Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben mit Prüfungsordnung vom 29. Aug./30. Nov. 2001 - MBl.NRW. 2003 S. 217.



 

Historisch:

2123 Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" Vom 30. Mai 1990 ¹)

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204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)


2123      Prüfungsordnung

der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Abschlußprüfung

im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin"

Vom 30. Mai 1990 ¹)

Inhalt

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ l Errichtung

§ 2 /Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 10 Anmeldung zur Prüfung § 11 Entscheidung über die Zulassung § 12 Regelung für Behinderte

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

§ 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

§ 16 Nicht-Öffentlichkeit

§ 17 Leitung und Aufsicht

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung

§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 23 Prüfungszeugnis

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

§25

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt Übergangs- und Schlufibestimmungen

§26 Rechtsbehelfe

§ 27 Prüfungsunterlagen

§ 28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Der Berufsbildungsausschuß und die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe haben in ihren Sitzungen am 30. Mai 1990 und 8. Dezember 1990 aufgrund des § 41 Satz l und des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II S. 885), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin" beschlossen, die durch Erlaß d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 17. 6. 1991, Az VB1-0142.2.2 genehmigt worden ist.

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§1 Errichtung

Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.

§2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ein/eine Lehrer/in einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter/innen. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für drei Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrer/innen von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von- ihr bestimmten Stelle (Leiter/Leiterin der entsprechenden Berufsschulen) berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder fehlende persönliche Eignung i. S. des § 20 Abs. 2 BBiG.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt wird.

§3 Befangenheit

(1) Im Zulassungs- und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem/ der Prüfungsbewerber/in verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm/ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der/die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer/innen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mit--Wirkung trifft die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

') MBl. NW. 1991 S. 994.

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(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint

§4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine/ einen Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bei einer Prüfung gemeinsam verhindert, so wählt der Prüfungsausschuß aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein/eine Vertreter/in einer jeden Gruppe nach § 2 Abs. 2 mitwirkt Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§5 Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 8 bleibt unberührt.

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gem. § 16 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§7 Prüfungstermine

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan rechtzeitig vorher bekannt.

(3) Die praktische Prüfung des Prüfungsteiles „Textverarbeitung" im Prüfungsfach „Praktische Übungen" (Teil D) kann nach der schriftlichen Abschlußprüfung der Prüfungsfächer A-C durchgeführt werden.

(4) Wird die schriftliche Abschlußprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat und wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,

3. wer das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat und

4. wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der/die Auszubildende nicht zu vertreten hat

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes l nicht vorliegen.

§9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende, die während der Dauer ihrer Ausbildung wesentlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben, können nach Anhörung des/der Ausbildenden und der Berufsschule die Zulassung bereits zu einer dem regulären Termin vorausgehenden Prüfung beantragen. Dabei soll die Ausbildungszeit nicht kürzer als 30 Monate sein.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit um höchstens zwei weitere Monate verkürzt werden.

(2) Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung kann nur ausgesprochen werden, wenn folgende Unterlagen dem Antrag beigefügt sind:

a) Eine Bescheinigung des/der Ausbildenden über gute Leistungen der/des Auszubildenden in der Praxis und

b) der Nachweis der Berufsschule über mindestens gute Leistungen in „Zahnmedizinische Fachkunde" und „Abrechnungswesen" sowie mindestens gute bis befriedigende Leistungen in jedem weiteren Prüfungsfach.

(3) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der/die Bewerber/in Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(4) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung (z. B. Rehabilitationszentrum) ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

§10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die/den Ausbildende/n mit Zustimmung des/der Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der/die Prüfungsbewer-ber/in selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, sofern das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) In den Fällen der §§ 8,9 Abs. 1:

- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

- schriftliche Bestätigung des/der Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes durch den/die Auszubildende,

- das zuletzt erteilte Zeugnis der zuständigen Berufsschule,

- tabellarischer Lebenslauf,

b) In den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4:

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen nach § 9 Abs. 3 oder folgende Nachweise nach § 9 Abs. 4:

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

- ggf. weitere Schulzeugnisse und Nachweise,

- tabellarischer Lebenslauf.

