Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 323.3.6001.02.02 vom 8.7.2015
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 323.3.6001.02.02
vom 8.7.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO Zuwendungen für Fortbildungsmaßnahmen in Umsetzung der nach § 26
KiBiz ausverhandelten Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich des
Landes Nordrhein-Westfalen für den Förderbereich „Sprachliche Bildung“.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen sowie die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung für pädagogische Kräfte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und Fachberaterinnen und Fachberater in Nordrhein-Westfalen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind
3.1.1
der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und
3.1.2
bei Fortbildungsangeboten ausschließlich für Fachberatungen die Spitzenverbände
der Freien Wohlfahrtspflege.
3.2
Für freie Träger von Kindertageseinrichtungen, die Leistungen nach § 20 Absatz
1 KiBiz erhalten sowie für die vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe beauftragten Fachberatungs- und Vermittlungsstellen der
Kindertagespflege ist das örtliche Jugendamt Empfänger der Zuwendung, in dessen
Bezirk die Kindertageseinrichtung bzw. die Fachberatungs- und
Vermittlungsstelle der Kindertagespflege liegt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen sowie die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
4.1
die vollständig von Personen durchgeführt werden, die die „Weiterbildung als
Multiplikatorin/Multiplikator zur Durchführung von Qualifizierungsangeboten
einer Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich des
Landes Nordrhein-Westfalen“ mit dem Zertifikatsnachweis abgeschlossen haben
oder voraussichtlich vor Durchführung der Maßnahme abschließen werden, und
4.2
denen das Curriculum „Alltagsintegrierte Sprachbildung und Beobachtung im
Elementarbereich - Curriculum zur Durchführung von Qualifizierungsangeboten für
pädagogische Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
in Nordrhein-Westfalen“ zu Grunde liegt und
4.3
bei denen der Teilnehmerkreis mindestens 15 und maximal 25 Personen umfasst und
4.4
die mindestens zehn Unterrichtsstunden à 45 Minuten und maximal 30
Unterrichtsstunden à 45 Minuten vorsehen und bei denen ein Fortbildungstag
maximal zehn Unterrichtsstunden umfasst.
4.5
Für Teamfortbildungen können sich Teams mehrerer Einrichtungen
zusammenschließen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung bewilligt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuweisung/Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Fortbildungsmaßnahmen werden mit zwei Euro pro Unterrichtsstunde und Teilnehmenden
bezuschusst.
5.4.2
Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 5.4.1 darf
a) bei Fortbildungsmaßnahmen
aa) die Honorarausgaben und bei festangestellten Fortbildnerinnen und Fortbildnern die zurechenbaren Personalausgaben, die auf die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme entfallen, und
bb) die Sachausgaben sowie
b) bei Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die nicht nach Nummer 5.4.2 Buchstabe a bezuschusst werden, den Teilnehmerbeitrag, der maximal drei Euro pro Unterrichtsstunde und Teilnehmenden betragen darf,
nicht überschreiten.
5.4.3
Die Bagatellgrenze beträgt im Jahr 2017 in Abweichung von Nummer 1.1 VV/VVG zu
§ 44 LHO 1 000 Euro.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Berichtspflicht der Landesjugendämter
Die Landesjugendämter haben der Obersten Landesjugendbehörde über Fortbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres stattfinden, zum 1. Juli desselben Kalenderjahres über Folgendes zu berichten:
a) die Anzahl der Anträge differenziert nach Nummer 5.4.2 Buchstaben a und b,
b) die Höhe der jeweils beantragten Mittel nach Nummer 5.4.2 Buchstaben a und b,
c) die Anzahl der jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Nummer 5.4.2 Buchstaben a und b sowie
d) die Anzahl der Teamfortbildungen nach Nummer 5.4.2 Buchstaben a und b.
Über Anträge für Fortbildungsmaßnahmen, die im Jahr 2015 stattfinden, ist bis zum 1. Dezember 2015 zu berichten.
6.2
Teilnehmerlisten
Bei Fortbildungen nach Nummer 5.4.2 Buchstabe a stellt der Letztempfänger sicher, dass eine Teilnehmerliste für jeden Fortbildungstag nach Anlage 3 vorhanden ist und durch die Multiplikatorin bzw. den Multiplikator unterschrieben wird. Diese ist vom Letztempfänger fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Obersten Landesjugendbehörde und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Bei Fortbildungen nach Nummer 5.4.2 Buchstabe b hat der Letztempfänger eine Kopie der Teilnahmebescheinigung fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Obersten Landesjugendbehörde und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.3
Feedback-Bögen
Bei Fortbildungen nach dieser Förderrichtlinie stellt der Letztempfänger sicher, dass am Ende des Seminars Feedback-Bögen nach Anlage 4 durch die Teilnehmenden ausgefüllt werden. Diese sind vom Letztempfänger fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Obersten Landesjugendbehörde vorzulegen.
6.4
Weiterleitung
Eine Weiterleitung der Zuwendung
6.4.1
durch die Jugendämter an freie Träger von Kindertageseinrichtungen, die
Leistungen nach § 20 Abs. 1 KiBiz erhalten, sowie an die vom örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe beauftragten Fachberatungs- und
Vermittlungsstellen der Kindertagespflege nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO und
6.4.2
durch die Spitzenverbände an ihre jeweiligen Untergliederungen nach Nummer 12
VV zu § 44 LHO
wird zugelassen.
7
Zuwendungsverfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Landesjugendämter beim Landschaftsverband Rheinland und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Antragstellung
Die Zuwendung wird vom Antragsteller
a) nach Nummer 3.1.1 unter Verwendung des Musters der Anlage 1
b) nach Nummer 3.1.2 unter Verwendung des Musters der Anlage 1a
bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde beantragt.
Die Antragstellung erfolgt zusammengefasst für alle im jeweiligen Zuständigkeitsbereich geplanten und beantragten Maßnahmen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.
7.2.2
Antragsfrist
Die Anträge für Fortbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember stattfinden, sind spätestens zum 31. Oktober des diesen Maßnahmen vorangegangenen Kalenderjahres zu stellen.
Nach Abschluss der Antragsfrist in Absatz 1 sind Anträge für weitere Fortbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember stattfinden, spätestens zum 30. April desselben Kalenderjahres zu stellen.
7.3
Verwendungsnachweis
Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger
a) gemäß Nummer 3.1.1
einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 und
b) gemäß Nummer 3.1.2 einen Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 VV zu § 44 LHO
bis zum 30. Juni des auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahres vor.
8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
9
Übergangsregelung
Die Anträge für Fortbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2015 stattfinden, sind spätestens zum 15. August 2015 zu stellen. Anträge für Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. August 2015 durchgeführt werden sollen, sind entsprechend früher zu stellen. Weitere Anträge für Fortbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2015 stattfinden, sind spätestens zum 30. September 2015 zu stellen.
MBl. NRW. 2015 S. 426, geändert durch Runderlass vom 13.12.20216 (MBl. NRW. 2016 S. 877).
Anlagen: