Historische SMBl. NRW.

Dieser Erlass liegt nicht in aktueller elektronischer Fassung vor.



 

Historisch:

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizmischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten vom 24. Mai 1997¹)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

24.5. 97 (D


Gebührenordnung

der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen

und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizmischen Verwaltungsassistentin

oder zum

Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten vom 24. Mai 1997¹)

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer>Sitzung am 24. Mai 1997 aufgrund des § 23 Abs. l, des Heilberufsgesetzes (Heil-BerG) in. der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV.: NW. 2122 - in Verbindung mit § 46 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1.1 S. U12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGB1.1 S. 1476), folgende Gebührenordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistehtiri oder zum Zahnmedizmischen • Verwaltungsassistenten beschlossen: .

Artikel I

§1

(1) Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 165,-DM je Teilnehmer.

(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung.

§2

(1) Die Gebühr für die Teilnahme an der Aufstiegsfort-bildung beträgt 4150-DM je Teilnehmer.

(2) Die Gebühr wird fällig mit der Annahmeerklärung auf dem Bescheid der Kammer zur Zulassung.

(3) Die Gebühr kann in drei Raten gezahlt werden. Die erste und zweite Rate mit einer Gebühr von jeweils 1.400,-DM wird zu Beginn des Fortbildungslehrganges und zu Beginn des dritten Monats der Aufstiegsfortbildung fällig, die dritte Rate in Höhe von 1.350,- DM wird zu Beginn des sechsten Monats der Aufstiegsfortbildung fällig.

(4) Im Falle des Rücktritts erfolgt Erstattung, wenn der Fortbildungsplatz noch rechtzeitig durch.einen anderen Teilnehmer besetzt werden kann, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- DM.

§3

(1) Die Gebühr für die Abschlußprüfung beträgt 375,-DM je Teilnehmer.

(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung.

(3) Bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt Erstattung, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,-

DM. •'••'.'.

Artikel H

§4

Für Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten in der Fortbildung befinden, gelten die Bestimmungen der früheren Gebührenordnung weiter.

Artikel m

"•'J 8."

2123

Diese Gebührenoraiung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten tritt am Tage nach, der Veröffentlichung imMinisterialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.2)

Genehmigung der'Gebührenordnung

für die Durchführung.der Fortbildung

der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer

zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin

oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten

•••... (ZMV) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe •

Genehmigt:.

Düsseldorf, den 8. August 1997 Az.: V B 3 - 0810.74.2 -

Ministerium für Arbeit, . Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen •

Im Auftrag; Dr.Weber

') MBL NW. 1997 S. 1134, geändert am 20. 5. 2000 (MBl. NEW. 2000 S. 1256). ') MBl. NW. ausgegeben am 6. Oktober 1997.