Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Schauspiel Bochum vorm. Westfälische Schauspielschule an der Folkwang Hochschule vom 13. April 2004
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Schauspiel Bochum
vorm. Westfälische Schauspielschule
an der Folkwang Hochschule
vom 13. April 2004
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zugang zum
Studium, Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5
Prüfungskommission, Prüferinnen oder Prüfer
§ 6 Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 8 Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung
§ 9
Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang
und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 11 Definition der
Prüfungselemente, Künstlerisch-praktische Prüfung, Klausurarbeit, Referat,
Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung
§ 12 Bewertung der
Prüfungsleistungen
§ 13 Wiederholung
der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 15 Zulassung zur
Diplomprüfung
§ 16 Art und Umfang
der Diplomprüfung
§ 17 Bewertung der
Prüfungsleistungen
§ 18 Wiederholung
der Diplomprüfung
§ 19 Zeugnis
§ 20 Diplomurkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Ungültigkeit
der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 22 Einsicht in die
Prüfungsakten
§ 23 In-Kraft-Treten
und Übergangsregelungen
I. Allgemeines
Zugang zum Studium, Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studiums
(2) Die
Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden
Abschluss des Studienganges Schauspiel an der Folkwang
Hochschule. Durch sie soll die oder der Studierende schauspielerisches Können,
körperliche und stimmliche Ausdrucksfähigkeit und deren Entfaltung in
szenischen Zusammenhängen anhand der Theaterliteratur nachweisen.
(3) Das Studium soll
den Studierenden, auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im
Bereich Schauspiel und der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt,
die künstlerischen, technischen, theoretischen und praktischen Fähigkeiten und
Kenntnisse so vermitteln, dass sie als Schauspielerin oder Schauspieler
selbständig in einem Ensemble arbeiten können, die Entwicklung am Theater aufgeschlossen
und kritisch verfolgen, innovativ handeln und zu eigenständiger Kreativität
gelangen können.
§ 2
Diplomgrad
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Prüfungsfristen
(2) Das Studium
gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt),
das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium
(zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Die
Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten,
dass die oder der Studierende die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung
grundsätzlich in den in Absatz 3 genannten Studienzeiten ableisten kann. Der
Studienumfang beträgt etwa 199,5 Semesterwochenstunden sowie 6 Projekte.
(4) Der Prüfling
meldet sich in der Regel vor Beginn des vierten Semesters zur Diplom-Vorprüfung
und in der Regel vor Beginn des achten Semesters zur Diplomprüfung an.
§ 4
Prüfungsausschuss
(2) Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen.
Er ist insbesondere für die Entscheidung über Widersprüche gegen in
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen zuständig. Der Prüfungsausschuss
bestellt die Prüfungskommissionen. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal
im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der
Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der
Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten
und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle auf eines seiner Mitglieder übertragen; dies gilt
nicht für die Entscheidung über Widersprüche.
(3) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zumindest die
oder der in Absatz 1 genannte Professorin oder Professor anwesend ist. Er
entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Das studentische Mitglied des
Prüfungsausschusses wirkt bei künstlerischen und pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung, Anerkennung oder Beurteilung
von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und
der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern nicht mit.
(4) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen;
ausgenommen ist das studentische Mitglied, sofern es sich im selben
Prüfungsverfahren der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.
(5) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5
Prüfungskommission, Prüferinnen oder Prüfer
(2) Zur Prüferin
oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige
vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe
eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung
bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Als
Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen,
Schauspielschulen oder ähnlicher Einrichtungen mitwirken, wenn sie die
Prüferqualifikation erfüllen.
(3) Die Prüflinge
haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der Prüferinnen oder Prüfer. Der Vorschlag
begründet keinen Anspruch.
(4) Die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Prüflingen
die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(5) Für die Mitglieder
der Prüfungskommission gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(2) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter
Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn
sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden
Studiums an der Folkwang Hochschule im Wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten. Soweit keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen, entscheidet der
Zentrale Prüfungsausschuss der Folkwang Hochschule,
der auch die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang feststellt (§
36 Absatz 2 KunstHG). Im Übrigen kann bei Zweifeln an
der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3) Werden Studien-
und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung einer Fachprüfung wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,
erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen zu Beginn ihres Studiums an der Folkwang
Hochschule vorzulegen.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der
Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der
Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein
Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der
jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt
die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von
der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling
kann innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin mit schriftlichem Antrag
verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom
Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
1. für den Studiengang mindestens seit zwei
Semestern an der Hochschule eingeschrieben ist,
2. die
ordnungsgemäße Teilnahme an allen für das Grundstudium vorgesehenen
Lehrveranstaltungen einschließlich der Projekte nach näherer Bestimmung der
Studienordnung nachweist,
3. jeweils
einen Leistungsnachweis, dessen Erbringungsform die Studienordnung regelt, in
den folgenden Fächern erworben hat:
- Schauspielerische Grundausbildung,
- Theatergeschichte/Theorie,
- Sprechen,
- Bewegungslehre,
(Die Wiederholung eines Leistungsnachweises ist einmal möglich).
(2) Der Antrag auf
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist am Ende des der Prüfung vorangehenden
Semesters schriftlich zu stellen.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. das Studienbuch und die Leistungsnachweise,
2. eine
Erklärung darüber, ob der Prüfling in demselben oder einem verwandten
Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem
Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der
vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig vorzulegen, kann der Prüfungsausschuss
gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen oder später vorzulegen.
(4) Die Absätze 1
bis 3 gelten entsprechend im Falle des § 6 für die Zulassung zu noch
abzuleistenden Prüfungen.
§ 9
Zulassungsverfahren
(2) Die Zulassung
darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in § 8 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Prüfling
in demselben oder einem verwandten Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung
endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(2) Die
Diplom-Vorprüfung besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung.
(3) Folgende
Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer werden zugrunde gelegt:
Vorspiel von mindestens zwei im Unterricht erarbeiten Rollenausschnitten mit
einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa 20 Minuten.
§ 11
Definition der Prüfungselemente, Künstlerisch-praktische Prüfung,
Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung
(2) In einer
Fachprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der
Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Fachprüfungen werden in
Form von künstlerisch-praktischen Prüfungen durchgeführt.
(3) Die
künstlerisch-praktische Prüfung ist eine nicht öffentliche Präsentation von im
Unterricht erarbeiteten Rollenausschnitten (Monologe oder Szenen mit maximal 3
Beteiligten) und/oder Chansons.
(4) Ein
Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über eine nach dieser
Diplomprüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung
oder für die Diplomprüfung geforderte, auf jeweils einer individuell
erkennbaren Leistung beruhenden Studienleistung
(insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder
mündliche/praktische Prüfung). Dieser Leistungsnachweis ist einmal
wiederholbar. Näheres regelt die Studienordnung.
(5) In den
Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und
mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder
seines Fachs erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Jede Klausurarbeit
ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit
ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Die Aufgaben für
die Klausurarbeiten werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer Prüferin
oder eines Prüfers gestellt; die Klausurarbeiten sind unter Aufsicht in der
vorgeschriebenen Zeit von höchstens vier Stunden zu fertigen. Über die
Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.
(6) Ein Referat ist
ein mindestens 20 Minuten dauernder, selbständig erarbeiteter Vortrag zu einem
selbst gewählten oder gestellten Thema vor Zuhörern innerhalb des Unterrichtes.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Quellenmaterial zu seinem Thema
(Primär- und Sekundärliteratur) recherchieren, gliedern und anschaulich,
gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln (Medien, Arbeitsblättern) präsentieren
kann.
(7) Eine Hausarbeit
besteht in einer Entwurfsleistung und/oder Ausarbeitung, mit der der Prüfling
die Fähigkeit erkennen lässt, eine planerische Aufgabenstellung unter Anwendung
der in den Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches erworbenen Kenntnisse
inhaltlich und methodisch angemessen selbständig zu bearbeiten. In der Regel
handelt es sich bei der Hausarbeit deshalb um eine Einzelarbeit; sie kann
allerdings auch als Gruppenarbeit konzipiert sein, wenn die einzelnen
Leistungen deutlich erkennbar gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen sollten
jedoch mehr als drei Personen daran beteiligt sein. Die Bearbeitungszeit
beträgt nicht mehr als sechs Wochen, der Textumfang sollte 15 Maschinen
geschriebene Seiten zuzüglich Literaturverzeichnis und
einem eventuellen Anhang nicht übersteigen. Die Aufgabenstellung ist den
Prüflingen rechtzeitig bekannt zu geben
(8) In der
mündlichen/praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen
hierüber einzuordnen vermag. Durch die mündliche/praktische Prüfung soll ferner
festgestellt werden, ob der Prüfling über Grundlagenwissen für die Berufspraxis
verfügt.
(9) Eine
mündliche/praktische Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung
abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach in der Regel nur
von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft.
(10) Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die für die Bewertung
maßgeblichen Tatsachen der mündlichen/praktischen Prüfung sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an
die mündliche/praktische Prüfung bekannt zu geben.
(11) Prüflinge, die
sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen,
sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer
zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung
erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse an den Prüfling.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die
wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten
Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte
erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen.
(2) Die
Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens
"ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5 =
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis
einschließlich 2,5 =
gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5 =
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis
einschließlich 4,0 =
ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 =
nicht ausreichend.
(3) Bei der Bildung
der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 13
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(2) Die
Wiederholungsprüfungen finden in der Regel zu Beginn des folgenden Semesters
statt. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss. Bei Versäumnis der
Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat
das Versäumnis nicht zu vertreten; die erforderliche Feststellung trifft der
Prüfungsausschuss.
(3) Eine endgültig
nicht bestandene Diplom-Vorprüfung führt zur Exmatrikulation.
§ 14
Zeugnis
(2) Ist die
Diplom-Vorprüfung (Fachprüfung) endgültig nicht bestanden oder gilt sie als
endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid
über die endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Prüfling
die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 15
Zulassung zur Diplomprüfung
1. für den
Studiengang mindestens seit zwei Semestern an der Hochschule eingeschrieben ist,
2. die
Diplom-Vorprüfung in demselben oder verwandten Studiengang an einer Kunst- oder
Musikhochschule oder an einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland bestanden oder eine gemäß § 6 Abs. 2 als gleichwertig
angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
3. die
ordnungsgemäße Teilnahme an allen für das Hauptstudium vorgesehenen
Lehrveranstaltungen einschließlich der Projekte nach näherer Bestimmung der
Studienordnung nachweist,
– Gesang
erbracht hat
(Wiederholung ist einmal möglich).
(2) Im Übrigen
gelten §§ 8 und 9 entsprechend.
§ 16
Art und Umfang der Diplomprüfung
(2) Die
Diplomprüfung besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung, die sich aus
1. einem
Rollenvorspiel und
2. der Mitwirkung an einer öffentlichen Theateraufführung
oder einer Aufführung/einem Projekt während des 7. Semesters
zusammensetzt.
(3) Folgende
Prüfungsanforderungen und Dauer werden zugrunde gelegt:
1. Vorspiel von mindestens zwei
Rollenausschnitten von jeweils etwa 20 Minuten Dauer.
2. Theateraufführung von mindestens 60
Minuten Dauer.
Bewertung der Prüfungsleistungen
(2) Bei überragenden
Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“
erteilt.
§ 18
Wiederholung der Diplomprüfung
(2) Eine endgültig
nicht bestandene Diplom-Prüfung führt zur Exmatrikulation.
§ 19
Zeugnis
(2) Das Zeugnis
trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
ist.
§ 20
Diplomurkunde
(2) Das Diplom wird
von der Rektorin oder dem Rektor und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
IV. Schlussbestimmungen
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(2) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der
Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so gilt dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung als behoben. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Dem Prüfling ist
vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige
Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die
Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wird. Eine
Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten
(2) Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Dekanin
oder dem Dekan zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§ 23
In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
(2) Diese Diplomprüfungsordnung
findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2000 für den
Studiengang Schauspiel Bochum eingeschrieben worden sind.
(3) Auf Studierende,
die vor dem Sommersemester 2000 ihr Studium im Studiengang Schauspiel Bochum an
der ehemaligen Westfälischen Schauspielschule Bochum aufgenommen haben, finden
die für die ehemalige Westfälische Schauspielschule Bochum zuletzt geltenden
Regelungen weiterhin Anwendung. Auf diese Studierenden findet die
Diplomprüfungsordnung ab dem Sommersemester 2000 Anwendung, sofern sie einen
entsprechenden Antrag stellen; der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung zu stellen. Die bisherigen Studienzeiten
sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts
wegen anerkannt.
(4) Für Studierende, die keinen Antrag gestellt haben und ihr Studium in der
nach den in Absatz 1 genannten Regelungen vorgesehenen Studienzeit, aus von
ihnen zu vertretenden Gründen, nicht abgeschlossen haben, gilt dann diese
Diplomprüfungsordnung.
Prof. Dr. Martin P f e
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