Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 25.9.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 504).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendhilfeeinrichtungen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende, sog. „Brücke-Projekte" RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 13.10.1993 - IV B 2-6130.20
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Jugendhilfeeinrichtungen
für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und
Heranwachsende,
sog. „Brücke-Projekte"
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 13.10.1993 - IV B 2-6130.20
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von
Jugendhilfeeinrichtungen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche
und Heranwachsende, sog. „Brücke-Projekte".
Als Reaktion auf entwicklungs- und wohnumfeld-bedingtes Fehlverhalten
Jugendlicher und Heranwachsender im Bereich der leichten Kriminalität sollen
Erziehungshilfen statt Strafmaßnahmen erfolgen (Diversionsmaßnahmen).
1.2
„Brücke-Projekte" sind Einrichtungen der freien Jugendhilfe, die
gefährdeten und delinquent gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden
ambulante sozialpädagogische Hilfe und Betreuung zuteil werden lassen. Die
Hilfe schließt in Einzelfällen eine Nachbetreuung analog § 41 KJHG nicht aus.
1.21
„Brücke-Projekte" müssen Aufgaben im Zusammenhang mit richterlichen
Weisungen gem. § 10 JGG durchführen.
Um ein weiteres Abgleiten in die Kriminalität und sich daraus ergebende mit
Freiheitsentziehung verbundene Strafmaßnahmen zu verhindern, können geeignete
Mittel insbesondere sein
- intensive Einzelfallhilfen
- sozialpädagogische Gruppenarbeit
- Durchführung sozialer Trainingskurse
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Freizeitaktivitäten
- Diversionsmaßnahmen gem. §§ 45,47 JGG
1.22
Die enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt und den am Ort tätigen
Jugendrichtern und Jugendrichterinnen ist sicherzustellen.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden notwendige Personalbeschäftigungen und Sachausgaben, die
zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Die Bewilligungsbehörde legt den
Umfang der Notwendigkeit im Rahmen dieser Regelungen fest.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe, die eine Einrichtung mit den in Nr. 1.2 angeführten Zielsetzungen
verantwortlich führen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Personalkostenförderung wird gewährt für die Beschäftigung von
4.11
Fachkräften, die
4.11.1
- als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder
Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung ausgebildet sind,
4.11.2
- als Praktikantinnen oder Praktikanten im Anerkennungsjahr für
Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen oder
Sozialpädagogen ihr vorgeschriebenes
Praktikum in der Einrichtung ableisten;
4.11.3
- die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Ausnahmefall Fachkräfte anderer
Berufsgruppen in die Förderung einbeziehen, soweit ihr spezifischer
Arbeitseinsatz als ergänzende Hilfe erforderlich ist;
4.12
Verwaltungskräfte, in angemessener Zahl zu den Fachkräften. Die Angemessenheit
wird von der Bewilligungsbehörde festgelegt.
4.2
Die Sachausgabenförderung umfasst die laufenden Betriebsausgaben der
Einrichtung und Ausgaben für Maßnahmen, die von den in Nr. 4.11.1 und 4.11.2
genannten Fachkräften sowie Honorarkräften durchgeführt werden.
4.3
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Einrichtungen in mindestens gleicher Höhe wie das Land
finanziell fördert.
5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.41
Die Zuwendung beträgt bis zu 45% der zuwendungsfähigen Personal- und
Sachausgaben der Einrichtung.
Die Entscheidung über eine im begründeten Einzelfall weitergehende
Landesförderung behalte ich mir vor.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der
Anlage l bis 1. Oktober des Vorjahres über den örtlichen
Jugendhilfeträger - Jugendamt -mit dessen
Stellungnahme, beim Landschaftsverband - Landesjugendamt - zu stellen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.21
Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände -
Landesjugendämter -.
6.22
Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2 zu erteilen.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Musters des Zuwendungsbescheides
ausgezahlt.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster
der Anlage 3 zu fordern.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
6.51
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften - W - zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1994 in Kraft.
Anlagen: