Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen in Aachen Gem. RdErl. d. Kultusministers - I B 2. 51 - 10/0 Nr. 500/73 - u. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - I B 7. 44 - 39 Nr. 0429/73 - v. 19.2.1973

Landesamt
für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen
in Aachen
Gem. RdErl. d. Kultusministers
- I B 2. 51 - 10/0 Nr. 500/73 -
u. d. Ministers für Wissenschaftund Forschung
- I B 7. 44 - 39 Nr. 0429/73 -
v. 19.2.1973

1
Durch das Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - vom 30. Januar 1973 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 223), in Kraft getreten am 17. Februar 1973, ist das

"Landesamt für Ausbildungsförderung
Nordrhein-Westfalen"

mit Sitz in Aachen als Landesoberbehörde errichtet worden.
Seine Anschrift lautet: 51 Aachen, Theaterplatz 14.

1.1
Das Landesamt für Ausbildungsförderung untersteht der Dienstaufsicht des Kultusministers. Die Fachaufsicht üben der Kultusminister und der Minister für Wissenschaft und Forschung als oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung aus.

1.2
Das Landesamt für Ausbildungsförderung führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. e) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1969 (GV. NW. S. 937), - SGV. NW. 113 -.

2
Das Landesamt für Ausbildungsförderung übt die Fachaufsicht über die Kreise, kreisfreien Städte und Hochschulen, soweit diese die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahrnehmen, aus (§ 3 Abs. 2AG BAföG - NW).
Es entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide der Ämter für Ausbildungsförderung, die die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

3
Dem Landesamt für Ausbildungsförderung obliegt gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 AG BAföG - NW:
3.1
die Entscheidung über Anträge privater Ausbildungsstätten auf Anerkennung der förderungsrechtlichen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs nach Begutachtung der Ausbildung durch die oberen Schulaufsichtsbehörden,
3.2
die Entscheidung über die förderungsrechtliche Zuordnung von Fernlehrgangsteilnehmern, wenn die Zentralstelle für Fernunterricht in Köln für den Fernlehrgang eines Fernlehrinstitutes mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen die Bestätigung der Geeignetheit nach § 3 Abs. 2 BAföG erteilt hat,
3.3
die Berufung der auf Grund der Rechtsverordnungen des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung gewählten Mitglieder der Förderungsausschüsse.
4
Das Landesamt für Ausbildungsförderung entscheidet auf Grund landesrechtlicher Förderungsrichtlinien über die Bewilligung von Ausbildungsbeihilfen aus Mitteln des Landes.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1973 S. 513.