Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Gliederungsnummer 2352: Finanzierung Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Schutzräume RdErl. d. Innenministers v. 6. 4. 1977 -VHI A 2 / 1.22 22-1 ¹)

119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

6. 4. 77 (1)


Gliederungsnummer 2352: Finanzierung

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Schutzräume

RdErl. d. Innenministers v. 6. 4. 1977 -VHI A 2 / 1.22 22-1 ¹)

1. Von der Möglichkeit, Schutzräume unter Inanspruchnahme der erhöhten steuerlichen Abschreibung einzurichten, wird kaum Gebrauch gemacht, da die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten nicht nur bei Bauherren, sondern auch bei Architekten und Baubehörden wenig bekannt sind.

Nachdem auf Grund der Beschlüsse der Bundesregierung zur Verbesserung der Haushaltsstruktur v. 10. 9. 1975 die unmittelbare Förderung des Schutzraumbaus mit Bundesmitteln ausgesetzt worden ist, wird auf die fortbestehende, nicht unerhebliche steuerliche Begünstigung der Einrichtung von Schutzräumen besonders hingewiesen.

2. Die erhöhte Absetzungsmöglichkeit gilt für Schutzräume in Gebäuden, in denen sich Menschen zum Wohnen oder zur Arbeit aufhalten, also außer in Wohnhäusern auch in Arbeitsstätten, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben usw. (§ 2 Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 - BGB1.1 S. 1232 -).

3. Die Schutzräume dürfen - entgegen einer verbreiteten unrichtigen Auffassung - für eine friedensmäßige Nutzung, z.B. als Vorratskeller, Hobbyräume usw. verwandt werden.

Sie müssen gegen herabfallende Trümmer, gegen radioaktive Niederschläge, gegen Brandeinwirkungen sowie gegen biologische und chemische Kampfmittel Schutz gewähren und für einen längeren Aufenthalt geeignet sein (Grundschutz, § 3 Schutzbaugesetz).

Die technischen Vorschriften enthält die vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen herausgegebene Bekanntmachung der Bautechnischen Grundsätze für Hausschutzräume des Grundschutzes und des verstärkten Schutzes v. 10. 2. 1972 (Beilage 8/72 zum Bundesanzeiger), geändert durch das Ergänzungsblatt Juni 1976 (Bundesanzeiger Nr. 143 v. 3. 8. 1976), zu beziehen durch Voreinsendung von 3,60 DM auf das Postscheckkonto Köln 83400 „Bundesanzeiger" unter .Angabe der Beilagennummer 8/72 auf dem Gutschriftabschnitt. Das Vorliegen der technischen Erfordernisse und die Zahl der Schutzplätze sind dem Finanzamt gegenüber durch eine Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen (§§ 9, 33 Abs. l Schutzbaugesetz). Die Prüfung des zivil-schutzmäßigen Ausbaus wird zweckmäßigerweise mit der ohnehin erforderlichen bauaufsichtlichen Abnahme des gesamten Bauwerks verbunden.

4. Von den für Schutzräume aufgewandten Herstellungskosten können an Stelle der Absetzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und in den elf folgenden Jahren bis zur vollen Absetzung erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 10 v. H. der Herstellungskosten vorgenommen werden (§ 7 Abs. l Schutzbaugesetz in der durch das Einkommensteuerrefonngesetz vom 21. Dezember 1974 - BGB1. I S. 3656 - geänderten Fassung). In zehn bis zwölf Jahren ist somit eine volle Absetzung der Herstellungskosten möglich.

5. Die in § 7 Einkommensteuergesetz festgelegten Beträge, bis zu deren Höhe Herstellungskosten eines Wohngebäudes begünstigt abgeschrieben werden können, gelten hier nicht: die Schutzraumkosten können zusätzlich zu den Beträgen des § 7 Einkommensteuergesetz abgesetzt werden, also z.B. über 150000 DM bei einem Einfamilienhaus bzw. 200000 DM bei einem Zweifamilienhaus hinaus. Dies ist insofern von Interesse, als die wirklichen Baukosten im allgemeinen die vorgenannten, für die begünstigte Abschreibung anerkannten Beträge wesentlich übersteigen.

6. Die Beträge, bis zu deren Höhe Schutzraumkosten steuerbegünstigt abgeschrieben werden können (§ 7 Abs. l Schutzbaugesetz), legt die Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 1970 (BGB1.1 S. 217) fest. Die Höchstbeträge sind inzwischen luöhrfach, zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Höchstbetragsverordnung vom 7. November 1974 (BGB1. I Si 3126) der Kostenentwicklung angeglichen worden. Die abschreibungsfähigen Höchstbeträge für Hausschutzräume bewegen sich z. Zt.

bei Schutzräumen in Neubauten zwischen 16000 DM für l bis 7 Schutzplätze und 32000 DM für 50 Schutzplätze, bei nachträglich eingebauten Schutzräumen zwischen 24850 DM für l bis 7 Schutzplätze und 47 750 DM für 50 Schutzplätze, bei selbständigen Außenschutzräumen zwischen 33450 DM für l bis 7 Schutzplätze und 62 600 DM für 50 Schutzplätze. Um die schwierige Ermittlung der durch den zwilschutz-mäßigen Ausbau eines Kellerraums bedingten Mehrkosten zu vermeiden, können die Finanzämter davon ausgehen, daß die Herstellungskosten für Schutzräume nicht niedri-•ger sind als die genannten Höchstbeträge (Ziff. 42b der Einkommensteuerrichtlinien, jeweilige Fassung veröffentlicht als Beilage zum Bundesanzeiger).

7. Der Ausbau unterirdischer Lagerräume, Tiefgaragen u.dgl. zu Großschutzräumen (Mehrzweckbauten) wird ebenfalls steuerlich begünstigt. Die abschreibungsfähigen Höchstbeträge liegen je Schutzplatz

zwischen 1550 DM bei 500 bis 750 Schutzplätzen und 1050 DM bei 3000 Schutzplätzen. Die technischen Erfordernisse von Großschutzräumen enthält die

Bekanntmachung der Bautechnischen Grundsätze für Großschutzräume des Grundschutzes in Verbindung mit Tiefgaragen als Mehrzweckbauten v. 15.12.1971 (Beilage 4/72 zum Bundesanzeiger), geändert durch Ergänzungsblatt Juni 1976 (Bundesanzeiger Nr. 143 v. 3. 8. 1976), Bezugsmöglichkeit unter Angabe der Beilagennummer 4/72 s. Ziff. 3).

Die Errichtung einei Mehrzweckanlage ist aus steuerlichen Gründen vor allem dann von Interesse, wenn für die friedensmäßige Nutzung ohnehin ein Belüftungssystem und eventuell sogar eine Notstromyersorgungsanlage vorgesehen ist.

8. Für die Beratung über Schutzbaufragen steht der Bundes-verband für den Selbstschutz (BVS) zur Verfügung (§11 Abs.' 2 Ziff. l des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 - BGB1.1 S. 776 -, geändert durch Gesetz vom lO.Juli 1974-BGB1.I S.1441-).

Falls die nächstgelegene örtliche BVS-Dienststelle nicht bekannt ist, können Anfragen gerichtet werden an den

Bundesverband für den Selbstschutz

- Landesstelle Nordrhein-Westfalen -

Schaumburgstr. 7

4350 Recklinghausen

(Tel. 02361-26027).

Die BVS-Landesstelle wird je nach Sachlage entweder selbst die gewünschten Informationen erteilen oder dem Interessenten die zuständige örtliche BVS-Dienststelle be-

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') MBl. NW. 1977 S. 395.