Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch neue Prüfungsordnung vom 30.11.2001 - MBl.NRW. 2003 S. 224.



 

Historisch:

Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" Vom 24. Mai 1997¹)

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242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

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Prüfungsordnung  der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlußprüfung

im Ausbildungsberuf

„Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin"

Vom 24. Mai 1997¹)

Inhalt

des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBL I S. 1112),' zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGB1,1 S. 1476, 1479), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. 5. .1998 genehmigt worden ist. ,

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ l Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5 peschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit'

n. Abschnitt • Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung . § 9 Zulassüngsvoräussetzungen in besonderen Fällen § 10 Anmeldung zur Prüfung § li Entscheidung über die Zulassung § 12 Regelung für Behinderte . .

m. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

§ 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

§ 16 Nicht-Öffentlichkeit

§ 17 Leitung und Aufsicht

§18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnurigsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung

§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 23 Prüfungszeugnis

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

V.Abschnitt Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26 Rechtsbehelfe

§ 27 Prüfungsunterlagen

§ 28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Der Berufsbildungsausschuß hat in seiner Sitzung am 24. Mai 1997 aufgrund des §.41 Satz l sowie des § 58 Abs. 2

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§1 Errichtung:

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein Prüfungsausschüsse.'

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Die Zahnärztekammer Nordrhein kann gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (überregionale Prüfungsausschüsse).

§2 . Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder .je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mindestens ein/e Lehrer/in einer berufsbildenden Schule an. Davon darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des. Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter/innen.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein längstens für fünf Jähre berufen. ,

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen." • • /

(5) Lehrer/innen von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter/in der entsprechenden Berufsschulen) berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Nord-rhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so ' beruft die Zahnärztekammer Nordrhein nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkömpetenz und/öder fehlende persönliche Eignung i.S.d. § 20 Abs. 2 BBiG.

(8) Die Tätigkeit .im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen-und für Zeitversäumnis ist, soweit leine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu'zäh-. len, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. . .

....•',' §3 '.- . •"• Befangenheit .

(1) Im Zülassungs- und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem/der Prüfurigsbewerber/iri verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder

') MBL NW. 1998 S. 904.

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verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, • auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der/die Ausbilder/ innen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Dasselbe gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in. Die/ der Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§5 Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein' Protokoll zu führen. Die Sitzungsprotokolle sind vom/ von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 6 bleibt unberührt.

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 16 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

H. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§V Prüfungstermine

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt seih.

(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein' gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan (Rheinisches Zahnärzteblatt) rechtzeitig bekannt und informiert gleichzeitig die beteiligten Schulen.

(3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen und überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind für die schriftliche Prüfung einheitliche Prüfungstage für alle Prüflinge anzusetzen.

§8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer während des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr als 30 Schultage (> 180 Unterrichtsstunden) oder nicht mehr als 45 Arbeitstage in der Praxis entschuldigt oder unentschuldigt - Unterbrechungen durch Urlaub oder Schwangerschaft bleiben hiervon unberührt - gefehlt hat,

3. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,

4. wer das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geführt . hat und •

5. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der/die Auszubildende nicht zu vertreten hat.

(2) Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen prüfungsrelevanten Unterrichtsfächern (lt. Angabe letztes Berufsschulzeugnis) kann auf Antrag des/der Prü-fungsbewerbers/-bewerberin 'eine Zulassung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs. l Nr. 2 in Härtefällen erfolgen.

(3) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes l nicht vorliegen.

§9 ' Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der/die Auszubildende kann nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine/ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 40 Abs. l BBiG ist möglich, wenn dem/der Auszubildenden von der Berufsschule und dem/der Ausbildenden „über dem Durchschnitt" hegende Leistungen bescheinigt werden. Die in der Berufsschule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn die Durchschnittsnote der in der Berufsschule unterrichteten Fächer

Zahnmedizinische Fachkunde

Abrechnungswesen

Betriebswirtschaftslehre

Rechnungswesen

Organisationslehre/Datenverarbeitung

Textverarbeitung

zumindestens den Notendurchschnitt 2,2 aufweist, dabei darf kein Fach „unter dem Durchschnitt" (Mindestnote 3) bewertet sein.

(3) Die Ausbildungszeit von 24 Monaten soll nicht unterschritten werden.

(4) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist; in dem Beruf tätig

fewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon , ann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(5) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Ein-1 richtung (z. B. Rehabilitationszentrum) ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich gemäß den von der Zahnärztekammer Nordrhein bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den/die Ausbildende/n mit Zustimmung des/der Auszubildenden zu erfolgen.

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(2) In besonderen Fällen kann der/die Prüfungsbewerber/in selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 Abs. .4 und 5 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Nordrhein, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. l die Ausbildungsstätte. liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der gewöhnliche Aufenthalt des/der Prüfungsbewerbs/bewerberin liegt,

- in den Fällen des § l Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuß errichtet worden ist.

(4): Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung gemäß §§ 8, 9 Abs. l sind folgende Unterlagen des/der Auszubildenden beizufügen:

- eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- schriftliche Bestätigung des/der Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweises) .

