Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 13.5.1988 - II B 4 - 6.75.45 - 1/88

Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministers v. 13.5.1988 -
II B 4 - 6.75.45 - 1/88


§ 1

Aufgrund der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes, welche die Absolventen der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen nach § 27 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst den akademischen Grad:
"Diplom-Archivar (FH) / Diplom-Archivarin (FH)"

§ 2

(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
(2) Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.


§ 3

Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft *).

MBl. NRW. 1988 S. 830, geändert durch Bek. v. 23.5.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 845).
*) MBl. NRW. ausgegeben am 22. Juni 1988.


Anlagen: