Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Verbot von Vereinen Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der Integration, Mannheim Bek. d. Innenministers v. 11. 4. 1986 - IV A 3 – 2215
Verbot von Vereinen
Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und
Förderung der Integration, Mannheim
Bek. d. Innenministers v. 11. 4. 1986 - IV A 3 – 2215
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der
verfügende Teil des vom Innenministerium Baden-Württemberg am 2. April 1986
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Philia, griechischer Verein zur Pflege
der Kultur und Förderung der Integration" laufen den Strafgesetzen
zuwider.
2.
Der Verein „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der
Integration" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem Verein „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der
Integration" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten,
Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des Vereins „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und
Förderung der Integration" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1986 S. 670