Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch RdErl. v. 12.6.2008 (MBl.NRW. 2008 S. 324).



 

Historisch:

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums -I A 3/22 - 12.15 - u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 5/1 - 59 - v. 14.1. 1997

Abgabe
amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken

Gem. RdErl. d. Innenministeriums -I A 3/22 - 12.15 -
u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung,
Kultur und Sport - III A 5/1 - 59 -
v. 14.1. 1997

1
Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben an die
1.1
Universitäts- und Landesbibliothek in Bonn, soweit die Drucksache oder Veröffentlichung im Regierungsbezirk Köln erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 2 des Pflichtexemplargesetzes unterliegt,
1.2
Universitäts- und Landesbibliothek in Düsseldorf, soweit die Drucksache oder Veröffentlichung im Regierungsbezirk Düsseldorf erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 2 des Pflichtexemplargesetzes unterliegt,
1.3
Universitäts- und Landesbibliothek in Münster, soweit die Drucksache oder Veröffentlichung in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 2 des Pflichtexemplargesetzes unterliegt,
1.4
Lippische Landesbibliothek in Detmold, soweit die Drucksache oder Veröffentlichung im Regierungsbezirk Detmold erscheint,
1.5
Deutsche Bibliothek, und zwar an
- die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main und
- die Deutsche Bücherei in Leipzig,
1.6
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch,
1.7
Bayerische Staatsbibliothek in München,
1.8
Bibliothek des Deutschen Bundestages.
2
Darüber hinaus sind auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches unentgeltlich bis zu 10 Exemplare
an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch,
abzugeben.
Bei verschiedenen inhaltlich identischen Veröffentlichungsformen entscheidet die Bibliothek auf Anfrage, in welcher Form abzuliefern ist.
3
Von der Abgabe sind ausgeschlossen:
- Verschlusssachen,
- ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
- Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
- Formblätter und Vordrucke.
Von der Abgabe nach Nummer 2 können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen und anderen Einrichtungen des Landes sind von der Ablieferung als Amtsdrucksachen ausgenommen; die Ablieferung derartiger Veröffentlichungen aufgrund anderweitiger Vorschriften bleibt unberührt.
Karten und Pläne amtlicher Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie besteht eine Abgabepflicht.
4
Für die Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen ist es unerheblich, ob sie im Selbstverlag des Herausgebers oder bei einem Verlag erscheinen. Auch in letzterem Fall hat der Herausgeber dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Veröffentlichungen auf seine Kosten unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich den in Nummer l genannten Bibliotheken zugehen.
Periodische Veröffentlichungen sind unverzüglich nach Erscheinen der jeweiligen Hefte oder Teillieferungen abzugeben.
5
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

MBl. NRW. 1997 S. 181.