Historische SMBl. NRW.

Obsolet durch Fristablauf (31.3.2010).



 

Historisch:

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement  im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,  Kultur und Sport v. 15.3.2005 - VI.1-03.0 -

Richtlinie
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
 im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
 Kultur und Sport v. 15.3.2005
- VI.1-03.0 -

1
Rechtsgrundlage
Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO – Teil I – VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -  bzw. nach Nummer 2.3.2 der VV zu § 44 LHO – Teil II – VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.
2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder eine juristische Person einbezogen werden.

3
Zuwendungsvoraussetzung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Kulturmitteln geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 €.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kultur zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.

5
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.4.2005 in Kraft.

Sie tritt am 31.3.2010 außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 446.