Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen
Vom 25.4.2008
Beschlossen in der 21. Sitzung der Kammerversammlung am
25.4.2008
Diese Berufsordnung regelt auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), die Berufsausübung der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) im Land Nordrhein-Westfalen. Sie informiert über die Besonderheiten psychotherapeutischer Berufsausübung in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern und institutionellen Zusammenhängen, in denen psychologische Heilkunde zur Anwendung kommt.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten handeln auf der Grundlage der ethischen Grundsätze, wie sie sich aus den allgemeinen Menschenrechten gemäß der Charta der Vereinten Nationen ergeben.
Die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen fördern die kritische Auseinandersetzung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der eigenen ethischen Haltung. Insbesondere dient die Berufsordnung dazu,
- das Vertrauen zwischen Patientinnen oder Patienten und Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten zu fördern,
- die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicher zu stellen,
- die
Freiheit und das Ansehen des Berufs der Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit zu wahren und zu befördern.
Grundsätze
§ 1
Berufsaufgaben
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern.
(2) Sie betätigen sich insbesondere in der kurativen und palliativen Versorgung, in der Prävention und Rehabilitation, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Forschung und Lehre, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Feldern des Sozialwesens, in der Beratung, in der Leitung und im Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen sowie deren wissenschaftlicher Evaluation, in der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Konzepte, Verfahren und Methoden der Psychotherapie. Sie beteiligen sich darüber hinaus an der Erhaltung und Weiterentwicklung der soziokulturellen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die psychische Gesundheit der Menschen.
(3) Der Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ist seiner Natur nach ein freier Beruf und kein Gewerbe.
§ 2
Berufsbezeichnungen
(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 und § 26 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,
- „Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“,
- „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“,
- „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.
Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
(2) Als zusätzliche Bezeichnung kann der Berufsbezeichnung das Psychotherapieverfahren beigefügt werden, das Gegenstand der vertieften Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder gemäß § 12 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zur Approbation führte.
(3) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden, sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Die Voraussetzungen für derartige Angaben sind gegenüber der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts setzt eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus und muss mit dem Zusatz 'Tätigkeitsschwerpunkt' erfolgen. Es dürfen nur bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden.
(4) Sonstige
Regelungen zur Führung von Gebiets- oder Zusatzbezeichnungen bleiben einer
gesonderten satzungsrechtlichen Regelung der Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen vorbehalten.
Allgemeine Berufspflichten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten, insbesondere
- die Autonomie der Patientinnen und Patienten zu respektieren,
- Schaden zu vermeiden,
- Nutzen zu mehren und
- Gerechtigkeit anzustreben.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Würde ihrer Patientinnen und Patienten zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion, eventueller Behinderungen oder politischer Überzeugung.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Grundsätze und keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind und deren Befolgung einen Verstoß gegen diese Berufsordnung beinhalten würde.
(5) Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die professionelle Qualität ihres Handelns unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln.
(7)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen
Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.
Fachliche Äußerungen müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert
sein. Insbesondere sind irreführende Heilungsversprechen und unlautere
Vergleiche untersagt.
Regeln der Berufsausübung
§ 4
Allgemeine Obliegenheiten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten, diese zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern.
§ 5
Sorgfaltspflichten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln persönlich und eigenverantwortlich. Sie dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage der Patientinnen und Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
(2) Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patientinnen und Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient oder Patientin und Behandler oder Behandlerin nicht herstellbar ist, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind.
Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch einer Patientin oder eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin verpflichtet, der Patientin oder dem Patienten ein Angebot zu machen, sie oder ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.
(4) Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Erfolg mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, sie zu beenden. Sie haben dies der Patientin oder dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihr oder ihm zu erörtern.
(5) Psychotherapien, die systematisch über elektronische Kommunikationsmedien erfolgen, bedürfen einer besonderen Beachtung der Sorgfaltspflichten und der übrigen Bestimmungen der Berufsordnung.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Kolleginnen und Kollegen, Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige anderer Heil- und Gesundheitsberufe in Absprache mit dem Patienten oder der Patientin hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind.
(7) Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patientinnen und Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung bzw. Überweisung von Patientinnen und Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten.
(8) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Ehegattinnen oder Ehegatten, Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einer Patientin oder einem Patienten stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
§ 6
Abstinenz
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen.
