Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Verbot des Vereins Nationalistische Front Bek. d. Innenministeriums v. 28. 5. 1998 -IV A3-2205
Verbot des Vereins Nationalistische Front
Bek. d.
Innenministeriums v. 28. 5. 1998 -IV A3-2205
Gem..
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Bundesminister des Innern am 26. November 1992 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Die „Nationalistische Front" richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung.
2.
Die „Nationalistische Front" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Nationalistische Front" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Nationalistischen Front" wird beschlagnahmt.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die
gegen das Verbot erhobene Klage ist vom Bundes- Verwaltungsgericht durch Urteil
vom 24. 3.1998 abgewiesen worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar.
Das Verbot wird hiermit, gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt
gemacht.
MBl. NRW. 1998 S. 742