Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Genehmigung der 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung von Bereichen für den Schutz der Natur und Bereichen für den Schutz der Landschaft) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 31. 10. 1988 –VI B 2. 60.15.03 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der 4. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm
(Änderung von Bereichen für den Schutz der Natur
und Bereichen für den Schutz der Landschaft)
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 31. 10. 1988 –VI B 2. 60.15.03
(Am 01.01.2003: MVEL)
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 26.10.1988 gemäß § 16 Abs. l des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden
die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit
der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung .
und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor
des Kreises Unna und bei allen Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich
die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gemäß
§ 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- .und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
MBl. NRW. 1988 S. 1550