Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.11.2023
Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004
Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
aus nicht deutschsprachigen Ländern
an der Hochschule für Musik Köln
vom 1. April 2004
§2 Zweck der Prüfung
§3 Gliederung und
Inhalt der Prüfung
§4 Bewertung der
Prüfung und Gesamtergebnis
§5 Prüfungsausschuss
§6 Prüfungskommission
§7 Wiederholung der
Prüfung
§8 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§9 Einsicht in die
Prüfungsunterlagen
§10 In-Kraft-Treten
Anwendungsbereich, Zulassung und Befreiung
(2) Die Zulassung zur Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse
regelt der Prüfungsausschuss. Die Zulassung richtet sich nach § 36 KunstHG und
setzt das Bestehen der künstlerischen Eignungsprüfung voraus.
(3) Von der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse nach
dieser Sprachprüfungsordnung sind befreit:
a) Studienbewerberinnen und -bewerber, welche die zur
Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines
Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung
entspricht. Dabei müssen ein mindestens dreijähriger intensiver
Deutschunterricht in der Abschlussphase der Schulausbildung und mindestens eine
ausreichende Bewertung der dabei erbrachten Leistungen nachgewiesen werden;
b) Inhaberinnen und Inhaber des Deutschen Sprachdiploms
(Stufe II) der Kultusministerkonferenz (DSD II) (Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973);
c) Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über die
bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des Goethe-Instituts,
die in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem
Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des
Goethe-Instituts abgenommen wurde (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom
28.01.1994 und 15.04.1994 über die Gleichstellung der Zentralen
Oberstufenprüfung mit dem Deutschen Sprachdiplom -Stufe II- der KMK);
d) Inhaberinnen und Inhaber des "Kleinen deutschen
Sprachdiploms" oder des "Großen deutschen Sprachdiploms", die
vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München
verliehen werden;
e) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die Sprachprüfung
unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs
oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache einer deutschen Hochschule an
einer ausländischen Hochschule abgelegt haben;
f) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die Sprachprüfung
auf der Grundlage der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung (Deutsche
Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)/
früher: Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS)) der
Hochschulrektorenkonferenz an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes bereits erfolgreich abgelegt haben;
g) Studienbewerberinnen und -bewerber, die den Test-DAF
(Niveaustufe 5 – TDN 5) bestanden haben;
h) Programmstudierende gemäß § 3 Abs. 3 der
Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln;
i) Studienbewerberinnen und -bewerber der Künstlerischen
Studiengänge, die an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben.
(4) Nach bestandener künstlerischer Eignungsprüfung darf die
Zulassung zum angestrebten Studiengang erst ausgesprochen werden, wenn
zusätzlich die Sprachprüfung nach dieser Sprachprüfungsordnung bestanden worden
ist.
(5) Für die Studienbewerberinnen und -bewerber, die bei der
Sprachprüfung keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen haben, bietet
die Hochschule für Musik Köln einen einsemestrigen kostenpflichtigen Sprachkurs
an, der auf die Besonderheiten des Musikstudiums abgestimmt ist.
(6) Für den Personenkreis nach Abs. 2 erfolgt die
Einschreibung für den Sprachkurs gemäß § 3 (2) der Einschreibungsordnung der
Hochschule für Musik Köln. § 1 (6) der Einschreibungsordnung gilt entsprechend.
(7) Eine nicht regelmäßige Teilnahme am Sprachkurs oder das
erneute Nichtbestehen der Sprachprüfung führen zur Exmatrikulation.
(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an der
Hochschule für Musik Köln einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen und als
Gasthörerinnen bzw. Gasthörer eingeschrieben sind sowie Programmstudierende
nach § 3 Abs. 3 Einschreibungsordnung können auf Antrag an den
kostenpflichtigen Sprachkursen teilnehmen, sofern ausreichende Kapazitäten zur
Verfügung stehen. Über den Antrag entscheidet das Akademische Auslandsamt.
(9) Das Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen während
des Sprachkurses ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Zweck der Prüfung
(2) Dies schließt insbesondere ein:
a) die Fähigkeit, Vorgänge, Sachverhalte,
Gedankenzusammenhänge sowie Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit
ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich
angemessen zu äußern;
b) eine für das Studium an der Hochschule für Musik Köln und
ihren Abteilungen Aachen und Wuppertal angemessene Beherrschung von Aussprache,
Wortschatz, Formenlehre, Satzbau und Textstruktur;
c) die sprachliche Beherrschung der an deutschen Hochschulen
gängigen wissenschaftsbezogenen Arbeitstechniken.
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
1. Verstehen und schriftliche Wiedergabe eines Hörtextes (30
Minuten),
2. Verstehen und schriftliche Bearbeitung eines Lesetextes
einschließlich einer textproduktiven Aufgabe (30 Minuten).
Bei der Bearbeitung der Aufgaben kann ein
allgemeinsprachliches und einsprachiges Wörterbuch des Deutschen zugelassen
werden.
a) Verstehen und schriftliche Wiedergabe eines Hörtextes
Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er Vorlesungen und
Vorträgen aus dem musikpädagogischen und/oder musiktheoretischen Bereich mit
Verständnis folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und eine kurze
schriftliche Zusammenfassung des Gehörten abfassen kann.
