Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch RdErl. v. 7.1.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 138.



 

Historisch:

Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 6. 1994 -V B 3 - 0402.1.1¹)

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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Durchführung des Gesetzes  über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)

RdErl. d. Ministeriums

für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 6. 1994 -V B 3 - 0402.1.1¹)

Bei der Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der 'Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGB1.1 S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGB1.1 S. 1666), - ZHG - ist wie folgt zu verfahren:

Erteilung der Approbation

als Zahnärztin oder als Zahnarzt

§2 ZHG

l Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt an die in § 2 Abs. l Nr. l ZHG genannten Personen.

1.1 Von Antragstellenden, die im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes die zahnärztliche Prüfung bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1.1 Ein kurzgefaßter Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche Werdegang darzulegen ist.

1.12 bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde;

1.1.3 ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; bei Deutschen reicht in der Regel die Vorlage des gültigen Bundespersonalausweises oder des Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland aus. Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG, ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises, des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher, einer Einbürgerungsurkunde oder zusätzlich zu dem Bundespersonalausweis der Ausweis für Vertriebene oder Flüchtlinge A oder B zu fordern. Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist die Vorlage eines gültigen innerhalb des Heimatstaates ausgestellten Reisepasses erforderlich. Bei britischen Pässen ist folgendes zu beachten:

Der britische Europareisepaß, der im Jahre 1988 eingeführt wurde, weist die Inhaberin bzw. den Inhaber nur dann als Staatsangehörige oder Staatsangehörigen im Sinne des Gemeinschaftsrechts aus, wenn er die Beschriftung „European Community United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland"

trägt. Fehlt die Überschrift „European Communit/', genießt die Inhaberin oder der Inhaber keine Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht. Ein britischer Paß, der nach dem 1. 1. 1983 bis zur Einführung des Europareisepasses ausgestellt wurde, weist die Inhaberin oder den Inhaber nur dann als britische Staatsangehörige bzw. britischen Staatsangehörigen im Sinne des Gemeinschaftsrechts aus, wenn er die Eintragung „National Status: British Citizen" enthält.

Ein vor dem 1. 1. 1983 ausgestellter britischer Paß gewährt nur dann Freizügigkeit nach dem Geniein-schaftsrecht, wenn er auf S. 5 die Eintragung enthält:

. „Holder has the right of abode in the United Kingdom" oder

„Holder is defined äs a United Kingdom national for Community purposes" (für Bewohner Gibraltars).

1.1.4 Ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf;

1.1.5 eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder beruf s- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen sie getroffen oder eingeleitet worden sind;

1.1.6 eine ärztliche Bescheinigung, wonach aufgrund ärztlicher Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer 'Schwäche ihrer bzw. seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes unfähig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung darf nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein.

In Zweifelsfällen ist eine weitere ärztliche ggf. amtsärztliche Bescheinigung, anzufordern;

1.1.7 das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.

1.1.8 Sofern die unter 1.1.2 und 1.1.3 geforderten Unterlagen nicht im Original vorgelegt werden könne'n, sind sie durch amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen zu erbringen.

Der RdErl. d. Innenministers v. 28. 4. 1977 (SMB1. NW. 2010) ist zu beachten.

1.2 Personen, die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung erhalten haben, haben außerdem eine Erklärung abzugeben, daß sie künftig ihre zahnärztliche Tätigkeit in dem jeweiligen Regierungsbezirk ausüben werden und daß sie in keinem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt gestellt haben oder stellen werden. Ggf. sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die Ausführungen zu § 59 Abs. 2 bis 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) sind zu beachten.

1.2.1 Nummer 1.1.8 ist entsprechend anzuwenden.

122 Anstelle der unter Nummer 1.1.7 bezeichneten Unterlagen ist das von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat oder das von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erteilte zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen. Auf die Vorschrift des § 59 Abs. 2 ZAppO in der geltenden Fassung wird verwiesen.

Ist das zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis in der Anlage zu §2 Abs. l Satz 2 ZHG aufgeführt und nach dem 27. Januar 1980 durch eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ausgestellt worden, so hat die Inhaberin oder der Inhaber bei Vorliegen der übrigen Vorausset-, zungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation.

Gleiches gilt für Inhaberinnen und Inhaber von zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die in der Anlage zu § 2 Abs. l Satz 2 ZHG aufgeführt sind und von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach dem 31. 12. 1992 ausgestellt worden sind. Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der EWG nach dem 20. 12. 1976 beigetreten ist, so gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum.

Bei zahnärztlichen Diplomen usw. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR, mit

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') MBL NW. 1994 S. 762.

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1.3

1.4

1.4.1

dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. l und S. 10) getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum.

Ist die Ausbildung vor den nach § 2 Abs. l Satz 2 oder 3 ZHG jeweils maßgebenden Daten aufgenommen worden und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels l der Richtlinie 78/687/EWG, so ist zusätzlich zu den zahnärztlichen Diplomen usw. die Vorlage einer Bescheinigung'des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verlangen, aus der sich ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat.

Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage zu § 2 Abs. l Satz 2 ZHG jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates darüber vorzulegen, daß die abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels l der Richtlinie 78/687/EWG - des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10) entspricht und die Nachweise den in der Anlage zu § 2 Abs. l Satz 2 ZHG jeweils genannten gleichstehen. . • . 2 .

Im Interesse einer bundeseinheiüichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes soll im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens die zur unbeschränkten Berufsausübung berechtigende zahnärztliche 2.1 Approbation Bewerbern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. l Satz l Nr. 4 oder § 2 Abs. l Satz l Nr. 4 i. V. mit Satz 2 ZHG nicht erfüllen, nur dann erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist (vgl. Beschluß des Deutschen Bundestages vom 10. 12. 1982 - Drucksache . 9/2235).

Von Antragstellenden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches des ZHG oder eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den • EWR erhalten haben, sind die in den Nummern 1.1.1-1.1.6, 1.2 genannten Nachweise und eine Erklärung gem. Nr. 1.2 vorzulegen.

An die Stelle der nach Nummer 1.1.7 vorzulegenden Unterlage tritt die nach Abschluß der Ausbildung in dem betreffenden Staat erhaltene Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Legt die Bewerberin oder der Bewerber ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis vor, das/der sie oder ihn zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes in dem betreffenden Land berechtigen würde, so reicht dies in der Regel als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung aus.

1.4.1.1 In den Fällen, in denen hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Abschlusses der Ausbildung Zweifel bestehen, ist eine eingehende Darlegung des Ausbildungsganges mit Vorlage aller Studiennachweise, Zeugnisse usw. zu verlangen und die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Nassestr. 8, 53113 Bonn, einzuholen. Bestehen auch nach dieser Stellungnahme noch Unklarheiten oder Bedenken, so ist die Sachverständigen-Kommission zur Ermittlung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung bei den zuständigen Zahnärztekammern zu hören. In diesen Fällen ist vorab keine Berufserlaubnis nach § 13 des ZHG zu erteilen. Der Sachverständigen-Kommission sind die Unterlagen zuzuleiten, die zurBeantwortung der Fragestellung erforderlich sind, z. B. Zeugnisse, Diplome, Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

1.4.15 Dagegen kann die Frage, ob auch die erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, oftmals nicht abschließend beurteilt werden. Zur Herbeiführung eines gleichwertigen Ausbildungsstandes im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG ist daher

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nach der im Drittland abgeschlossenen zahnärztr liehen Ausbildung in jedem Fall zunächst eine 12-monatige zahnärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung im Geltungsbereich des ZHG abzuleisten. Erst danach kann geprüft werden, ob ein gleichwertiger Ausbildungsstand gegeben ist. Dabei sind auch die Ausführungen in den Arbeitszeugnissen der beschäftigenden Zahnärzte/Zahnärztinnen zu berücksichtigen. Der/die zuletzt beschäftigende Zahnarzt/ Zahnärtzin soll in seinem/ihrem Zeugnis möglichst auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eingehen.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß die für die Zahnärztin oder den Zahnarzt' erforderlichen Kenntnisse der Radiologie und der Schutzmaßnahmen, die bei der Anwendung ionisierender Strahlen auf den Menschen zu beachten sind, nachgewiesen sein müssen (s. § 48 der Röntgenverordnung vom 1.3.1973 - BGB1. I S. 173 - zuletzt geändert durch Röntgenverordnung vom 8.1.1987 - BGB1.1 S. 114). Bestehen trotzdem noch Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, ist die Sachverständigenkommission bei-der zuständigen Zahnärztekammer zu hören. Für das Verfahren gilt das unter Nr. 1.4.1.1 Gesagte entsprechend.

Erteilung der zahnärztlichen Approbation an Ausländerinnen und Ausländer, die weder einem EU-Mitgliedstaat noch einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR angehören (§ 2 Abs. 3 ZHG).

Außer den in den Nummern 1.1.2 bis 1.1.6, 1.2 und 12.1 aufgeführten Nachweise ist ein Lebenslauf mit eingehender und lückenloser Darstellung des Studienganges und beruflichen Werdeganges sowie der persönlichen Verhältnisse vorzulegen. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache ist zu erbringen.

Bei verheirateten Antragstellerinnen und Antragstellern ist zudem die Vorlage der Heiratsurkunde erforderlich.

Fremdsprachige Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung einer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich ermächtigten Person vorzulegen.

Falls für den Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit angegeben ist, so ist diese nachzuweisen. Es sind vorzulegen:

- Auszug aus dem deutschen Familienbuch (nicht älter als ein Monat)

- Meldebescheinigung des Ehepartners (nicht älter als ein Monat)

Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn

- eine abgeschlossene zahnärztliche Hochschulausbildung nachgewiesen wird,

- die Antragstellerin oder der Antragsteller in dem Land, in dem sie bzw. er die Ausbildung erhalten hat, zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und

- ein der zahnärztlichen Ausbildung im (Geltungsbereich des ZHG gleichwertiger. Ausbildungsstand vorliegt.

Bezüglich der Nachweise über die erhaltene zahnärztliche Ausbildung sind bei Antragstellenden

- die im Geltungsbereich des ZHG eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, Nummer 1.1.7,

- die in einem der übrigen EU-Mitgliedstäatenoder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, Nummer 1.2.3,

- die außerhalb des EWR eine abgeschlossene Ausbildung erhalten haben, Nummern 1.4.1 und 1.4.2

entsprechend anzuwenden.

Bei § 2 Abs. 3 ZHG handelt es sich um eine Vorschrift, die, soweit eine abgeschlossene Ausbildung und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorliegen, eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ermöglicht Die Antragstellenden ha-

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ben, auch wenn die Voraussetzungen „besonderer Einzelfall" und/oder „öffentliches Gesundheitsinteresse" im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG vorliegen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

§ 2 Abs. 3 ZHG bringt den Willen des Gesetzgebers zum. Ausdruck, die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich deutschen Zahnärztinnen und Zahnärzten vorzubehalten, weil sie mit der Lebensart und den Bedürfnissen ihrer Patienten vertraut sind, Kenntnisse über die.in .Deutschland üblichen Diagnostiken, therapeutischen Verfahren und wissenschaftlichen Methoden besitzen sowie über die für den zahnärztlichen Beruf wesentlichen Vorschriften des allgemeinen Rechts wie des Standesrechts unterrichtet sind.

Diese Zielsetzung ist auch nicht dadurch entfallen, daß Zahnärztinnen und Zahnärzte aus.den anderen Mitgliedstaaten des Abkommens über den EWR den gleichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation haben. Infolge der engen und vielfältigen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen und Verflechtungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertragsstaaten des EWR sind die Lebensverhältnisse im allgemeinen soweit angenähert, daß die o. g. Voraussetzungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus allen Vertragsstaaten des EWR erfüllt werden.

2.3 Die Annahme eines „besonderen Einzelfalles" im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG setzt Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Antragstellenden voraus, die sich von dem Regelfall des Staatsangehörigen aus einem Staat außerhalb des EWR, der im Geltungsbereich des ZHG zahnärztlich tätig sein will, wesentlich unterscheiden. Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation und auf Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse an (vgl. BVerwG Urteil v. 21.5.1974 -1C 28/73 - in NJW 1974, S. 1634 ff.). Der „besondere Einzelfall" nach § 2 Abs. 3 ZHG entspricht insoweit dem „besonderen Einzelfall" nach § 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung (BÄO).

Die Aufenthaltsdauer für die zahnärztliche Ausbildung und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse müssen bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Von einer Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse kann bei mit deutschem Ehepartnern Verheirateten im allgemeinen nach einer mindestens achtjährigen, ansonsten nach einer mindestens zehnjährigen zahnärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik ausgegangen werden. Personen, die als Kinder von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist oder hier geboren sind und den überwiegenden Teil der Schulausbildung hier absolviert haben, erfüllen die Kriterien des besonderen Einzelfalles nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Praxis hat gezeigt, daß die nachstehenden Sach-verhalte am häufigsten zur Begründung eines „besonderen Einzelfalles" angeführt werden:

- deutscher Ehegatte,

- vieljähriger Aufenthalt im Inland und Einleben in die hiesigen Verhältnisse,

- Einbürgerungswunseh/laufendes Einbürgerungsverfahren.

Zur Beurteilung wird auf folgendes hingewiesen:

2.3.1 Die Ehe mit Deutschen schafft einen durch Artikel 6 GG geschützten Tatbestand, der dem ausländischen Ehegatten ein auf Dauer angelegtes Bleibe-recht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Diese besondere aufenthaltsrechtliche Situation allein vermag jedoch noch nicht die Annahme eines besonderen Einzelfalles im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG zu begründen. Entsprechend dem unter Nummer 22 dargelegten gesetzlichen Ziel ist im zahnärztlichen

Berufszulassungsrecht eine Gleichbehandlüng mit 010 0 deutschen Berufsangehörigen erst dann gerechtfer- £ l £ 0 tigt, wenn sich die ausländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte aufgrund vieljährigen Aufenthalts und vieljähriger zahnärztlicher Tätigkeit im Inland in die hier gegebenen Berufs- und Lebensverhältnisse eingewöhnt haben.

2.32 Der Umstand eines vieljährigen Aufenthalts im Inland und die Eingewöhnung in die deutschen Le-bensverhältnisse beruht in der Regel auf der langen Dauer des zahnmedizinischen Studiums und der zahnmedizinischen Weiterbildung. § 2 Abs. 3 ZHG geht davon aus, daß Ausländerinnen und Ausländer, die die Approbation begehren, das Studium der Zahnheilkunde von mindestens fünf Jahren Dauer im Inland absolviert haben. Aus der Tatsache, daß das zahnmedizinische Studium im Inland ohnehin mindestens fünf Jahre dauert, wird die Wertung des Gesetzgebers deutlich, daß selbst ein Aufenthalt von neun und mehr Jahren bei Antragstellenden, die im Inland ihre Aus- und Weiterbildung erworben haben, allein nicht den „besonderen Einzelfall" begründet.

Der lange Aufenthalt im Inland bringt in aller Regel ein Einleben in die hiesigen Lebensverhältnisse mit sich. Dieser Sachverhalt kann nicht selbständig einen „besonderen Einzelfall" im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG darstellen.

2.3.3 Die Erteilung einer Approbation aus „Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses" kann angesichts der ständig zunehmenden Anzahl approbierter Zahnärztinnen und Zahnärzte nur noch in ganz seltenen Einzelfällen geboten sein. Die Erteilung der Approbation zur Behebung regionaler und struktureller Engpässe kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil mit der Erteilung . der Approbation volle berufliche Freizügigkeit verbunden ist.

Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses kann die Erteilung einer Approbation praktisch nur noch dann in Betracht kommen, wenn eine Spezialistin oder ein Spezialist - z. B. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer - für eine dauernde zahnärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik gewonnen werden soll und andere qualifizierte approbierte Zahnärztinnen oder Zahnärzte nicht zur Verfügung stehen.

2.3.4 Sind alle Voraussetzungen zur Approbationserteilung erfüllt, muß das Ermessen betätigt werden. Das Interesse der Approbationsbewerberin bzw. des Approbationsbewerbers ist abzuwägen gegen allgemeine Interessen, die der Erteilung der Approbation entgegenstehen. Dabei ist in den Abwägungsvorgang auch die Möglichkeit der Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis nach § 13 ZHG einzubezie-hen. Die Überlegung, anstelle einer Approbation eine Berufserlaubnis - ggf. unter Auflagen - zu erteilen ist insoweit also grundsätzlich sachgerecht. Eine administrative Berufslenkung und Bedarfssteuerung im Rahmen staatlicher Gesundheitspolitik ist bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG Urteil v. 21. Mai 1974- I C 28/73 - in NJW 1974 Seite 1634 ff.).

Wo die Grenze liegt, bei der ausländische Antragstellende, die den Tatbestand des § 2 Abs. 3 ZHG erfüllen, nicht mehr auf eine -Erlaubnis nach § 13 ZHG verwiesen werden dürfen, läßt sich nur nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmen. Zu berücksichtigen sind u. a. Lebensalter, beruflicher Werdegang, die Fachrichtung und die Integration der Antragstellenden in die deutschen Lebensverhältnisse. Bei ablehnender Entscheidung ist die Ermessens-entscheidung zu begründen.

3 Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Approbation nach § 2 Abs. l Satz 2 oder 6, § 2 Abs. 2 oder 3 ZHG muß das Benehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium hergestellt werden.

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Zur-Arbeitserleichterung ist dem Verwaltungsvorgang ein Inhaltsverzeichnis (Arbeitsbogen) vorzuheften, aus dem die einzelnen Unterlagen mit der jeweiligen durchriummerierten Blattzahl ersichtlich •sind. Auf vollständige Unterlagen in der gebotenen Form ist zu achten. In den in zweifacher Ausfertigung vorzulegenden Vorlageberichten ist auf die jeweilige Blattzahl hinzuweisen.

Die getroffenen Entscheidungen sind quartalsweise zu erfassen und mir jeweils zum 15. l, 15. 4., 15. 7. und 15. 10. des Kalenderjahres bekanntzugeben.

Aussetzung der Entscheidung über den Approbationsantrag

Liegen Tatbestände nach § 2 Abs. 5 ZHG vor und soll deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, ist zu prüfen, ob bis zur Beendigung des Strafverfahrens eine Erlaubnis gem. § 13 ZHG erteilt werden kann.

B

Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung

der Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt

- §§ 4 und 5 ZHG -

Bei dem Versagungsgrund des § 2 Abs. l Satz l Nr. 2 •ZHG wird der Sachverhalt in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren oder in einem Verfahren zur Entziehung der Kassenzulassung er- i mittelt Es ist für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation nach den in solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dabei um Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes begründen.

> Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben jeweils eine eigenständige Bedeutung.

Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist dann anzunehmen, wenn die' Zahnärztin oder der Zahnarzt durch ihr bzw. sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des zahnärztiichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Auch ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche Verurteilung, z. B. wegen Betruges - ist daher grundsätzlich geeignet, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erscheinen zu lassen (vgl. Beschluß VGH Kassel vom 4. 3. 1985 - 11 TH 2782/84 -). Die Zuverlässigkeit muß den besonderen Anforderungen des Zahnarztberufes entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit l

Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Zahnheilkunde bietet Sie kann u. a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z. B. beikrankhafter Spielleidenschaft, oder dem erkennbaren Hang zur Mißachtung gesetzlicher Vorschriften ge- 2 folgt werden, z. B. bei wiederholten Straftaten, vor allem im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten der Berufsangehörigen in der Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff wohnt eine prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger zurückliegenden Verfehlungen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob bei zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue der Vorwurf der Unzuverlässigkeit noch aufrechterhalten werden kann.

Eine rechtskräftige straf- und/oder beruf srechtliche Verurteilung bzw. der Entzug der Kassenzulassung rechtfertigt nicht ohne weiteres den Widerruf oder die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eigenständig und unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob Schwere und Ausmaß der begangenen

Verfehlungen die Rücknahme bzw. den Widerruf der Approbation zum Schutz des öffentlichen Interesses, insbesondere der Patienten, erfordern.

Teil A, .Nr. 3 gilt entsprechend für Rücknahmeentscheidungen nach § 4 Abs. l Satz l oder 3 ZHG. Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach rechtskräftiger Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 VwVfG NW.

2 . Anordnung des Ruhens der Approbation

Soll nach § 5 Abs. l Nr. l ZHG das Ruhen der Approbation angeordnet werden, so ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind, daß sie - falls sie sich später als zutreffend herausstellen -die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs begründen. Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung durch möglicherweise unzuverlässige Berufsangehörige verbunden sind, aber auch zum Schutz1 des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Zahnärzteschaft. Es ist deshalb erforderlich, bei der Entscheidung, ob das Ruhen der Approbation angeordnet werden soll, den Grad des Verdachts einer Straftat und damit die Dringlichkeit des Schutzes der betroffenen öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Das Interesse einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes, deren bzw. dessen Zuverlässigkeit oder Würdigkeit aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens zweifelhaft geworden ist, an der vorläufigen Fortsetzung ihrer oder seiner Berufsausübung hat um so mehr zurückzutreten, je mehr sich der Tatverdacht und damit die Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs der Approbation verdichten. Ein in diesem Sinne verdichteter Tatverdacht ist jedenfalls dann gegeben, wenn öffentliche Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet ist. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, in Einzelfällen auch schon vor dem Zeitpunkt der Anklageerhebung eine Ruhensanordnung zu treffen (vgl. OVG Münster Beschluß vom 27. November 1992 - 5 B 2973/92 -).

Wird das Ruhen der Approbation angeordnet dürfte es in der Regel sachgerecht sein, dem wirtschaftlichen Interesse der Zahnärztin oder des Zahnarztes an der Aufrechterhaltung ihrer bzw. seiner Praxis dadurch Rechnung zu-tragen, daß die Weiterführung 'der Praxis durch eine Vertretung bis -zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens ermöglicht wird.

Erneute Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt

Wird eine Approbation zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese unwirksam. Dies gilt auch für den Verzicht. Bei Neuerteilung einer Approbation müssen deshalb alle Voraussetzungen des § 2 ZHG (vgl. Teil A) vorliegen. Die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 3 ZHG.

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen, nach der Tat und nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen, eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 7 ZHG erteilt werden kann, wenn noch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit, insbesondere aber hinsichtlich der fachlichen und beruflichen Eignung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztiichen Berufes bestehen, jedoch erwartet werden kann, daß die Approbation innerhalb oder nach der Frist erteilt werden wird. Hierbei ist in zweckentsprechender Weise von der Möglichkeit der Begrenzung der Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten, insbesondere in abhängiger Stellung, Gebrauch zu machen.

Eine lediglich verurteilungsfreie Führung nach der Straftat wird im allgemeinen für eine erneute Ertei-

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lung der Approbation nicht ausreichend sein, da diese von jedem Staatsbürger erwartet werden muß.

