägigen Laboruntersuchungen

- der mikroskopischen Untersuchung der Synovialflüs-sigkeit -

- der Bewertung histopathologischer Befunde des Ge-, bietes

- speziellen konservativen Behandlungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich Lagerung, Orthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen

- physikalischer Therapie einschließlich Krankengym-. nastik, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie

- Indikationsstellung und Durchführung rheuma-or-thopädischer Operationen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- Arbeits- und Sozialmedizin, sowie im Versicherungs-, Fürsorge- jund Rentenwesen.

30. Pathologie

Definition:

.Die Pathologie umfägt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morphologischen Untersuchungsguts oder durch Obduktion, auch bei versicherungsmedizinischen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 5 Jahre Pathologie.

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Neuropathologie oder Rechtsmedizin. Insgesamt l Jahr der Weiterbildung ist in Anästhesiologie oder Augenheilkunde oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Klinische Pharmakologie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Orthopädie oder Urologie abzuleisten. • • l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung: . •

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der pathologischen Anatomie, Histopathologie und Zytopathologie zur morphologischen Erkennung von Krankheiten. ,

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Untersuchungsmethoden der Molekularpathologie in der Histopathologie und Zytopathologie.

Hierzu gehören in der Pathologie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- pathologischer Anatomie, besonders im Obduktiöns-wesen einschließlich der speziellen Präparationsund Nachweismethpden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen

- der Asservierung für ergänzende Untersuchungen

- der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen

- Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften des Gebietes

- der Entnahme morphologischen Materials für histp-logische und zytologische Untersuchungen einschließlich der Methoden der technischen Bearbei-

. tung, der Färbung sowie der Apparatekunde des Gebietes

- der diagnostischen Histopathologie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter histopathologischer Untersuchungen aus verschiedenen Gebieten der Medizin sowie eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Schnellschnittuntersuchungen

- den speziellen Methoden der morphologischen. Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie und Morphometrie..

- der diagnostischen Zytopathologie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen an zytologischen Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin

- der fotographischen Dokumentation

- der interdisziplinären ärztlichen Zusammenarbeit und der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb, von Kenntnissen über

- die Grundzüge der Operationstechniken .

- Untersuchungsmethoden der Molekularpatholpgiein der Histo- und Zytopathologie und Zytogenetik

- Elektronenmikroskopie

- Dokumentation und Statistik

30.B.1 Fakultative Weiterbildung Molekularpathologie Definition:

Die Molekularpathologie umfaßt die Durchführung molekularbiologischer Untersuchungsmethoden an einem

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (26)

vom Pathologen nach dem entsprechenden mikroskopischen Bild ausgewählten Zell- und Gewebsmaterial.

Weiterbildungszeit:

l Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß §8 Abs. 1.

Angerechnet werden kann .'A Jahr Molekularpathologie während der Weiterbildung im Gebiet Pathologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen'der molekularen Pathologie und der praktischen Durchführung von Methoden der molekularen Diagnostik an menschlichen Gewebs- und Zellmaterial.

Hierzu gehören in der Molekularpathologie

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Polymerase-Ketten-Reaktion und der Analyse der Amplifikationsprodukte

- der in-situ-Hybridisierung.

31. Pharmakologie und Toxikologie

Definition:

. Die Pharmakologie und Toxikologie umfaßt die Erforschung von Arzneimittelwirkungen und Vergiftungen im Tierexperiment und am Menschen einschließlich der Untersuchungen von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen im Organismus und Elimination, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der -Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Beratung von Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergif-tungsfallen sowie die .Stellungnahme zu pharmakologi-schen und toxikologischen Fragen. .

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 4 Jahre in der experimentellen Pharmakologie und Toxikologie.

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Biochemie oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Pathologie oder Physiologie oder % Jahr Klinische Pharmakologie oder bis zu 12 Monate Tätigkeit in Biophysik oder Chemie (einschließlich pharmazeutische Chemie) oder physikalischer Chemie oder Physik, l Jahr klinisch-pharmakologische Forschung, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei .einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. ,

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der tierexperimentellen Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften, der experimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier, zur Wirkungsanalyse von Pharmaka, den biologischen Test- und Stendardisierungsverfahren, den. gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Meßmethoden der Pharmakologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren und die Isotopendiagnostik.

Hierzu gehören in der Pharmakologie und Toxikologie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen der O allgemeinen Pharmakologie O speziellen Pharmakologie

O medizinisch wichtigen Gifte und deren Antidoten O biometrischen Methoden

O Analyse und Bewertung pharmakologischer und toxikologischer Wirkungen am Menschen

O Gesetze und Verordnungen für 'den Umgang mit Arzneimitteln

- der praktischen Tätigkeit der

O Technik der tierexperimentellen Forschung O experimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier

O biologischen Test- und Standardisierungsverfahren

O wichtigsten enzymatischen Arbeitsmethoden .

O in der Pharmakologie gebräuchlichen chemischen Extraktions-; Isolierungs- und Nachweisverfahren einschließlich physikalisch und physikalischchemischer Meßmethoden

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnisse^ über

- Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren

- Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes

- die Grundzüge der Histologie

- die Grundzüge der elektrophysiologischen Methoden

- Stoffe, die als unvermeidbare.Rückstände vorkommen oder wegen spezieller Wirkungen zugesetzt werden.

32. Phoniatrie und Pädaudiologie

Definition:

Die Phoniatrie und Pädaudiologie umfaßt Erkrankungen und Störungen der Stimme, der Sprache und des Sprechens sowie kindliche Hörstörungen auf der Grundlage der anatomischen, physiologischen, diagnostischen und therapeutischen Grundlagen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderheilkunde und Stomatologie einschließlich Erkenntnissen aus Linguistik, Phonetik, Psychologie, Verhaltenswissenschaften, Pädagogik, Akustik, Kommunikationswissenschaften zur Berücksichtigung der ärztlichen Versorgung von Kranken mit Störungen .der Stimme, der Sprache, des Sprechens und kindlicher Hörstörungen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

2 Jahre Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

3 Jahre Phoniatrie und Pädaudiologie. 2 Jabre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. . »

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation bei Stimmstörungen, Sprechstörungen, Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen. .

Hierzu gehören in der Phoniatrie und Pädaudiologie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den grundlegenden Methoden der Diagnostik und Therapie von Hals-Nasen- und Ohrenkrankheiten, soweit dies für die Phoniatrie und Pädaudiologie notwendig ist .

- der Erhebung der biographischen Anamnese bei Stimm-, Sprech- und,Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen auch unter Erhebung der Fremdanamnese

- instrumentellen Untersuchungen der Phonations-atmung einschließlich Pneumotachographie, Spiro-metrie und weiteren Methoden

- instrumertteller Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Anwendung weiterer Methoden

21220

27. 9. 94 (26)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

- indirekter und direkter optisch vergrößerter Laryn-goskopie •

- instrumenteller Analyse des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz- und Zeitbereich sowie der Stimmfeldmessung

- eingehender auditiver Beurteilung der Stimme, der Sprache und des Sprechens

- Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und . Stimmberufen

- der Stimmhygiene

- der Diagnostik der Grob- und Feinmotprik im Zusammenhang mit Sprech- und Sprachstörungen, besonders auch.im Bereich der Artikulationsorgane

.-Diagnostik und Differentialdiagnostik von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen ' Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen, einschließ-lieh der psychogenen oder psychosomatischen Störungen sowie von auditiven, visuellen; kinästheti-schen und taktilen Wahrnehmungsstörungen

- den Verfahren der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich aller_dazugehörigen Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-php-nologischer, morphologisch-syntaktischer, semanti-scher und pragmatisch-kommunikativer Ebene

- den Verfahren der Stimmtherapie einschließlich, aller dazugehörender Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation und Phonation sowie Er-satzstimmbildüng •

- übenden Verfahren einschließlich autogenem Training und Relaxationsbehandlung

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen und postoperativer Behandlung unter Einschluß stimmverbessernder Maßnahmen

- der Gesprächs- und Verhaltenstherapie im Zusammenhang mit den zum Gebiet gehörenden Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen, in der Beratung und Führung von Patienten oder deren Angehörigen

- der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudio-logie

- subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren und elektrischer Reaktionsaudiometrie" (ERA) und otoakustäscher Emissionen im Kindesalter

- Untersuchungen bei zentralen Hörstörungen im Kindesalter

- der Anpassung von Hörgeräten, einschließlich technischer Hilfsmittel und Gebrauchsschulung, Erfolgskontrolle und funktiönstechnischer Überprüfung im Kindesalter '.'.'•''

-. der Rehabilitation nach Gochlea-Implantationen im Kindesalter . .

- der Rehabilitation von Kommunikationsstörungen

- den Präventivmaßnahmen zur Früherkennung von Stimm-,- Sprach-,- Sprech- und Hörstörungen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung . -

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- medizinische, physikalische, technische, naturwissenschaftliche und pädagogische Grundlagen der Neurologie,' Psychiatrie, Pädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Zahnheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Humangenetik, Endokrinologie, Psychosomatik, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Au-diologie und Elektroakustik, Biokybernetik, Psychologie, Sonderpädagogik, .Phonetik, Linguistik, Sprecherziehung, Gesangspädagogik und Soziologie, soweit dies im Zusammenhang rm't Kommunikationsstörungen erforderlich ist

33. Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:

Die Physikalische und Rehabilitative Medizin umfaßt die sekundäre Prävention, die Erkennung, fachbezogene Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation bei Krankheiten,

Schädigungen und deren Folgen mit den Methoden der physikalischen Therapie, der manuellen Therapie, der Naturheilverfahren und der Balnep- und Klimatotherapie sowie die Gestaltung des.Rehabilitationsplanes.

Weiterbildungszeit: • . 5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 3 Jahre Physikalische und Rehabilitative Medizin. Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Physikalischer Medizin bis zu 12 Monaten Tätigkeit in einer Kureinrichtung.

l Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Orthopädie im Stationsdienst ' . . Angerechnet'werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Chirurgie-oder Orthopädie 1A Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. I.Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurologie im Stationsdienst

Angerechnet werden kann auf die 1-jährige Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurologie 'A Jahr Weiterbildung in Kinderheilkunde. ;

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. ' .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb, und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen, therapeutischen Wirkungen und der praktischen Anwendung der Physiotherapiemethoden einschließlich der Funktionsdiagnostik des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Pathogenese, Diagnostik, Differentialindikation und Differentialtherapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates, des Herz^Kreislauf-Systems, traumatologischer, neurologischer und pädiatrischer Erkrankungen.

Hierzu gehören in der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin •

l- Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ' i .

- indikationsgerechtem Einsatz der Physiotherapie-mittel unter Berücksichtigung der klinischen Zielstellung und.der differenzierten Dosierung der Phy-siotherapiemittel einschließlich der entsprechenden Funktionsdiagnostik und der Führung der Therapie mittels Dosierungsstrategie

- der Arbeit in und Kontrolle von Rehabilitationsprogrammen und deren erfolgsabhängige Aktualisierung

- der gebietsspezifischen'Rehabilitation

- den Besonderheiten der physiotherapeutischen Betreuung in ambulanten Einrichtungen, Kliniken, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie im häuslichen Milieu '

- der Anleitung und Motivierung der Patienten zur Durchführung von physiotherapeutischen Hausprogrammen und der selbständigen Anwendung apparativer Physiotherapie ' •

- der Anleitung, Motivierung und Beratung der Patien-

- ten zu gesundheitsförderndem prophylaktischen und präventiven Verhalten

- der Früherkennung und -behandlung funktioneller . Organerkrankungen

- der Kombination der Physiotherapie mit der Phar-makotherapie '

- den Grundprinzipien der Naturheilverfahren, der Manuellen Medizin und der Neuraltherapie

- der fachlichen und organisatorischen Anleitung eines Behandlerteams

- der Krankengymnastik

- speziellen Bewegungstherapieverfahren einschließlich der unterschiedlichen Behandlungsmethoden

- der psychosomatischen Grundversorgung '

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

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- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Funktionsdiagnostik und Therapiestrategie bei Herz-, Kreislauf-, Gefäfr-, Atemwegs-, rheumatischen und Stoffwechselerkrankungen sowie in der Intensivmedizin des Gebietes Innere Medizin

- die Beurteilung der muskulären .und artikularen Funktionen des Bewegungssystems einschließlich der Bewertung bildgebender Verfahren und konservativer Therapieprinzipien sowie der Operationstechniken hinsichtlich der Besonderheiten der postoperativen Physiotherapie und Rehabilitation

- physiotherapeutische Nachbetreuung nach Fraktu-, ren, Gelenk- und weiteren Verletzungen

- die allgemeine Rehabilitation bei Erkrankungen aus den Gebieten der nichtoperativen Medizin. •

34. Physiologie

Definition: ' .

Die Physiologie umfaßt die normalen Lebensvorgänge einschließlich der Muskels Neuro-, Kreislauf-, Sinnes- und Arbeitsphysiologie.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § Ö Abs. 1. Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkuhde_oder Innere Medizin oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie. . N . .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Physiologie des Bewegungsapparates, des Kreislaufsystems, des Sinnessystems sowie des zentralen Nervensystems..

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Physik, Physikalisch» Chemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie.

Hierzu gehören in der Physiologie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung

- der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung, des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen

- der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems .

- der Physiologie der Sinnesorgane

- der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen

- den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente; hierzu gehören eine' Mindestzahl selbständig durchgeführter physiologischer Untersuchungen

- den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter physiologischer Untersuchungen

- den Methoden der Leistungsphysiologie

- den tierexperimentellen'Arbeitstechniken

1.1 Vermittlung rund Erwerb von Kenntnissen über

- Anatomie, Histologie, Zytologie und Ultrastrukturen der Gewebe sowie die Biochemie.

35. Plastische Chirurgie

Definition:

Die Plastische Chirurgie umfaßt die Wiederherstellung und Verbesserung der Körperform und sichtbar gestörten

Körperfunktionen durch funktionswiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen plastisch-chirurgischen Intensivmedizin.

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Urologie oder bis zu Vt Jahr Weiterbildung in Pathologie, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. . ' ,

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-chirurgischen Eingriffen, welche die sichtbare Form oder die sichtbare Funktion wiederherstellen oder verbessern, nach Verletzungen, erworbenen Defekten oder altersregressiven Veränderungen oder bei Fehlbildungen, einschließlich der plastischen Chirurgie Brandverletzter.

Hierzu gehören in der Plastischen Chirurgie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in, .

- der normalen und pathologischen Anatomie, Terato-. logie und Entwicklungsgeschichte des Ektoderm und Mesoderm .

- der Diagnostik und Differentialdiagnostik von Fehlbildungen, erworbenen Defekten, altersregressiven

. Veränderungen, Brandverletzungen oder Fehlbildungen, insbesondere in den hierzu erforderlichen Untersuchungsverfahren ' '

- der Wundheilung und den Heilungsvorgängen und deren möglichen Komplikationen bei plastisch-chirurgischen Eingriffen

- der Indikationsstellung und Planung der ein- oder mehrzeitigen Operationsverfahren des Gebietes

- den speziellen Verbänden und Techniken der Ruhigstellung, insbesondere bei Transplantationen

- Lokal-und Regionalanästhesie

- psychosomatischen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen oder erworbenen Defekten und in der Rehabilitation

- der spezifischen Aufklärung des Patienten bei relativen Operationsindikationen des Gebietes, insbesondere bei formverändernden Operationen

- den besonderen Behandlungsmethoden des Gebietes bei thermischen, elektrischen,, chemischen und strahlenbedingten Schädigungen sowie bei der plastischen Chirurgie tumoröser Veränderungen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter opera-v tiver Eingriffe des Gebietes einschließlich der mikrochirurgischen Techniken

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und die für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einord-'nung der Befunde in das Krankheitsbild

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252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand. 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung '

'1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

35 A Fachkunde

35AI Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Plastischen Chirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: % Jahr

35.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen. Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin

Definition: , . - - -

Die Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von plastisch-chirurgischen Patienten, deren Vivalfunktio-nen oder Organfunktipnen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. V/, Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Ge-bietsweiterbildurig abgeleistet werden. Angerechnet werden können 1A Jahr Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Plastischen Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren •

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen •

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

.- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

-. der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin.

36. Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:

Die Psychiatrie und Psychotherapie umfaßt Wissen, Erfahrungen und Befähigungen zur Erkennung, nichtoperativen Behandlung, Prävention und Rehabilitation- hirnorganischer, endogener, persönlichkeitsbedingter, neurotischer und situativ-reaktiver psychischer Krankheiten oder Störungen einschließlich ihrer sozialen 'Anteile und psychosomatischen Bezüge unter Anwendung somato-, sozio-und psychotherapeutischer Verfahren. >

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

l Jahr Neurologie.

