Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung von Investitionen von Krankenhäusern zur Stärkung der Resilienz im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie (Billigkeitsrichtlinie Corona-Sonderprogramm für Krankenhäuser)

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Förderung von Investitionen von Krankenhäusern zur Stärkung
der Resilienz im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie
(Billigkeitsrichtlinie Corona-Sonderprogramm für Krankenhäuser)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 30. November 2021

1
Rechtsgrundlage und Zweck der Förderung

1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung von Investitionen von Krankenhäusern im Sinne des § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie von § 32 des Haushaltsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262) und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Mit der Billigkeitsleistung sollen investive Maßnahmen für die stationäre Versorgung in Plankrankenhäusern gefördert werden, die sich als Folge der Corona-Pandemie ergeben haben. Gefördert werden Investitionen in Neubauten, Umbauten, Erweiterungen, Modernisierungen sowie die Beschaffung bisher fehlender Anlagegüter, also Maßnahmen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen .

3
Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen

Leistungsempfänger sind alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und für die im Jahr 2021 ein Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besteht.

4
Leistungsvoraussetzungen der Billigkeitsleistungen

4.1
Die Billigkeitsleistung muss für die stationäre Versorgung mit direktem Bezug zur Patientenversorgung eingesetzt werden.

4.2
Die bewilligte Billigkeitsleistung muss bis zum 31. Dezember 2024 für den Zweck im Sinne des § 18 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verausgabt und durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers erklärt werden.

4.3
Die Billigkeitsleistung darf nicht zur Finanzierung von Maßnahmen eingesetzt werden, deren Beginn vor dem 1. Oktober 2021 lag. Als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

4.4
Die Billigkeitsleistung muss bei baulichen Maßnahmen sowie Anlagegütern im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen 15 Jahre zweckentsprechend für die stationäre Krankenhausversorgung eingesetzt werden. Bei kurzfristigen Anlagegütern, deren zweckentsprechender Einsatz für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der Maßnahme nicht möglich ist, richtet sich deren Zweckbindungsdauer nach den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums.

4.5
Krankenhäuser dürfen die ihnen gewährte Billigkeitsleistung ganz oder teilweise an andere leistungsempfangende Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung von Investitionen nach Nummer 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörde abtreten. Die beabsichtigte Abtretung ist der zuständigen Behörde durch das abtretende Krankenhaus anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Abtretungsanzeige schriftlich widerspricht. Eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn als Folge der Abtretung die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern insbesondere dadurch gefährdet wäre, dass keine ausreichende Vorsorge für absehbar notwendige Investitionen getroffen ist oder Vorgaben des Krankenhausplans nicht eingehalten würden.

5
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistung

5.1
Die Billigkeitsleistung wird pauschal und einmalig im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel gewährt. Es handelt sich um den Förderhöchstbetrag. Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

5.2
Die Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung an den Leistungsempfänger erfolgt in Anlehnung an § 8 Absatz 4 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend des jeweiligen Anteils an den insgesamt bis dahin für Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligten Haushaltsbeträgen. Bei fusionierten Krankenhäusern, für die zum Zeitpunkt der Berechnung der Förderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen noch kein gemeinsames bestandskräftiges Budget vorlag, werden die Förderbeträge auf Grundlage der einzelnen Genehmigungsbudgets addiert. Zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht bestandskräftige Rückforderungen und Nachzahlungen werden berücksichtigt.

5.3
Die Auszahlung erfolgt in einer Summe frühestens mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides kann herbeigeführt und die Auszahlung der Fördermittel beschleunigt werden, indem der Leistungsempfänger schriftlich verbindlich erklärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

6
Bewilligungs- und Nachweisverfahren

6.1
Die Bewilligungsbehörde ist die für die Förderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde ist zuständig für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Billigkeitsleistung. Darüber hinaus ist sie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung zuständig.

6.2
Der Krankenhausträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres durch eine gesonderte Wirtschaftsprüferbescheinigung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Nachweispflicht über die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung endet mit der Abschreibungspflicht.

Die Wirtschaftsprüferbescheinigung muss Angaben enthalten zu:

a) Anfangs- und Endbestand der nicht verwendeten Billigkeitsleistung,

b) Beginn der Maßnahme,

c) Höhe der verwendeten Billigkeitsleistung und

d) Höhe der Abtretungen und Mittelweitergaben

6.3
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Antragsprüfung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des Sachverhalts gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten.

6.4
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Landeshaushaltsordnung durchzuführen.

6.5
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.

7
Erstattungspflicht

Nicht verausgabte Fördermittel müssen vom Leistungsempfänger zurückgezahlt werden. Auch im Falle einer Überkompensation, beispielsweise durch Entschädigungs-, Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen, sind die Mittel entsprechend zurückzuzahlen. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger seinen Pflichten nach Nummer 4.1 bis 4.4 nicht nachkommt.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 1065.