Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.8.12.1975-VI B l-0663¹)

8.12.75 (i)

147. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MB1. NW. Nr. 4 einschl.)

21250


Jährliche Berichterstattung  über die Tätigkeit der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.8.12.1975-VI B l-0663¹)

Zur Übersicht über den Stand der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes haben die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter für jedes Jahr einen Jahresbericht zu erstellen. Der Bericht ist bis zum'L.Juli des folgenden Jahres vorzulegen.

1. Berichtsform

1.1 Die Aufteilung richtet sich nach dem Schema der Anlage in der Gliederung der Teilschemen I bis IX.

1.1.1 Die Teilschemen -I bis IX sind für den gesamten Einzugsbereich eines jeden Chemischen und Le-bensmitteluntersuchungsamtes,

1.1.2 • die Teilschemen II bis IV darüber hinaus für jeden einzelnen Kreis oder jede kreisfreie Stadt als Anlage gesondert anzuwenden.

12 Die Eintragungen erfolgen in den Teilschemen II

bis TV fortlaufend nach den Nummern der Waren-

obergruppen entsprechend dem Warencode des

Bundesgesundheitsamtes - Spalte 0 - in arabischen

, Zahlen und zwar in Spalte (n).

1.2.1 1,31 und 51

nach Anzahl der im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung untersuchten Proben,

1.2.2 2,32 und 52

nach Anzahl jeder festgestellten Abweichung von der Norm - das ist:

Beanstandung-, unabhängig von der Art der Behandlung oder Verfolgung,

1.2.3 3 und 53

nach Anzahl der Beanstandungen aufgrund konkreter Eignung zur Schädigung der Gesundheit im Sinne der §§ 8, 24 und 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 . (BGB1.1 S. 1946), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGB1.1 S. 2445).

1.2.4 4,33 und 54

nach Anzahl der Beanstandungen aufgrund von Bestimmungen, die als vorbeugende Verbote zum Schutz der Gesundheit

1.2.4.1 aufgrund von §§ 9, 21, 26 und 32 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes erlassen wurden.

1.2A.2 oder in weiteren gesetzlichen Vorschriften enthalten sind,

1.2.5 5,8 und 11

nach Beanstandungen, die sich auf spezielle Rechtssatznormen stützen (Verordnungen),

1.2.6 6.9 und 12

nach Beanstandungen, die aus codifizierter Verkehrsauffassung hergeleitet werden (Sachnormen, wie sie im Deutschen Lebensmittelbüch niedergelegt sind, oder Richtlinien, die Anerkennung seitens der amtlichen Lebensmittelüberwachung gefunden haben, ferner örtliche Vereinbarungen mit Gewerbeverbänden),

12.1 7.10 und 13

nach nicht codifizierter Verkehrsauffassung (Bewertungsgrundlagen, die auf Erfahrungswerten örtlicher Ermittlung der Verkehrsauffassung, auf Gerichtsentscheidungen basieren),

1.2.8 16 und 57

nach Beanstandungen bei Abweichungen von Kennzeichnungsvorschriften (fehlender aber auch unzureichender Ker nzeichnung nach allen ein-

schlägigen Kennzeichnungsvorschriften des Lebensmittelrechts),

1.2.9 17

nach Beanstandungen fehlender als auch unzureichender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und Verfahren gemäß § 16 Abs. l des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes,

1 o 1 n i ß 1.2.1U .io

nach Beanstandung unzulässiger Anwendung, das heißt Anwendung unzulässiger Zusatzstoffe und Ionenaustauscher und Überschreiten der zugelassenen Höchstmengen im Sinne des § 11 Abs. l des Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

1.2.11 19 " .

nach unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutz-und sonstigen Mitteln nach § 14 Abs. l Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständegesetz. - Nr. 1.2.10 findet sinngemäß Anwendung -,

1.2.12 die vorstehend nicht besonders erläutert wurden, nach Bezeichnung der Kopfleiste, in der sich die angezogenen Paragraphen auf das Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetz beziehen.

1.3 Die Auflistung nach Nr.. 1.2 schließt die im Rahmen . der amtlichen Lebensmittelüberwachung schwerpunktmäßig von einem anderen Chemischen und . Lebensmitteluntersuchungsamt untersuchten Proben mit ein.

2. Berichterstattung

2.1 Das Berichtsjahr erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

2.2 Die Berichte sind dem zuständigen Regierungspräsidenten in zehnfacher Ausfertigung bis zum 1. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Regierungspräsident leitet unter Bezugnahme auf diesen RdErl. von den Berichten gesammelt ein Exemplar an'das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW und weitere acht Exemplare an den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiter.

2.3 Die Regierungspräsidenten überwachen die Einhaltung dieses Erlasses und veranlassen die Weitergabe der gesammelten Berichte bis zu dem eingangs genannten Termin.

3. Allgemeine Hinweise

3.1 Die Beanstandungen sind jeweils im Anschluß an die Teilschemen im Sinne der Nummer 1.1.1 zu erläutern.

3.2 In den Fällen, in denen durch Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder durch Verfügung des Regierungspräsidenten auf besondere Vorkommnisse oder Verhältnisse hingewiesen wurde oder Untersuchungen oder Betriebskontrollen erforderlich wurden, jedpch auf eine besondere Berichterstattung verzichtet wurde, sollen die Ergebnisse auch außerhalb des Schemas gesondert herausgestellt werden.

, Der Bezugserlaß oder die Bezugsverfügung ist dabei anzugeben.

3.3 Da von privaten Beschwerdeführern zur Untersuchung gebrachte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände als im Rahmen der amtlichen Lebensmittel-• Kontrolle zu untersuchende Proben gelten, sind sie im Schema mit aufzuführen.

4. Dieser RdErl. ist in der geänderten Fassung ab 1.1. 1982 anzuwenden,-die Nummer 12 sowie die geänderten Teilschemen II bis IV ab Berichtsjahr 1982.

') MBI. NW. 1978 S. 74, geändert durch RdErl. v. 14.12. 1981 (MB1. NW. 1982 S. 5).


Anlagen: