Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Weiterbildungsordnung für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Vom 16. September 2022
Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 16. September 2022 aufgrund § 36 Absatz 8 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416) und Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, folgende Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beschlossen:
§ 1
Ziel
(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte und qualitätsgemäße Erwerb eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte psychotherapeutische Tätigkeiten in definierten Gebieten und Bereichen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung.
(2) Die Weiterbildung qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, in der Prävention, in der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 17 bis 21 dieser Weiterbildungsordnung nachgewiesen wird, werden eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nach Absatz 1 bestätigt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Weiterbildungsordnung liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht. Zur hauptberuflichen Tätigkeit gehört die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisions-Anteilen.
(2) Weiterbildungsinstitute sind Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen und hierfür von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassen worden sind.
(3) Zur ambulanten Versorgung gehören insbesondere Praxen sowie Weiterbildungs- und Hochschulambulanzen.
(4) Die stationäre Versorgung umfasst insbesondere (teil-)stationäre Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie sowie Suchtrehabilitation.
(5) Zum institutionellen Bereich gehören insbesondere Einrichtungen der Organmedizin, der somatischen Rehabilitation, des Justizvollzugs, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, der Sozialpädiatrie, der Gemeindepsychiatrie, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste.
(6) Ein Logbuch ist die strukturierte Dokumentation erbrachter Weiterbildungsleistungen. Es kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
§ 3
Art und Struktur der Weiterbildung
(1) Strukturierte Weiterbildungen nach den §§ 4 und 5 dieser Weiterbildungsordnung erstrecken sich auf
1. ein Gebiet (Gebietsweiterbildung) oder
2. einen Bereich (Bereichsweiterbildung).
(2) Wird eine weitere Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert, kann die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag feststellen, dass und in welchem Umfang sich die festgelegte Weiterbildungszeit verkürzt, soweit abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Gebiets- oder Zusatzbezeichnung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei einer Gebietsweiterbildung höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Gebietsweiterbildung reduziert werden.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung setzt die Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere Inhalte, Zeiten und Prüfungen der Anlagen 1, 2 und 3 voraus.
§ 4
Gebietsweiterbildung
(1) Mit einer Gebietsweiterbildung werden besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben, die zur Anerkennung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut im jeweiligen Gebiet führen. Die Voraussetzungen der Gebietsweiterbildung richten sich nach Anlage 1 dieser Weiterbildungsordnung. Näheres zu den Inhalten der Weiterbildung in Psychotherapieverfahren regelt Anlage 2. Im Übrigen kann der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen die Anforderungen an die Durchführung der Weiterbildung in Richtlinien konkretisieren.
(2) Als Gebiete zur psychotherapeutischen Patientenversorgung werden definiert:
1. Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene,
2. Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche.
3. Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie.
Die Gebietsweiterbildungen nach den Ziffern 1 und 2 beinhalten die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, die Gebietsweiterbildung nach Ziffer 3 beinhaltet die Qualifizierung in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.
(3) Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachpsychotherapeutischen Tätigkeit.
(4) Das Gebiet wird durch den Erwerb einer Zusatzbezeichnung weder eingeschränkt noch erweitert.
(5) Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden.
§ 5
Bereichsweiterbildung
Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben. Die Voraussetzungen der Bereichsweiterbildungen richten sich nach Anlage 3 dieser Weiterbildungsordnung. Näheres zu den Anforderungen an die Durchführung der Weiterbildung kann der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in Richtlinien konkretisieren.
§ 6
Anerkennung der Bezeichnung und Rücknahme
(1) Das Führen einer Bezeichnung setzt die Anerkennung durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen voraus. Die Anerkennung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung auf Antrag durch Ausstellen einer Urkunde. Mit der Anerkennung einer Gebietsbezeichnung erfolgt auch die Anerkennung derjenigen Verfahren, die maßgebliche Grundlage der Gebietsweiterbildung waren, und die Berechtigung, diese Verfahren als Zusatzbezeichnung zu führen.
(2) Wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des betroffenen Kammermitglieds über die Rücknahme der Anerkennung.
§ 7
Führen von Bezeichnungen
(1) Gebiets- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.
(2) Gebietsbezeichnungen sind gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 zu führen.
(3) Eine Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.
(4) Mehrere von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannte Bezeichnungen dürfen nebeneinander nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.
(5) Bezeichnungen gemäß Absatz 1 bis 4, die von einer anderen deutschen Psychotherapeutenkammer anerkannt wurden, dürfen in der anerkannten Form auch im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.
(6) Für Weiterbildungen, die außerhalb von Deutschland erfolgt sind und deren Gleichwertigkeit durch eine deutsche Psychotherapeutenkammer anerkannt worden ist, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 8
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen, Inhalte und Anforderungen
(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz begonnen werden.
(2) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie umfasst insbesondere den Erwerb besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(3) Die Weiterbildung erfolgt
1. im Rahmen angemessen vergüteter Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
2. unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen, die gemäß § 13 als Weiterbildungsstätten zugelassen sind,
3. in fachlich weisungsabhängiger Stellung, Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eigenen Praxis sind bei Bereichsweiterbildungen auf die Weiterbildungszeit anrechnungsfähig, wenn die Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung erfüllt sind,
4. obligatorisch in ambulanten und stationären sowie optional in weiteren Versorgungsbereichen gemäß den Vorgaben nach Anlagen 1, 2 und 3; parallel stattfindende Weiterbildungen in zwei dieser Versorgungsbereiche sind zulässig, soweit die Anforderung einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte gewährleistet ist und dies mit den jeweiligen Vorgaben der Anlagen 1, 2 und 3 vereinbar ist.
(4) Weitergehende Regelungen der Weiterbildung bestimmen sich nach den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Weiterbildungsordnung. Für die Bereichsweiterbildungen sind Ausnahmen und Einschränkungen abweichend von Absatz 3 nach Anlage 3 möglich.
(5) Die besonderen Belange von Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmern mit Behinderungen werden zur Wahrung ihrer Chancengleichheit im Laufe der gesamten Weiterbildung berücksichtigt.
§ 9
Dauer der Weiterbildung und Unterbrechungen
(1) Die Dauer der Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten.
(2) Die Weiterbildung erfolgt in Hauptberuflichkeit.
(3) Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen. Niveau und Qualität der Weiterbildung müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
(4) Abweichend von Absatz 2 oder Absatz 3 kann eine Bereichsweiterbildung berufsbegleitend erfolgen, soweit dies nach Anlage 3 zulässig ist.
(5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub und Ähnlichem kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit.
§ 10
Abschluss der Weiterbildung, Qualifikation
Die Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung bescheinigt die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung sind, und berechtigt zur Führung der jeweiligen Bezeichnung.
§ 11
Befugnis zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hierzu Befugten in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt.
(2) Für die Weiterbildung können Kammermitglieder befugt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben, nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut mindestens drei Jahre im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich beziehungsweise drei Jahre im Bereich tätig waren, sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der in Satz 1 genannten Erfahrungszeiten entsprechend.
(3) Kammermitglieder, die die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“, „Psychologische Psychotherapeutin“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ führen und ihre Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erworben haben, nach der Approbation mindestens drei Jahre im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich beziehungsweise drei Jahre im Bereich tätig waren, sowie fachlich und persönlich geeignet sind, können zur Weiterbildung befugt werden. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der in Satz 1 genannten Erfahrungszeiten entsprechend.
(4) Die Befugnis ist auf sieben Jahre befristet und kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.
(5) Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung
1. persönlich zu leiten,
2. zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
3. bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
4. Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis nach § 16 auszustellen, und
5. Zwischen- und Abschlussgespräche mit den in der Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu führen.
Wird die Befugnis mehreren Personen gemeinsam erteilt, so trifft die Verpflichtung nach Satz 1 jede einzelne.
(6) Die Weiterbildungsbefugten können im Rahmen der unter ihrer Leitung durchgeführten Weiterbildung für einzelne Weiterbildungsinhalte dafür qualifizierte Dozentinnen und Dozenten sowie Supervisorinnen und Supervisoren hinzuziehen. Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter sind hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung von Supervisorinnen, Supervisoren, Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleitern ist bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu beantragen und von dieser zu genehmigen. Die hinzuzuziehenden Supervisorinnen und Supervisoren sowie Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter müssen approbiert und nach der Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin mindestens drei Jahre im entsprechenden Bereich beziehungsweise Gebiet tätig gewesen sein. Zudem müssen sie fachlich und persönlich geeignet sein. Zu Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleitern darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der in Satz 4 genannten Erfahrungszeit entsprechend.
(7) Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Auf Verlangen sind der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, näher zu bezeichnen sowie die Weiterbildungsstätte zu nennen.
(8) Zur Sicherstellung einer qualitätsgemäßen Weiterbildung können Weiterbildungsbefugte von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden. Weiterbildungsbefugte sollen sich im jeweiligen Gebiet oder Bereich regelmäßig fortbilden.
(9) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang der Befugnis und der Zulassung ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammerangehörigenmitglieder zu veröffentlichen.
§ 12
Aufhebung der Befugnis zur Weiterbildung
(1) Wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind, entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, ob die Befugnis ganz oder teilweise aufzuheben ist, insbesondere wenn
1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung der Weiterbildungsbefugten ausschließt, oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in Anlage 1, 2 und 3 der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(2) Die Aufhebung der Befugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Befugnis zur Weiterbildung endet zudem mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte oder mit dem Ende der Zulassung der Weiterbildungsstätte.
§ 13
Weiterbildungsstätte
(1) Die in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelte Weiterbildung wird in einer dafür ganz oder teilweise kraft Gesetzes ermächtigten oder durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt.
(2) Die Zulassung ist auf sieben Jahre befristet und kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass
1. für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
2. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
4. die Weiterbildungsdokumentation gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 im Logbuch ermöglicht wird.
(4) Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der Weiterbildungsordnung nach Absatz 3 nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen.
(5) Eine Weiterbildungsstätte kann für eine andere Weiterbildungsstätte die theoretische Weiterbildung, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren.
(6) Mit Antragstellung sind der Psychotherapeutenkammer diejenigen Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der gesamten Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung entspricht (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen, gemeinsames Weiterbildungskonzept, Curricula, Qualifikationen).
(7) Die zur Weiterbildung Befugten und die Weiterbildungsstätten haben sämtliche Veränderungen, die die Weiterbildung betreffen, wie zum Beispiel Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte oder personelle Veränderungen, unverzüglich der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer zugelassenen Weiterbildungsstätte.
(8) Die von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.
§ 14
Kooperation mit Weiterbildungsinstituten
(1) Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. § 13 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung, die das Angebot einer Kooperation nach Absatz 1 für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt.
§ 15
Dokumentation und Evaluation
(1) Die einzelnen Weiterbildungsteile sind von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem Logbuch schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und von den zur Weiterbildung Befugten zu bestätigen. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch die zur Weiterbildung Befugten erforderlich. Die Dokumentation der Gespräche gemäß § 11 Absatz 5 Nummer 5 erfolgt ebenfalls im Logbuch.
(2) Die Weiterbildungsstätten haben ihr Weiterbildungsangebot angemessen zu evaluieren. Art, Umfang und Ergebnis der Evaluation sind zu dokumentieren und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Verlangen in anonymisierter Form zu überlassen.
§ 16
Zeugnisse
(1) Weiterbildungsbefugte haben den in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit unverzüglich nach Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über
1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung nach § 9 Absatz 5 und
2. die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen.
