Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61). Der Erlass ist obsolet.



 

Historisch:

DIN18 165 - Faserdämmstoffe für das Bauwesen RdErl. d Innenministers v. 4.8.1975 -VB4-446.110 ¹)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.) 4.8.75 (1)


DIN18 165 - Faserdämmstoffe für das Bauwesen

RdErl. d Innenministers v. 4.8.1975 -VB4-446.110 ¹)

1. Der Fachnormenausschuß Bauwesen im Deutschen Normenausschuß hat die Norm DIN 18 165 überarbeitet und als Ausgabe Januar 1975 herausgegeben. .

Die Norm .

Anlagen i') DIN 18 165 - Faserdämmstoffe für das Bauwesen und 2 ') Ausgabe Januar 1975

Blatt l Dämmstoffe für die Wärmedämmung Blatt 2 Dämmstoffe für die Trittschalldämmung wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) als Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt; soweit sie Prüfbestimmungen enthält, wird sie als Richtlinie für die Überwachung nach § 26 BauO NW anerkannt

Die Ausgabe Januar 1975 der Norm DIN 18165 ersetzt die frühere Ausgabe März 1963, die mit RdErl. v. 10.10.1964 (MBL NW. S. 1641/SMB1. NW. 232317) bauaufsichtlich eingeführt worden ist

2. Bei Anwendung der Norm DIN 18 165 Bl. l und 'Bl. 2, Ausgabe Januar 1975, ist folgendes zu beachten:

2.1 Zu Blatt l - Dämmstoffe für die Wärmedämmung -

• Faserdämmstoffe dürfen nur entsprechend den in Tabelle l den Anwendungstypen zugeordneten Verwendungszwecken verwendet werden; so dürfen z. B. Faserdämmstoff«; des Anwendungstyps W ohne druckverteüende Schicht nicht unmittelbar unter der Dachhaut (z. B. unter zwei Lagen Pappe) verwendet werden.

2.2 Zu Blatt.2 - Dämmstoffe für die Trittschalldämmung, Tabelle 5 -

Die Dämmschichtgruppen I und II gehören zu den in DIN 4109 (Ausgabe September 1962) Blatt 3, Tabelle l und 2 genannten Deckenauflagen der Gruppen I und II und zu den in DIN 4109 Blatt 3, BUd l und 2 dargestellten Massivdecken der Gruppen I und D.. . '

3. Die Festlegungen in der neuen Ausgabe von DIN 18 165 Blatt l und 2 bedingen auch Änderungen hinsichtlich der Rechenwerte für die Wärmeleitfähigkeit gegenüber den in DIN 4108 (Ausgabe August 1969) „Wärmeschutz im Hochbau" aufgeführten Werten. Die neuen Werte sind im Ergänzungserlaß zu DIN 4108 v. 4. 8. 1975 (MBl. NW. S. 1503) enthalten.

4. Überwachung

Nach § l Nr. 7 der Überwachungsverordnung' vom 4. Februar 1970 (GV. NW. S. 138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1973 (GV. NW. S. 257), - SGV. NW. 232 - dürfen Faserdämmstoffe nur verwendet werden, wenn sie aus Werken stammen, die einer Überwachung, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, / unterliegen. Die Fremdüberwachung ist durch eine hier-für anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Ein Verzeichnis dieser Stellen ist in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, Verlag Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin, abgedruckt

Für die Durchführung der Ffemdüberwachung ist der RdErl. v. 22. 9. 1967 (MBl. NW. S. 1844/SMB1. NW. 2325) maßgebend. •

5. Weitere Stücke des Normblattes DIN 18165Bl. l und Bl. 2 Ausgabe Januar 1975 können beim Beuth-Vertrieb GmbH, l Berlin 30. Burggrafenstraße 4, und 5 Kö'- Ka-mekestraße 2-8, bezogen werden.

') MBL NW. 1975 S. 1484.

232317

17.10.79 (1) 135. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 31.12.1979 - MBl. NW. Nr.,118 einschL)

DIN 18164 - Schaumkunststoffe

RdErl. d. Innenministers v. 17.10.1979- VB4 - 446.100 ')

1. Die vom Normenausschuß Bauwesen (NABau) im Deutschen Institut für Normung e.V. überarbeiteten Normen

Anlag* i') DIN 18 164 Teil l (Ausgabe Juni 1979) -

Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung und

Anlage 2 •) DIN 18 164 Teil 2 (Ausgabe Juni 1979) -

Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Trittschalldämmung -

werden nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) bauaufsichtlich eingeführt und bekanntgemacht Diese Normen werden als einheitliche Überwachungsrichtlinien auch in die beim Institut für Bautechnik geführte und in dessen Mitteilungen veröffentlichte „Laste von Baustoffnormen und anderen technischen Richtlinien für die Überwachung (Güteüberwachung)" aufgenommen.

Die vorgenannten Normen ersetzen deren frühere Ausgabe Dezember 1972, die mit RdErl. v. 30. 3. 1973 (MBl. NW. S. 730/SMB1. NW. 232317) eingeführt worden ist

2. Die Normen DIN 18 164 Teile l und 2 sehen jeweils in Abschn. 6.8 vor, daß Schaumkunststoffe mindestens der Baustoffklasse B 2 - normalentflammbar - nach DIN 4102 Teil l entsprechen müssen.

Die Bauaufsichtsbehörden werden angewiesen, bei der Überwachung der Bauausführung und bei den Abnahmen darauf zu achten, daß nur noch Schaumkunststoffe nach der neuen Ausgabe der Norm mit nachgewiesenem Brandverhalten (Klasse B2 oder Klasse Bl) und entsprechender Kennzeichnung verwendet werden. '

Auf die mit RdErl. v. 29.4.1978 (MBl. NW. S. 800/SMB1. NW. 23212) bekanntgegebenen „Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im .Hochbau (RbHB)" weise ich besonders hin.

3. Nach § l Nr. 7 der Überwachungsverordnung vom 4. Februar 1970 (GV. NW. S. 138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1973 (GV. NW. S. 257) - SGV. NW. 232 - dürfen Schaumkunststoffe nach DIN 18 164.als Dämmstoffe nur verwendet werden, wenn sie aus Werken stammen, die einer Überwachung nach § 26 BauO NW unterliegen.

4. entfallen; Aufhebungsvorschrift

5. entfallen; Änderungsvorschrift '

') MBL NW. 1879 S. 2218.