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation in
Vorlesungen und Übungen angemessen Rechnung trägt. Der Text soll keine größeren
Fachkenntnisse als in der Nebenfachprüfung der Eignungsprüfungen voraussetzen.
Der Umfang des vorgelesenen Textes soll so bemessen sein, dass eine
schriftliche Wiedergabe innerhalb der 30 Minuten möglich ist.
Der Hörtext wird nur zweimal vorgelesen. Dabei dürfen Notizen gemacht werden.
Der gehörte Text soll schriftlich sinn- und inhaltsgemäß wiederholt werden.
Sie hat insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der
Themenstruktur zum
Gegenstand. Eine Zusammenfassung des gehörten Textes bzw.
von Teilen des Textes ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung.
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der
Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu
berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.
Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er einen
schriftlich vorgelegten Text verstehen und sich damit auseinandersetzen kann.
Sie sollen weiterhin zeigen, dass sie in der Lage sind, sich selbstständig und
zusammenhängend zu einem an Vorgaben gebundenen Thema zu äußern.
Der Text soll keine größeren Fachkenntnisse als in der Nebenfachprüfung der
Eignungsprüfung voraussetzen. Der Umfang des vorgelegten Textes soll so
bemessen sein, dass eine Bearbeitung innerhalb der 30 Minuten möglich ist.
Durch schriftlich zu beantwortende Fragen, kurze Gliederung des Textes,
Erläuterung von Textstellen u. ä. soll die Fähigkeit der Auseinandersetzung mit
einem Text überprüft werden.
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der
Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu
berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.
1. Lesen eines vorgelegten Textes (eine
maschinengeschriebene Seite Text) und Wiedergabe mit eigenen Worten.
Hierbei wird ein studiengang- und musikbezogener Text
vorgelegt. Nach 20 Minuten Bearbeitungszeit soll der Text vorgelesen und mit
eigenen Worten wiedergegeben werden.
2. Prüfungsgespräch zu allgemeinen Fragen und Inhalten des
Studiums (15 Minuten).
Hierbei sollen in einem Gespräch mit der Prüfungskommission
die persönlichen
Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission
kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die
Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende
Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche
Prüfung nicht bestanden wurde.
Bewertung der Prüfung und Gesamtergebnis
(2) Die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist bestanden,
wenn von den gestellten Anforderungen mindestens 2/3 erfüllt sind.
(3) Über die bestandene Sprachprüfung wird eine
Bescheinigung ausgestellt, die von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden
zu unterzeichnen ist. In dieser Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass sie
nur für die Hochschule für Musik Köln und ihre Abteilungen Aachen und Wuppertal
gilt.
(4) Ist die Sprachprüfung nicht bestanden oder gilt sie als
nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen mit einer Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid, der auch darüber
Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher
Frist die Sprachprüfung wiederholt werden kann.
Prüfungsausschuss
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die
Bestimmungen dieser Sprachprüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die
ordnungsgemäße Durchführung der Sprachprüfungen. Der Prüfungsausschuss ist
Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Er
ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren
getroffene Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung
(Prüfungsamt), die die rechtliche und verwaltungstechnische Bearbeitung zu
erbringen hat (§ 24 KunstHG).
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der
Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreter
mindestens fünf weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der
Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des
Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Das studentische Mitglied kann zwar der
Prüfung, jedoch nicht bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
beiwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
Prüfungskommission
- einer Lehrenden bzw. einem Lehrenden aus dem Fachbereich
Musikpädagogik der Hochschule für Musik Köln,
- einer Lehrenden bzw. einem Lehrenden der Abteilungen
Aachen oder Wuppertal,
- der Prorektorin bzw. dem Prorektor als Stellvertreterin
bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- der Leiterin bzw. dem Leiter des Akademischen
Auslandsamtes,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Universität zu
Köln oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus dem Bereich der
Sprachenzentren oder den Lehrgebieten Deutsch als Fremdsprache (DaF), die einer
Universität in Nordrhein-Westfalen angegliedert sind oder einer Vertreterin
bzw. einem Vertreter einer der Deutschen Sprachprüfung zum Hochschulzugang
ausländischer Studierenden (DSH) abnehmenden Stelle.
Die Prüfungskommission wählt eine Vorsitzende bzw. einen
Vorsitzenden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 kann der Prüfungsausschuss die Bestellung
der Prüferin bzw. des Prüfers der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder ihrer
bzw. seiner Stellvertretung übertragen.
(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Die Einzelbewertungen sind im zu führenden Protokoll zu vermerken. Das
Protokoll istnach der Prüfung von den Mitgliedern der jeweiligen
Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 5 Abs.
5 hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit entsprechend.
Wiederholung der Prüfung
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“
bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne
triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw.
der Kandidat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein
ärztliches Attest vorlegen, das den medizinischen Befund enthält, aus dem sich
die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies
schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgelegt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(4) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis
ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung
als „nicht bestanden“ und die
Kandidatin oder der Kandidat wird von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die
Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein
Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von
der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in
der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig
zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin
bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer
Woche nach dem Prüfungstermin mit schriftlichem Antrag verlangen, dass die
Entscheidungen nach Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung der
Bescheinigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder
der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
In-Kraft-Treten
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der
Hochschule für Musik Köln vom 28.06.2002 sowie Genehmigung des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2003,
323-6.04.10/094