Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Gewährung von Aufwendungszuschüssen zur Mietpreisbegrenzung im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Härteausgleich 1993/97) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 10. 5. 1993 -IV AI- 2020 - 963/93 ¹)

233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBL NW. Nr. 48 einschl.) 10. 5. 93 (1)


Gewährung von Aufwendungszuschüssen zur

Mietpreisbegrenzung im öffentlich geförderten

Wohnungsbau (Härteausgleich 1993/97)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 10. 5. 1993 -IV AI- 2020 - 963/93 ¹)

l Zweck und Gegenstand der Förderung

1.1 Zur Sicherung tragbarer Mieten werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Aufwendungszuschüsse im Härteausgleich 1993/97 für öffentlich geförderte Wohnungen gewährt, um im Zeitraum vom I.Juli 1993 bis zum 30. Juni 1997 die Miete für begünstigte Mieter zu senken.

1.2 Die Aufwendungszuschüsse werden aus Mitteln des Landeswohnungsbauvermögens gewährt und der Wohnungsbauförderungsanstalt aus dem Landeshaushalt erstattet (§ 21 Abs. 4 WBFG). Sie sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 Abs. l II. Wo-BauG. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

2 Förderungsfähige Wohnungen, begünstigte Mieter

2.1 Förderungsfähig sind Wohnungen (Miet- und Genossenschaftswohnungen einschließlich Altenwohnungen, Wohnungen in Eigenheimen, Eigentumswohnungen),

a) die mit öffentlichen Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt gefördert worden sind,

b) die der Bindung an die Kostenmiete nach § 8 Wo-BindG unterliegen,

c) die vermietet sind und

d) deren monatliche Miete (Nummern 3.41 und 3.42) am 1. Juli 1993 den Miethöchstbetrag (Nummer 32) übersteigt.

2.11 Wird die Wohnung am 1. Juli 1993 nicht von dem berechtigten Mieter bewohnt, gilt als Stichtag'für die Bemessung der Miete - abweichend von Nummer 2.1 Buchst d) - der Tag des Einzugs in die Wohnung.

2.12 Nicht förderungsfähig sind solche Wohnungen, für die die öffentlichen Mittel seit dem 1. Januar 1990 bewilligt worden sind.

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') MBL NW. 1993 S. 1103, geändert durch RdErl. v. 29. 9.1994 (MBL NW. 1994 S. 1285), 30. 4.1996 (MBL NW. 1998 S. 915).

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22

Aufwendungszuschüsse werden nur für Wohnungen von Mietern gewährt, die die Wohnung berechtigt im Sinne des W^phnungsbindungsgesetzes bewohnen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 25 Abs. l Sätze l bis 4 II. WoBauG nach dem Stand vom 1. Juli 1993 um nicht mehr als 5 vom Hundert übersteigt Beginnt der Förderungszeitraum nach dem 30. 9. 1994, werden Aufwendungszuschüsse nur für Wohnungen von Mietern gewährt, die die Wohnung berechtigt im Sinne des Wohnungsbindungs-gesetzes bewohnen und deren Gesamteinkommen (§§ 25 a bis 25 d II. WoBauG) die Einkommensgrenzen des § 25 Abs. 2 II. WoBauG in der Neufassung vom 19. August 1994 (BGB1. I S. 2137) um mindestens 20 v. H. unterschreitet

2.3

Aufwendungszuschüsse können dem Vermieter oder dem Mieter (jedoch nicht dem Untermieter eines Teils einer Wohnung) gewährt werden.

2.31 Der Vermieter kann Aufwendungszuschüsse für diejenigen Wohnungen des Gebäudes erhalten, die von. begünstigten Mietern (Nummer 2.2) bewohnt werden.

2.32 Der Mieter kann Aufwendungszuschüsse für seine Wohnung erhalten, wenn er zum begünstigten Personenkreis (Nummer 2:2) gehört und der Vermieter ihm erklärt hat, daß er Aufwendungszuschüsse für das Gebäude, zu dem die Wohnung des Mieters gehört, nicht beantragt habe und für die Zukunft auf eine Antragstellung verzichte.

3 Höhe der Aufwendungszuschüsse

3.1 . Aufwendungszuschüsse zur Senkung der monatlichen Miete (Nummern 3.41, 3.42 und 3.6) werden in Höhe des Betrages gewährt, um den die monatliche Miete für die Wohnung den Miethöchstbetrag (Nummer 32), vervielfältigt mit der Zahl der Quadratmeter . Wohnfläche der Wohnung, übersteigt, jedoch für den Zeitraum ab 1. Juli 1996 nur in Höhe der Hälfte des Betrages. Maßgebend ist die Miete am 1. Juli 1993 (Nummer 2.1 Buchst d) oder bei Beginn des Mietverhältnisses (Nummer 2.11). Die Wohnfläche der Wohnung wird nicht auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet Bei der Feststellung der Wohnfläche bleibt die Untervermietung eines Teils der Wohnfläche unberücksichtigt

32 Der Miethöchstbetrag beträgt:

a) 7,20 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich in Gemeinden der Mietenstufe l,

b) 7,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 2,

c) 7,70 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 3,

d) 7,90 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 4,

e) 8,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche

monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 5. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Mietenstufen richtet sich nach der Anlage l zu § l Abs. 3 der Wohngeldverprdnung in der jeweils geltenden Fassung, zur Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1992, BGB1.1. S. 1686.

3.3 entfallen

3.4 Die monatliche Miete umfaßt:

3.41 die Einzelmiete (§ 8 a Abs. 5 WoBindG); trägt der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen, sind von der Einzelmiete die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung hierfür angesetzten höheren Instandhaltungskosten nach § 28 H. BV mit ihrem monatlichen Anteil abzusetzen;.

3.42 einen monatlichen Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen aufgrund von baulichen Änderungen oder einer Wohnungsvergrößerung gemäß §§ 6 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 NMV 1970.

3.5 Bei der Berechnung der Aufwendungszuschüsse werden sonstige Zuschläge nach § 26 NMV 1970, Nachzahlungen auf abgerechnete Betriebskosten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 NMV 1970 sowie Vergütungen nach § 27 NMV 1970 nicht berücksichtigt

3.6 Als monatliche Miete ist das Entgelt zugrunde zu legen, das gemäß Mietvertrag (einschließlich ergänzenden Vereinbarungen) am maßgeblichen Stichtag (Nummer 2.1 Buchst d oder 2.11) für den Fall zu zahlen ist, daß Aufwendungszuschüsse, im Härteausgleich'nicht gewährt werden, höchstens jedoch das preisrechtlich zulässige Entgelt Mieterhöhungen, die nach dem maßgeblichen Stichtag wirksam werden, oder Mietpreisvereinbarungen und Mieterhöhungen, insbesondere durch einseitige Erklärung nach § 10 WoBindG, die nach den Umständen erkennbar dem Zweck dienen, Subventionen im Härteausgleich überhaupt oder mit einem höheren Betrag zu erhalten, werden bei der Berechnung der Aufwendungszuschüsse nicht berücksichtigt Erhebt der Vermieter für die von berechtigten Mietern genutzten Wohnungen eine höhere Miete je Quadratmeter Wohnfläche als für gleichwertige Wohnungen desselben Gebäudes oder derselben Wirtschaftseinheit, die nicht von Berechtigten bewohnt werden, wird der übersteigende Betrag bei der Berechnung der Aufwendungszuschüsse nicht berücksichtigt. Bei Wohnungen, für die der Mietvertrag nach dem 30. Juni 1991 abgeschlossen worden ist, wird die Miete im Sinne von Nummern 3.41 und 3.42 nicht berücksichtigt, soweit sie den Miethöchstbetrag (Nummer 3.2) um.mehr als 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich übersteigt Leistungen des Vermieters, der Gemeinde oder eines Dritten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Aufwendungszuschüssen oder zu einem späteren Zeitpunkt mit dem ausdrücklich erklärten Ziel erbracht werden, die Miete unter den Miethöchstbetrag (Nummer 3.2) zu senken, werden bei der Berechnung der Aufwendungszuschüsse nicht angerechnet

3.7 Abweichend von Nummer 3.41 Halbsatz l ist der Ermittlung des Härteausgleichs zugrunde zu legen

3.71 bei vermieteten Bauherrenwohnungen: die Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, die sich aufgrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für die übrigen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zum maßgeblichen Stichtag (Nummer 2.1 Buchst d oder 2.11) ergibt, vervielfältigt mit der Zahl der Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung;

3.72 bei vermieteten Wohnungen, die aufgrund einer Lastenberechnung gefördert worden sind: die Vergleichsmiete, bei deren Berechnung von der - bei der Bewilligung der Wohnungsbauförderungsmittel maßgebenden - Höchstdurchschnittsmiete abzüglich der darin enthaltenen Betriebskosten als Grundbetrag gemäß § 11 Abs. 2 NMV 1970 ausgegangen wird; dies gilt auch dann, wenn der Übergang auf die Kostenmiete genehmigt worden ist

3.8 Der für jede einzelne Wohnung ermittelte Monatsbetrag der Aufwendungszuschüsse ist auf einen vollen DM-Betrag aufzurunden. Aufwendungszuschüsse . unter 10,- Deutsche Mark je Wohnung und Monat werden nicht bewilligt.

4 Dauer der Gewährung der Aufwendungszuschüsse

4.1 Der Zeitraum, für den Aufwendungszuschüsse zur Verminderung der Miete gewährt werden (Förderungszeitraum), umfaßt - vorbehaltlich der Nummern 42 und 4J - die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30-Juni 1997.

42 Der Förderungszeitraum beginnt am 1. Juli 1993, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 1993 gestellt worden ist, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, an dem der berechtigte Mieter die Wohnung bezieht. Im übrigen beginnt der Förderungszeitraum mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

4.3 Der Förderungszeitraum endet vor dem 30. Juni 1997 mit dem Ende des Monats,

4.31 in dem aufgrund von §§ 15-17 WoBindG die Bindung an die Kostenmiete nach § 8 WoBindG endet,

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4.32 in dem die Wohnungsnutzung durch den Mieter, der die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse beantragt hatte, endet.

4.4 Aufwendungszuschüsse werden mit der Maßgabe bewilligt, daß sie von dem Zeitpunkt an neu berechnet werden, von dem ab sich die Miete im Sinne der Nummern 3.41 und 3.42 gegenüber dem Stichtag (Nummer 2.1 Buchst, d oder Nummer 2.11) um mindestens 0,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich vermindert, zum Beispiel durch Verringerung von Fremdmittelzinsen; hierbei bleiben Mietminderungen außer Betracht, die auf Leistungen des Vermieters, der Gemeinde oder eines Dritten nach Nummer 3.6 Satz 5 beruhen.

5 Antragstellung

5.1 Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters in zweifacher Ausfertigung mit den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen .

a) bei der Gemeinde als Antragsannahmestelle (§ 6 a Abs. 3 Gemeindeordnung) oder

b) bei der Bewilligungsbehörde [§ l Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vo'm\2. Juni 1992 (GV. NW. S. 190/SGV. NW. 237) - Zuständigkeitsverordnung -];

c) für Wohnungen, die auch mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes gefördert worden sind und für die aufgrund dieser Förderung ein Besetzungsrecht zugunsten Landesbediensteter besteht, bei der Bewilligungsbehörde im Landesbediensteten-Wohnungsbau.

52 Der Vermieter hat bei erstmaliger Beantragung von Aufwendungszuschüssen in dem Antragsvordruck für alle förderungsfähigen Wohnungen (Nummer 2.1) des Gebäudes deren Wohnfläche, die Lage im Gebäude, die monatliche Miete (Nummern 3.4 bis 3.72) und eine laufende Nummer (z. B. Wohnungsnummer aus der Buchführung des Vermieters) anzugeben; dies gilt auch für diejenigen Wohnungen, für die Aufwendungszuschüsse nicht beantragt werden oder die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vermietet sind. In • dem Antragsvordruck sind nur die Wohnungen desselben Gebäudes anzugeben, auch wenn das Gebäude zu einer Wirtschaftseinheit gehört. Wenn der Vermieter nach der erstmaligen Antragstellung Aufwendungszuschüsse für andere Wohnungen des Gebäudes beantragt, ist der vorbereitete Antragsvordruck, den die Wohnungsbauförderungsan-stalt mit dem Bescheid versandt hat (Nummer 6.5), zu verwenden und die darin eingetragenen Angaben entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.

5.3 Der Antrag ist hinsichtlich der begünstigten Mieter (Nummer 22) auf die Verhältnisse bei Beginn des Förderungszeitraumes (Nummer 4.2) abzustellen, auch wenn der Nachweis der Begünstigung der Mieter nach Nummern 5.3 bis 5.53 später geführt wird. Dem Antrag sind Nachweise über die Zugehörigkeit der Mieter zum begünstigten Persönenkreis beizufügen, für deren Wohnungen Aufwendungszuschüsse beantragt werden, oder spätestens innerhalb von zwei Monaten nachzureichen; soweit Anträge vor dem 1. November 1993 gestellt werden, können Nachweise bis zum 31. Dezember 1993 nachgereicht werden. Nachweise sind nicht erforderlich

a) für Mieter von Wohnungen, die für alte Menschen zweckgebunden sind oder waren, wenn der Mieter das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Wohnung während der Dauer dieser Zweckbindung vor dem 1.10.1994 berechtigt bezogen hat, und

b) für die hinterbliebenen Ehegatten dieser Mieter.

5.4 Der Nachweis der Begünstigung ist zu führen,

5.41 wenn der Antrag vom Mieter gestellt wird, durch eine Einkommenserklärung gemäß RdErl. v. 6. 4. 1990 (SMBl. NW. 2370); bei Anträgen, die nach dem 30.9. 1994 gestellt werden, durch Einkommenserklärung gemäß RdErl. v. 1.9.1994 (SMBl. NW. 2370); hierbei ist als Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen;

5.42 wenn der Antrag vom Vermieter gestellt wird, durch Vorlage einer Ablichtung eines Bescheides oder einer Bescheinigung gemäß Nummern 5.51, 5.52 oder 5.53.

5.5 Anstelle des Nachweises gemäß Nummer 5.41 genügt die Vorlage einer Ablichtung

5.51 eines Wohngeldbescheides, mit dem Wohngeld für den Zeitpunkt des Beginns des Förderungszeitraumes (Nummern 4.1 bis 4.32) gewährt wird; die Ablichtung des Wohngeldbescheides kann der Mieter auch unmittelbar der Bewilligungsbehörde vorlegen, wenn der Antrag vom Vermieter gestellt wird;

5.52 einer Wohnberechtigungsbescheinigung, die innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn des Förderungszeitraumes nach § 5 Abs. l Satz l oder 2 Buchstabe a WoBindG aufgrund der Einhaltung der Einkommensgrenze nach dem Stand vom 1. Juli 1993 oder auf der Grundlage der §§ 25 bis 25 d des II. WoBauG in der Neufassung vom 19. August 1994 gemäß § 5 Abs. 3 Satz l WoBindG ausgestellt worden ist;

5.53 eine Bescheinigung des Sozialamtes, daß zu Beginn des Förderungszeitraumes pauschaliertes Wohngeld gewährt wird.

5.6 Der Mieter hat seinem Antrag außerdem beizufügen,

5.61 eine Auskunft des Vermieters über die Höhe und Zusammensetzung der Miete gemäß § 29 Abs. l NMV 1970,

5.62 eine Erklärung des Vermieters, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1997 die Bindung an die Kostenmiete entfallen wird.

5.7 Erhöhungen der Miete (Nummern 3.41 und 3.42), die bei Bewilligung zugrunde gelegt wurde (Nummer 2.1 Buchst d) oder Nummer 2.11), werden nicht berücksichtigt

5.8 Aus Anlaß eines Mieterwechsels wird die Gewährung von Aufwendungszuschüssen auf Antrag des Vermieters für eine Wohnung, für die bereits Aufwendungszuschüsse im Rahmen des Härteausgleichs 1993/97 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt des Wohnungsbezugs durch den neuen Mieter an neu berechnet (Weitergewährungsantrag), wenn der neue Mieter zum begünstigten Personenkreis gehört und dies gemäß Nummern 5.3 bis 5.53 nachgewiesen wird.

5.9 Anträge auf Bewilligung von Aufwendungszuschüssen im Härteausgleich 1993/97 können nur bis zum 30. Juni 1997 gestellt werden.

6 Bewilligung

6.1 Für die Entscheidung über die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen sind zuständig

a) die Bewilligungsbehörde (§ l Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung),

b) die Bewilligungsbehörde im Landesbediensteten-Wohnungsbau, wenn die Wohnung auch mit . Wohnungsfürsorgemitteln des Landes gefördert worden ist und ein Besetzungsrecht des Landes zugunsten Landesbediensteter an der Wohnung besteht.

6.2 Zur Vermeidung von Fehlsubventionen hat die Bewilligungsbehörde durch Beratung und stichprobenweise Mietpreiskontrolle (Nummer 2.21 der Kontroll-Richtlinien, Anlage l der W-WoBindG, RdErl. v. 13. 11.1989, SMBl. NW. 238) darauf hinzuwirken, daß von Nummer 3.6 abweichende Mieten bei der Gewährung von Aufwendungszuschüssen nicht zugrunde gelegt werden. Anlaß für eine Prüfung ist stets dann anzunehmen, wenn die monatliche Miete (Nummern 3.41 und 3.42) den Miethöchstbetrag (Nummer 3.2) um mehr als 2,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche übersteigt.

6.3 Werden Aufwendungszuschüsse von Wohnungsunternehmen beantragt,

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a) an denen kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte oder Kreise mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind oder

b) in deren Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder vergleichbaren Organen Bedienstete, Ratsoder Kreistagsmitglieder dieser Gebietskörperschaften tätig sind,

erteilen die Aufsichtsbehörden die nach §2 Abs. 2 WBFG erforderliche Zustimmung zur Verfahrensvereinfachung nicht gesondert zu jedem Antrag, sondern allgemein für alle Anträge des Wohnungsunternehmens im Rahmen des Härteausgleichs 1993/97.

6.4 Können Aufwendungszuschüsse nach dem Ergebnis der Prüfung überhaupt nicht gewährt werden, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

6.5 Sind Aufwendungszuschüsse nach dem Ergebnis der Prüfung zu gewähren, übersendet die Bewilligungsbehörde der Wohnungsbauförderungsanstalt die Entscheidung mit Begründung sowie eine Ausfertigung des geprüften Antrages mit Bearbeitungsvermerken. Dementsprechend fertigt die Wohnungsbauförderungsanstalt im Wege der automatisierten Datenverarbeitung den Bewilligungsbescheid. Dieser wird im Namen der Bewilligungsbehörde für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt erteilt (§4 Abs. l WBFG).

Die Wohnungsbauförderungsanstalt übersendet eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides an den Antragsteller, die Bewilligungsbehörde und die zuständige Stelle im Sinne von § 3 WoBindG. Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse an den Vermieter wird dem Bewilligungsbescheid ein vorbereiteter Antragsvordruck (Nummer 5.2) beigefügt.

6.6 Der Vermieter ist im Bewilligungsbescheid zu verpflichten,

6.61 die Miete einschließlich der Vorauszahlung auf die Betriebskosten-Umlage für die im Antrag und Bewilligungsbescheid aufgeführten Wohnungen insoweit und solange zu verringern, wie die Aufwendungszuschüsse im Rahmen des Härteausgleichs 1993/97 gewährt werden, und zwar unverzüglich ab Zugang des Bewilligungsbescheides,

6.62 für den Fall, daß die Miete einschließlich der Vorauszahlung der Betriebskosten-Umlage ohne Verringerung um die noch nicht bewilligten Aufweridungszu-schüsse gezahlt wurde und Aufwendungszuschüsse für diesen Zeitraum rückwirkend bewilligt werden, die überzahlten Mietbeträge unverzüglich zu erstatten und gegenüber diesem Anspruch des Mieters nur mit Ansprüchen auf solche Mietzahlungen für die Wohnung aufzurechnen, die für eine Mietzeit während des Förderungszeitraumes (Nummern 4.1 bis 4.32) geschuldet werden,

6.63 den Anspruch auf Auszahlung bewilligter Aufwendungszuschüsse nicht abzutreten oder zu verpfänden,

6.64 die bei der Gewährung der Aufwendungszuschüsse

.. nicht berücksichtigten Leistungen im Sinne der

Nummer 3.6 Satz 5 in voller Höhe zur Senkung der

Miete unter den Miethöchstbetrag (Nummer 3.2) an

. den Mieter weiter zu geben,

6.65 der Bewilligungsbehörde eine Verminderung der Miete im Sinne von Nummer 4.4 sowie den Zeitpunkt ihres Eintritts unverzüglich mitzuteilen,

6.66 der Bewilligungsbehörde unverzüglich den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem der Mieter die Nutzung der Wohnung beendet hat, für die Aufwendungszuschüsse gewährt werden,

