Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61). Siehe neue Beitragsordn. v. 28.10.2000



 

Historisch:

„ Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein "

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.) f 23 1Q fl3 ,„

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„ Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein "

Vom 23. Oktober 1993¹)

•Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Oktober 1993 aufgrund § 20 Abs. l des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), -SGV. NW. 2122 - folgende Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 8.12.1993 - V B 3 - 0810.44 - genehmigt worden ist.

§1

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Ärztekammer Nordrhein von ihren Kammerangehörigen Beiträge.

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Beitragspflicht für das Beitragsjahr besteht, wenn der Arzt am 1. Februar (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Ärztekammer Nordrhein ist.

(4) Die Veranlagung erfolgt nach Beitragsgruppen. Für jede Beitragsgruppe, mit Ausnahme der Gruppen N und 01, wird ein Grundmeßbetrag festgesetzt.

Die Beitragsgruppen und der Grundmeßbetrag ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).

(5) Der auf den Beitragsgrundmeßbetrag anzuwendende Hebesatz wird durch besonderen Beschluß der Kammerversammlung festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden.

§2

(1) Die Einordnung in die Beitragsgruppe richtet sich nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, sofern nicht die Absätze 3 und 4 eine abweichende Regelung vorsehen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Die Einordnung erfolgt nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die der Kam-merangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat. Hat er in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die nach den im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.

(2) Zum niedrigsten Beitrag (Beitragsgruppe N) werden Kammerangehörige veranlagt,

1. die den ärztlichen Beruf nicht oder nicht mehr ausüben,

2. doppelt approbierte Ärzte, die im Hauptberuf nicht ärztlich tätig sind,

3. Gastärzte, Stipendiaten u. ä.

(3) In Beitragsgruppe 01 werden neben den nach ihren Einkünften in diese Gruppe fallende Ärzte auch veranlagt:

1. Kammerangehörige, die im letzten und vorletzten Jahr vor dem Beitrags jähr den ärztlichen Beruf nicht ausgeübt haben,

2. Kammerangehörige, die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren und

3. Kammerangehörige, die sich im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals niedergelassen haben; auf Antrag wird der Kammerangehörige statt dessen bereits im Jahr der erstmaligen Niederlassung in die Beitragsgruppe 01 veranlagt.

(4) Verringern sich die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit während des Beitrags Jahres uni mindestens 20 Prozent oder haben sie sich in dem dem Beitragsjahr vorangehenden Jahr in diesem Umfang verringert, so wird auf Antrag die Veränderung entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung ist .nachzuweisen. Über den veränderten Beitrag erteilt die Ärztekammer einen Bescheid.

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254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

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§3

(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

- bei niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben,

- bei beamteten und angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte(n) abzüglich Werbungskosten. Versorgungsbezüge nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen, z. B. aus der Ärzteversorgung, bleiben außer Ansatz.

Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus unselbständiger Arbeit, so sind diese Einkünfte zusammenzuzählen.

(2) Bei Kammerangehörigen, die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren, gilt die Hälfte der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2.

§4

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Jedes Kammermitglied hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Zur Selbsteinstufung kann sich der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes bedienen. Der Kammerbeitrag wird am 1. März eines jeden Kalenderjahres fällig.

(2) Liegt der Ärztekammer am 1. März des Kalenderjahres die Selbsteinstufung des Kammerangehörigen nicht vor, so wird er durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters oder der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

(3) Liegt der Ärztekammer die Selbsteinstufung vor, hat sie jedoch Zweifel an deren Richtigkeit, und werden diese Zweifel nicht oder nicht zur Überzeugung der Ärztekammer ausgeräumt, so wird der Kammerangehörige durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer Nordrhein hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters in Form einer, von diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

(4) Soweit die Ärztekammer Nordrhein wegen offensichtlicher Zugehörigkeit des Kammerangehörigen zu einer Beitragsgruppe eine Auskunft nicht für erforderlich hält, kann sie abweichend von den Absätzen 2 und 3 einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird ein Kammerangehöriger durch Bescheid zum Kammerbeitrag veranlagt, wenn er den aufgrund der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet

(6) Die Bescheide nach den Absätzen 2 bis 5 sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§5

(1) Nach § 4 fällig gewordene Beiträge sind innerhalb eines Monats zu entrichten. Auf Wunsch des Arztes können die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge in den Gruppen N und 01, auch in vier gleichen Teilbeträgen am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 31. Dezember des Beitragsjahres entrichtet werden; sind Teilzahlungstermine schon verstrichen, so sind die anteiligen Zahlungen gleichmäßig auf die verbleibenden Zahlungstermine zu verteilen.

(2) Auf die Zahlungstermine wird jeweils durch Veröffentlichungen im Rheinischen Ärzteblatt hingewiesen.

(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird kostenpflichtig gemahnt. Die Kosten betragen für jede Mahnung Euro l,-.

§6

(1) Falls die Zahlung des Kammerbeitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammerangehörigen oder aus,anderen Gründen (z. B. Krankheit) für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, kann ein Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlaß gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Über die Anträge nach Abs. l entscheidet der Kammervorstand oder ein dafür eingesetzter Ausschuß. Die Entscheidung soll in der Regel nur für das laufende Jahr getroffen werden.

(3) Der Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge Richtlinien beschließen.

§7

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.