Verbot
von Vereinen
„MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“
Bek. d. Innenministeriums v. 5.08.2002
44.3 – 2205
Gemäß § 3 des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5.
August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361), wird nachstehend die Ergänzung der Nummer 3 des verfügenden
Teils des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.12.2000
erlassenen Verbots (Bek. d. Innenministeriums v. 25.1.2001 – SMBl. NRW. 2180)
bekannt gemacht:
Die in Nr. 3 der
Verfügung erwähnten Kennzeichen sind auf S. 5 der Verfügung wie folgt
beschrieben:
Das
Vereinswappen des „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ zeigt einen
stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln
sowie den Schriftzug „Hells Angels“.
Das äußere Erscheinungsbild zum Zeitpunkt des
Verbotes ergibt sich aus der Anlage 1. Die dort dargestellte, von den
Vereinsmitgliedern getragene Lederweste weist auf der Rückseite den roten
Schriftzug auf weißem Grund „Hells Angels“ auf. Darunter befindet sich der
sogenannte „Deadhead“, ein behelmter Totenkopfschädel in den Farben weiß,
schwarz, rot mit einem rechtsschwingenden, gelbfarbenen Engelsflügel. Es ist
deutlich erkennbar, dass es keinen Hinweis auf den Charter Düsseldorf gibt.
Eine solche Hinweispflicht ist auch nicht den Clubstatuten zu entnehmen.
Diese Kennzeichen dürfen nach § 9 Abs. 1 VereinsG nicht mehr
öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung
bestimmt sind, verwendet werden.
Werden diese Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form von
nicht verbotenen Teilorganisationen oder selbständigen Vereinen verwendet, gilt
dieses Verbot nach § 9 Abs. 3 VereinsG entsprechend.
Nur ein deutlicher Hinweis auf den Standort eines anderen
Chapters, wie in Anlage 2 beispielhaft dargestellt, würde eine
Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG gemäß der Rechtsprechung des BGH
(NJW 1999, 435) vermeiden.
MBl. NRW. 2002 S. 972