Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Fortbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Rettungsfachpersonals

Fortbildung des in der Notfallrettung und im
Krankentransport eingesetzten Rettungsfachpersonals

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 10. November 2021

Zur Durchführung des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, werden die Träger des Rettungsdienstes, die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, die Beteiligten nach § 13 des Rettungsgesetzes NRW und die Unternehmer auf Folgendes hingewiesen:

Die berufliche Fortbildung im Rettungswesen ist ein zentraler Bestandteil der fachlichen Expertise der Rettungskräfte. Sie bedarf daher stimmiger Konzepte.

Durch enge Orientierung an den beruflichen Tätigkeitsfeldern soll die Handlungskompetenz der Teilnehmenden gestärkt, das lebenslange Lernen gefördert und das notwendige Rüstzeug sowie die notwendige Sicherheit für die Durchführung der Maßnahmen mit dem Ziel einer bestmöglichen Patientenversorgung vermittelt werden.

Fächerangelegte Strukturen werden dabei durch Handlungsfelder und Lernsituationen abgelöst.

Es gilt hohe Maßstäbe an die Fortbildungsbedingungen zu setzen und neben der Fachkompetenz auch die Sozial- und die Selbstkompetenz zu stärken. Der Einsatz abwechslungsreicher Lehr- und Sozialformen soll hierbei in Verbindung mit einer kompetenzorientierten Reflexion eine hohe Lernpartnermotivation und einen Transfer in die berufliche Praxis unterstützen.

Das Ziel der beruflichen Fortbildung nach diesem Erlass ist es, das Fachwissen und die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Höhe des hinsichtlich Wissenschaft und Technik anerkannten Standards zu halten und an aktuelle Bedingungen anzupassen. Bei der Fortbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW handelt es sich daher um Erhaltungsfortbildungen gegen den Verlust von Wissen und um Anpassungsfortbildungen zur Vorbereitung auf veränderte Anforderungen im beruflichen Umfeld.

Vorgeschriebene regelmäßig wiederkehrende Pflichtunterweisungen durch den Arbeitgeber zum Arbeitsschutz, zum Beispiel Belehrung zu §§ 35 und 38 StVO, oder Maßnahmen zu mehr Arbeitssicherheit, zum Beispiel Fahrsicherheitstraining, Einweisungen in Medizingeräte oder Inhalte ohne einen rettungsdienstlichen Schwerpunkt können nicht Bestandteil der Fortbildung nach § 5 Absatz 4 des Rettungsgesetzes NRW sein.

Die Träger des Rettungsdienstes, die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen tragen gemeinsam die Verantwortung für eine zielgerichtete Fortbildung nach diesen Angaben.

1
Fortbildung gehört zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Zum Einsatzpersonal gehören auch Disponentinnen und Disponenten in der Leitstelle, der Notrufannahmestelle gemäß § 28 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (MBl. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist und am Betriebssitz des Unternehmers. Aufgrund der besonderen Bedeutung für das Qualitätsmanagement des Rettungsdienstes ist die Ärztliche Leitung Rettungsdienst in die Planung, Durchführung und Überwachung der Fortbildung nach diesem Erlass im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW verantwortlich einzubinden.

2
Die Fortbildung muss gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW jährlich (das heißt im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines jeweiligen Jahres) mindestens 30 Zeitstunden umfassen.

Die Fortbildungspflicht beginnt erstmalig in dem nach Abschluss der Ausbildung folgendem Jahr und ist danach jährlich zu absolvieren. Darüberhinausgehend können Abweichungen festgelegt werden, zum Beispiel für Berufsanfänger oder Anpassungs-, beziehungsweise Verwendungsqualifizierungen. Gleiches gilt für die anlassbezogene Aufnahme besonderer Themen in die Fortbildung, soweit diese einen engen rettungsdienstlichen Bezug haben oder von besonderem Interesse für die rettungsdienstliche Tätigkeit sind.

Die Fortbildung ist grundsätzlich auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Qualifikationen und wahrzunehmenden Aufgaben, wie zum Beispiel Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer, Transportführerin oder Transportführer, Leitstelle, Betriebssitz, auszurichten (s. Anlage), soll aber wesentlich im Team stattfinden. Die Teilnahme von Notärztinnen und Notärzten an einer gemeinsamen Fortbildung ist anzustreben.

Die inhaltlichen Schwerpunkte müssen in den Fortbildungsnachweisen spezifiziert sein (s. Anlage).

3
Zur Erhöhung der Motivation durch Selbstkontrolle und zur Herstellung einer Lernerfolgskontrolle sollten von den Teilnehmenden Leistungsnachweise erbracht werden, die zeitlich nicht Teil der 30 Mindestfortbildungsstunden sind. Dies gilt insbesondere bezogen auf die Standardisierten Arbeitsanweisungen und Behandlungspfade Rettungsdienst und die Delegation von Maßnahmen im Rahmen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, soweit diese eine persönliche ärztliche Kenntnis der Patientin oder des Patienten nicht erfordern.

Die gemäß des Erlasses „Handlungsempfehlungen des Landesverbandes der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst in NRW: Behandlungspfade und Standardarbeitsanweisungen im Rettungsdienst“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (n.v.) (AZ: V A 4 – 93.21.02.03; in der jeweils aktuell gültigen Version) von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter üblicherweise jährlich obligatorisch zu erbringenden Leistungsnachweise werden von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst inhaltlich und strukturell verantwortet. Ihr obliegt damit auch die Entscheidung über Form, Ausgestaltung und mögliche Delegation auf Dritte zum Beispiel geeignete Ärztinnen oder Ärzte, beziehungsweise geeignetes Personal von rettungsdienstlichen Ausbildungsstätten. Eine Beurteilung der Leistung nach ‚Leistungsnachweis erbracht‘ beziehungsweise ‚Leistungsnachweis nicht erbracht‘ ist erforderlich.

4
Die Fortbildung sollte zusammenhängend absolviert werden. Sie kann in begründeten Fällen auch in Abschnitten abgeleistet werden.
Die Schwerpunkte der Fortbildung sind zielgruppenorientierte praktische Lerneinheiten, Skill-Trainings und medizinische Simulationen. Bei theoretischen Lehreinheiten wird eine Teilnehmenden/Lehrkraft-Relation von bis zu 24 zu 1 zugelassen. Bei praktischen Lehreinheiten ist die Teilnehmenden/Lehrkraft-Relation entsprechend anzupassen und sollte die Relation von 12 zu 1 nicht überschreiten. Diese Verhältnisse gelten nicht für Fachkongresse oder vergleichbare Fachveranstaltungen.
Die nötigen Zeitansätze richten sich nach dem pädagogischen Konzept und dürfen eine Tagesdauer von mehr als 8 Zeitstunden (zuzüglich Pausen) nicht überschreiten.
Die partielle Durchführung der mindestens 30-stündigen Fortbildungen in Form von Fernunterricht kann bis zu einem Anteil von maximal 10 Zeitstunden erfolgen. Hiervon müssen mindestens 2,5 Stunden per synchronem Fernunterricht stattfinden. Sofern von den 10 Stunden Fernunterricht nur anteilig Gebrauch gemacht wird, kann auch der synchrone Fernunterricht entsprechend anteilig abgeleistet werden. Asynchroner Fernunterricht sollte möglichst interaktiv gestaltet sein und mit einer Lernerfolgskontrolle enden. Der Fernunterricht darf nicht dazu führen, dass der praktische Schwerpunkt der Fortbildung verloren geht.
Wachunterrichte innerhalb eines regulären Einsatzdienstes können nicht als Fortbildung angerechnet werden.
Lehrkräfte müssen über eine entsprechende fachliche Qualifikation, zum Beispiel Notfallsanitäter*innen, Notärzte*innen oder andere Fachexperten*innen, und sollten über eine pädagogische Qualifikation zum Beispiel Lehrkraft, Praxisanleitung, Instruktor*in der Simulation oder ähnliches, verfügen. Die pädagogische Qualifikation kann auch im Rahmen eines Teamteaching sichergestellt werden.

5
Qualifiziert für die berufliche Fortbildung sind zunächst die staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen sowie die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Rettungsgesetzes NRW an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäuser. Daneben kann die Fortbildung aber auch an anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, die vom Träger des Rettungsdienstes vor Antritt der Fortbildung als geeignet angesehen werden.

6
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport“ vom 21. Januar 1997 (MBl. NRW. S. 140) außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 926.


Anlagen: