Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten (Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten
(Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)

Runderlass der Staatskanzlei im Geschäftsbereich des
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 2 - 887 Nr. 1/2019 -

Vom 19. Juli 2019

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt aus Mitteln des Landesprogramms „Moderne Sportstätte 2022“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und von §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zu § 44 LHO genannt) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.

1.2

Zuwendungszweck ist die Herstellung einer an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichteten Sportstätteninfrastruktur und deren Nutzung für den Sport. Hierzu ist neben der Modernisierung und der energetischen Sanierung, die Herstellung von zeitgemäßen und barrierefreien Sportstätten und Sportanlagen notwendig. Eine intakte und zeitgemäße Sportstätteninfrastruktur fördert die Sportausübung und dient damit insbesondere der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsprävention. Darüber hinaus wird im besonderen Maße bürgerschaftliches Engagement für eine nachhaltige und offene Gesellschaft aktiviert.

1.3

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und entsprechender Programmaufrufe.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Entwicklung, Umbau und Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen sowie die begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur unter besonderer Berücksichtigung einer energetischen Ertüchtigung, digitaler Modernisierung, der Herstellung von Barrierefreiheit (-armut) und Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport. Der Erwerb von Sportstätten ist von der Förderung ausgeschlossen.

3

Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind

a) gemeinnützige, rechtsfähige Sportorganisationen,

b) Gemeinden und Gemeindeverbände und

c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

4.1.

gemäß Nummer 3a) die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im Rahmen eines mit der regional zuständigen Dachorganisation des organisierten Sports und im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten Gesamtkonzeptes nachweisen kann,

4.2

Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Sportstätte ist oder noch ein mindestens

10-jähriges Nutzungsrecht über die Sportstätte nachweisen kann.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2

Form der Zuwendung:

Zuschuss / Zuweisung

5.3

Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.4

Höhe der Zuwendung

5.4.1

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 a) beträgt die Förderung grundsätzlich:

a)bei einer Förderhöhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 90 Prozent,

b) bei einer Förderhöhe von mehr als 100 000 Euro bis 1 000 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 85 Prozent und

c) bei einer Förderhöhe von mehr als 1 000 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 80 Prozent

der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei einer Förderhöhe bis 100 000 Euro kann die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.1.1 nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde eine Förderung von bis zu 100 Prozent bewilligen, wenn der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die Erfüllung des im Landesinteresse stehenden Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mindestens 10 000 Euro (Mindestförderhöhe) betragen.

5.4.2

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 b) und c) gelten die Regelungen gemäß § 28 Absatz 3 Haushaltsgesetz beziehungsweise der VV/VVG zu § 44 LHO.

5.5

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, mit 35 Euro je Stunde.

Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise nach einem Muster der Bewilligungsbehörde zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.

5.6

Spenden und Eigenanteil

Spenden, andere Beiträge Dritter und bürgerschaftliches Engagement werden in voller Höhe als Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers anerkannt.

5.7

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu zählen grundsätzlich auch Ausgaben, die aus Gründen

a) der Nachhaltigkeit,

b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich ge

gebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit

bestimmten körperlichen Einschränkungen,

c) der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,

d) der digitalen Modernisierung und/oder

e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport

notwendig sind.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung abziehbare Vorsteuer.

6

Verfahren

6.1

Bewilligungsverfahren

6.1.1

Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK.

6.1.2

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und sind an die Bewilligungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 zu richten.

6.1.3

Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen.

6.2

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3a) erfolgt

a) bei Zuwendungen bis 100 000 Euro in Höhe von 80 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises,

b) bei Zuwendungen von mehr als 100 000 Euro bis 1 000 000 Euro in Höhe von 30 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 50 Prozent auf Antrag bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises sowie

c) bei Zuwendungen von mehr als 1 000 000 Euro in Höhe von 20 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 60 Prozent bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.3

Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 10.2 der VV beziehungsweise Nr. 10 der VVG zu § 44 LHO als einfacher Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.

7

Sonstige Bestimmungen für Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3a)

7.1

Dauer der Zweckbindung

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von 10 Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden. Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards erforderlich werden. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.

7.2

Vergaberegelungen

Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote anzufragen.

Bei Zuwendungen von mehr als 1 000 000 Euro ist bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden.

7. 3

Dingliche Sicherung

Bei einer Zuwendung von mehr als 1 000 000 Euro ist bei Bewilligungen für Baumaßnahmen an Einrichtungen auf nicht im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücken gemäß Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern.

Bei im Eigentum der von der öffentlichen Hand stehenden Liegenschaften tritt an die Stelle der dinglichen Sicherung die rechtsverbindliche Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers, die die dauerhafte Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Sports auch für den Fall zusichert, dass die gemeinnützige Sportorganisation gemäß Nummer 3a) als Betreiber ausfallen sollte.

7.4

Baufachliche Prüfung

Bei einer Zuwendung von mehr als 1 000 000 Euro ist gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine baufachliche Prüfung durchzuführen.

7.5

Vereinfachtes Verfahren

Bei Zuwendungen bis 100 000 Euro wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt, das zusätzliche Erleichterungen für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vorsieht. Zur Umsetzung ist ein eigens für dieses Verfahren vorgesehenen Zuwendungsbescheid gemäß Anlage 4 vorgesehen.

Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) im vereinfachten Verfahren ist ausgeschlossen. Die Einschränkungen gemäß Nummer 7.6 dieser Richtlinie sind deshalb hier unbeachtlich.

7.6

Sonstiges

Die Nummern 1.4, 3.1, 5.4, 5.5, 6.1 Satz 2, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P und die NBest-Bau werden ausgeschlossen.

8

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. August 2019 in Kraft und am 31. Juli 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 315, ber. S. 385.


Anlagen: