Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 10.11.2004 (MBl.NRW. 2004 S. 976.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II-B 3 - 2308.5.2 v. 15.1.1999
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II-B 3 - 2308.5.2
v. 15.1.1999
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -
Zuwendungen für die Förderung von Kleingärten, soweit diese in einem
rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten /
Dauerkleingartenanlagen.
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender
Dauerkleingartenanlagen.
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen in Verbindung
mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.5.
Neuerschließung bestehender, jedoch nicht mehr voll funktionsfähiger
Dauerkleingartenanlagen, soweit diese vor In-Kraft-Treten des
Bundeskleingartengesetzes errichtet worden sind, in Verbindung mit Maßnahmen
gem. Nummer 2.5.
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate
Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in
Dauerkleingartenanlagen einschließlich erforderlicher Kanalsysteme und deren
Anschluss
2.5.1 an öffentliche Abwasseranlagen oder
2.5.2 an abflusslose Abwassersammelgruben nach LWA-Merkblatt Nr. 4, soweit
öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung nicht vorhanden sind.
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.5 können nebeneinander gewährt
werden.
2.7
Als Schulgärten für Schulen im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes genutzte
Dauerkleingärten sind nach Maßgabe dieser Richtlinien förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind
- der Erwerb und/oder der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für
anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben und/oder
ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
- Unterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung vorhandener
Anlagen im Dauerkleingartengelände (z.B. Erneuerung von Wegesystemen, Spiel-
und Platzflächen, Einfriedigungen, Wasserversorgung, Toilettenanlagen),
- Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären
Gemeinschaftseinrichtungen,
- Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt
angeschlossen werden,
- Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie
Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden
(GV) als Träger der Vorhaben.
Zuwendungsvoraussetzungen
Dauerkleingartenanlagen
werden nur gefördert, wenn die durchschnittliche Größe aller Dauerkleingärten
mindestens 300 qm und höchstens 400 qm beträgt. Abweichungen kann die
Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus planerischen Gründen gerechtfertigt
sind.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen:
60 v.H. bis 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen nach Nummern
2.3 und 2.4 dürfen höchstens 3.835,- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige
Ausgaben zugrunde gelegt werden.
Bei
Maßnahmen nach Nummer 2.5 dürfen bis zu 307,- Euro je Kleingarten als
zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.
Bagatellgrenze: 5.113,- Euro.
Form der Zuwendung: Zuweisung/Darlehen
Darlehen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2.
Zuweisung für Maßnahmen nach Nummern 2.3, 2.4 und 2.5.
Bemessungsgrundlage
Bei
Maßnahmen nach Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 sind die Ausgaben für folgende
Erschließungsmaßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (z.B. Planierung,
Tiefenlockerung, Mutterbodenauftrag), Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen,
Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün,
Anlage von Biotopen aller Art sowie Bau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen
der Kleingärtner einschließlich dafür erforderlicher Ver- und
Entsorgungssysteme, soweit an die Kanalsysteme keine Einzelgärten oder darin
befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt angeschlossen werden.
Sonstige Nebenbestimmungen
Im Falle der Nummer 2.2 ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, mit den Maßnahmen
nach Nummer 2.3 innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass geförderte
- Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren
Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im
Falle des Pächterwechsels.
- Dauerkleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann
zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung
stehen.
- Dauerkleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine
unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis
2.5 nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen. Dabei ist zu bestätigen,
dass
7.1.2
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige
Kleingärtnerorganisation gehört wurde,
7.1.3
die geförderte Dauerkleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten
Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren
Verpachtung überlassen wird,
7.1.4
von den Kleingärtnern, deren Verbänden bzw. Vereinen die Erstattung des
Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht, und zwar auch nicht mittelbar über
den Pachtzins, verlangt wird.
7.1.5
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß
Nummer 2.5 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Erteilung eines
Zuwendungsbescheides nach dem Muster der Anlage 2.
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger nach dem
Erhalt des Zuwendungsbescheides über ein Darlehen mit der Bewilligungsbehörde
einen Darlehensvertrag nach dem Muster der Anlage 3 abzuschließen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist
bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vom Träger des
Vorhabens als Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zu führen.
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Die
Richtlinien treten rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft und gelten bis zum
31.12.2004.
Anlagen: