Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren und den Katastrophenschutzbehörden - ZFK 2020 - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren
und den Katastrophenschutzbehörden

- ZFK 2020 -


Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern und
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Vom 29. Oktober 2020

Auf Grund des § 71 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), der durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, und des § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) erlassen das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz und das Ministerium des Innern zur Durchführung der §§ 45 und 52 des Landesforstgesetzes und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gemeinsam die nachfolgenden Grundsätze für die Zusammenarbeit von Forstbehörden, Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden bei Brandgefahren, Hilfeleistung, Großeinsatzlagen und Katastrophen im Wald:

Inhaltsübersicht

1          Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1       Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

1.2       Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1    Walderschließung

1.2.2    Wegesperren

1.2.3    Wasserentnahmestellen

1.3       Vorhaltung technischer Ausstattung

1.4       Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

2          Überwachungsmaßnahmen

2.1       Allgemein

2.2       Erreichbarkeit in der Waldbrandsaison, Auslöseschwelle der Rufbereitschaft

2.3       Überwachungsmaßnahmen

2.4       Überwachung sonstiger Gefahren

2.5       Unterrichtung der Forstbehörde

3          Zusammenarbeit im Einsatz

3.1       Einsatzleitung, Unterstützung der Einsatzmaßnahmen

3.2       Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern

4          Verwaltung

4.1       Berichterstattung

4.1.1    Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

4.1.2    Rufbereitschaft von Wald und Holz NRW

4.1.3    Anschriften- und Kommunikationsübersicht

4.2       Meldepflichten

4.3       Kartenmaterial

5          Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1       Aus- und Fortbildung

5.2       Übungen

6          Öffentlichkeitsarbeit

7          Ergänzende Bestimmungen

8          Aufhebung geltender Runderlasse

9          Inkrafttreten

1
Forstliche Vorsorgemaßnahmen

Die Regelungen der Nummern 1.1 bis 1.4 gelten für den Staatswald verbindlich, für die anderen Waldbesitzarten haben sie empfehlenden Charakter, sofern gesetzlich nichts Anderes geregelt ist.

1.1
Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

Um die Brandanfälligkeit, aber auch um die Schnee-, Windbruch- und Windwurfgefährdung besonders anfälliger Waldteile herabzusetzen, sind durch Baumartenwahl, Begründung von Laubwaldriegeln, zweckentsprechendem Bestandesaufbau und Bestandespflege oder sonstigen geeigneten Maßnahmen Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schadensereignissen zu treffen. Waldflächen, die unmittelbar an Bebauungen angrenzen, sollen aus Gründen des Brandschutzes zu Laubmischwäldern entwickelt werden. Bei der Vorbeugung gegen Waldbrand kommt auch der schnellen Beseitigung von Holzanfall aus forstlichen Kalamitäten, Windwürfen oder Wind- und Schneebrüchen besondere Bedeutung zu.

1.2
Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1
Walderschließung

Gefährdete Waldteile, insbesondere große zusammenhängende Nadelholzkulturen und Dickungen, sind durch Wege und Gliederungslinien, die als Feuerschutzstreifen dienen, so zu erschließen, dass eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden kann. Das Erschließungsnetz muss für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein und somit ein Lichtraumprofil von 4 Meter Höhe und 3,50 Meter Breite aufweisen. Im Erschließungsnetz sollten verteilt Ausweichbuchten für eventuelle Begegnungsverkehre geschaffen werden. An geeigneten Orten sind Hubschrauberlandestellen auf vorhandenen, unbestockten Flächen auszuweisen. Die für Hubschrauberlandestellen geltenden Anforderungen sind den auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter www.idf.nrw.de bereitgestellten Hinweisen für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung zu entnehmen.

1.2.2
Wegesperren

Die Regionalforstämter von Wald und Holz NRW, im Folgenden Regionalforstämter, wirken darauf hin, dass die Wegesperren im Wald mit einheitlichen Schlössern mit Fallmantel-Verschlussschraube nach DIN 3223:2012-11 oder mit einer Verschlusseinrichtung nach DIN 14925:1983-04, beide zu beziehen durch Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, www.beuth.de, zu versehen sind.

Fest verschlossene Schranken, die nicht den vorgenannten Kriterien entsprechen, sind unzulässig.

Sind andere als die oben angegebenen Schlösser dennoch vorhanden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eine ausreichende Anzahl der erforderlichen Schlüssel für diese Sperren der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. An Hauptwaldeinfahrten ist auf das Freihalten der Waldwege für Feuerwehrfahrzeuge mit dem Zusatz hinzuweisen, dass abgestellte Fahrzeuge im Falle der Gefahr aufgrund des § 43 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entfernt werden können.

1.2.3
Wasserentnahmestellen

In großen zusammenhängenden Waldgebieten sind geeignete, für Feuerwehrfahrzeuge gut erreichbare Wasserstellen, beispielsweise Teiche oder Bachstauungen, mit Vorrichtungen zur Wasserentnahme anzulegen, auszubauen und zu unterhalten. Diese Wasserentnahmestellen sind deutlich sichtbar zu markieren. Sie sind, wenn die Geländeverhältnisse es zulassen, aus Artenschutzgründen naturnah mit flachen Uferböschungen auszugestalten. Hierbei entfällt dann in der Regel die Notwendigkeit von Einzäunungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Sie sind jährlich gemeinsam von den Forstbehörden und der örtlichen Feuerwehr zu überprüfen.

Über die Notwendigkeit der Anlage und Gestaltung von Wasserentnahmestellen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Regionalforstamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Die dafür erforderlichen Kosten trägt die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer.

Die Möglichkeit der Anordnung solcher Maßnahmen von der Forstbehörde in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse nach § 45 Absatz 2 des Landesforstgesetzes bleibt davon unberücksichtigt.

1.3
Vorhaltung technischer Ausstattung

Das zur Gefahrenabwehr und Beseitigung von Notständen notwendige besondere Gerät, zum Beispiel Feuerpatschen, Spaten, Äxte, Motorsägen, soll in angemessenem Umfang auf Grund der örtlichen Gefahrenanalyse von den zuständigen Kommunen beschafft, verfügbar gehalten und an geeigneten Stellen für den Einsatzfall bereitgestellt werden. Dabei können auch vorhandene Bestände der Landesforstverwaltung eingesetzt werden, wie zum Beispiel:

a) Allradfahrzeuge für leichte Material- und Personentransporte oder für Meldezwecke,

b) Arbeitsmaschinen mit Seilwinden, Räumschildern oder Ladekränen sowie schwere Bodenfräsen, Mulchgeräte zur Beseitigung von Aufwuchs bis 15 Zentimeter.

In den Städten und Gemeinden werden für die Befahrbarkeit im Wald geeignete, geländegängige Einsatzfahrzeuge nach den Maßgaben der Brandschutzbedarfspläne vorgehalten.

1.4
Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

Wald und Holz NRW ist berechtigt notwendige Schutzmaßnahmen nach § 45 und § 52 des Landesforstgesetzes gegenüber den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern anzuordnen.

2
Überwachungsmaßnahmen

2.1
Allgemein

Unbeschadet der allgemeinen Dienstpflichten hat die Leitung eines Forstbetriebsbezirks im Rahmen ihres Dienstes ihren Zuständigkeitsbereich so zu überwachen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden und sonstigen Schadensereignissen im Wald möglichst vermieden wird oder ihre Erkennung frühzeitig erfolgt, damit Schäden gering bleiben.

2.2
Erreichbarkeit in der Waldbrandsaison, Auslöseschwelle der Rufbereitschaft

Die Regionalforstämter stellen ihre Erreichbarkeit ganzjährig innerhalb der regulären Dienstzeiten sicher. Zu Beginn eines jeden Jahres erstellen die Regionalforstämter ihren Erreichbarkeitsplan für die Rufbereitschaft für die kommende Waldbrandsaison vom 1. März bis 31. Oktober wochentags nach Dienstschluss bis 22 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen von 10 bis 22 Uhr.

Die Rufbereitschaft außerhalb der regulären Dienstzeiten wird nur dann durch das jeweilige Regionalforstamt aktiviert, wenn die örtlich vorherrschende Waldbrandgefahr dokumentiert und entsprechende Rufbereitschaft für die jeweilige bereitschaftsdiensthabende Person durch die Leitung des Regionalforstamtes bis auf Widerruf angeordnet wurde.

Die Anordnung der Rufbereitschaft erfolgt unter Beachtung des Waldbrandgefahrenindex, des Graslandfeuerindex und der Windvorhersage nach Abwägung und Ermessen, spätestens jedoch bei Erreichen Auslöseschwelle, somit des Waldbrandgefahrenindex der Stufe 4. Die Indizes sind für die Region über den Deutschen Wetterdienst abzufragen.

Zu Beginn der Waldbrandperiode bis circa Anfang Mai hat sich der Graslandfeuerindex als sensibler erwiesen, so dass abhängig von örtlichen Erfahrungen die Aktivierung der Rufbereitschaft ab Graslandfeuerindex Stufe 4 erfolgen kann.

Die Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst, im Folgenden Leitstellen, und die Zentrale von Wald und Holz NRW sind von den Regionalforstämtern über das Aktivieren oder Einstellen der Rufbereitschaften seitens der Regionalforstamtsleitung zu informieren.

Die Zentrale von Wald und Holz NRW ist darüber hinaus ganzjährig von 7 bis 22 Uhr zu erreichen. Für den Meldeweg gilt Nummer 2.5 entsprechend.

2.3
Überwachungsmaßnahmen

Die Leiterinnen und die Leiter der Regionalforstämter entscheiden unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades der Waldflächen über Überwachungsmaßnahmen.

Die Bezirksregierungen werden bei einer entsprechenden Gefahrenlage durch das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, in besonders begründeten Fällen, im Einvernehmen mit der Zentrale von Wald und Holz NRW die Luftüberwachung anzuordnen. Die Luftüberwachung ist in der Regel erst ab einer Kombination Graslandfeuerindex Stufe 5 und Waldbrandgefahrenindex Stufe 4 für die konkret gefährdeten Bereiche gerechtfertigt.

Die Anforderung von geeignetem Fluggerät bei der Flugeinsatzkoordination der Polizeifliegerstaffel des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste erfolgt durch die jeweilige Bezirksregierung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind durch die anfordernde Bezirksregierung als zentrale Maßnahme nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu tragen.

2.4
Überwachung sonstiger Gefahren

Die Forstbehörde überwacht die sonstigen Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen drohen können, zum Beispiel Schneebruch, Windbruch, Windwurf oder Hochwasser, im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 des Landesforstgesetzes.

Ein Anspruch nichtstaatlicher Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auf Forstschutzleistungen durch Dienstkräfte der Forstbehörde besteht nicht.

2.5
Unterrichtung der Forstbehörde

Das für Inneres zuständige Ministerium leitet die Sofortmeldungen über Waldbrände direkt an die zentrale Rufbereitschaft des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Erhält eine Leitstelle Kenntnis über einen Waldbrand oder ein sonstiges den Wald berührendes Schadensereignis, bei dem sie die Unterstützung von Wald und Holz NRW benötigt, unterrichtet sie bei angeordneter Rufbereitschaft das zuständige Regionalforstamt und außerhalb dieser Zeit die Zentrale von Wald und Holz NRW.

3
Zusammenarbeit im Einsatz

3.1
Einsatzleitung, Unterstützung der Einsatzmaßnahmen

Den Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung und bei der Abwehr sonstiger Schadensereignisse im Rahmen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz leitet die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Feuerwehr. Die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte unterstützen die Einsatzleitung.

Darüber hinaus können Bedienstete der Landesforstverwaltung, insbesondere Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, zur Verstärkung der Abwehreinheiten bei Waldbränden und sonstigen Schadensereignissen mit herangezogen werden, sofern diese im jeweiligen Regionalforstamt verfügbar sind.

3.2
Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern

Die Anforderung von Hubschraubern zum Transport der Löschwasseraußenlastbehälter erfolgt auf den bekannten Meldewegen von der Einsatzleiterin oder vom Einsatzleiter über die Leitstelle an die zuständige Bezirksregierung und das für Inneres zuständige Ministerium. Die Bezirksregierung bewertet die Anforderung hinsichtlich der Notwendigkeit gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium.

Die Kosten für den vom Land veranlassten Einsatz von Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit der Waldbrandbekämpfung werden vom Land getragen.

Zusätzliche Hinweise für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter www.idf.nrw.de zu finden.

4
Verwaltung

4.1
Berichterstattung

4.1.1
Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

Die Regionalforstämter berichten der Zentrale von Wald und Holz NRW zum 1. Februar eines jeden Jahres über die Waldbrände sowie sonstigen Schadensereignisse im Wald des abgelaufenen Kalenderjahres. Die Zentrale von Wald und Holz NRW berichtet dem für Forsten zuständigen Ministerium dazu zum 15. Februar eines jeden Jahres und übermittelt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum 1. März die entsprechenden Daten. Das Ministerium leitet die zusammengefassten Ergebnisse dem für Inneres zuständigen Ministerium zu.

4.1.2
Rufbereitschaft von Wald und Holz NRW

Die Regionalforstämter berichten der Zentrale von Wald und Holz NRW zum 1. Februar eines jeden Jahres die festgelegte forstliche Erreichbarkeitsplanung nach Nummer 2.2 für die Waldbrandsaison. Die Regionalforstämter haben zentrale Rufnummern, über die der jeweilige Bereitschaftsdienst erreichbar ist.

Das Rufnummernverzeichnis wird den Leitstellen vom für Inneres zuständigen Ministerium im Landesverwaltungsnetz über das Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IG NRW, zur Verfügung gestellt.

4.1.3
Anschriften- und Kommunikationsübersicht

Die Kommunikationsdaten, Anschriften und Zuständigkeitsbereiche von Wald und Holz NRW sind über die Webseite www.wald-und-holz.nrw.de zugänglich.

Die Anschriften- und Kommunikationsangaben werden laufend aktualisiert.

4.2
Meldepflichten

Bedeutende Schadensereignisse im Wald, insbesondere Waldbrände, die über eine Fläche von voraussichtlich mehr als fünf Hektar hinausgehen, sind von der Zentrale von Wald und Holz NRW dem für Forsten zuständigen Ministerium mit folgenden Angaben zu melden:

Regionalforstamt, Forstbetriebsbezirk, Zeitpunkt, Hauptbaumart, Alter, Flächengröße, Waldbesitzer, UTM-Gitternetzkoordinaten.

Davon unberührt bleibt die Meldepflicht der kreisfreien Städte, der Städteregion, der Kreise und der Gemeinden gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern „Meldeerlass“ vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 343), in der jeweils geltenden Fassung.

4.3
Kartenmaterial

Für die Gefahrenabwehr im Wald stehen den Leitstellen topographische Karten über IG NRW zur Verfügung. Diese enthalten unter anderem Informationen zur LKW-Befahrbarkeit der Wege. Ergänzende Informationen, zum Beispiel über die Waldbrandgefährdung, sind als digitale Karten auch über das Internetportal Waldinfo. NRW unter www.waldinfo.nrw.de verfügbar.

5
Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1
Aus- und Fortbildung

Die Bediensteten von Wald und Holz NRW werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung in der Organisation und Technik der Waldbrandabwehr und der Abwehr von Schadensereignissen im Wald geschult.

Das für Inneres zuständige Ministerium sorgt für die Erstellung geeigneter Unterlagen für die Ausbildung in der Waldbrandabwehr. Diese werden den Kreisen, der Städteregion und den kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. Sie sind abrufbar auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter www.idf.nrw.de.

5.2
Übungen

Im Rahmen der Fortbildung soll durch gemeinsame Übungen in besonders gefährdeten Waldgebieten sichergestellt werden, dass die Vorbereitungsmaßnahmen und Einsätze reibungslos ablaufen. Die Übungen sind den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zu melden.

6
Öffentlichkeitsarbeit

Neben der Information an die Bevölkerung über Waldbrandwetterlagen, Schneebruch, Windwurf und Windbruch und die damit verbundenen Gefahren durch den Rundfunk haben die Regionalforstämter in Abstimmung mit den Kreisen, der Städteregion und den kreisfreien Städten für eine weitere Aufklärung der Bevölkerung Sorge durch Einschaltung der örtlichen Presse zu tragen. Die Regionalforstämter sollen darauf hinwirken, dass die jeweiligen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in besonders waldbrandgefährdeten Gebieten durch Warntafeln an Parkplätzen und Hauptwanderwegen auf die Waldbrandgefahr und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen hinweisen.

7
Ergänzende Bestimmungen

Bei Heiden, Mooren und Naturschutzgebieten können die Nummern 2 und 3 entsprechend angewendet werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73-52.03.03 - und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 2/037.30.00.00 „Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren und den Katastrophenschutzbehörden - ZFK 2017“ vom 20. März 2017 (MBl. NRW. S. 166) außer Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 809.