(2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen.
(3) Die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme ist unzulässig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden, es sei denn, der Wert ist geringfügig.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(5) Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig.
(6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einer Patientin oder einem Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.
(7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen und Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut. Die Beschäftigung ehemaliger Patientinnen und Patienten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist unzulässig.
§ 7
Aufklärungspflicht
(1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten oder die Psychotherapeutin oder durch eine Person voraus, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Anders lautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B. Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
(3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit der Patientin oder des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Patientin ihre oder der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist die Patientin oder der Patient auch während der Behandlung darüber aufzuklären.
(4) Der Patientin oder dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die sie oder er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(5) In Institutionen, in Berufsausübungsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen arbeitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patientinnen und Patienten in angemessener Form über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über den Ablauf der Behandlung, über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer, an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren.
§ 8
Schweigepflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patientinnen und Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt - unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 - auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.
(2) Soweit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patientinnen und Patienten und deren Therapie zu entscheiden.
(3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.
(4) Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder wird sie oder er gefährdet, so haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientin oder des Patienten, Schutz einer oder eines Dritten bzw. dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Patientin oder des Patienten oder Dritter zu ergreifen.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.
(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person der Patientin oder des Patienten erfolgen können. Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.
(7) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.
(8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen 2 bis 7 hat sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.
§ 9
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.
§ 10
Datensicherheit
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.
§ 11
Einsicht in Behandlungsdokumentationen
(1) Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieser oder diesem Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder dem Patienten zu begründen. Die Kammer kann zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 die Offenlegung der Aufzeichnungen ihr gegenüber verlangen. Die Regelung des § 12 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen ihren oder seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der Patientin oder des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht.
§ 12
Umgang mit minderjährigen Patientinnen und Patienten
(1) Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Behandlung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Einstellungen aller Beteiligten zu treffen. Sie haben allen Beteiligten gegenüber eine professionelle Haltung zu wahren.
(2) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Minderjähriger nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern. Bei Konflikten zwischen den Sorgeberechtigten und der Patientin oder dem Patienten ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, insbesondere auf das Wohl der Patientin oder des Patienten zu achten.
(3) Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer Behandlung mit der oder dem noch nicht einsichtsfähigen Patientin oder Patienten von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.
(4) Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus.
(5) Einsichtsfähige minderjährige Patientinnen und Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber den einsichtsfähigen Patientinnen und Patienten als auch gegebenenfalls gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen ihm anvertrauten Mitteilungen. Soweit eine Minderjährige oder ein Minderjähriger über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 2 verfügt, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die sie oder ihn betreffende Patientenakte ihrer oder seiner Einwilligung. Es gelten die Ausnahmen entsprechend den Regelungen nach § 8.
§ 13
Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten
(1) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist eine Patientin oder ein Patient, für den eine rechtliche Vertreterin oder ein rechtlicher Vertreter eingesetzt ist, nur dann, wenn sie oder er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt.
(2) Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut nach entsprechender Aufklärung die Einwilligung der rechtlichen Vertreterin oder des rechtlichen Vertreters einzuholen. Bei Konflikten zwischen gesetzlich eingesetzten Vertretern und Patientinnen und Patienten ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, insbesondere auf das Wohl der Patientin oder des Patienten zu achten.
(3) Der gesetzlichen Betreuungssituation und den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung ist Rechnung zu tragen.
§ 14
Honorierung und Abrechnung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten. In begründeten Ausnahmefällen können sie Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich zu vereinbaren.
(4) Weiß die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie oder er die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Angemessenheit der Honorarforderung hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf Anfrage gegenüber der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu begründen.
(6) Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben.
§ 15
Fortbildungspflicht
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.
§ 16
Qualitätssicherung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen entsprechend den Richtlinien der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu ergreifen.
(2) Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Kammer nachweisen können.
§ 17
Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Berufskolleginnen und Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kolleginnen oder Kollegen betrifft.
(2) Anfragen von Kolleginnen und Kollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von § 8 zu beantworten.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf einen möglichen Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patientinnen und Patienten können im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geschlichtet werden.
§ 18
Delegation
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können diagnostische Teilaufgaben sowie bei gegebener Indikation im Rahmen eines psychotherapeutischen Gesamtbehandlungsplans standardisierte psychotherapeutische Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren, sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die Patientinnen und Patienten wirksam eingewilligt haben.
(2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei der oder dem delegierenden Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten.
(3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur regelmäßigen Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet.
§ 19
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte
(1) Beschäftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in ihrer Praxis, in Ambulanzen, in Aus- und Weiterbildungsstätten oder in anderen Institutionen des Gesundheitswesens und der Forschung sowie in anderen Einrichtungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so haben sie auf angemessene Arbeits- und Vergütungsbedingungen hinzuwirken und Verträge abzuschließen, welche der jeweiligen Tätigkeit entsprechen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind.
(3) Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
Formen der Berufsausübung
§ 20
Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung
(1) Die selbständige Ausübung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ist grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Die Durchführung einzelner therapeutischer Schritte kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten stattfinden, soweit dies für die Behandlung notwendig ist und berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Es ist zulässig, über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten psychotherapeutisch tätig zu sein. Dabei haben die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen.
(3) Orte, Arten und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei längeren Abwesenheiten von der Praxis ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet, für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen.
(5) Die Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Psychotherapeutin oder den niedergelassenen Psychotherapeuten voraus. Die Beschäftigung ist der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
(6) Die Beschäftigung von Fachkräften, die die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber in ihrer oder seiner psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit unterstützen bzw. von Vertreterinnen oder Vertretern, wenn die Vertretung insgesamt länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert, ist der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
§ 21
Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu
Kooperationsgemeinschaften
und sonstigen Organisationen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich im Rahmen der Vorgaben des Heilberufsgesetzes zu Berufsausübungsgemeinschaften in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihrer Berufsgruppe oder Angehörigen anderer Gesundheits- oder Beratungsberufe zusammenschließen.
(2) Bei Berufsausübungsgemeinschaften sind die Namen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Angehörigen der anderen Berufsgruppen, die zugehörigen Berufsbezeichnungen, die Rechtsform und jeder Ort der Berufsausübung öffentlich anzukündigen.
(3) Darüber hinaus dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sich an Kooperationen beteiligen, deren Ziel ein bestimmter Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist.
(4) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch die Patientinnen und Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleiben.
(5) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen ist die Verarbeitung der Patientinnen- und Patientendaten so zu organisieren, dass bei Auflösung des Zusammenschlusses eine Trennung der Datenbestände unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, der schutzwürdigen Belange der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der schutzwürdigen Belange der betroffenen Patientinnen und Patienten möglich ist.
(6) Eine Beteiligung von Kammermitgliedern an privatrechtlichen Organisationen, die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringer und außerhalb der Organisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten der Kammermitglieder beschränken, ist unzulässig.
(7) Alle Zusammenschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Änderungen sind der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Kooperationsverträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf Verlangen der Kammer vorzulegen.
§ 22
Anforderungen an die Praxen
(1) Praxen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit sind zu gewährleisten. Die besonderen Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.
(2) Anfragen von Patientinnen und Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, müssen zeitnah, in Notfällen unverzüglich beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten sind der Patientin oder dem Patienten alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.
(3) Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für alle Orte psychotherapeutischer Tätigkeit entsprechend.
§ 23
Informationen über Praxen und werbende Darstellung
(1) Die Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung muss durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten notwendigen Informationen enthält.
(2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Praxis“ bedarf der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Eine Internetpräsenz muss den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) entsprechen.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
- sie müssen allen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
- die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
- die Systematik muss zwischen den erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.
§ 24
Aufgabe der Praxis
(1) Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber hat rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, bei der Auflösung oder der Veräußerung der Praxis - auch für den Todesfall - die Regeln der Datensicherheit gem. § 10 eingehalten werden. Die Beendigung der Praxistätigkeit ist der Kammer mitzuteilen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Patientenunterlagen bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patientinnen und Patienten an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übergeben. Soweit eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht vorliegt, hat die bisherige Praxisinhaberin oder der bisherige Praxisinhaber für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen nach § 9 Absatz 3 und § 10 Sorge zu tragen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Praxisübergabe und im Falle eigenen Unvermögens (Krankheit, Tod) ihre Dokumentationen sicher verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit (§ 9 Absatz 3) unter Beachtung der Grundsätze der Datenschutzbestimmungen vernichtet werden.