(2) Auf Anforderung der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutin oder des in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten oder der Psychotherapeutenkammer ist der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutin oder dem in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten nach Ablauf je eines Weiterbildungsabschnitts von mindestens sechs Monaten ein Zwischenzeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
(3) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, von den zur Weiterbildung Befugten und den in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Dokumente, Auskünfte und Nachweise über Art und Durchführung der bisher absolvierten Weiterbildung anzufordern.
§ 17
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Psychotherapeutenkammer auf Antrag. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 15 Absatz 1 belegt ist.
(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind oder fälschlich als gegeben angenommen wurden.
(3) Die Zulassung zur Prüfung für eine Bereichsweiterbildung kann erst nach Anerkennung einer Gebietsweiterbildung erfolgen.
§ 18
Prüfungsausschüsse
(1) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden durch den Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die Reihenfolge, in der Stellvertreterinnen und Stellvertreter tätig werden, ist dabei festzulegen.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Fachpsychotherapeutinnen, Fachpsychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, von denen mindestens eine oder einer über eine Weiterbildungsbefugnis für das zu prüfende Gebiet oder den zu prüfenden Bereich sowie zwei über eine Qualifikation in den Verfahren oder den Bereichen verfügen müssen, die maßgebliche Grundlage der Gebiets- oder Bereichsweiterbildung sind. Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter der zu prüfenden Kandidatinnen und Kandidaten dürfen nicht als Prüferinnen oder Prüfer tätig sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.
§ 19
Prüfung
(1) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die Antragstellenden werden zu dem festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.
(2) Die Prüfung ist mündlich und soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten dauern; sie ist nicht öffentlich. Die Inhalte der Prüfung bestimmen sich nach Anlage 1, 2 und 3 der Weiterbildungsordnung.
(3) Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und aufgrund des mündlichen Fachgespräches, ob die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
(4) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dafür sollen insbesondere die technischen und örtlichen Voraussetzungen gewährleistet werden.
(5) Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, so beschließt er als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Diese besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten und gegebenenfalls bestimmte psychotherapeutische Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen.
(6) In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, fehlende Kenntnisse durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen. Er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.
(7) Bleiben Antragstellende der Prüfung ohne triftigen Grund fern oder brechen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Prüfung ohne einen triftigen Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Antragstellende können der Prüfung aus triftigem Grund fernbleiben oder diese abbrechen, wenn sie die für das Versäumnis triftigen Gründe der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben muss. Die Entscheidung über die Anerkennung der triftigen Gründe trifft die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sie kann weitere Nachweise fordern. Im Falle eines anerkannten Fernbleibens oder anerkannten Abbruchs gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen.
(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sie muss enthalten:
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2. den Namen der Geprüften,
3. den Prüfungsgegenstand,
4. Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
5. das Ergebnis der Prüfung,
6. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die tragenden Gründe für das Nichtbestehen und die gegebenenfalls vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.
§ 20
Prüfungsentscheidung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Urkunde über die Anerkennung aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einen mit den Gründen versehenen Bescheid, der auch die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen enthält.
(4) Gegen den Bescheid der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Über einen Widerspruch der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
§ 21
Wiederholungsprüfung
Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Die Vorschriften der §§ 17 bis 20 gelten entsprechend.
§ 22
Anerkennung einer ausländischen Weiterbildung
(1) Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung. Ein Drittstaatsdiplom über eine abgeschlossene Weiterbildung, das in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde, steht einem Weiterbildungsnachweis nach Satz 1 gleich, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird. Eine Anerkennung erhält auch, wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.
(2) Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 2 und 1 gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Das Verfahren der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung tritt einschließlich ihrer Anlagen 1, 2 und 3 am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. Oktober 2022
Präsident der
Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen
Gerhard H ö h n e r
Genehmigt.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2022
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
H a m m
Die vorstehende Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 3 wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Düsseldorf, den 3. Januar 2023
Präsident der
Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen
Gerhard H ö h n e r
MBl.
NRW. 2023 S. 232.
Anlagen: