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Promotionsordnung Dr. phil. des Fachbereichs 2 der Folkwang Hochschule vom 10. März 2004

Promotionsordnung
Dr. phil. des Fachbereichs 2 der Folkwang Hochschule
vom 10. März 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 43 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Folkwang Hochschule die folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Doktorgrad und Ziel der Promotion

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren

§ 4 Promotionsausschuss

§ 5 Prüferinnen und Prüfer

§ 6 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

§ 7 Promotionsantrag

§ 8 Die Dissertation und ihre Beurteilung

§ 9 Die Disputation und ihre Beurteilung

§ 10 Gesamtprädikat

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation

§ 12 Vollzug und Aberkennung der Promotion

§ 13 Ehrenpromotion

§ 14 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 1
Doktorgrad und Ziel der Promotion

(1) Die Folkwang Hochschule verleiht aufgrund eines Promotionsverfahrens in den an der Folkwang Hochschule vertretenen musikbezogenen Wissenschaften den akademischen Grad "Doktorin der Philosophie/Doktor der Philosophie (Dr. phil.)".

(2) Durch die Promotion wird die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Der Nachweis wird durch eine Dissertation und durch eine Disputation erbracht.

(3) Die Folkwang Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs 2 für hervorragende wissenschaftlich-künstlerische Leistungen den akademischen Grad "Doktorin der Philosophie ehrenhalber/Doktor der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h. c.)" verleihen.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium

(1) Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einen vergleichbaren Bildungsabschluss besitzt, und

2. einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt oder eine andere, den Studiengang abschließende  Prüfung abgelegt hat.

(2) Das Promotionsstudium besteht aus promotionsbegleitenden und gegebenenfalls aus promotionsvorbereitenden Studien.
1. Zu promotionsvorbereitenden Studien wird zugelassen, wer

a) ein wissenschaftliches Musikstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik für die Sekundarstufe I bzw. als Schwerpunktfach der Primarstufe oder für das Lehramt im Fach Musik an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen) oder

b) ein künstlerisches Studium (Diplom gemäß § 42 Kunst HG oder ein vergleichbarer Abschluss) nachweist.

2. Zu promotionsbegleitenden Studien wird zugelassen, wer

a) ein wissenschaftliches Musikstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen) oder

b) ein anderes wissenschaftliches Studium mit Bezug zur Musik an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 8 Semestern oder

c) die promotionsvorbereitenden Studien erfolgreich abgeschlossen hat und angemessene Kenntnisse in Tonsatz und Analyse nachweist, die den Anforderungen beim Abschluss des Studiengangs Lehramt Musik (Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt im Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen) entsprechen. Näheres regelt die Studienordnung. Der Nachweis ist gegebenenfalls durch eine Prüfung zu erbringen.

(3) Als promotionsvorbereitende Studien im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 a) und b) gelten nur solche Studien, die vor ihrem Beginn mit dem Promotionsausschuss abgestimmt worden sind.

(4) Umfang und Leistungsnachweise der promotionsvorbereitenden Studien bemessen sich nach der Differenz zwischen den Studienleistungen, die im angestrebten Promotionsfach bereits erbracht wurden, und den Studienleistungen, die im Lehramtsstudiengang Musik  (Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt im Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen) in diesem Fach zu erbringen sind.

(5) Der Erfolg der promotionsvorbereitenden Studien wird durch eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer nachgewiesen. Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den promotionsbegleitenden Studien. Die Zulassungsprüfung wird nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Sie kann einmal wiederholt werden.

(6) Bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern, welche die unter Abs. 1 genannten Abschlüsse im Ausland erworben haben, prüft der Promotionsausschuss deren Gleichwertigkeit. Bei Fehlen der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuss zusätzliche Studienleistungen verlangen.
(7) Ausländerinnen bzw. Ausländer haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen (PNDS oder ähnliche Nachweise).

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren

Zum Promotionsverfahren gemäß § 7 wird zugelassen, wer

1. an promotionsbegleitenden Studien von etwa vier Semestern, die in der Regel an der Folkwang Hochschule zu absolvieren sind, teilgenommen hat. Die promotionsbegleitenden Studien umfassen fachbezogene Lehrveranstaltungen und den Besuch des Doktorandenkolloquiums für die Dauer des Dissertationsvorhabens. Näheres regelt die Studienordnung. Der Promotionsausschuss bestimmt unter Berücksichtigung der Studienordnung die Inhalte der promotionsbegleitenden Studien nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Über besonders begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss;

2. einen berufsqualifizierenden Abschluss nach einem mindestens 8semestrigen Studium in einem anderen wissenschaftlichen Fach, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt im Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Verbindung mit einem zweiten Fach oder in einem künstlerischen Fach nachweist.

§ 4
Promotionsausschuss

(1) Der Fachbereichsrat setzt einen Promotionsausschuss aus Mitgliedern des Fachbereichs 2 ein, der die Promotion durchführt. Der Promotionsausschuss sorgt für den ordnungsgemäßen Verlauf des Verfahrens. Er bestellt die Betreuerin bzw. den oder die Betreuer gemäß § 6 Abs. 2 und entscheidet im Benehmen mit dieser bzw. diesem oder diesen über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und dieZulassung zum Promotionsverfahren.

(2) Dem Promotionsausschuss gehören vier promovierte Professorinnen bzw. Professoren, eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter für ein wissenschaftliches Fach und eine Doktorandin bzw. ein Doktorand mit beratender Stimme an. Die Dekanin bzw. der Dekan oder die Prodekanin bzw. der Prodekan des Fachbereichs 2 sollen dem Promotionsausschuss angehören, wenn sie eine promovierte Professorin bzw. er ein promovierter Professor ist. Mindestens drei Professorinnen bzw. Professoren müssen wissenschaftliche Fächer vertreten.

(3) Für jedes Mitglied ist nach Möglichkeit eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Eine Professorin bzw. ein Professor wird zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden gewählt. Die Amtszeit der Professorinnen bzw. der Professoren und der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. des Wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der bzw. des Lehrbeauftragten beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der bzw. des Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Professorinnen bzw. Professoren, bei Stimmengleichheit der Professorinnen bzw. Professoren die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

§ 5
Prüferinnen und Prüfer

(1) Als Prüferin oder Prüfer darf nur benannt werden, wer promoviert ist.

(2) Für die Zulassungsprüfungen benennt der Promotionsausschuss zwei Lehrkräfte, die das Fach, in dem die Zulassungsprüfung abgelegt werden soll, an der Folkwang Hochschule in der Lehre vertreten.

(3) Für die Begutachtung der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss

1. eine Professorin bzw. einen Professor als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Dissertation, die bzw. der Mitglied der Folkwang Hochschule ist und das Fach in der Lehre vertritt;

2. eine weitere Professorin bzw. einen weiteren Professor als Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter der Dissertation, in der Regel aus dem Fach, dem die Dissertation entstammt, gegebenenfalls auch aus einem anderen wissenschaftlichen Fach, sofern dies die Thematik des Dissertationsvorhabens erforderlich macht oder sinnvoll erscheinen lässt.

(4) Für die Disputation bestellt der Promotionsausschuss eine Kommission von mindestens 3 bis maximal 5 Professorinnen oder Professoren, die das Fach als Professorin bzw. Professor vertreten oder in dem Fach promoviert sind.

(5) In der Kommission müssen die Fachvertreterinnen undFachvertreter die Mehrheit haben. Der Kommission gehören die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter und nach Möglichkeit die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter an. Der Promotionsausschuss benennt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende darf nicht die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter sein.

(6) Im Sinne des § 43 Abs. 2 KunstHG muss eine Professorin bzw. ein Professor an dem Verfahren beteiligt sein, die bzw. der das Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule vertritt.

§ 6
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber sollen während der vier Semester, in denen die promotionsbegleitenden Studienleistungen zu erbringen sind, möglichst frühzeitig ihre Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand bei dem Promotionsausschuss beantragen. Der Antrag muss die Angabe des Faches, einen Arbeitstitel der Dissertation und einen Arbeitsplan enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 ist nachzuweisen.

(2) Mit der Annahme der Bewerberin bzw. des Bewerbers als Doktorandin bzw. Doktorand übernimmt der Promotionsausschuss die Pflicht, für die Betreuung und die spätere Begutachtung Sorge zu tragen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand soll in ihrem bzw. seinem Antrag eine fachlich zuständige promovierte Professorin bzw. einen fachlich zuständigen promovierten Professor als Betreuerin bzw. als Betreuer des Dissertationsvorhabens benennen; in begründeten Ausnahmefällen können zwei Professorinnen bzw. Professoren benannt werden. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist zur angemessenen Beratung der Doktorandin bzw. des Doktoranden und des Promotionsausschusses verpflichtet.

§ 7
Promotionsantrag

(1) Der Promotionsantrag ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum Bildungsgang der Bewerberin bzw. des Bewerbers, ggf. Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;

2. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses;

3. der Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen; eine davon soll Englisch sein. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss;

4. die erforderlichen Studiennachweise;

5. das Zeugnis über den Abschluss des zweiten Fachs;

6. eine in deutscher Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in kopierfähiger Maschinenschrift in vier gleich lautenden Exemplaren mit der beigefügten  Erklärung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Arbeit selbständig verfasst hat (Muster x – Anlage 1);

7. Vorschlag für eine Erstgutachterin bzw. einen Erstgutachter - in der Regel die Betreuerin bzw. den Betreuer des Dissertationsvorhabens;

8. eine Erklärung über frühere Promotionsgesuche und Einverständniserklärung zur etwaigen Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen.

(3) Der Antrag kann zurück genommen werden, solange das Gutachten der Erstgutachterin bzw. des Erstgutachters noch nicht vorliegt.

§ 8
Die Dissertation und ihre Beurteilung

(1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, welche die Befähigung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten unter Beweis stellt und einen bedeutsamen Beitrag zur Forschung in dem Fachgebiet darstellt.

(2) Die Gutachterinnen oder der Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann und machen in einem schriftlichen Gutachten einen Bewertungsvorschlag. Sie können die Annahme der Dissertation von der Erfüllung bestimmter Auflagen, z.B. Umarbeitung oder Neufassung, abhängig machen.

(3) Hat eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, wird eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt. Empfiehlt das dritte Gutachten die Ablehnung, ist die Arbeit als Dissertation abzulehnen. Empfiehlt die dritte Gutachterin bzw. der dritte Gutachter die Annahme der Arbeit, so hat sie bzw. er die Arbeit  zu bewerten. Die Gutachterin bzw. der Gutachter, die bzw. der die Arbeit abgelehnt hat, scheidet aus dem weiteren Verfahren aus.

(4) Die Arbeit ist ohne Differenzierung zu bewerten. Für die Bewertung der Dissertation sind folgende Noten zu verwenden:

Summa cum laude     eine Leistung von außergewöhnlicher Qualität (1)

Magna cum laude     eine hervorragende Leistung (2)

Cum laude                eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt (3)

Rite                          eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4)

(5) Divergieren die beiden Bewertungen, wird die Note aus dem Durchschnitt beider Bewertungen ermittelt. Die Bewertung der so ermittelten Note lautet:

bei einem Durchschnitt                   von 1,0 und 1,5                              Summa cum laude

bei einem Durchschnitt                   von 2,0 und 2,5                              Magna cum laude

bei einem Durchschnitt                   von 3,0 und 3,5                              Cum laude

bei einem Durchschnitt                   von 4,0                                          Rite

(6) Mit Ablehnung der Dissertation ist das Verfahren beendet. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist die Annahme oder Ablehnung durch die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereichs 2 schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber Akteneinsicht zu gewähren. Ein Exemplar der abgelehnten Arbeit verbleibt mit sämtlichen Gutachten bei den Akten des Fachbereichs.

(7) Die Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach Ernennung der Gutachterinnen bzw. Gutachter vorliegen. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Bei unzumutbarer Fristüberschreitung kann eine neue Gutachterin bzw. ein neuer Gutachter bestellt werden.

§ 9
Die Disputation und ihre Beurteilung

(1) Die Disputation ist eine Verteidigung der angenommenen Dissertation. Sie dauert 60 Minuten. In dieser Zeit soll die Doktorandin bzw. der Doktorand nachweisen, dass sie bzw. er zur Reflexion der angewandten Methoden, zur inhaltlichen Präzisierung des behandelten Forschungsgebietes und zur Einordnung des Themas in einen größeren Problemhorizont fähig ist.

(2) Die Disputation soll nicht später als drei Monate nach der Entscheidung über die Annahme der Dissertation während der Vorlesungszeit stattfinden.

(3) Die Disputation ist hochschulöffentlich.

(4) Zu Beginn ist der Doktorandin bzw. dem Doktoranden die Möglichkeit zu geben, das Thema und die Problemstellung ihrer bzw. seiner Dissertation zusammenhängend während 20 Minuten darzustellen. Nach Befragung durch die bestellten Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer während weiterer 20 Minuten können in den verbleibenden 20 Minuten alle Anwesenden Fragen zu Thema und Problemstellung der Dissertation stellen.

(5) Die Disputationsleistung wird von der gemäß § 5 Abs. 4 bestellten Kommission bewertet. Jede Professorin bzw. jeder Professor hat einen Bewertungsvorschlag ohne Differenzierung zu machen. Es sind folgende Noten zu verwenden:

Sehr gut (1)              eine hervorragende Leistung

Gut (2)                      eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

Befriedigend (3)       eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt

Ausreichend (4)       eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

(6) Die Note der Disputation wird aus dem Durchschnitt aller Bewertungen der Kommissionsmitglieder gemäß § 5 Abs. 4 ermittelt. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung der so ermittelten Note lautet:

bei einem Durchschnitt            bis einschließlich 1,5                                       Sehr gut

bei einem Durchschnitt            von 1,6 bis einschließlich 2,5                          Gut

bei einem Durchschnitt            von 2,6 bis einschließlich 3,5                          Befriedigend

bei einem Durchschnitt            von 3,6 bis einschließlich 4,0                          Ausreichend

§ 10
Gesamtprädikat

(1) Der Promotionsausschuss ermittelt alsbald nach der bestandenen Disputation die Gesamtnote. Das Gesamtprädikat wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Dissertation und der Disputation ermittelt. Die Note der Dissertation wird gegenüber der Note der Disputation zweifach gewichtet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Das Gesamtprädikat lautet:

bei einem Durchschnitt            bis einschließlich 1,5                                       Sehr gut

bei einem Durchschnitt            von 1,6 bis einschließlich 2,5                          Gut

bei einem Durchschnitt            von 2,6 bis einschließlich 3,5                          Befriedigend

bei einem Durchschnitt            von 3,6 bis einschließlich 4,0                          Ausreichend

(2) Die Promotionsurkunde enthält die Note der Dissertation und die Namen der Gutachterinnen bzw. Gutachter, die Note der Disputation sowie das Gesamtprädikat (Muster y – Anlage 2).

(3) Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs 2 teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber das Gesamtprädikat unverzüglich schriftlich mit.

§ 11
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden als Buch innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtprädikats zu veröffentlichen. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers kann der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern die Erlaubnis für die Veröffentlichung einer gekürzten oder überarbeiteten Fassung erteilen.

(2) Wurde die Dissertation mit Summa cum laude oder Magna cum laude bewertet, kann die Doktorandin bzw. der Doktorand ihre bzw. seine Dissertation der Folkwang Hochschule zur Veröffentlichung in der hochschuleigenen Publikationsreihe anbieten. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Dissertation zu drucken. Das Angebot begründet keinen Rechtsanspruch.