Im allgemeinen muß nach der Rücknahme bzw. dem Widerruf der Approbation eine längere Zeit zurückliegen, ehe ein Antrag auf eine Wiedererteilung der Approbation erfolgversprechend sein kann.

Ob die Widerrufs- oder Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.

So ist etwa bei schwerwiegenden Äbrechnungsma-nipulationen ein zeitiicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 7 a ZHG sollte dabei in der Regel erst zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefaßt werden.

Zeiten, in denen die Zahnärztin oder der Zahnarzt außerhalb der vorgenannten Fristen aufgrund anderer Verfahren (Entziehung der Kassenzulassung, Berufsverbot etc.) nicht zahnärztlich tätig sein durfte, können auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.

D Erteilung der Erlaubnis

zur vorübergehenden Ausübung

des

zahnärztiichen Berufes , - § 13 ZHG -

l Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1 - schriftlicher Antrag in deutscher Sprache

12 - Nachweis über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, Zahnarztdiplom, zahnärztliches Prüfungszeugnis oder sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweise sind im Original oder in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden bedürfen der Übersetzung einer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich ermächtigten Person.

Sind die Übersetzungen der Urkunden im Heimat- oder Herkunftsland vorgenommen worden, so sind diese durch die deutsche Auslandsvertretung vor Ort beglaubigen zu lassen (Überbeglaubigung).

1.3 - amtlich beglaubigte Ablichtungen der Geburtsurkunde und des Staatsangehörigkeitsnachweises, ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der entsprechenden Seiten aus dem Reisepaß. Bei fremdsprachigen Urkunden gilt Nummer 12 entsprechend;

1.4 . - Lebenslauf mit Lichtbild; in dem Lebenslauf sind der Studiengang und der berufliche Werdegang lückenlos darzulegen;

1.5 - Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern entsprechende amtiiche Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftslandes in deutscher Übersetzung gemäß Nummer 1.2;

1.6 .- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder eingeleitet war;

1.7 - ärztliche Bescheinigung, wonach aufgrund ärztlicher Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht Unfähigkeit öder Ungeeignetheit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorliegt Die Bescheinigung darf nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein;

1.8 - ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der Zeug- O1OO nisse über eine bisher im In- oder Ausland ausge- £ l fcO übte zahnärztliche Tätigkeit;

1.9 - bei wiederholtem Antrag bzw. Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis ggf. die zuletzt erteilte Berufserlaubnis;

1.10 - ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten ärztlichen oder zahnärztiichen Gebiets- oder Teilgebietsanerkennung;

1.11 - ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstiichen Hochschulen in Rom oder der vom zuständigen Landesminister (in Nordrhein-Westfalen ist dies das Ministerium für Wissenschaft und Forschung) erteilten Zustimmung zur Führung eines im Ausland erwpr- { benen akademischen Grades im Geltungsbereich des ZHG, soweit diese aufgrund von Äquivalenzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland nicht zustimmungsfrei gestellt ist. Die Führung der in Österreich und der Schweiz erworbenen akademischen Grade ist durch die Verordnung über die Führung der von den wissenschaftlichen Hochschulen Österreichs und der Schweiz verliehenen akademischen Grade vom 30.9.1986 - GV. NW. S. 699 - allgemein genehmigt;

1.11.1 - bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihr zahnärztliches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolviert haben, ist dar-• über hinaus ein Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der Radiologie und der Schutzmaßnahmen, die bei der Anwendung ionisierender Strahlung auf den Menschen zu beachten sind (§ 48 Röntgenverordnung), erforderlich;

1.115 - Von ausländischen Antragstellenden ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimatlandes vorzulegen, daß die antragstellende Person zur Ausübung des zahnärzüichen Berufs berechtigt ist und keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen sie getroffen oder eingeleitet worden x sind.

1.12 Antragstellende, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR sind, müssen außerdem vorlegen:

1.12.1 - Erklärung über Zweck und Ziel der beabsichtigten zahnärztiichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland;

1.125 - Anstellungsbestätigung der Einrichtung, an der die zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll;

1.12.3 - Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift;

dieser kann auch erbracht werden durch eine Bescheinigung eines Sprachinstitutes oder der zahnärztlichen Leitung der Beschäftigungsstelle;

1.12.4 - amtlich beglaubigte Ablichtung der Aufenthaltsgenehmigung; ggf. in Form des Sichtvermerks nach den Vorschriften des Ausländerrechts;

1.12.5 - von Antragstellerinnen und von Antragstellern aus Ländern, die unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Versorgung als Entwicklungsländer zu beurteilen sind, ist außerdem eine Erklärung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber zu verlangen, daß eine praktische zahnärztliche Fort- oder Weiterbildung im Geltungsbereich des ZHG im Interesse des betreffenden Staates gewünscht wird. Eine Bescheinigung der Botschaft oder des Konsulates reicht nicht aus.

In der Bescheinigung soll eine bestimmte Fachrichtung begründet vorgeschlagen werden.

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1.12.6 - sofern die zahnärztliche Weiterbildung im Rahmen der Entwicklungs- und Bildungshilfe erfolgt, eine Erklärung, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller darüber unterrichtet ist, nach Abschluß der Weiterbildung im Interesse der zahnärztlichen Versorgung des Heimatlandes sowie aus Gründen der mit der Gewährung von zahnärztiichen Weiterbildungsplätzen an Bewerberinnen und Bewerber aus Entwicklungsländern von der Bundesrepublik Deutschland verfolgten entwicklungshilfepolitischen Zielsetzung unverzüglich eine Rückkehr in das Heimatland erfolgen muß.

2 Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 13 ZHG ist folgendes zu beachten:

2.1 die Vorschrift gilt unabhängig von der Nationalität der Antragstellenden.

Sie gilt auch für Deutsche, für die übrigen Staatsangehörigen der EU und für Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR, die nach Abschluß ihrer zahnärztlichen Ausbildung - aus welchen Gründen auch immer - nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich des ZHG ausüben wollen.

2.2 Die Erteilung einer Berufserlaubnis setzt - abgesehen von der in § 13 Abs. 4 ZHG für bestimmte Ausnahmefälle getroffenen Sonderregelung - stets eine abgeschlossene Ausbildung für den zahnärztlichen Beruf voraus.

Eine im Ausland erhaltene Ausbildung ist abgeschlossen, wenn sie in dem entsprechenden Land zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt.

Sofern die Frage der abgeschlossenen Ausbildung nicht aus eigener Kenntnis beurteilt werden kann, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in Bonn, Nassestr. 8, und ggf. der Sachverständigenkommission einzuholen. Sofern die angeforderten Stellungnahmen nicht zu einer abschließenden Beurteilung kommen oder weiterhin Zweifel bestehen, ist die Frage mir vorzulegen.

2.3 Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, muß der Antrag abgelehnt werden. Liegen sie vor, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis, sondern nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung:

2.4 Im Rahmen der Ermessungsausübung sind bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Güter- und In-' teressenabwägung das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers und die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen, zu würdigen.

Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

'Für eine sachgerechte Ermessensbetätigung ist hinsichtlich der öffentlichen Interessen folgendes zu beachten:

2.4.1 Eine vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 ZHG soll nicht erlaubt werden, wenn Zweifel bestehen, ob die zahnärztliche Ausbildung der Art und den wesentlichen Inhalten der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht (vgl. Beschluß des Deutschen Bundestages vom 10. 12. 1982 Drucksache 9/2235). In Zweifelsfällen ist entsprechend den Ausführungen zu Teil A Nummer 1.4.1.1 zu verfahren.

2.45 In Anlehnung an die Entschließung der Gesund-. heitsministerkonferenz vom 2S./29. 10. 1971 kann mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und des Weltärztebundes davon ausgegangen werden, daß Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungsländern im Interesse der zahnärztlichen Versorgung ihrer Heimatländer nach Abschluß des Zahnmedizinstudiums unverzüglich in ihr Heimatland zurückkehren. Die zur Ausübung einer selb-

ständigen zahnärztlichen Tätigkeit erforderliche praktische Erfahrung sollen diese Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrem Heimatland erwerben. Eine Weiterbildung zum Erwerb von Gebietsbezeichnungen auf zahnärztlichen Weiterbildungsgebieten soll ihnen im Geltungsbereich des ZHG nur ermöglicht werden, wenn sie hierzu von der obersten Gesund-• heitsbehörde ihres Heimatlandes ausdrücklich vorgeschlagen werden und wenn sie eine mindestens dreijährige zahnärztliche Berufspraxis in ihrem Heimatland nachweisen können. Auf diese Voraussetzungen kann schon deshalb nicht. verzichtet werden, weil sie in besonderer Weise zur Verwirklichung der mit der Gewährung von zahnärztlichen Aus- und Weiterbildungsplätzen an Bewerberinnen und Bewerber aus Entwicklungsländern von der Buhdesrepublik Deutschland verfolgten entwicklungshilfepolitischen Ziele beitragen.

2.4.3 Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte aus den Staaten Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Malta, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, USA und Zypern können zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zugelassen werden, wenn ihr von vornherein zeitlich begrenzter . Arbeitsaufenthalt dem Erwerb einer besseren Qualifikation oder der Sammlung von Auslandserfahrungen dienen soll.

In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen auch für Antragstellende aus anderen Herkunftsländern möglich. Voraussetzung hierfür ist ein förmliches Ersuchen der betreffenden ausländischen Regierung, das die Zweckmäßigkeit des Arbeitsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rückkehrbereitschaft des oder der Begünstigten bestätigt.

2.4.4 Ausländische Stipendiatinnen und Stipendiaten können zur Ausübung einer unselbständigen Tätig-"• keit zugelassen werden, wenn sie sich im Rahmen von Stipendienprogrammen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des Europarates oder anderen Stipendienprogrammen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Geltungsbereich des ZHG fortbilden wollen.

Gleiches gilt für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich im Rahmen eines wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches auf zahnmedizinischem Gebiet auf Grund bilateraler Absprachen vorübergehend im Geltungsbereich des ZHG aufhalten wollen.

2.4.5 Auch sogenannte Gastzahnärztinnen und Gastzahnärzte benötigen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes, sofern sie eine zahnärztliche Tätigkeit verrichten.

Eine zahnärztliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit aufgrund eines abgeschlossenen Studiums der Zahnmedizin in Ausübung der .Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnärztin" oder „Zahnarzt" mit Auswirkungen auf den Menschen ausgeübt wird.

2.5 Die Erlaubnis, zur Ausübung des zahnärztiichen Beruf es darf grundsätzlich nur auf Widerruf und bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren im Geltungsbereich des ZHG erteilt oder verlängert werden; im Falle einer Weiterbildung bis zur Höchstdauer von vier Jahren (§ 13 Abs. 2 ZHG). Eine Verlängerung der Erlaubnis über die in § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeiträume von drei bzw. vier Jahren hinaus darf nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 ZHG erteilt werden.

2.5.1 Bei einer begonnenen Weiterbildung (§ 13 Abs. 2 ' ZHG) ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Verzögerung der Weiterbildung selbst zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht zu vertreten haben die Antragstellenden krankheitsbedingte Unterbrechungen.

2.55 Die Tatbestandsalternative im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung ist für den Bereich der niedergelassenen Zahnärztinnen und

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Zahnärzte gegeben, sofern die in einem Einzugsgebiet vorhandenen Praxisstellen in erheblichem Maß nicht besetzt werden können. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung vorliegt, sind die aufgrund des GSG erstellten Bedarfspläne für die kassenzahnärztliche Versorgung in Nordrhein und Westfalen-Lippe zugrundezulegen. Dazu ist eine Stellungnahme bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einzuholen.

