Historische SMBl. NRW.

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Historisch:

2123 Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 15. Oktober 1955¹)

15 10.55 (1)

139. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MB!. NW. Nr. 86 einschl.)


2123     Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 15. Oktober 1955¹)

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat zur Durchführung des § 17 der Satzung vom 27. Mai 1955 (Beilage zu Heft 15/55 der Zahnärztlichen Mitteilungen) folgende Schlichtungsordnung beschlossen. .

§1

Der nach § 17 der Satzung vom 27. Mai 1955 gebildete Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, sich in einem Schlichtungsverfahren um die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu bemühen.

Das Schlichtungsverfahren erfolgt in Güteverhandlungen, die im allgemeinen am Sitz der Zahnärztekammer stattfinden und nicht öffentlich sind.

Der Schlichtungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Kammerversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

§2

Die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens kann von jedem Kammerangehörigen beantragt werden.

Der Antrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes an den Präsidenten der Zahnärztekammer zu richten, der ihn unverzüglich an.den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses weiterleitet

§3

Das Schlichtungsverfahren wird durch schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden an die Parteien (Antragsteller ' und Antragsgegner) eröffnet

Spätestens mit der Mitteilung läßt der Vorsitzende dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrages auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens zugehen.

H , '

Ein Schlichtungsverfahren darf nicht eröffnet oder fortgesetzt 'werden, wenn in derselben Angelegenheit ein Berufsgerichtsverfahren schwebt oder beantragt ist.

Das Schlichtungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens rechtskräftig zurückgewiesen worden ist

§5

Die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses richten sich nach den §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung.

§6

Der Vorsitzende bestimmt bei oder nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens einen Termin zur Güteverhandlung.

Die Ladung der Parteien muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§7

Der Vorsitzende leitet die Güteverhandlung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Verhandlung tunlichst in einem Termin zu Ende geführt wird. Erweist sich eine Vertagung

als notwendig, so verkündet er in der Sitzung den Termin zur Weiterverhandlung.

§8

Die Schlichtung kann auch im Einverständnis beider Parteien in der Weise erfolgen, daß zusätzlich die Zahlung eines Sühnegeldes bis zu 100,- DM festgesetzt wird, das an den Sozialfonds der Zahnärztekammer zu überweisen ist

§9,

Mißlingt die gütliche Beilegung durch den Schlichtungsausschuß, so ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten anheimgestellt, seinerseits in persönlicher Aussprache mit den Parteien eine gütliche Beilegung zu versuchen, sofern sich diese dazu ausdrücklich bereit erklären.

§10

. -Über die Güteverhandlung des Schlichtungsausschusses bzw. des Präsidenten ist eine Niederschrift anzufertigen, die den §§ 159, 160, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung entspricht

Die Zuziehung eines Protokollführers liegt im Ermessen des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses bzw. des Präsidenten.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses bzw. dem Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist ein Protokollführer nicht zugezogen, so wird die Niederschrift von sämtlichen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses bzw. dem Präsidenten allein unterschrieben.

§11

Jedes bei dem Schlichtungsausschuß beantragte Verfahren ist mit fortlaufender Nummer innerhalb des Kalenderjahres, Namen der Parteien sowie mit den Daten und der Art der Erledigung, zu registrieren.

Über jedes Verfahren ist eine.besondere Akte anzulegen.

Die Akte ist nach Abschluß des Verfahrens in einem geschlossenen Umschlag mit Aufschrift 'der Registernummer bei der Zahnärztekammer zu hinterlegen.

§12

Die Einsichtnahme in die Akten ist außer den Beteiligten, den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses, dem Präsidenten und dem Kammervorstand nur dem Vorsitzenden derjenigen Bezirksstellen gestattet, denen die Parteien angehören.

§13

Die Zahnärztekammer trägt die Kosten, die durch ein Schlichtungsverfahren entstehen.

§14

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die entstandenen baren Auslagen sowie Post- und Fernsprechgebühren werden ihnen durch die Zahnärztekammer ersetzt. Im übrigen erfolgt eine Vergütung nach der Reisekostenordnung.

§15

Der Schlichtungsausschuß und die Mitglieder des Kammervorstandes sowie alle diejenigen, die das Recht zur Akteneinsicht haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

') MBI. NW. 1B55 S. 3138 i.d.F. v. 16,12.1957 (MBI. NW. 1958 S. 1191). 20. 3.1965 (MBI. NW. 1985 S. 460).

4. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 7. 60}

2, 42. 59 (1)

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 2. Dezember 1959")

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat zur Durchführung des §'17 der Satzung vom 18. 7. 1955 (Beilage zu Heft 16/55 der Zahnärztlichen Mitteilungen —MBI. NW. 1956 S. 369/SMB1. NW. 2123—) eine Schlichtungsordnung beschlossen, die in der Fassung vom 2. Dezember 1959 bekanntgegeben wird:

5 l

Der Schlichtungsausschluß hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie Dritten (§ 17 der Satzung) zu schlichten, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind. Er soll auf gütlichem Wege einen Vergleich herbeiführen; er kann auch einen Schiedsspruch fällen, wenn die Parteien sich vorher bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.

§ 2

Die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens kann von jedem Kammerangehörigen beantragt werden. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung an den Präsidenten der Kammer zu richten, der zwei Exemplare dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zustellt.

Darüber hinaus kann der Vorstand der Zahnärztekammer dem Schlichtungsausschuß Vorgänge zum Versuch der Schlichtung überweisen.

§ 3

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fordert, falls der Vorgang nicht vom Vorstand überwiesen ist, den Antragsgegner unter Übermittlung des Antrages und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

Nach Eingang der Stellungnahme, die dem Antragsteller zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, oder nach Ablauf der Frist, entscheidet er über die Eröffnung desVerfahrens. Er soll nur eröffnen, wenn die Durchführung des Verfahrens aussichtsreich erscheint.

Er muß- eröffnen, wenn der Vorgang vom Vorstand überwiesen wurde.

Ein Schlichtungsverfahren darf nicht eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn in derselben Angelegenheit ein ,Berufsgerichtsverfahren schwebt, oder beim Berufsgericht

beantragt ist.

Die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses richten sich nach den §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung.

§ 4

Das Schlichtungsverfahren wird durch schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden an die Parteien (Antragsteller und Antragsgegner) eröffnet. (Hinweis auf § 5 Abs. 3.)

• 6 2123

. Die Güteverhandlungen des Schlichtungsausschusses finden im allgemeinen am Sitze der Kammer statt. Sie sind nicht öffentlich.

• Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Verhandlung tunlichst in einem einzigen Termin zu Ende geführt wird. Erweist sich eine Vertagung als notwendig, so verkündet er in der Sitzung den Termin zur Weiterverhandlung.

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Der Schlichtungsausschuß kann die Kosten des Verfahrens — auch der Parteien — unter Berücksichtigung des Sachverhaltes beiden Parteien oder einer Partei auferlegen. Die Kammer trägt die Kosten, die für ein Schlichtungsverfahren entstehen, sofern sie nicht auferlegt werden.

S 8

über die Verhandlung des Schlichtungsausschusses ist im Beisein der Parteien eine Niederschrift anzufertigen und ihnen zur Unterschrift vorzulegen. Die Zuziehung eines Protokollführers liegt im Ermessen des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und gegebenenfalls von dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Jedes bei dem Schlichtungsausschuß beantragte Verfahren ist mit fortlaufender Nummer innerhalb des Kalenderjahres, Namen der Parteien sowie mit den Daten und der Art der Erledigung zu registrieren.

Über jedes Verfahren ist eine besondere Akte anzulegen.

§ 10

Einsichtnahme in die Akten ist nur den Beteiligten, den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und dem Kammerpräsidenten gestattet.

« U

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen wie Post- und Fernsprechgebühren werden ihnen ersetzt. Im übrigen erfolgt eine Vergütung nach der Reisekostenordnung.

§ 12

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und der nach § 8 hinzugezogenen Protokollführer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

S 13

Vorstehende Fassung der Schlichtungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen an die Stelle der bisher gültigen Fassung vom 12. Mai 1956 (MBI. NW. S. 1643).

§ 5

Wenn der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren eröffnet, bestimmt er einen Termin zur Güteverhandlung unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen.

Die Parteien dürfen sich nicht vertreten lassen und auch nicht mit einem Beistand erscheinen.

Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn eine Partei innerhalb der gesetzten Frist dem Schlichtungsausschuß schriftlich mitteilt, daß sie eine Schlichtung ablehnt, oder wenn eine Partei zum Termin unentschuldigt nicht erscheint, es sei denn, daß sie sich bereit erklärt, sich einem zu fällenden Schiedsspruch zu unterwerfen.

') MBI. NW. I960 S. 1880.