(3) Die Dissertation gilt als veröffentlicht, wenn die Verfasserin bzw. der Verfasser neben dem für die Fachbereichsakten erforderlichen Exemplar an die Hochschulbibliothek unentgeltlich entweder

a) 50 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung oder

b) drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Sammelpublikation oder

c) drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und die Mindestauflage von 150 Exemplaren nachweist, oder

d) drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und der Möglichkeit von print on demand,

sowie eine von der Erstgutachterin bzw. vom Erstgutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) ihrer bzw. seiner Dissertation und die Erlaubnis zu ihrer Veröffentlichung abliefert.

(4) Den Ablieferungsexemplaren ist ein Titelblatt in der originalen Form beizufügen (siehe Muster y als Anlage).

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Ablieferungsfrist verlängern.

§ 12
Vollzug und Aberkennung der Promotion

(1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare händigt die Rektorin bzw. der Rektor der Doktorandin bzw. dem Doktoranden die Promotionsurkunde gemäß Muster z aus. Sie kann vor Ablieferung der Pflichtexemplare ausgehändigt werden, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand einen Verlagsvertrag mit verbindlichem Erscheinungstermin vorlegt. Die Promotionsurkunde ist auf das Datum der Disputation datiert, mit einem Hochschulsiegel versehen und von der Dekanin bzw. vom Dekan des Fachbereichs 2 sowie von der Rektorin bzw. vom Rektor der Folkwang-Hochschule unterzeichnet.

(2) Die Urkunde muss das Gesamtprädikat, das Thema der Dissertation und die Namen der Gutachterinnen bzw. Gutachter enthalten.

(3) Mit dem Empfang der Urkunde ist die Doktorandin bzw. der Doktorand berechtigt, den akademischen Grad "Doktorin der Philosophie" bzw. "Doktor der Philosophie" (Dr. phil.) zu führen.

(4) Die Aberkennung des Doktorgrades kann erfolgen, wenn die Verleihung aufgrund von Täuschung erfolgte. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 nach Anhörung der bzw. des Betroffenen.

§ 13
Ehrenpromotion

(1) Die Verleihung einer Ehrenpromotion gemäß § 1 Abs. 3 bedarf des begründeten Vorschlags des Fachbereichsrats des Fachbereichs 2, dem zwei Drittel der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs zustimmen müssen.

(2) Über den Vorschlag des Fachbereichs entscheidet der Senat.

(3) Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Hochschule sein.

(4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer durch die Rektorin bzw. den Rektor und die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereichs 2 unterzeichneten Urkunde vollzogen, die die Rektorin bzw. der Rektor überreicht. In der Urkunde sind die außergewöhnlichen Leistungen der zu promovierenden Persönlichkeit eingehend zu würdigen.

§ 14
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Promotionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 9. April 1991 (GABl. NW. II S. 169) außer Kraft.

(2) Diese Promotionsordnung findet auf alle Bewerberinnen bzw. Bewerber Anwendung, die vor dem 1. Oktober 2003 noch nicht zu den promotionsbegleitenden Studien zugelassen worden sind.

(3) Auf Bewerberinnen bzw. Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2003 zu den promotionsbegleitenden Studien zugelassen worden sind oder einen Promotionsantrag gestellt haben, findet die vor dem 1. Oktober 2003 geltende Promotionsordnung weiterhin Anwendung. Auf diese Bewerberinnen bzw. Bewerber findet diese Promotionsordnung Anwendung, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen; der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung zu stellen. Die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen anerkannt.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 2 vom 25.06.2003 und des Senats der Folkwang Hochschule vom 2.7.2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.3.2004 – 323.2.

Essen, den 10. März 2004

Der Rektor der Folkwang Hochschule
Professor Dr. Martin    P f e f f e r

MBl. NRW. 2004 S. 785


Anlagen: