Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Überprüfung der vom Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Energielieferverträge RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 7. 9.1993 -IIIA4-B 1406-27-02 ¹)

7. 9. 93 (1)

219. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1994 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)


Überprüfung

der vom Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Energielieferverträge

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 7. 9.1993 -IIIA4-B 1406-27-02 ¹)

Die im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung für landeseigene und vom Land angemietete Gebäude abgeschlossenen Verträge über den Bezug von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser werden fachtechnisch überprüft Dafür gelten folgende Regelungen:

1. Die fachtechnische Überprüfung der Verträge erfolgt zentral durch das Landesinstitut für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung NRW (LBB) in Aachen. Die Überprüfung kann von der hausverwaltenden Dienststelle oder von der Betriebsüberwachungsgruppe veranlaßt werden.

Die hausverwaltende Dienststelle leitet je eine Ablichtung der Verträge und der Jahresabrechnungen bzw. der Monatsabrechnungen der letzten drei Jahre dem LBB zu. Das LBB führt im Rahmen der Vertragsprüfung Vorverhandlungen mit dem Versorgungsunternehmen und veranlaßt die zur Überprüfung notwendigen örtlichen Messungen und Ermittlungen. Das LBB teilt das Prüfergebnis mit den daraus herzuleitenden Folgerungen der hausverwaltenden Dienststelle schriftlich mit. Die Betriebsüberwachungsgruppe erhält eine Durchschrift.

2. Auf der Grundlage der Prüfergebnisse hat die hausverwaltende Dienststelle die abgeschlossenen Verträge im Sinne der Nr. 6.1 der Grundstücksverwaltungsanord-nungen - RdErl. d. Finanzministers v. 15. .9. 1975 - (SMB1. NW. 6410) unverzüglich anzupassen. Die hausverwaltende Dienststelle kann sich dabei vom LBB und der Betriebsüberwachungsgruppe beraten lassen. Die hausverwaltende Dienststelle hat das LBB über die

- erfolgte Anpassung oder Änderung zu informieren.

3. Bei Hochschulen mit technischen Betriebsstellen obliegt die fachtechnische Überprüfung der Energielieferverträge der technischen Betriebsstelle. Sie kann sich dabei von dem LBB und der Betriebsüberwachungsgruppe beraten lassen.

4. Die Betriebsüberwachungsgruppe hat bei ihren Gebäudebegehungen festzustellen, ob die abgeschlossenen Verträge überprüft und notwendige Anpassungen vorgenommen worden sind.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, Innenministerium, Finanzministerium, Justizministerium, Kultusministerium, Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Ministerium für Bundesangelegenheiten, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr und dem Präsidenten des Landesrechnungshofes.

') MB!. NW. 1993 S. 1686. ') MB1. NW. 1993 S. 1791.