Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024

 

Genehmigung der 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung von Bereichen für den Schutz der Natur und Bereichen für den Schutz der Landschaft) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 31. 10. 1988 –VI B 2. 60.15.03 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung der 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm
(Änderung von Bereichen für den Schutz der Natur
und Bereichen für den Schutz der Landschaft)
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 31. 10. 1988 –VI B 2. 60.15.03

(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 19.5.1988 die Aufstellung der 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/ Unna/Hamm (Änderung von Bereichen für den Schutz der Natur und Bereichen für den Schutz der Landschaft) beschlossen.
 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 26.10.1988 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung . und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Unna und bei allen Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
 

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
 

Eine Verletzung von Verfahrens- .und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1988 S. 1550