6.67 Nachweise über die Verringerung oder Erstattung der Miete infolge Gewährung von Aufwendungszuschüssen (Nummern 6.61 bis 6.62 und 6.64) der zuständigen Stelle im Sinne von § 3 WoBindG, der Bewilligungsbehörde, dem Landesrechnungshof oder der vorprüfenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

6.7 Der Mieter ist im Bewilligungsbescheid zu verpflichten,

6.71 die Aufwendungszuschüsse zur Bezahlung der Miete zu verwenden,

6.72 den Anspruch auf Auszahlung bewilligter Aufwendungszuschüsse nicht abzutreten oder zu verpfänden,

6.73 der Bewilligungsbehörde eine Mietminderung im Sinne von Nummer 4.4 sowie den Zeitpunkt ihres Eintritts unverzüglich mitzuteilen,

6.74 der Bewilligungsbehörde den Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung unverzüglich mitzuteilen.

6.8 Die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen im Rahmen des Härteausgleichs 1993/97 ist eine Bewilligung von nichtöffentlichen Mitteln im Sinne von Tarif stelle 29.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Im Rahmen des Härteausgleichs 1993/97 dürfen Gebühren nach Tarifstelle 29.1.18 erhoben werden.

6.9 Die Akten über die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse sind bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitra'umes aufzubewahren. Dies gilt auch, soweit Härteausgleich aufgrund früherer Bestimmungen gewährt worden ist.

7 Auszahlung der Aufwendungszuschüsse

7.1 Die Wohnungsbauförderungsanstalt zahlt die bewilligten Aufwendungszuschüsse in Halbjahresraten aus, und zwar jeweils für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 30. Juni am 15. März,

b) vom 1. Juli bis 31. Dezember am 15. September

eines jeden Jahres. Die erste Rate wird in der Höhe ausgezahlt, die rechnerisch auf den Zeitraum vom Beginn des Förderungszeitraumes bis zum Ende des Halbjahreszeitraumes nach Satz l entfällt.

7.2 Die zuständige Stelle im Sinne von § 3 WoBindG unterrichtet unverzüglich die Bewilligungsbehörde, wenn ihr bekannt wird, daß bei einer Wohnung, für die Härteausgleich bewilligt worden ist, die Wohnungsnutzung durch den bisherigen Mieter endet.

7.3 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Wohnungsbauförderungsanstalt, wenn ihr insbesondere aufgrund von Mitteilungen des Vermieters, des Mieters oder der zuständigen Stelle (Nummern 6.66, 6.74 oder 7.2) bekannt wird, daß bei einer Wohnung, für die Härteausgleich bewilligt worden ist, die Wohnungsnutzung durch den bisherigen Mieter beendet ist.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Stellt daraufhin die Auszahlung der Aufwendungszuschüsse für die Zeit ab dem Ende des Monats ein, in dem der Mieter ausgezogen ist. Hat der Vermieter die Aufwendungszuschüsse beantragt, wird die Auszahlung auf seinen Weitergewährungsantrag (Nummer 5.8) - ggf. in neu berechneter Höhe - wieder aufgenommen.

7.4 Rückforderung, Erlaß und. Niederschlagung zu Unrecht ausgezahlter Aufwendungszuschüsse richten sich nach Anlage dieser Bestimmungen.

7.5 Werden die im Härteausgleich geleisteten Aufwendungszuschüsse wegen schuldhafter Verstöße gegen diese Bestimmungen zurückgefordert, so ist der zurückzuzahlende Betrag von dem Tage an, an dem die Voraussetzungen für die sofortige Rückzahlung erfüllt waren, bis zum Eingang bei der Wohnungsbauförderungsanstalt mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.

8 Vordrucke

Die Vordrucke, die in diesen Bestimmungen zur einheitlichen Anwendung vorgeschrieben sind, werden von der Wohnungsbauförderungsanstalt aufgestellt, von mir genehmigt und von der Wohnungsbauförderungsanstalt bekanntgemacht.

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9 Schlußvorschriften

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft Für Wohnungen, für die bereits Aufwendungszuschüsse nach diesen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Oktober 1994 bewilligt worden sind, wird der Förderungszeitraum bis zum 30. 6.1997 verlängert, wenn er nicht vorher gemäß Nummern 4.3 bis • 4.32 endet oder geendet hat Die Bewilligungsbehörden sind ermächtigt, entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen.


Anlagen: