Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2005).
Privatkrankenanstalten
nach § 30 der Gewerbeordnung - GewO -
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
(am 1.1.2003 MGSFF) -V C 3 – 5700. 2490 -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
(am 1.1.2003 MWA) - 132-63-0.2
-
vom 3.1.1989
1
Begriff und Geltungsbereich
Privatkranken- und
Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. l der
Gewerbeordnung - GewO - (Anstalten und Kliniken) sind Krankenhäuser im Sinne des
§ 2 Nr. l des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung, wenn in diesen Einrichtungen
durch ärztliche und pflegerische Hilfestellung Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder
Geburtshilfe geleistet wird und wenn die zu versorgenden Personen in ihnen
untergebracht und verpflegt werden können. Auf die Bezeichnung kommt es nicht
an; entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen nach § 2 Nr. l KHG erfüllt
sind.
Auf die in Nummer 1.1 genannten
Anstalten und Kliniken finden § 2 Abs. l Satz 2, §§ 7 und 8 einschließlich der
auf § 8 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung, § 10 Abs. l hinsichtlich der
Mitwirkung im Rettungsdienst, § 11 Abs. 2 und § 12 des Krankenhausgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen -KHG NRW- vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) in
der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2128) gemäß dessen § 41 Abs. 2
Anwendung. Ferner gelten für diese Einrichtungen die Krankenhausbauverordnung -
KhBauVO - vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154) (SGV. NRW. 2128) und das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994
(BGBl. I S. 1170) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2
Erteilung einer Konzession
2.1
Wird ein Antrag auf Erteilung einer Konzession nach § 30
Abs. l GewO gestellt, ist von der Kreisordnungsbehörde (Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Krankenhauswesens -KHZV- vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) in
der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2128) zu prüfen, ob
2.11
es sich um eine Anstalt oder Klinik im Sinne dieser Bestimmung handelt,
2.12
die Erfüllung der Voraussetzungen nach den in Nummer 1.2
genannten Rechtsvorschriften sichergestellt ist; dabei ist die
jeweilige Aufgabenstellung der privaten Anstalt oder Klinik zu
berücksichtigen,
2.13
durch das Unternehmen eine ausreichende und dem jeweiligen
medizinischen Standard entsprechende ärztliche und pflegerische
Versorgung der Patienten gewährleistet ist. Von besonderer
Bedeutung ist dabei, ob die erforderlichen Approbationen und
Berufsausübungsvoraussetzungen sowie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit
vorliegen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass
2.131
die Anstalt oder Klinik über geeignetes ärztliches Personal
im Sinne der Aufgabenstellung verfügt; als geeignet ist ein Arzt
oder eine Ärztin anzusehen, wenn er/sie in dem entsprechenden
Gebiet oder Teilgebiet weitergebildet ist; vgl. III. Abschnitt des
Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden
Fassung (SGV. NRW. 2122). Bei der Verwendung nicht weitergebildeter
Ärzte/Ärztinnen und in Zweifelsfällen ist die Ärztekammer zu hören,
2.132
der ärztliche Dienst rund um die Uhr gewährleistet ist,
2.133
entsprechend der Aufgabenstellung der Anstalt oder Klinik ausgebildetes Pflegepersonal
in ausreichender Zahl rund um die Uhr zur Verfügung steht,
2.134
die Anbindung an ein Labor und andere Einrichtungen für medizinisch-technische
Leistungen sichergestellt ist,
2.135
die Einhaltung der Infektionshygiene gem. § 36 Infektionsschutzgesetz
gewährleistet ist,
2.136
bei Tagesanstalten oder -kliniken die Anbindung an eine vollstationäre
Einrichtung notwendig ist, die im Bedarfsfall für eine
Krisenintervention zur Verfügung steht; dies ist durch die Vorlage
entsprechender Verträge nachzuweisen,
2.137
eine ausreichende Dokumentation der Krankenhausleistungen gewährleistet ist.
2.14
Sollen in der Anstalt oder Klinik Operationen durchgeführt werden, muss der
Eingriffsraum die baulich-hygienischen Anforderungen nach der
KhBauVO erfüllen; die einschlägigen Richtlinien des Robert-Koch-Institutes zur Krankenhaushygiene
sind zu beachten. Es muss darüber hinaus ein Hygieneplan
vorliegen, aus dem die regelmäßigen Maßnahmen der Desinfektion
hervorgehen; das Reinigungspersonal muss über entsprechende Kenntnisse, die ggf. zu
überprüfen sind, verfügen. Werden Allgemeinnarkosen durchgeführt, muss
zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbetreuung ein Anästhesist zur Verfügung
stehen. Dies gilt auch, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine Allgemeinnarkose erforderlich
werden wird. Bei jedem operativen
Eingriff müssen eine Assistenzperson und ein sogenannter
„Springer" präsent sein, um unvorhergesehene Komplikationen beherrschen zu
können.
Werden mehrere Operationen in Folge durchgeführt, muss die Überwachung der
Frischoperierten sowohl apparativ als auch personell gesichert sein. Eine
Notfall-Labordiagnostik muss gewährleistet sein.
2.15
Sollen in der Anstalt oder Klinik Patienten psychiatrisch behandelt werden,
muss ein Konzept für die Behandlung vorgelegt werden, aus dem sich
insbesondere ergeben muss, welche Klientel behandelt werden soll,
welche therapeutischen Ziele verfolgt werden und welche Mittel
hierfür eingesetzt werden sollen. Dieses Konzept muss dem Standard der
Medizin entsprechen.
2.16
Die Anstalt oder Klinik muss für die Krankenhausleistungen, die sie anbietet
und/oder vornimmt, über die erforderliche medizinisch-technische
Ausstattung verfügen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine
Wiederbelebung von Patienten apparativ durchgeführt werden kann.
Hierfür sind zumindest ein Defibrillator und ein Beatmungsgerät
vorzuhalten.
2.2
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 vor oder wird von dem Unternehmer
glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen bei Inbetriebnahme der Anstalt oder
Klinik vorliegen werden, ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen des § 30 Abs. l Nrn. l und 2 GewO gegeben sind.
Bei der Erteilung der Konzession ist darauf hinzuweisen, dass sie
beim Wechsel des Unternehmers erlischt und dass sie nach § 49 Abs. 2 Nrn. 3 bis
5 VwVfG. NRW. widerrufen werden kann, wenn
2.21
die unter Nummer 2.1 genannten Voraussetzungen nach Inbetriebnahme nicht mehr gegeben
sind,
2.22
ein Wechsel in der ärztlichen Leitung oder Verwaltung nicht unverzüglich
angezeigt wird.
3
Versagung der Konzession
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 nicht vor und ist nicht glaubhaft
gemacht, dass die Voraussetzungen bis zur Inbetriebnahme der
Anstalt oder Klinik vorliegen werden, ist die Konzession zu
versagen.
4
Aufsicht
4.1
Die Anstalten oder Kliniken sind unter Beachtung des § 12 KHG NRW mindestens
einmal jährlich vom zuständigen Gesundheitsamt örtlich zu
überprüfen.
4.2
Bei der Beaufsichtigung der Anstalten oder Kliniken nach §§ 17 und 28 des
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst -ÖGDG- vom 25. November 1997
(GV. NRW. S. 430) in der jeweils
geltenden Fassung (SGV. NRW. 2120) und § 12 KHG NRW ist zu prüfen, ob die unter
Nummer 2.1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Privatnervenkliniken sind
darüber hinaus die Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten - PsychKG - vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662)
in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2120) zu beachten.
4.3
Im Rahmen der Aufsicht ist auch zu prüfen, ob - unter welcher Bezeichnung auch
immer- Anstalten oder Kliniken ohne Genehmigung betrieben werden.
In diesen Fällen kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2
GewO die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Eine Fortsetzung des Betriebs
kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung der Konzession fehlen.
5
Rücknahme und Widerruf der Konzession, sofortige Vollziehung von Verfügungen
5.1
Rücknahme und Widerruf einer Konzession richten sich nach den §§ 48 und 49
VwVfG. NRW.
Soweit nach § 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwVfG NRW das
öffentliche Interesse angesprochen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde zu
beachten, dass bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Patienten in jedem Fäll
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Ordnungsbehördenrechts
anzunehmen ist, die im öffentlichen Interesse verhindert werden muss. Deshalb
ist auch zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung der Rücknahme-, Widerrufs-
oder Untersagungsverfügung gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen
und durchzuführen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
5.2
Wer eine Anstalt oder Klinik ohne die erforderliche Konzession betreibt, handelt
ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. l Nr. l Buchstabe b GewO und begeht bei
Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Patienten eine Straftat im Sinne des
§ 148 GewO. Soweit eine Körperverletzung vorliegt, gelten die Vorschriften des
Strafgesetzbuches. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeit ist die Kreisordnungsbehörde.
5.3
Bei schwerwiegenden Verstößen hat die zuständige Kreisordnungsbehörde den
Sachverhalt und die beteiligten Ärzte der zuständigen Ärztekammer
und der Bezirksregierung mitzuteilen. Die Ärztekammer prüft, ob gegen die Ärzte
ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten ist. Durch die Bezirksregierung
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation
vorliegen. Nummer 5.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.
MBl. NRW.
1989 S. 68.