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§11

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in mitzuteilen. Bei Zulassung sind Prüfungstag und Prüfungsort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel 14 Tage vor Prüfungsbeginn mitzuteilen.

(3) Ist der/die Prüfungsbewerber/in aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß

a) die Zulassung bis zum ersten Prüfungstage widerrufen,

b) innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmers/-teilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§12 Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern.

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§13 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

§14 Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin (Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV) vom 19. Januar 1989 (BGB1. I S. 124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II S. 885), festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff in der jeweils gültigen Fassung des Lehrplans, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern A: Fachbereich Zahnmedizin B: Abrechnungswesen und Verwaltung C: Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich

und in dem Prüfungsfach D: Praktische Übungen mündlich-praktisch durchzuführen.

(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

A: Im Prüfungsfach: Fachbereich Zahnmedizin:

Das Prüfungsfach umfaßt die Prüfungsteile „Fachfragen", „fachbezogene Situationsbeschreibung" und „Röntgen und Strahlenschutz" mit folgenden Inhalten:

a) Hygiene, Arbeits- und Umweltschutz,

b) Materialien,

c) Arznei- und Heilmittel,

d) Anatomie, Physiologie und Pathologie,

e) Prophylaxe,

f) Röntgen und Strahlenschutz.

B: Im Prüfungsfach: Abrechnungswesen und Verwaltung: Das Prüfungsfach umfaßt die Teilprüfungsgebiete .Abrechnung", „Rechnungswesen" und „Praxisorganisation" mit folgenden Inhalten:

a) Behandlungsausweis,

b) Heil- und Kostenplan,

c) Privatliquidation,

d) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,

e) Praxisorganisation,

f) Grundkenntnisse Von fachbezogenen Rechtsvorschriften.

Die Prüfung kann sowohl in der konventionellen Form als auch unter Anwendung der computergestützten Informationstechnologie durchgeführt werden.

C: Im Prüfungsfach: Wirtschafts- und Sozialkunde:

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen aus allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhängen der Berufs- und Arbeitswelt

D: Im Prüfungsfach: Praktische Übungen:

Der Prüfling soll bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß er technische, medizinische und verwaltungsmäßige Zusammenhänge einer Zahnarztpraxis versteht und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. Fachkunde

- Patientenbetreuung,

- Behandlungsablauf und'Instrumenteneinsatz,

- Desinfektion, Sterilisation,

- Anwendung und Pflege medizinischer Geräte,

- Prophylaxemaßnahmen,

2. Verwaltungsarbeiten

- Abwickeln von Verwaltungsarbeiten einschließlich Textverarbeitung,

3. Röntgen und Strahlenschutz

- Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne der Rönt-genverordnung.

(4) Eine Überprüfung der Kenntnisse im Strahlenschutz ist obligatorisch und muß bei der schriftlichen Prüfung. und im Prüfungsfach „Praktische Übungen" durchgeführt werden.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

A: Im Prüfungsfach: Fachbereich Zahnmedizin:

150 Minuten, B: Im Prüfungsfach: Abrechnungswesen und Verwaltung:

150 Minuten, C: Im Prüfungsfach: Wirtschafts- und Sozialkunde:

45 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die Prüfung im Prüfungsfach „Praktische Übungen" soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern. Vor- und Nachbereitungszeiten gelten nicht als Prüfungszeiten.

(7) Die schriftliche Prüfung (Prüfungsfächer A-C) ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(8) Der Prüfungsausschuß kann einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in.einem Prüfungsfach zustimmen, wenn die begründete Aussicht besteht daß hierdurch das Gesamtergebnis verbessert werden kann.

§15 Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuß erstellt den die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe be-

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stellt Der Ausschuß besteht aus mindestens fünf Personen. Ihm sollen Vertreter/innen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Lehrer angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§16 Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/innen der obersten Landesbehörde sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(2) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe andere Personen als Gäste zulassen.

(3) Die in den Absätzen l und 2 bezeichneten Personen, sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und der Berufsschule die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der/die Prüfungsteilnehmer/in die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

.§ l« Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, daß sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die Prüfungsteilnehmer/innen sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer/innen, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen oder bei wiederholter Aufforderung den ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, können vom/von der Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.-

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des/der Prüfungsteilnehmers/-teilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§20 Rücktritt Nichtteilnahme

(1) Der/die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt

(2) Tritt der/die Prüfungsbewerber/in nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt, insbesondere im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, vorliegt

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der/die Prüfungsbewerber/in an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der ggf. anzuerkennenden Prüfungsleistung entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§21 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 14 sowie die' Gesamtleistung sind - unbeschadet der Ge-wichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung - oder soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:

- Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 100-92 Punkte = Note sehr gut

- Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: unter 92-81 Punkte = Note gut

- Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung: unter 81-67 Punkte = Note befriedigend

- Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht: unter 67-50 Punkte = Note ausreichend

- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, -jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind: unter 50-30 Punkte = Note mangelhaft

- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind: unter 30-0 Punkte = Note ungenügend.

Der nach § 15 errichtete Ausschuß zur Erstellung der Prüfungsaufgaben erstellt Richtlinien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsfächer A: Fachbereich Zahnmedizin, B: Abrechnungswesen und Verwaltung, G: Wirtschafts- und Sozialkunde und des mündlichen Prüfungsfaches D: Praktische Übungen

erfolgt nach ganzen Noten; die den Prüfungsfächern zugeordneten Teile sind nach einem differenzierten Punkt-und Bewertungssystem zu bewerten.

§22 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (Prüfungsfächer A-C) wird den Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerin-nen mit der Einladung zur Prüfung der Praktischen Übungen (Teil D) bekanntgegeben.

(3) Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht

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O10 O (4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die £••**" Prüfungsfächer das gleiche Gewicht Jahresleistungen in der Fachklasse werden bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses berücksichtigt

(5) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis der 'Prüfungsfächer A-D und im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer

A: Fachbereich Zahnmedizin sowie

B: Abrechnungswesen und Verwaltung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(6) Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend oder in mindestens drei Prüfungsfächern mit mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(7) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, in welchen Prüfungsfächern eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist

(8) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(9) Der Prüfungsausschuß muß dem/der Prüfungsteilnehmer/in am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er/sie die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in unverzüglich eine vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnenden Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§23 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält: . - Die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",

- die Personalien des/der Prüfungsteilnehmers/teilneh-merin,

- den Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer/Zahnarzthelfe-rin",

- die Ergebnisse der Prüfung in'den Prüfungsfächern A: Fachbereich Zahnmedizin, B: Abrechnungswesen und Verwaltung, C: Wirtschafts- und Sozialkunde, D: Praktische Übungen und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.

(3) Soweit von dem/der Prüfungsteilhehmer/in der Nachweis der geforderten Kenntnisse im Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsausschusses erfolgreich geführt worden ist wird ihm/ihr durch die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gem. § 23 Nr. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgen-verordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGB1.1 S. 607), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2949), der Kenntnisnachweis ausgehändigt.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 25 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der/die Prüfungsteilnehmer/in bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmers/-teilnehmerin nicht zu wiederholen, sofern dieser/diese sich innerhalb von'zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 22 Abs. 6 in einem Prüfungsfach eine Wiederholung nicht erforderlich ist

(3) Die . Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§8-11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem auch der Ort und das Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§26 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der-Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in bzw. -teilnehmer/in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, des Landes Nordrhein-Westfalen.

§27 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gem. §§ 10, 22 Abs. 8 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Die Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung der Zahnarzthelfer/innen vom 8. Mai 1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. 12. 1982, gilt fort für Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1989 begründet worden sind. Auf Antrag kann auch in diesen Fällen nach vorstehenden Vorschriften verfahren werden.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft1).

§24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der/die Prüfungsteilnehmer/in und der/die Ausbildende von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind.

') MBl. NW. ausgegeben am 23. Juli 1991.