Die Feststellung, inwieweit die Besetzung einer Stelle in einer Zahnklinik „im Interesse der zahnärztlichen Versorgung" liegt, kann nur anhand der konkreten Stellensituation getroffen werden. Sofern das Stellen-Soll gegenüber dem Stellen-Ist eine bedeutsame Differenz aufweist, die Stelle bzw. die Stellen zudem nicht in absehbarer Zeit wieder besetzt werden können und eine angemessene zahnärztliche Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, ist der Tatbestand des zahnärztlichen "Notstandes erfüllt Eine normale Personalfluktuation kann nicht als zahnärztliche Unterversorgung gewertet werden.

Unter dem Gesichtspunkt der zahnärztiichen Versorgung der Bevölkerung sind Forschungsarbeiten, die im Rahmen von Promotionsverfahren oder Habilitationsverfahren geleistet werden, nicht zu berücksichtigen. Die gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder wissenschaftlichen Instituten. Daher ist es nicht zulässig, einer ausländischen Zahnärztin oder einem ausländischen Zahnarzt eine Berufserlaubnis über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus zu dem Zweck zu erteilen, daß Promötions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden können.

Es liegt im allgemeinen im örtlichen Versorgungsinteresse, dem Notstand durch die Erteilung einer weiteren Erlaubnis an eine ausländische Zahnärztin oder an einen ausländischen Zahnarzt abzuhelfen, wenn auf Grund ergebnisloser Bemühungen einer Zahnklinik oder einer niedergelassenen Zahnärztin bzw. eines niedergelassenen Zahnarztes und vergeblicher Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, in Fällen eines akuten Notstandes ausnahmsweise über einen kürzeren Zeitraum, nachgewiesen ist, daß der notwendige Personalbedarf durch deutsche oder ihnen gleichgestellte ausländische Zahnärztinnen oder Zahnärzte nicht gedeckt werden kann. .

2.5.3 Eine Asylberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt nur dann vor, wenn sie unanfechtbar anerkannt worden ist. Die Prüfung der Asylberechtigung findet in einem gesonderten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 'i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.7.1993 (BGB1.1 S. 1361), in der jeweils geltenden Fassung statt

Die Anerkennung als der Asylberechtigung wird nachgewiesen durch Vorlage des Asylanerkennungsbescheides mit Rechtskraftvermerk oder dessen beglaubigter Ablichtung oder einer beglaubigten Ablichtung der entsprechenden Eintragung im Reiseausweis für Flüchtlinge.

2.5.4 Personen, die die Rechtsstellung nach § l des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. 7. 1980 (BGB1. I S. 1057) genießen, haben zum . Nachweis die amtliche Bescheinigung nach § 2 Abs. l des Gesetzes oder eine beglaubigte Ablichtung vorzulegen.

2.5.5 Für ausländische Antragstellerinnen und Antragsteller ist die Ehe mit einem deutschen Ehegatten im Sinne des Art 116 GG oder mit einem unanfechtbar als asylberechtigt anerkannten Ehegatten durch einen Auszug neueren Datums aus dem Familienbuch nachzuweisen.

Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Geltungsbereich des Gesetzes wird durch die Meldebescheinigung der Meldebehörde nachgewiesen.

2.5.6 Durch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt, daß die Entlassung

aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewie-sen wird. Sie wird vom Regierungspräsidenten schriftlich erteilt und ist in der Regel auf zwei Jahre befristet; die Verlängerung der Frist ist zulässig.

Der Besitz der Einbürgerungszusicherung rechtfertigt die Erteilung oder Verländung der Erlaubnis dann, wenn der Einbürgerung Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann. Diese haben nachzuweisen, daß ein Antrag auf Enüassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft gestellt worden ist.

2:5.7 Soweit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 ZHG vorliegen, steht die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungsländern nach Abschluß ihrer Aus- oder Weiterbildung in ihre Heimatländer zurückkehren oder in ein anderes Entwicklungsland ausreisen sollen, um die in . der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Nutzen der dortigen Bevölkerung einzusetzen. Dies ist nach ständi-

- ger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster von .erheblichem öffentlichen Interesse. Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungsländern ist daher nach Abschluß ihrer Weiterbildung ihre Berufserlaubnis grundsätzlich selbst

• dann nicht mehr zu verlängern, wenn die Voraussetzung des § 13 Abs. 3 ZHG „im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" erfüllt ist.

Die'in diesem Zusammenhang von den Antragstellenden oftmals vorgebrachten privaten Belange vermögen ein Zurücktreten der entwicklungspolitischen Zielsetzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Dem Einwand, die Berufsangehörigen könnten die erworbenen speziellen Fachkenntnisse in ihrem Heimatland nicht nutzbringend anwenden, ist entgegenzuhalten, daß in den Entwicklungsländern jede zahnärztliche Tätigkeit die vorhandene Unterversorgung lindert, und daher die Rückkehr auch spezialisierten Zahnärztinnen und Zahnärzte in das Heimatland durchaus eine entwicklungspolitisch sinnvolle und menschlich zumutbare Maßnahme darstellt.

Das Vorliegen einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung auch in Form einer Aufenthaltsberechtigung präjudiziert nicht die Erteilung einer Berufs-erlaubnis nach § 13 ZHG.

2.5.8 Nicht-EU-angehörigen ausländischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates verheiratet sind, der Freizügigkeit auch als Nichterwerbstätiger gem. EG-Richtlinie 90/364, 365 und 366/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 (ABI. Nr. L 180/26 ff), genießt, ist die Ausübung des zahnärztiichen Berufs aufgrund einer Berufserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie die erforderlichen Qualifikationen und Diplome besitzen.

Neben den in Teil D zu Nummern 1.1 bis 1.12.6 vorzulegenden Unterlagen ist zusätzlich der Nachweis der Heirat mit dem oder der Staatsangehörigen aus einem EU-Mitgliedstaat durch die Heiratsurkunde mit amtlicher Übersetzung sowie durch Vorlage bzw. beglaubigte Ablichtung des Reisepasses des Ehepartners zu erbringen. Die Arbeitstätigkeit des EU-angehörigen Ehegatten innerhalb des Bundesgebietes ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.

2.5.9 Antragstellenden mit asylberechtigten Ehegatten oder Ehegatten, die im Besitz einer Einbürgerungs-zusicherung sind, kann auch weiterhin die Berufserlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden.

2.6.1 Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit in einer zahnärztlichen Praxis oder in einer Zahnklinik zu beschränken.

2.65 In Fällen des § 13 Abs. 3 Nrn. l bis 4 ZHG sowie Personen nach Nummer 2.5.8 kann die Berufser-

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laubnis für eine unselbständige zahnärztliche Tätigkeit in einer Zahnklinik oder in einer zahnärztlichen Praxis für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden.

2.7 Berufsangehörigen mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, kann auf besonderen Antrag die Vertretung einer niedergelassenen Zahnärztin oder Fachzahnärztin bzw. eines niedergelassenen Zahnarztes oder Fachzahnarztes gestattet werden, wenn deren Vertretung durch benachbarte Kollegen nicht möglich ist und die Praxis offen gehalten werden muß. Die Vertretungserlaubnis ist nur für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen. Bevor eine Erlaubnis zur Vertretung erteilt wird, ist die Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Vereinigung einzuholen.

2.8.1 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztiichen Berufs in selbständiger Tätigkeit als in einem bestimmten Ort oder Ortsteil niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt darf nur ausnahmsweise erteilt werden, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden.

Die Erlaubnis darf nur geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden. Dabei sind ausländische Berufsangehörige, die aus familiären oder , anderen Gründen nicht in ihr Heimatland zurückverwiesen werden können, zu bevorzugen.

Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Zahnärztekammer zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers und die Kassenzahnärztliche Vereinigung zum Stand der zahnärztiichen Versorgung in dem betreffenden Planungsbereich gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärztinnen und der Zahnärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung in der kassenzahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Zahnärzte) zu hören.

- Die Erlaubnis ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.

2.85 Dem in § 13 Abs. 3 Nrn. l bis 4 ZHG genannten Personenkreis kann auf besonders begründeten Antrag sowie nach mehrjähriger zahnärztlicher Berufserfahrung ausnahmsweise auch ohne Nachweis eines zahnärztiichen Notstandes eine.selbständige zahnärztliche. Tätigkeit aufgrund einer Berufserlaubnis gestattet werden. Sie sollen jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sich aus der Berufserlaubnis kein Anspruch auf Kassenzulassung ergibt

2.9 Die Berufserlaubnis ist in den Fällen des § 13 ZHG

• in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen. Bei der voraussichtlich letztmaligen Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis ist ein Hinweis in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen, daß nach Ablauf der erteilten Berufserlaubnis mit einer weiteren Erlaubnis nicht mehr gerechnet werden kann. Bei ausländischen Berufsangehörigen aus Entwicklungsländern soll außerdem' die Empfehlung aufgenommen werden, rechtzeitig vor Ablauf der Berufserlaubnis Vorkehrungen für die Rückreise in ihr Heimatiand zu treffen.

Anlage l Anlage 2

Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage l beigefügte Muster und für die Begleitverfügung zur Erlaubnisurkunde das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden.

2.10 Eine Erlaubnis nach § 13 ZHG darf Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb des EWR nur erteilt werden, wenn sie eine nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zur Arbeitsaufnahme im Gel^ tungsbereich des ZHG berechtigende Aufenthaltsgenehmigung ggf. in der Form eines Sichtvermerkes besitzen.

Die Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Sichtvermerkes ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Sind Antragsteller sichtvermerksfrei oder lediglich mit Touristensichtvermerk eingereist, kann grundsätzlich eine Berufserlaubnis nicht erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von Staaten, mit denen auch in Fällen beabsichtigter Erwerbstätigkeit Befreiung vom Sichtvermerk vereinbart worden ist Insoweit wird auf den RdErl. des Innenministers vom 31. 3.1983 (SMBL NW. 26) verwiesen.

Antragstellenden aus Ländern außerhalb des EWR, denen eine Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden soll, ist nach abschließender Prüfung des Antrages zunächst eine entsprechende Zusicherung zum Zwecke der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster zu übersenden. Die Zusicherung soll in der Regel auf drei Monate befristet werden.

2.11 Eine einer ausländischen Zahnärztin oder einem ausländischen Zahnarzt aus einem Nicht-EWR-Mit-gliedstaat erteilte Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ersetzt nicht die nach § 19 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGB1.1 S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1991 (BGB1.1 S. 2325), erforderliche Arbeitserlaubnis.

2.12 Über die in dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr gemäß § 13 ZHG getroffenen Entscheidungen ist mir bis zum 1. April des folgenden Jahres nach dem in der Anlage 4 beigefügten Muster zu'be- Anlage 4 richten.

E . '

Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich nach den §§ 48 bzw. 49 VwVfG NW.

Von den getroffenen Entscheidungen nach den §§ 2, 4, 5, 7 a und 13 ZHG sind die zuständigen Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu unterrichten. Darüber hinaus sind die obersten Landesgesundheitsbe-hörden in den Fällen der Versagung der Approbation nach § 2 ZHG und der Erlaubnis nach § 13 ZHG sowie in den Fällen der §§ 4, 5, 7 und 7 a ZHG zu unterrichten.

G

Mein RdErl. v. 15.10.1987 (SMBl. NW. 2123) wird aufgehoben.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.


Anlagen: