Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Verbot von Vereinen Unabhängiger Wählerkreis Würzburg-Arbeitskreis für Wiedervereinigung und Volksgesundheit (UWK) Bek. d. Innenministers v. 1.8.1984 - IV A 3 – 222

Verbot von Vereinen
Unabhängiger Wählerkreis Würzburg-Arbeitskreis für Wiedervereinigung und Volksgesundheit (UWK)
Bek. d. Innenministers v. 1.8.1984 - IV A 3 – 222

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 17. Februar 1984 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Es wird festgestellt, dass der „Unabhängige Wählerkreis Würzburg - Arbeitskreis für Wiedervereinigung und Volksgesundheit" (UWK) eine Ersatzorganisation der als unselbständige Nebenorganisation der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" (ANS/NA)verbotenen „Aktion Ausländerrückführung -Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" (AAR) ist

2.
Der „Unabhängige Wählerkreis Würzburg - Arbeitskreis für Wiedervereinigung und Volksgesundheit" ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Das Vermögen des „Unabhängigen Wählerkreises Würzburg - Arbeitskreis für Wiedervereinigung und Volksgesundheit" wird beschlagnahmt und eingezogen.

Gegen das Verbot wurde keine Klage erhoben. Es ist unanfechtbar.

Der verfügende Teil des Verbots wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

MBl. NRW. 1984 S. 994