- schriftliche Bestätigung des/der Auszubildenden über, nicht mehr als 45 Fehltage (Arbeitstage) in der Praxis

- alle Zeugnisse der Berufsschule ;

- der Berufsausbildungsvertrag

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind folgende Unterlagen beizufügen: '

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- -Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 4 oder.Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 5

§11 ; Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Unterbleibt die Zulassung aufgrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs. l Nr. 2 oder Abs. 2, so ist der/die Prüfungsbewerber/in zum nächstmöglichen Termin zuzulassen. '

(3) Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in mitzuteilen. Bei Zulassung sind Prüfungstag und Prüfungsort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel 14 Tage vor Prüfungsbeginn mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Eine Rücknahme der Zulassung kommt darüber hinaus auch zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder vorsätzlich falscher Angaben ausgesprochen wurde.

' § 12 ' • • Regelung für Behinderte

Behinderten ist auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der~im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Behinderten zu erörtern.

HI. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§13 • . Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse

besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

§ 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin -, (Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV) vom 19. Januar 1989 (BGB1. I S. 124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II S. 885), festgelegten Kennte nisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff in der jeweils gültigen Fassung des Lehrplans, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern A: Fachbereich Zahnmedizin, B: Abrechnungswesen und Verwaltung sowie C: Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach D: Praktische Übungen (§ 9 Abs. 4 Ausbildungsverordnung mündlich durchzuführen.

Die Prüfungsinhalte gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungs-, Verordnung werden nach Maßgabe der Unterrichtsfächer

- Zahnmedizinische Fachkunde

- Abrechnungswesen

- Betriebswirtschaftslehre

- Rechnungswesen

- Organisationslehre/Datenverarbeitung

- Textverarbeitung geprüft.

(3) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1 im Prüfungsfach Fachbereich Zahnmedizin 150 Minuten,

2 im Prüfungsfach Abrechnungswesen und Verwaltung 150 Minuten,

3 im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form, d. h. unter Anwendung der-computer-gestütz-ten Informationstechnologie, durchgeführt wird.

(4) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

. (5) Die schriftliche Prüfung (Prüfungsfächer A-C) ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilfächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(6) Eine Überprüfung der Kenntnisse im Strahlenschutz ist bei der schriftlichen Prüfung (Abs. 3 Nr. If Ausbildungsyerordnung) und bei dem Prüfungsfach Praktische Übungen (Abs. 4g Ausbildungsverordnung) durchzuführen.

. §15 Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuß erstellt, den die Zahnärztekammer Nordrhein bestellt. Der Ausschuß besteht aus mindestens fünf Personen. Ihm sollen Vertreter/innen der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Lehrer angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, überregional'

- auch programmiert - erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 16 Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/innen der obersten Landesbehörde, der Zahnärztekammer Nordrhein, der zuständigen Bezirksstelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden ^Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

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(2) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehme^mit dem Prüfungsausschuß und der Berufsschule die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 22 Abs. 6 findet Beachtung.

§18 Ausweispflicht und Belehrung

(1) Prüflinge haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, daß sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der/die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Prüflinge, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremden Vorteil beeinflussen, können vom/von der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des. Prüfungsfaches bzw. Prüfungsteilfaches vorläufig ausgeschlossen werden. .

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuß das Prüfungsfach bzw. Prüfungsteilfach mit der Note „6" bewerten. In schwerwiegenden Fällen,; insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis spätestens l Woche vor Beginn durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung .des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung alsnicht bestanden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme an einem Prüfungsfach bzw. an Prüfungsteilfächern.

(3) Tritt der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte Prüfungsleistungen in in sich abgeschlossenen Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilfächern anerkannt. Im übrigen gilt die Prüfung als nicht unternommen.

• (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Im Sinne des Absatzes 3 entscheidet der Prüfungsausschuß.

. IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 .. Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung - wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:

100 - 92 Punkte = Note sehr gut (1); . eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: unter 92 - 81 Punkte = Note gut (2);

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende

Leistung: '

unter 81 - 67 Punkte = Note befriedigend (3);

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen

den Anforderungen noch entspricht;

unter 67 - 50 Punkte = Note ausreichend (4);

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,

jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkennt- '

nisse vorhanden sind:

unter 50 - 30 Punkte = Note mangelhaft (5);

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind: unter 30-0 Punkte = Note ungenügend (6).

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Die Prüfungsleistungen gemäß § 14 Abs. 2 sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§22 . Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) .Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(4) Im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer

A - Fachbereich Zahnmedizin sowie B - Abrechnungswesen und Verwaltung

müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden, und im Gesamtergebnis aller Prüfungsfächer (A - D) muß die Leistung mindestens ausreichend sein.

(5) Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend oder in drei Prüfungsfächern mit mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. .

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuß muß dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.

§23 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nördrhein ein Zeugnis.

. (2) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis" nach § 34 BBiG

- die Personalien des Prüflings

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- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes '

- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer (A - D) bzw. Prufungsteilfächer und das Gesamtergebnis der Prüfung

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten .der Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel)

(3) Soweit von dem Prüfling der Nachweis der geforderten Kenntnisse im Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt worden ist, wird ihm durch die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 23 Nr. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGB1. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. 7. 1996 (BGB1. I S. 1172), der Kenntnisnachweis ausgehändigt.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seih gesetzlicher Vertreter sowie der/die Ausbildende von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern und Prüfungsteilfächern ausreichende Leistungen . nicht erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

• §25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach oder Prüfungsteilfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der-nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-11) gelten sinngemäß. Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 24 Abs. l erteilte Bescheid beizufügen..

' VI. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§26 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu.erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§27 . Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem1 Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Niederschriften gemäß § 5 Abs. 2 sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß §§ 10, 22 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

') MBl. NW. ausgegeben am 5. August 1998.