4 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon 3 Jahre im Stationsdienst %

Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bis zu l Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder V» Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie, oder Neuropathologie oder 6 Monate Tätigkeit in Neurophysiologie oder Medizinpsychologie. 2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie psychischer Erkrankungen und Störungen unter Anwendung der Somato-, Sozio- und Psychotherapie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Neurologie.

Hierzu gehören in der Psychiatrie-und Psychotherapie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in - ••

- der Theorie und Technik der Anamnese- und Befunderhebung unter Einbeziehung biologisch-soma-tischer, psychopatholögischer, psychologischer, psy-chodynamischer und sozialer Gesichtspunkte

- der beschreibenden und operationalisierten Klassifikation, Diagnose und Differentialdiagnose psychischer Krankheiten und Störungen unter Berücksichtigung ihrer Häufigkeit und Erscheinungsformen

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie

- der psychopathologischen Symptomatik und "der neuropsychologischen .Diagnostik organischer .Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems •

- diagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich der standardisierten Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen

- der psychodiagnostischen Testverfahren

- den Verlauf sformen psychischer Erkrankungen und Störungen auch bei chronischen Verläufen

- den Entstehungsbedingungen psychischer Krankheiten und Störungen einschließlich deren soma-tischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialer Faktoren mit disponierenden, auslösenden und verlaufbestimmenden Aspekten unter Einbeziehung der Erkennmisse anderer Wissenschaftsbereiche

- der Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der Festlegung eines Therapieplanes, der Indikationsstellung für verschiedene Therapieverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskpn-trolle; hierzu gehören insbesondere somato-, sozio-und psychotherapeutische Verfahren

- Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe . . •

-der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde • >. • '

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Pharmäkodynamik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie der hierbei zu, beachtenden ethischen Grundsätze

- der sozialpsychiatrischen Behandlung und Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, Ergotherapie sowie mulfi-disziplinärer Teamarbeit und Gruppenarbeit mit Patienten, Angehörigen und Laienhelf ern

- den theoretischen Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere, allgemeiner und spezieller Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtlichen, lerngeschichtlichen und psychodynamischen Aspekten von Pernsönlich-keitsstörungen, Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen

- der therapeutischen Anwendung der Grundorientierungen, Tiefenpsychologie oder Verhaltens- und kognitive Therapie (Einzel-, Paar-, Gruppen- und Familientherapie); mit dem Schwerpunkt auf einem der beiden Hauptverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl abgeschlossener und dokumentierter tiefenpsychologischer Einzelbehandlungen mit Super-vision, auch durch Gruppensupervision oder eine Mindestzahl abgeschlossener und dokumentierter . Verhaltens- und kognitivtherapeutischer Behandlungen mit Supervision, auch durch Gruppensupervision . • ,

- der praktischen Anwendung eines weiteren Psycho-therapieverfahrens

- der praktischen Anwendung von Entspannuhgsver-fahren

- der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung

- der psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsil-und Liaisonarbeit

- der Balintgruppenarbeit

- der Selbsterfahrung in der Tiefenpsychologie oder Verhaltens- und kognitiven Therapie; hierzu gehört eine Mindeststundenzahl in einer Selbsterfahrungsgruppe oder Einzelselbsterfahrung

- der Indikationsstellung und Bewertung der Elek-troenzephalographie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig beurteilter Elektroenzephalogramme

- der Indikatipnsstellung, Methodik Und Befundbewertung bildgebender neuroradiologischer Verfahren

- der Dokumentation von Befunden, dem ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht

- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial-und freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Personenrechtsfragen •

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Indikationsstellung und Technik neurologischer Behandlungsverfahren einschließlich der Akut- und In-. tensiwersorgung sowie der Rehabilitation

- Anatomie, Physiologie und Biochemie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems

-.Neuropathologie und pathologische Neurophysiologie. des zentralen Nervensystems

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Gebiet der Neurologie .

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

in ,

- Methodik und Technik der neurologischen Untersuchungen, soweit dies für die Differentialdiagnose psychiatrischer Erkrankungen erforderlich ist

- Diagnostik und Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder, soweit dies für die Diagnose und Therapie psychiatrischer Erkrankungen erforderlich ist .-.--•.

36A Fachkunde

36A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Psychiatrie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über .die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: 'A Jahr

36.A.2

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

36.B.1 Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie" Definition: . . /

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter" Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit

Weiterbildungszeit

2 Jahre an einer" Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. V/t Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden. '

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

l Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

«r den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensälter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der

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Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physip- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme .

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nützung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und. Rentenwesen und Sozialhilfebereich.

37. Psychotherapeutische Medizin

Definition:

Die Psychotherapeutische Medizin umfaßt die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, die Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszustän-den, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitung und/oder körperlich-seelische Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.

Weiterbildungszeit '

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. 3 Jahre Psychotherapeutische Medizin,, davon 2 Jahre im .Stationsdienst

l Jähr Psychiatrie und Psychotherapie. • Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie % Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder 6 Monate Tätigkeit in medizinischer. Psychologie oder medizinischer Soziologie.

1 Jahr Innere Medizin.

Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Innere Medizin.'A Jahr Weiterbildung in Haut-und Geschlechtskrankheiten oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Orthopädie. ^

2 Jahre der Weiterbildung können bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgelei-. stet werden.

v

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb lind Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen,.in der Diagnostik und Differentialdiagnostik seelisch bedingter urid mitbedingter Krankheiten und solcher Leidenszustände, an deren Entstehung psychosoma-tische und somatopsychische Momente maßgeblich beteiligt sind, sowie in der differenzierten Indikationsstellung und selbständigen, eigenverantwortlich durchgeführten Psychotherapie im ambulanten und stationären Bereich,, einschließlich präventiver und rehabilitativer Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

tenslehre zur Pathogenese und Verlauf der Erkrankungen des Gebietes

psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik . .

Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und Gruppe r •

• den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und kognitiv-behavioralen Psychotherapiemethoden einschließlich der Indikation für spezielle Therapieverfahren

Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung

• psychoanalytisch begründeter oder verhaltenstherapeutischer Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen (analytisches Erstinterview, biographische Anamnese bzw. Verhaltensanalyse) einschließlich supervidierten Untersuchungen . .

• der Durchführung tiefenpsychologischer Psychotherapie oder kognitiv-behavioraler Therapie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Behandlungen einschließlich supervidierter Behandlungen (Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapie);

• der Durchführung von suggestiven und entspannenden Verfahren.

• der Durchführung der supportiven Psychotherapie und Notfallpsychotherapie . • .

• der Anwendung weiterer tiefenpsychologischer Verfahren oder erlebensorientierter Verfahren und averbaler Verfahren ,

• dem psychosomatisch-psychotherapeutischen Konsi-liar- und Liaisondienst .

•• Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz u.a. Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

• der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

• der Balint-Gruppenarbeit

• der Einzelselbsterfahrung und 'Gruppenselbsterfah-rung, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit • .

• der psychosomatischen Begutachtung bei fachspezifischen und typischen Fragestellungen in der Straf-, . Zivil-, Sozial-und freiwilligen Gerichtsbarkeit., •

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin aus 'dem Gebiet der Innere Medizin .

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

in - ' ' • .' . .

- der Diagnostik und Differentialdiagnostik häufiger innerer Erkrankungen einschließlich der medikamentösen, diätetischen, physikalischen Behandlung, der Therapie chronischer Erkrankungen, der Notfalltherapie und Rehabilitation, soweit für psychosomati-sche Erkrankungen erforderlich

den theoretischen Grundlagen insbesondere Psycho-biplogie, Ethologie, Psychophysiologie, Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosolo-gie einschließlich Klassifikation allgemeiner und spe-• zieller Neurosenlehre und Psychosomatik einschließlich der Diagnose, Differentialdiagnose, Pathogenese, Psychodynamik und des Verlaufes der Erkrankungen des Gebietes

den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie und allgemeiner und spezieller Verhal-

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

in , • . ' .

- der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung sowie der Behandlung psychischer Erkrankungen unter Nutzung psychopharmakologischer und soziothe-rapeutischer Verfahren, soweit für psychosomatische Erkrankungen erforderlich. '

252. Ergänzung - SMBl. NRW.- (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 9. 94 (28 a)

37.A.1

Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmako-therapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den so-zialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

38. Rechtsmedizin

Definition:

Die Rechtsmedizin umfaßt die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung. medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Vi Jahr Psychiatrie und Psychotherapie, l Jahr Pathologie.

3% Jahre in einem Institut für Rechtsmedizin. Angerechnet werden können auf die S'A-jährige Weiterbildung in einem Institut für Rechtsmedizin 'A Jahr Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder Anatomie oder öffentliches" Gesundheitswesen oder 6 Monatein klinischer oder theoretisch-medizinischer Tätigkeit l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleitet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung: .

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der rechtsmedizinischen Tätigkeit einschließlich der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und der Erstattung von schriftlichen und .mündlichen Gutachten über' Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psychopa-thologischen Fragestellungen sowie über Asservierung von Spuren, Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden und Toten, Beurteilung von Intoxikationen, forensische Serologie, gerichtsmedizinische Spurenkunde und Versicherungsmedizin.

.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Rechtsstellung medizinischer Sachverständiger und psychiatrische Krankheitsbilder in Bezug zu forensischen Fragestellungen. . .'

Hierzu gehören in der Rechtsmedizin

l Eingehende Kenntnisse, .Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Tat- und Fundortexpertisen sowie Leichenschauexpertisen . . '

- der Sektionstechnik einschließlich der wichtigsten Präparations- und Nachweismethoden sowie der makroskopischen und:mikroskopischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter gerichtlicher Obduktionen einschließlich der erforderlichen weiterführenden, insbesondere histo-logischen Untersuchungen und der Erstellung der Gutachten sowie die Teilnahme an einer Mindestzahl weiterer Obduktionen mit Begutachtung zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf

- Sektiönstechniken und einschlägigen Nachweismethoden der. Pathologie; hierzu gehört die Teilnahme an einer Mindestzahl von Obduktionen in der Pathologie

- der Darstellung des Kausalzusammenhanges im Rahmen der Todesermittlung unter'Auswertung der Ermittlungsakten und der Untersuchungsergebnisse; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig erarbeiteter Darstellungen

- der mündlichen Gutachtenerstattung vor Gericht und in der Erstattung: schriftlicher Gutachten zu forensischen, psychopathologischen Fragestellun-

gen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig erarbeiteter Gutachten

- Spurenasservierung und Schnellmethoden zur Spu-renasservierung

- die Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden und Toten einschließlich strafrechtlicher, versicherungs-und verkehrsmedizinischer Fragestellungen

- der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der hierzu erforderlichen Kenntnisse der Materialsicherung

- der forensischen Serologie

- der Versicherungsmedizin einschließlich der Erstellung von Gutachten zu Kausalitätsfragen

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über •

- die Pathologie

- die Rechtsstellung der medizinischen Sachverständigen

-: die Psychiatrie einschließlich der Praxis der psychiatrischen Krankheitsbilder und der Beziehungen psychiatrischer Krankheitsbilder zu forensischen Fragestellungen.

39. Strahlentherapie

Definition:

Die Strahlentherapie umfaßt die Strahlenbehandlung einschließlich derjenigen mit strahlensensibilisierenden Substanzen und Verfahren mit Schwerpunkt in der Onkologie sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen- und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l,

davon l Jahr im Stationsdienst

l Jahr Diagnostische Radiologie.

3 Jahr Strahlentherapie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen

Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet

werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermitthing, Erwerb und Nachweis eingehender Kennt-. nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Strahlenbiologie und Strahlenphysik, der Bestrahlungsplanung mit Röntgensimulation und Schnittbildverfahren, in der Rönt-gen-Weichstrahltherapie und in der Nahbestrahlung, der Orthovolttherapie, der Teletherapie mit Teilchenbeschleunigern und radioaktiven Quellen und der Brachytherapie, im Schwerpunkt zur Behandlung von Tumoren im Rahmen der Onkologie bei interdisziplinären Therapiekpnzep-ten sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Chemotherapie und Immuntherapie bei neoplastischen Erkrankungen sowie immunologische und honnonelle Dysfunk-tionen und die therapeutische Anwendung anderer Strahlenarten, die Gerätekunde einschließlich der Dosimetrie.

Hierzu gehören in der Strahlentherapie

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

;

- den Grundlagen der Strahlenbiologie bei therapeutischer und diagnostischer Anwendung von ionisierenden Strahlen .

- den Grundlagen der Strahlenphysik bei der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von ionisierenden Strahlen • .

- dem Strahlenschutz einschließlich des baulichen und apparativen Strahlenschutzes, offener und geschlossener radioaktiver Strahler, der Personalüberwachung, des Strahlenschutzes des Patienten und der rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes

- der Pathophysiologie und Klinik bösartiger Neubildungen und nicht bösartiger Erkrankungen

- der Strahlentherapie einschließlich der Indikation, Planung und Durchführung der Behandlung bösartiger Tumoren und nicht bösartiger Erkrankungen

- der medikamentösen Begleitbehandlung (Radiosen-sitizer, Hyperthennie)

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

21220

27. 9. 94 (28 a)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

21220

- den Grundlagen der Sonographie und Röntgendiagnostik sowie MRT, soweit dies zur Bestrahlungsplanung indiziert ist . ' .

- den Grundlagen der medizinischen Statistik im Rahmen der Onkologie •

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmung der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- immunologische und honnonelle Dysfunktionen

- die Chemotherapie und Immuntherapie bei neoplastischen Erkrankungen

- Gerätekunde

-die Dosimetrie . von Quanten- und Korpuskularstrahlen

- die therapeutische Anwendung anderer Strahlenarten.

40. Transfusionsmedizin

Definition:

Die Transfusionsmedizin umfaßt die Herstellung von Blutbestandteilkonserven und deren Aufbereitungen für spezielle Anwendungen, die Spendetauglichkeitsbeurteilung für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspende, Plasma-'und Zytapherese, der Erkennung besonderer Spenderisiken und der Behandlung von Zwischenfällen sowie der Techniken der präparativen Und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese und der Durchführung und Beurteilung immunhä-matologischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo-und Autoantikörpern, der Blutbestandteile einschließlich der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektions- und Gerinnungsparameter einschließlich der quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskularen Blutbestandteile, der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

2 Jahre Weiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Orthopädie oder Urologie.

3 Jahre Transfusionsmedizin in Transfusionsdiensten oder transfusionsmedizinischen Instituten, Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Transfusionsmedizin, l Jahr Weiterbildung in La-bpratoriumsmedizin öder 'A Jahr Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. . .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Spendetauglichkeitsbeurteilung, der Erkennung besonderer Spenderisiken und in der Behandlung von Zwischenfällen, der Herstellung von Blutbestandteilkonserven einschließlich der Aufbereitung für spezielle Anwendungen, den Techniken. der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese, der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven, der Anwendung des technischen Gerätes des Gebietes, der Durchführung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen von Antigenen sowie. Allo- und Autoantikörpern, der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten • Infektionsmarker, Gerinnungsparameter und quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der •korpuskularen Blutbestandteile, in der Hämotherpie und in der Klinik der Herz-

Kreislauf-Störungen , sowie der Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, in der Beurteilung von EKG und Laboratoriumsdiagnostik, soweit dies für die Spenderund Patientenüberwachung erforderlich ist, in der primären Notfallversorgung des Herz-Kreislaufversagens einschließlich der Schockbehandlung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über gesetzliche Bestimmungen und die Funktionsweise der Laboratoriumsgeräte und die Datenverarbeitung sowie die transfusionsmedizinisch relevanten klinisch-chemischen und mikrobiologischen Parameter und die Grundlagen der Hä-mogenetik. ' •

Hierzu gehören in der Transfusionsmedizin

l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Spendetauglichkeitsbeurteilung für

O die Durchführung von Blutspenden einschließlich

Eigenblutspenden, Plasma- und Zytapherese . O die Erkennung besonderer Spenderisiken und der

Behandlung von Zwischenfällen

- der Herstellung von •'.""'. O Blutbestandteilkonserven, Aufbereitungen für • spezielle Anwendungen •

- den Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen,Hämapherese

- der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer

-- der- Überwachung der Funktionsfähigkeit des technischen Gerätes, z.B. von Zellseparatoren, prozessorgesteuerten Automaten

- der Dokumentation von Befunden und Untersuchungsergebnissen

- der Durchführung und Beurteilung immiinhamatn-logischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern

O der Erythrpzyten unter Einschluß der Polyagglü-

tinationsphänomene O der Leukozyten einschließlich der Gewebstypen

(HLA)

O der Thrombozyten. O des Plasmas

r der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektionsmarker, Gerinnungsparameter sowie quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskularen Blutbestandteile

- der Hämotherapie " • • .

O bei der Indikationsstellung und Beurteilung der Wirksamkeit sowie metabolischer, immunologischer und infektionsbedingter Risiken

O bei der Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythrozyten, Thrombozyten und Leukozyten

Ö bei der Beurteilung hämostaseologischer Befunde

O für die konsiliarische Beratung in transfusionsmedizinischen Fragen

O bei der Abklärung von Transfusionszwischenfällen

- der Klinik der Herz-Kreislaufstörungen sowie der Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe

- der Beurteilung von EKG und Laboratoriumsdiagnostik, soweit dies für die Spender- und Patientenüberwachung erforderlich ist

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Beurteilung von' transfusionsmedizinisch- relevanten klinisch-chemischen und mikrobiologischen Parametern

- die Grundlagen der Hämogenetik • - die einschlägigen nationalen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in der je-'• weils gültigen Fassung

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

27. 9. 94 (29)

- die Funktionsweise der Laboratoriumsgeräte und der Datenverarbeitung.

41. Urologie

Definition:

Die Urologie umfaßt die Prävention, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Nachsorge der Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane, die Kinderurologie, die urologische Onkologie und die Andrologie. . '

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer. Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. l Jahr.Chirurgie im Stationsdienst 4 Jahre Urologie.

Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung in Urologie 'A Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderchirurgie oder Plastische Chirurgie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. •

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:'

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der speziellen Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie, der Diagnostik und Therapie des Gebietes einschließlich der Indikationsstellung, der Durchführung und Nachbehandlung urologisch-operativer, endoskopischer und instru-menteller Eingriffe mit der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen urologischen Eingriffe, der Lokal-und Regionalanästhesie des Gebietes, der Sonographie und der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes, der Wiederbelebung und Schockbehandlung und den mikrobiellen Laboruntersuchungen des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die allgemeine Chirurgie, insbesondere die Chirurgie der Bauchorgane, die Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes, die Wiederbelebung und Schockbehandlung sowie die Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik, Strahlen- und Lasertherapie des Gebietes und über die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen des Gebietes.

Hierzu gehören in der Urologie

1 Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie der Erkrankungen des Gebietes einschließlich der Untersuchungsmethoden des Gebietes insbesondere der endoskopischen Untersuchungsmethoden des Harntraktes, der Stanz-und Saugbiopsie, der urodynamischen Verfahren

- der Sonographie des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen und sonographisch gesteuerter Interventionen

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probertentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Indikationsstellung und Durchführung der 'Röntgendiagnostik und der Indikationsstellüng zur Strahlentherapie bei urologischen Erkrankungen einschließlich des Strahlenschutzes

- der Indikation der präventiven, konservativen und operativen Maßnahmen des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen urologischen Operationen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter

operativer Eingriffe und die Mitwirkung bei Eingrif- 0100 rt ,fen höherer Schwierigkeitsgrade . " IfcfcU

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schocktherapie , . •'

- der Indikation und Durchführung der Infusions- und Transfusionstherapie

- der Nachbehandlung einschließlich der Steinmeta-phylaxe und Tumornachsorge

- der parenteralen und enteralen Ernährungstherapie

- der urologischen Onkologie

- der urologischen Andrologie einschließlich sperma-tologischer Untersuchungsmethoden

- der extrakorporalen Stoßwellenlithotrypsie (ESWL).

- der Indikation zur Laserbehandlung

- der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik

- der Indikationsstellung zu weiteren bildgebenden Verfahren wie CT und MRT

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrela-tion), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung,, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- - der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über .-

- die Durchführung der Isotopendiagnostik des Gebietes

- die Laserbehandlung

- die Befundbewertung weiterer bildgebender Verfahren wie CT und MRT

- Dialyse

- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes

12 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Urologie aus dem Gebiet der Chirurgie über

- operative Fertigkeiten, insbesondere in der Bauch-• Chirurgie

41A Fachkunde

41A1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Urologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: 'A Jahr

41.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Urologische Chirurgie

Definition: .

Die Spezielle Urologische Chirurgie umfaßt die schwierigen Operationen, auch bei Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Härnorgane^ .

Weiterbildungszeit:

2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

l Jahr der Weiterbildung in Spezieller Urologischer Chirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden. ' •

27. 9. 94 (29)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

»%***!% . Angerechnet werden können l Jahr urologische Chirurgie 21220 während der Weiterbildung in der Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, bei großen Eingriffen an Nieren, Harnleiter und im Retroperitoneum sowie bei großen Eingriffen an der Blase einschließlich transurethraler Eingriffe, großen Eingriffen an der Pro-• stata und der Harnröhre und am Genitale einschließlich endoskopischer Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe.

Abschnitt II Bereiche (Zusatzbezeichnungen)

1. Allergologie

Definition:

Die Allergologie umfaßt die'durch Allergene ausgelösten Erkrankungen verschiedenster Organsysteme einschließlich deren Prävention, Diagnostik und Behandlung.

Weiterbildungszeit:

1 4-jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung.

2 2-jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Bis zu 6 Monaten kann die Weiterbildung an einem Institut für Immunologie oder Klinisch-Immunologische Diagnostik angerechnet werden. Hautärztinnen oder Hautärzte müssen über ihre Min-destweiterbildungszeit im Gebiet hinaus eine mindestens ISmonatige Weiterbildung bei einer befugten Ärztin oder' bei einem befugten Arzt nachweisen. Hals-Nasen-Ohren-Ärztinnen oder Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, Internistinnen oder Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie und Kinderärztinnen oder Kinderärzte müssen über ihre Mindestweiterbildungszeit im Gebiet/Schwerpunkt hinaus eine mindestens 18mona-tige Weiterbildung bei einer befugten Ärztin oder bei einem befugten Arzt nachweisen.

Weiterbildungsinhalt: ' .

. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen allergischer und immunologischer Erkrankungen .

- der Pathogenese, Klinik, Prognose, Prävention spezifisch allergischer Erkrankungen

- der Diagnostik allergischer Erkrankungen einschließlich

O Durchführung von Epikuten-, Scratch-, Prick- und In-trakutan-Testen einschließlich der Provokationsteste und der dazugehörigen Meßmethoden .

- der speziellen Therapie allergischer Erkrankungen einschließlich der Hypbsensibilisierung

- der Behandlung des allergischen Schocks

- den Grundlagen der Technik, Indikationsstellung und Auswertung immunologischer Methoden zum Nachweis

- von Antikörpern oder sensibilisierten T-Zellen.

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

Definition:

Die Balneo- und Klimatologie umfaßt die Therapie mit ortsgebundenen natürlichen Heilquellen, -Sedimenten und

-gasen in Form von Bädern, Trinkkuren und Inhalationen nach festgelegtem Heilplan bei komplexer Nutzung von Diät, Ruhe und Bewegung einschließlich der Einbeziehung landschaftlicher und klimatischer Faktoren.

Weiterbildungszeit:

1 Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit

2 Teilnahme an einem einführenden allgemeinen Kurs für' medizinische Balneologie und Klimatologie von 3 Wochen Dauer.

3 Teilnahme an einem aufbauenden gegliederten Kurs für medizinische Balneologie und Klimatologie von insgesamt 3 Wochen Dauer.

4 Erwerb von Kenntnissen in der Kurmedizin in mindestens 1-jähriger Tätigkeit in einem staatlich anerkannten und im Deutschen Bäderkalender aufgeführten Heilbad oder Kurort

Die Indikation dieses Ortes muß def Indikation des vorgesehenen Niederlassungsortes als Bade- oder Kurärztin oder Bade- oder Kurarzt weitgehend entsprechen. Die Bezeichung Badeärztin oder Badearzt oder Kurärztin oder Kurarzt darf nur .geführt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt in einem amtlich anerkannten Badeoder Kurort als Bade- oder Kurärztin oder Bade- oder Kurarzt tätig ist .

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der unter 2. geforderten Kurse und den arideren Weiterbildungsinhalten.

3. Betriebsmedizin

Definition:

Die Betriebsmedizin umfaßt die Vorbeugung und Erkennung von durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen sowie Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Weiterbildungszeit: .

1 Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit, davon 12 Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin.

2 Teilnahme an einem Smonatigen' theoretischen Kurs über. Arbeitsmedizin, der in höchstens 6 Abschnitte ge- -teilt werden darf.

3 9 Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder/Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. T. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Ärztinnen oder Ärzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte" (VBG 123) eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsärztin oder Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als.Gewerbeärztin oder Gewerbearzt) nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muß.

4 Die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin darf von der Ärztin oder vom Arzt nur an der Stätte seiner betriebs-ärztlichen-Tätigkeit geführt werden.

Weiterbildungsinhalt: , .

, Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in ' .

- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin einschließlich der Berufskunde, der Arbeits- und Industriehygiene und der Arbeitsphysiologie sowie .der Arbeitsund Betriebspsychologie und -Soziologie

- der Klinik der Berufskrankheiten

- den speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchungen einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen • . . : .

- dem Arbeits- und Unfallschutz einschließlich der Arbeitsschutz- und Verhütungsvorschriften

- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation . .

- den Grundlagen des Systems der sozialen Sicherung

- der Begutachtung. :

4. Bluttransfusionswesen

Definition: '

Das Bluttransfusionswesen umfaßt die Lagerungsbedingungen und lagerungsbedingten Veränderungen von Blut- und Blutbestandteilkonserven sowie die Bereitstellung von Blut- und Blutbestandteilkonserven zu deren medizinischer Anwendung einschließlich der therapeutischen Effekte.

Weiterbildungszeit:

l 2-jährige klinische Tätigkeit oder die Anerkennung als Laborärztin oder als Laborarzt oder Klinische Pharma-

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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kologin oder Klinischer Pharmakologe oder Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie oder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie.

2 1-jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l im Blutspendedienst bzw. in einer Abteilung für Transfusionsmedizin; 'A Jahr Weiterbildung kann bei Laborärztinnen oder Laborärzten in medizinischer Mikrobiologie und/oder Serologie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Lagerungsbedingungen und lagerungsbedingten Veränderungen von Blut- und Blutbestandteilkonserven einschließlich autologer Präparate ,

- den therapeutischen Effekten der Applikation von Blut-und Blutbestandteilkonserven

- der Bereitstellung von Bluthund Blutbestandteilkonserven zur Transfusion und Austauschtransfusio'n

- den Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und

Bluttransfusion sowie anderen Rechtsvorschriften '- der prätransfusionellen Blutgruppenserologie

- den transfusionsbedingten Nebenwirkungen und Zwischenfällen. .

5. Chlrotherapie

Definition:

Die Chirotherapie umfaßt die Erkennung und Behandlung funktioneller, reversibler Erkrankungen des Bewegungssystems einschließlich ihrer Folgeerscheinungen mittels besonderer manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.

Weiterbildungszeit:

l Nachweis einer mindestens 2-j ährigen klinischen Tätigkeit

- 2 Teilnahme an einem Einführungskurs von mindestens 12 Stunden Dauer über theoretische Grundlagen .und Untersuchungsmethoden manueller Befunderhebung an der Wirbelsäule und den Extremitätengelenken.

3 Teilnahme an einem Iwöchigen klinischen Kurs in einer orthopädischen Abteilung. Diese Voraussetzung gilt bei Nachweis einer mindestens 'A jährigen Weiterbildung in Orthopädie als erfüllt

4 Teilnahme an einem Kurs von 60 Stunden oder 2 Kursen von 36 Stunden über Untersuchungstechniken, Mobili-1 sationen und Manipulationen an den Extremitätengelenken.

5 Teilnahme an 3 Kursen von je 60 Stunden oder 5 Kursen von je 36 Stunden über Untersuchungsmethoden, Weichteiltechniken, Metallisationen, gezielte Manipulationen und Übungsbehandlungen an allen Wirbelgelenken sowie die Radiologie unter chirötherapeutischen Gesichtspunkten.

Die Kurse (Abs. 4 und 5) sollen in Abständen, von mindestens 3 Monaten absolviert werden.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der geforderten Kurse und den anderen Weiterbildungsinhalten.

i

6. Flugmedizin ; Definition:

Die Flugmedizin umfaßt die Luftfahrt- und Raumfahrtmedizin, einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft-. und Weltraum, sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und von Passagieren.

Weiterbildungszeit:

1 2-jährige Weiterbildung in Innere Medizin oder 5-jährige Tätigkeit an einem flugmedizinischen Institut

2 Teilnahme an einem mindestens 4wöchigen Einführungslehrgang oder einem 3wöchigen Einführungslehrgang von mindestens 180 Stunden in die Flugmedizin.

Weiterbildungsinhalt:

1 Erwerb eines Luftfahrerscheines.

Fliegerärztinnen oder Fliegerärzten kann der Erwerb eines Luftfahrerscheins dann erlassen werden, wenn sie bei Erwerb der Voraussetzungen zur Zusatzbezeichnung Flugmedizin und den hierzu verlangten Kursen eine mindestens 4-jährige praktische Tätigkeit als Fliegerärztin oder Fliegerarzt nachweisen und die Anerkennung als Fliegerärztin oder Fliegerarzt erhalten haben.

2 Cockpit-Erfahrungen in großen Verkehrsflugzeugen-bei Flügen über mehrere Zeitzonen.

3 Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der klinischen Flugphysiologie und Flugmedizin; dazu gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und

.-• Fliegerverwendungsfähigkeit aus internistischer, nervenärztlicher, augenärztlicher, hals-nasen-ohren-ärztlicher und zahngesundheitlicher Sicht

- der Flugpsychologie

- den gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Richtlinien

- den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen

- Transport von Kranken und Behinderten in Verkehrsflugzeugen ' '

- FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für ' kranke und behinderte Passagiere

- der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen

- tropen- und flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über

O Malariaprophylaxe O Impfungen und Einreisebestimmungen O Hygienemaßnahmen in den Tropen O Jetlag und Medikamentenanpassung bei chronisch Erkrankten (z.B. Insulinregime unter Zeitzonenverschiebung)

7. Handchirurgie

Definition:

Die Handchirurgie Umfaßt die Diagnostik, Indikationsstellung, operative und nichtoperative Behandlung der Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand 'sowie die Rekonstruktion nach Verletzungen oder Erkrankungen der Hand einschließlich mikrochirurgischer Techniken.

Weiterbildungszeit:

1 Anerkennung für die Gebiete Chirurgie oder Plastische Chirurgie oder Orthopädie.

2 3-jährige ganztägige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Pathophysiologie der Verletzungen und Erkrankungen der Hand

- der Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Re-transplantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung postraumatischer oder tumorbedingter Haut-Weichteildefekte

-.der Behandlung nach Verletzungen oder Erkrankungen der Hand

- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand.

8. Homöopathie

Definition:

Die Homöopathie umfaßt die besondere Form der arzneilichen Regulationstherapie zur Steuerung der individuellen körpereigenen Regulation.

Weiterbildungszeit

l Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit

21220

27. 9. 94 (30)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

A4 A n 2 Theoretische und praktische Beschäftigung mit homöo-21220 pathischen Heilverfahren über mindestens 3 Jahre oder

1-jährige Weiterbildung an einem Krankenhaus. V3 Teilnahme an 6 Kursen von einer Woche Dauer niit

40 Stunden oder wahlweise an einem 6-monatigen Kurs

in der homöopathischen Therapie.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

. - dem unterschiedlichen Therapieansatz der Hpmöopa-. thie .

v der Indikationsstellung für'eine Homöotherapie

- der homöopathischen Lehre der akuten und chronijschen ... Krankheiten : • . .

- der Dokumentation einer Mindestzahl eigener Behandlungsfälle und der Arzneidiagnose an vorgegebenen Krankheitsfällen.

9. Medizinische Genetik

Definition:

Die Medizinische Genetik umfaßt die Klinische Diagnostik und Differentialdiagnostik genetisch bedingter Erkrankungen unter Berücksichtigung labordiagnostischer Möglichkeiten sowie die Risikoermittlung und genetische Beratung der Patienten und deren Familien.

Weiterbildungszeit:

1 4-jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung für ein Gebiet

2 2-jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß §'8 Abs. l in klinischer Genetik und genetischer Beratung. .

3 Nachweis der selbständigen Durchführung der genetischen Beratung in mindestens 100 Fällen bei mindestens 30 verschiedenen Problemstellungen oder Krankheitsbildern.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung^rwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfährungen in

- den theoretischen Grundlagen der molekularen Genetik und der Zytogenetik , \

- den wichtigsten Stoffwechselerkrankungen

- der genetischen Diagnostik einschließlich Pränataldia-gnostik

- der genetischen Beratung

- den Prinzipien der Behandlung genetischer Krankheiten

- der Begutachtung.

10. Medizinische Informatik

Definition:

Die Medizinische Informatik umfaßt die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Modellierung von informationsverarbeitenden Systemen unter der Zielsetzung, diese zu beschreiben, zu analysieren, zu konstruieren und zu bewerten, wobei eigenständige Methoden der Medizinischen Informatik, der Informatik, der Mathematik und der Biometrie angewandt werden und die praktische Systemrealisierung wesentiich durch den Einsatz von Computern erfolgt

Weiterbildungszeit:

1 Nachweis einer mindestens 2-j ährigen klinischen Tätigkeit

2 l'A Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- Medizinischer Dokumentation ', '

- Informationssystemen des Gesundheitswesens

- Wissensbasierten Systemen

- Bildverarbeitung

- Biosignalverarbeitung-

- Qualitätssicherung

- Datenschutz

- angewandter Informatik

- Medizinischer Biometrie

- betriebswirtschaftliehen Aspekten des Gesundheitswesens. .

11. Naturheilverfahren

Definition:

Naturheilverfahren umfassen im Rahmen der Gesamtmedizin die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungszeit:

1 Nachweis einer mindestens 2-j ährigen klinischen Tätigkeit.

2 Teilnahme an 4 Kursen über naturgemäße Heilweisen von je l Woche Dauer.

3 3 Monate Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.

Die 3-monatige Weiterbildung kann auch in Abschnitten von jeweils mindestens 2 Wochen durchgeführt werden.

• 4 Die Voraussetzungen (Abs. 2 .und 3) für die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren sind auch erfüllt, wenn die Ärztin oder der Arzt eine mindestens 6-monatige Weiterbildung in einer Krankenhauseinrichtung für Naturheilverfahren nachweist

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Hydro- und Thermotherapie

- der Bewegungstherapie einschließlich der Atemtherapie

- den Massageverfahren des Bereiches

- der Ernährungstherapie

- der Phytotherapie

- der Ordnungstherapie ' ...

- den ausleitenden Verfahren

- der Anwendung anderer Therapieprinzipien.

12. Phlebologie

Definition:

Die Phlebologie umfaßt die Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungszeit:

1 Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit

2 l'A Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. .

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- quantifizierenden apparativen Meßverfahren

-- der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation

- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßsystem im Zusammenhang mit Venenerkrankungen insbesondere der unteren Extremitäten '..

- der Sklerosierungstherapie, sowie in der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen

- der Kompressionstherapie ' .

- der operativen'Behandlung von Venenkrankheiten, sowie deren Nachbehandlung.

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

27. 9. 94 (31)

13. Physikalische Therapie

Definition:

Die Physikalische Therapie umfaßt die Anwendung physikalischer Faktoren (mit Ausnahme ionisierender Strahlen) in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

1 Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit

Die Weiterbildung hat sich auch auf Aufgaben der medizinischen Prävention und Rehabilitation zu erstrecken:

2 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l.

3 - Die im Rahmen der Weiterbildung für das Gebiet nachgewiesene Weiterbildung in, physikalischer Therapie kann bei Internistinnen oder Internisten und Orthopädinnen oder Orthopäden bis zu 1% Jahren, bei Chirurginnen oder Chirurgen bis zu l Jahr angerechnet werden. . ' • -

4 Teilnahme an einem 4wöchigen Kurs von insgesamt 160 Stunden Dauer über die Grundlagen und Techniken der physikalischen Medizin unter Berücksichtigung der Prävention und Rehabilitation.

5' Das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung ist davon abhängig, daß in mindestens sechs der nachstehenden Therapieformen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten mit entsprechender räumlicher und apparativer Ausstattung sowie qualifizierter personeller Besetzung vorhanden sind und die Behandlung von der Ärztin oder vom Arzt überwacht wird: '

5.1 Krankengymnastik und Bewegungstherapie '

52 Massage

5.3. Extensionsbehandlung >

5.4 Wärme- oder Kältebehandlung

5.5 Elektrotherapie, Ultraschallbehandlung

5.6 Hydrotherapie, Bäderbehandlung

5.7 Lichttherapie

5.8 Aerosoltherapie

5.9 Klimatherapie

Bei der Auswahl der erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten sollen die gebietsspezifischen Erfordernisse der Ärztin oder des Arztes berücksichtigt werden, ebenso eventuelle ortsgebundene Therapiemöglichkeiten an Kurorten oder Heilbädern.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen, der Diagnostik, den Indikationen und Wirkprinzipien der Physikalischen Medizin einschließlich ihrer Anwendung in Prävention und Rehabilitation.

14. Plastische Operationen

Definition:

Die Plastischen Operationen umfassen die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe, welche Form, Funktion und Ästhetik wiederherstellen oder verbessern.

Weiterbildungszeit

l Anerkennung für die Gebiete Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.

1.1 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l in plastisch-chirurgischen Eingriffen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde für Hals-Nasen-Ohrenärztinnen oder Hals-Nasen-Ohrenärzte.

12 3 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l in plastisch-chirurgischen Eingriffen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie für Mund-Kiefer-Gesichtschirurginnen oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.

Weiterbildungsinhalt:

1 Hals-Nasen-Ohrenärztinnen oder Hals-Nasen-Ohrenärzte

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe bei

O den plastischen Operationen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen •

O der Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen

O den plastisch-rekonstruktiven Eingriffen nach Tumoroperationen.

2 Mund-Kiefer-Gesichtschirurginnen oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in .

- den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe bei

O anatomischer Ergänzung, Wiederaufbau oder Wiederherstellung, sowie Korrektur der Form und/ oder Funktion an den Körperregionen, die in der Definition des Gebietes enthalten sind.

15. Psychoanalyse

Definition:

Die Psychoanalyse umfaßt die Erkennung und psycho-analytische Behandlung von Krankheiten und Störungen, denen unbewußte seelische Konflikte zugrunde liegen, einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation, sowie zum Verständnis unbewußter' Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.

Weiterbildungszeit:

1 2-jährige klinische Tätigkeit, davon l Jahr'Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einer Ärztin oder einem Arzt, die bzw. der für mindestens 2 Jahre zur Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugt ist .

2 5 Jahre Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, ständig begleitend • während der gesamten Weiterbildungszeit

3 Bei Ärztinnen oder Ärzten mit mindestens 5-jähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie durch den Nachweis des Erwerbs, entsprechender psychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden, soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einem Fachgespräch nachgewiesen ist

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen der Psychoanalyse

- dem Verfahren der Psychoanalyse

- der psychiatrischen Diagnostik

- weiteren Verfahren der Psychoanalyse

- der Selbsterfahrung in einer Lehranalyse

- der psychoanalytischen Behandlung; hierzu gehört eine Mindestzahl dokumentierter psychoanalytischer Behandlungsstunden bei einer Mindestzahivon Fällen einschließlich deren Supervision.

16. Psychotherapie •

Definition:

Die Psychotherapie umfaßt die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Anteil haben, sowie von Belastungsreaktionen in Folge körperlicher Erkrankungen.

Weiterbildungszeit:

l 2-jährige klinische Tätigkeit, davon l Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einer Ärztin

21220

27. 9. 94 (31)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

21220

oder einem Arzt, die bzw. der für mindestens 2 Jahre zur Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugt ist. Auf .die Weiterbildung in der Psychiatrie können 6 Monate Weiterbildung entweder in Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie angerechnet werden.

2.3 Jahre Weiterbildung in der Psychotherapie, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit

3 Bei Ärztinnen oder Ärzten mit mindestens 5-jähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in der Psychiatrie und Psychotherapie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender , psychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden, soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einem Fachgespräch nachgewiesen ist .

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen der Psychotherapie

- den Verfahren der Psychotherapie

- der psychiatrischen Diagnostik

->• der Teilnahme an einer kontinuierlichen Balint-Gruppe, hierzu gehört eine Mindestzahl von Teilnahmestunden

- der Selbsterfahrung; hierzu gehört eine Mindestzahl von Teilnahmestunden in einer Einzel- oder Gruppenselbst-erfahrung

- der psychotherapeutischen Behandlung, hierzu gehört eine Mindestzahl dokumentierter tiefenpsychologischer oder verhaltenstherapeutischer Behandlungen einschließlich deren Supervision.

17. Rehabilitationswesen

Definition:

Das Rehabilitationswesen umfaßt neben den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin insbesondere die rehabili-tativen Verfahrensweisen und Arbeitstechniken im ambu-i lanten und stationären Bereich sowie die Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsinstitutionen.

Weiterbildungszeit:

1 Anerkennung für ein Gebiet oder vier Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.

2 Teilnahme an einem vierwöchigen theoretischen Grundkurs und vierwöchigen theoretischen Aufbaukurs für Rehabilitation.

3 Ein Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1; sechs Monate Weiterbildung im nichtstationären Bereich können angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

l Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen . .

- in den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin

- in "der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung

- in der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung

- in der Analyse der häufigsten Behinderungsarten und ihrer Auswirkungen in verschiedenen Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder

- in Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation im ambulaten und stationären Bereich

- über die verschiedenen Institutionen der Rehabilitation

- über die Träger der Rehabilitation

- über die rechtlichen Grundlagen der Rehabilitation

- über berufliche und soziale Eingliederung/Wiedereingliederung und die damit verbundenen psycho-sozialen Aspekte auch außerhalb der Institutionen

- über Einleitung, Durchführung und Abschluß von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich lebens-/ar-beitsbegleitender Beratung und Kooperation mit anderen Diensten im ambulanten Bereich

- in der Einarbeitung des weiterführenden Rehabilitationsvorschlages

- in der Sozialmedizin und Epidemiologie

- in der medizinischen Dokumentation und Statistik

- in den Besonderheiten von Verläufen und chronischer Erkrankungen

- in der Prävention

- in der Gesundheitserziehung

- über die in der Rehabilitation tätigen Berufsgruppen. -

18. Sozialmedizin

Definition:

Die Sozialmedizin umfaßt die Untersuchung der Häufigkeiten und der Verteilung der Volkskrankheiten im Zusammenhang mit der sozialen und natürlichen Umwelt, sowie der Organisation des Gesundheitswesens einschließlich der Einrichtungen der sozialen Sicherung, der . Begutachtung und der wissenschaftlichen Bewertung.

Weiterbildungszeit:

1 Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten: •

2 Teilnahme an einem 4wöchigen theoretischen Grundkurs und 4wöchigen theoretischen Aufbaukurs für Sozialmedizin.

3 l Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiter-bildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin darf von der Ärz-tin oder vom Arzt nur an der Stätte seiner sozialmedizinischen Tätigkeit geführt werden.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den theoretischen Grundlagen der Sozalmedizin

- dem System der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung

- den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger: Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeitsund Versorgungsverwaltung sowie Sozialhilfe und Sozialleistungen im öffentlichen Dienst

- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen

- Begriffen und Rechtsgrundlagen

- der Struktur der Rehabilitation

- den sozialmedizinischen Gutachtertätigkeiten.

19. Sportmedizin

Definition:

,. Die Sportmedizin umfaßt die Beziehungen zwischen den Funktionen des menschlichen Organismus und seinenLei-stungen in den verschiedenen sportlichen Disziplinen sowie die Verhütung und Behandlung von Sportschäden und -Sportverletzungen.

Weiterbildungszeit . .."•'.

1 2-jährige klinische Tätigkeit, auf die eine einjährige

- ganztägige Weiterbildung an einem sportmedizinischen Institut anrechenbar ist '

2 Teilnahme an Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer und Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer und 1-jährige praktische sportärztliche Tätigkeit, in einem Sportverein oder Sportbund oder alternativ zu 2.

'3 l-jährige ganztägige Weiterbildung an einem sportmedizinischen Institut. -

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der allgemeinen Sportmedizin und ihren physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen

- der Sportmedizin des Leistungssportes

- der praktischen 'Sportmedizin

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

27. 9. 94 (32)

- den psychologischen Problemen des Sportes

- der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation

- der Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter

- den speziellen Problemen des Haltungs- und Bewe-' gungsapparates beim Sport

- der Sportpädagogik.

20. Stimm-, und Sprachstörungen

Definition:

Stimm- und Sprachstörungen umfassen sowohl die früh-kindlich erworbenen audiogenen, wie auch aus anderen Gründen zustandegekommenen Störungen der Stimme und Sprache.

Weiterbildungszeit:

1 2-jährige klinische Tätigkeit, auf die Weiterbildungsabschnitte (Abs. 2 und 3) anrechenbar sind.

2 Eine mindestens 1-jährige Weiterbildung in der diagnostischen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

3 Eine 6-monatige Weiterbildung in Stimm- und Sprachstörungen. ' , '

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlungi Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in . .

- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik bei Stimmstörungen, Sprachstörungen, und Sprechstörungen aller Altersstufen

- der Therapie der Stimm-, Sprach- und Sprechstörungen.

21. Tropenmedizin

Definition:

Die Tropenmedizin umfaßt die an tropische Klimabedingen gebundenen und durch die besonderen Lebensum-stände in tropischen Entwicklungsländern bedingten Gesundheitsstörungen einschließlich deren Epidemilogie, Prävention, Diagnostik, Therapie und Bekämpfung, insbesondere der tropischen Infektionskrankheiten sowie die damit in Zusammenhang stehende anwendungsorientierte Gesundheitssystemforschung.

Weiterbildungszeit:

1 Teilnahme an einem Kurs über Tropenkrankheiten und medizinische Parasitologie an einem von einer Ärztekammer anerkannten tropenmedizinischen Institut von mindestens 3 Monaten Dauer.

2 Eine mindestens 1-jährige Weiterbildung außerhalb der Tropen in einem Tropenkrankenhaus, einer tropenmedizinischen Fachabteilung oder der klinischen Ambulanz eines Tropeninstituts.

3 Eine 1-jährige praktische Tätigkeit in den Tropen,'in einer klinischen Ambulanz, auf einer allgemeinen Krankenstation oder auf einer. Stetion für Innere Krankheiten oder Kinderkrankheiten, soweit die Behandlung von Tropenkrankheiten dort einen wesentlichen Anteil der ärztlichen Tätigkeit ausmacht

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und, Erfahrungen in

- den theoretischen Grundlagen der Tropenkrankheiten

- der Pathologie und Pathophysiologie der Tropenkrankheiten '

- der Klinik und Therapie der Tropenkrankheiten

- der medizinischen Praxis und der Gesundheitswissenschaft in tropischen und subtropischen Entwicklungsländern.

22. Umweltmedizin

Definition:

Die Umweltmedizin umfaßt die medizinische Betreuung von Einzelpersonen mit gesundheitlichen Beschwerden oder auffälligen Untersuchungsbefunden, die von ihnen selbst oder ärztlicherseits mit Umweltfaktoren in Verbindung gebracht werden.

Weiterbildungszeit:

1 Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.

2 l'A Jahre Weiterbildung in Umweltmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß §. 8 Abs. 1; hiervon nicht mehr als 6. Monate theoretische Weiterbildung in Umweltmedizin und

3. Teilnahme an einem Kurs über Umweltmedizin von 200 Stunden Dauer, der innerhalb von 24 Monaten absolviert werden muß.

Weiterbildungsinhalt:"

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prävention, Diagnose und Behandlung von Erkrankungen, die mit Umweltnoxen in Verbindung gebracht werden

- der Erstellung umweltmedizinischer Gutachten.

§ 24

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.

§25

Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

Genehmigt, mit der Maßgabe, daß

1. innerhalb eines Jahres die Festlegung nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 Heilberufsgesetz (HeilBerG) unter Einbeziehung grundsätzlich aller Gebiete gemäß § 2 dieser Weiterbildungsordnung zu regeln und zur Genehmigung vorzulegen ist,

2. bis zum Inkrafttreten vorgenannter Festlegung § 7 Abs. l Satz 2 dieser Weiterbildungsordnung ersetzt wird durch § 4 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte vom 30. April 1977 und

3. § 23 Abs. 5 Satz 2 der Weiterbilduhgsordnung wie folgt gefaßt wird:

„Auf Antrag erhält sie oder er das Recht, unter Verzicht auf die bisher geführte Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn sie oder er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung .Kinderchirurgie' die . Facharztbezeichndung für .Kinderchirurgie';

2. bei Teilgebietsbezeichnung .Plastische Chirurgie* die Facharztbezeichnung für .Plastische Chirurgie';

3 bei Teilgebietsbezeichnung .Thorax- und Kardio-vaskularchirurgie' die Facharztbezeichnung für .Herzchirurgie'."

Düsseldorf, den 27. September 1994

Ministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Dr. Erdmann

Ausgefertigt am 18. Oktober 1994 -, Düsseldorf, den 18. Oktober 1994

Der Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe

21220

') MBL NW. ausgegeben am 30. Dezember 1994.