(4) Ist eine Aufbewahrung bei der bisherigen Praxisinhaberin oder dem bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, kann diese Aufgabe an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übertragen werden, wenn diese oder dieser die Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss hält.
§ 25
Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis dürfen nur Weisungen befolgen, die mit dieser Berufsordnung vereinbar sind und deren Befolgung sie selbst verantworten können.
(2) Sie dürfen in Bezug auf fachliche Angelegenheiten ihrer Berufsausübung Weisungen von Vorgesetzten nur dann befolgen, wenn diese über entsprechende psychotherapeutische Qualifikationen verfügen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Dienstvorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung unvereinbar sind. Sie haben bei der Gestaltung beruflicher Rahmenbedingungen darauf hinzuwirken, dass diese der weisungsgebundenen Berufskollegin oder dem weisungsgebundenen Berufskollegen die Einhaltung ihrer oder seiner Berufspflichten ermöglichen.
(4) Üben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis und zugleich selbständig in einer Praxis aus, haben sie Interessenkonflikte, die sich hierbei ergeben könnten, unter vorrangiger Berücksichtigung des Patientenwohls zu lösen.
§ 26
In Aus- und Weiterbildung tätige
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(1) In der Aus- und Weiterbildung tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus ziehen. Die Regelungen zur Abstinenz (§ 6 Abs. 1, 3, 5) gelten entsprechend.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Prüfungen bei Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren.
(3) Die Aus- und Weiterbildungsbedingungen müssen für alle Betroffenen transparent und durch schriftlichen Vertrag festgelegt sein.
(4) Auszubildende sind auf ihren späteren Beruf hin angemessen auszubilden. Werden Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Praxis einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten tätig, hat Letztere bzw. Letzterer sie mit deren Einwilligung bei Beginn und Beendigung dieser Tätigkeit der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu nennen.
(5) Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ausbildung oder die Weiterbildung sollen unverzüglich ausgestellt werden.
§ 27
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachterinnen und Gutachter
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich als Gutachter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Erfahrungen ausreichen, um die zu untersuchende Fragestellung nach bestem Wissen und Gewissen beantworten zu können.
(2) Gutachten sind den fachlichen Standards entsprechend innerhalb angemessener Frist zu erstellen und dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben vor Übernahme eines Gutachtenauftrags ihre gutachterliche Rolle zu verdeutlichen und von einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit klar abzugrenzen.
(4) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen und Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist in der Regel abzulehnen. Eine Stellungnahme ist dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient auf die Risiken einer möglichen Aussage der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in geeigneter Weise hingewiesen wurde und wenn er die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden hat. Im Falle einer Entbindung von der Schweigepflicht ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut gem. § 53 Abs. 2 StPO verpflichtet, als Zeugin oder Zeuge vor Gericht auszusagen.
§ 28
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Forschung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei der Planung und Durchführung von Studien und Forschungsprojekten die in der Deklaration von Helsinki niedergelegten ethischen Grundsätze zu beachten.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind vor Beginn von Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt sein.
(3) Sofern Behandlungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nicht abgeschlossen werden können, ist dafür Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder vermittelt werden können.
(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen haben
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Auftraggeberinnen und Auftraggeber
und Geldgeberinnen und Geldgeber der Forschung zu nennen.
Schlussbestimmungen
§ 29
Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sind dieser gegenüber zur Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet, die sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verträgen, Richtlinien und Satzungsnormen ergeben. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, der Kammer unverzüglich nach Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, welche diese zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
§ 30
Ahnden von Verstößen
(1) Schuldhafte, d. h. vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Berufsordnung können berufsrechtliche Verfahren nach dem Heilberufsgesetz nach sich ziehen.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten kann dann eine berufsrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
§ 31
Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen und für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
(2) Sie gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihren Beruf ausüben und vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend tätig werden.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie ist auch im offiziellen Mitteilungsorgan der Kammer zu veröffentlichen. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Berufsordnung tritt die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2004 (SMBl. NRW. 21222) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9. Juni 2008
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III C2 – 0810.103 -
Im Auftrag
(G o d r y)
Die vorstehende Berufsordnung
wird hiermit ausgefertigt.
Monika K o n i t z e r
Präsidentin
MBl. NRW. 2008 S. 378, geändert am 9.12.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 343), 23.5.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 497), 21.5.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 808).