Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration– 222-5663.1 vom 13.8.2007

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten

RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie,
Frauen und Integration– 222-5663.1
vom 13.8.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten.

Familienpflegedienste unterstützen Familien in besonderen Not- und Krisensituationen, z.B. bei Krankheit oder längerer Abwesenheit der für Erziehung verantwortlichen Personen.

Die Familienpflegedienste tragen dazu bei, die Funktionsfähigkeit der Familie zu erhalten, Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden und das Kindeswohl durch Präventivmaßnahmen der Familienpflege als niedrigschwelliges Angebot zu bewahren. Der Familienpflege im Sinne dieser Richtlinien kommt damit eine zentrale Verbindungs- und Schnittstellenfunktion im Netz der ambulanten sozialpflegerischen Hilfen für Familien zu.

1.2
Zweck der Förderung ist es, Angebote aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote der Familienpflegedienste an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes, qualifiziertes Angebot sicher zu stellen.

1.3
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

Beschäftigung von Fachkräften, denen als Einsatzleitung insbesondere der Aus- und Aufbau wie auch die örtliche/regionale Vernetzung, Praxisberatung, Fort- und Weiterbildung sowie die Bearbeitung von Refinanzierungsfragen obliegt. Die Fachkräfte können mit bis zu 25 % ihres regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfangs in der Familienpflege und Familienhilfe eingesetzt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, soweit sie Träger von Familienpflegediensten sind und dort Fachkräfte nach Nr. 4 beschäftigen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn

4.1
die Stelle der Einsatzleitung mit einer fachlich qualifizierten hauptberuflichen Fachkraft besetzt ist. Hierfür kommen in Betracht:

- sozialarbeiterisch/sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte

oder

- sonstige geeignete Kräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung oder vergleichbaren Ausbildung einschließlich hinreichender Berufserfahrung, z.B. Familienpflegefachkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation;

4.2
die Einsatzleitung sich auf Familienpflegedienste erstreckt, in denen Familienpflege-Fachkräfte voll- oder teilzeitbeschäftigt sind sowie Ergänzungskräfte für die unmittelbare Familienpflege zur Verfügung stehen. Spätestens ab dem dritten Jahr nach der erstmaligen Förderung müssen mindestens 2,5 vollzeitbeschäftigte und/oder entsprechend teilzeitbeschäftigte Familienpflege-Fachkräfte sowie mindestens zwei weitere Ergänzungskräfte nachgewiesen werden. Die Familienpflege-Fachkräfte können auch in anderen Arbeitsbereichen beschäftigt sein; dabei muss der Beschäftigungsanteil in der Familienpflege nachvollziehbar mindestens 50 % des Zeitanteils einer in Vollzeitbeschäftigten Familienpflege-Fachkraft umfassen. Es reicht jeweils aus, wenn die Familienpflege-Fachkräfte bei Familienpflegediensten verschiedener Träger angestellt sind, die Einsätze jedoch durch die Leitungskraft koordiniert werden;

4.3
eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen ambulanten sozialpflegerischen Diensten, einschlägigen Beratungsstellen, Diensten und Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen wie vor allem Jugendamt, Sozialamt und Krankenkassen gewährleistet ist;

4.4
sich die Träger der Familienpflegedienste auf eine verantwortliche Stelle als örtliche/
regionale Einsatzleitung verständigt haben.

4.5
Gefördert wird maximal eine Stelle pro Kreis/kreisfreier Stadt. Eine Zuwendung kann auch für Stellenanteile gewährt werden; allerdings darf die Summe der gewährten Stellenanteile je Kreis/kreisfreier Stadt in der Summe nicht eine Stelle übersteigen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe und Umfang der Zuwendung

Das für die Familienpflegedienste zuständige Ministerium setzt jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe einen pauschalen Förderbetrag für die gemäß Nr. 4.5 zu fördernde Stelle fest.

6
Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag des Anstellungsträgers der Leitungskraft gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1* bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November für das kommende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde vorliegen; bei neu einzurichtenden Einsatzleitungen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn.

6.3
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung zu gleichen Teilen zum 10.1., 10.3., 10.5., 10.7., 10.9. und 10.11. eines jeden Jahres.

6.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1.1.2008 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2027. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 9.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 3/SMBl. NRW. 21630) aufgehoben.

________________

*Hinweis:

Auf die Veröffentlichung der in den Richtlinien genannten Antrags- und Nachweismuster wird an dieser Stelle verzichtet. Diese können über den Internetauftritt der zuständigen Bewilligungsbehörden abgerufen werden (http://www.lvr.de und http://www.lwl.org).

MBl. NRW. 2007 S. 591, geändert durch RdErl. vom 31.1.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 81), 6.11.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1011), 27.9.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 799).