Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Runderlass vom 4. April 2017 (MBl. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017.



 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales II C 3 – 9310 –v. 1.10.1993 (ab 1.1.2003 MGSFF)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
durch das Land Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
II C 3 – 9310 –v. 1.10.1993
(ab 1.1.2003 MGSFF)

1

Zuwendungszweck und -grundsätze

1.1

Das Land gewährt im Rahmen des § 96 BVFG Zuwendungen für Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland, den Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO.

Vorrang genießen Maßnahmen, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen). Dazu zählen auch Maßnahmen im Inland mit Auslandsbezug. Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um

1.1.1

Veranstaltungen, bei denen Staatsangehörige der Herkunftsländer beteiligt sind,

1.1.2

Ausstellungen mit Ortswechsel zwischen In- und Herkunftsland,

1.1.3

zeitweiligen oder dauernden Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland und

1.1.4

die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland.

1.2

Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Träger der Maßnahmen sollen die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur- und Wissenschaftsbereichs anstreben.

1.3

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Personal- und Sachausgaben, soweit sie nicht dem Bereich der allgemeinen Weiterbildung oder der allgemeinen politischen Bildung zuzurechnen sind;

2.2

Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungsgegenständen für Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland.

3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1

natürliche Personen

3.2

juristische Personen des privaten Rechts

3.3

nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts

4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1

Zuwendungsart: Projektförderung

4.2

Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Förderrahmen: bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

Bagatellgrenze für die Zuwendung: 500 Euro

4.3

Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4

Bemessungsgrundlage

4.4.1

Die Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen ist von der Erhebung angemessener Teilnehmerbeiträge und Entgelte abhängig zu machen. Eine Ausnahme kann in begründeten Einzelfällen von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

4.4.2

Für Referentinnen und Referenten sind Reisekostenerstattungen in Höhe der jeweils für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen (Landesreisekostengesetz – LRKG -) zuwendungsfähig.

4.4.3

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bei Veranstaltungen im Ausland sowie bei Veranstaltungen im Inland für ausländische Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fahrkosten maximal in Höhe von 50 v.H. der Ausgaben für die Bahnfahrkarte 2. Klasse (Gruppenfahrt), bei Veranstaltungen im Inland im Übrigen keine Fahrkosten als zuwendungsfähig anerkannt.

4.4.4

Ausgaben für Referentinnen- und Referentenhonorare können bis zu folgenden Höchstbeträgen als zuwendungsfähig anerkannt werden:

4.4.4.1

30,68 Euro/Std. (45 Minuten) für einen einfachen Vortrag oder für die Leitung von Diskussionen und Arbeitskreisen, die sich an Vorträge oder Berichte anschließen;

4.4.4.2

61,36 Euro/Std. (45 Minuten) für Vorträge und Berichte einschließlich der Leitung von Diskussionen, die eine aufwendige Vorbereitung erfordern.

4.4.4.3

153,39 Euro/Std. (45 Minuten) für besonders qualifizierte Vorträge (z.B. durch Hochschullehrerinnen und -lehrer).

4.4.5

Für Darbietungen künstlerischer Art und Dolmetscherleistungen gelten die vorstehenden Honorarsätze entsprechend. Darüber hinaus können im Falle des Satzes 1 Reisekosten im Rahmen der Nr. 4.4.2 als zuwendungsfähig anerkannt werden.

4.4.5.1

Für Künstlergruppen gelten die Honorarsätze nach Nr. 4.4.4.3 je Person, maximal jedoch ein Höchstbetrag von 5112,92 Euro.

4.4.6

Soweit Laiengruppen das Programm künstlerisch wesentlich mitgestalten oder ganz bestreiten, sind Pauschalhonorare zuwendungsfähig, und zwar für Gruppen bis zu 20 Mitgliedern nicht mehr als 255,65 Euro. Die Pauschale kann für jedes weitere Mitglied um 12,78 Euro erhöht werden. Darüber hinaus können Fahrkosten im Rahmen der Nr. 4.4.3 als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine Ausnahme kann in begründeten Einzelfällen die Bewilligungsbehörde zulassen.

4.4.7

Zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen einschließlich der Ausgaben für die Vorbereitung kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zusätzlich bis zu 15 v.H. der als zuwendungsfähig anzuerkennenden Gesamtausgaben der Einzelmaßnahme – höchstens jedoch 766,94 Euro – bei Glaubhaftmachung in die Förderung einbeziehen.

5

Verfahren

5.1

Antragsverfahren

Die Anträge sind für das 1. Halbjahr jeweils bis zum 30. November des Vorjahres, für das 2. Halbjahr bis zum 31. Mai nach dem Muster der Anlage 1* (zweifache Ausfertigung) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

5.2.

Bewilligungsverfahren

5.2.1

Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2* zu verwenden.

5.2.2

Bewilligungsbehörde ist:

5.2.2.1

Für Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden sollen, die für den Sitz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständige Bezirksregierung.

5.2.2.2

Für Maßnahmen von Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihren Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens haben, die Bezirksregierung Düsseldorf.

5.2.2.3

Für Maßnahmen in

- Rumänien die Bezirksregierung Arnsberg,

- Russland die Bezirksregierung Detmold,

- Polen die Bezirksregierung Köln,

- allen übrigen Staaten Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas sowie für Maßnahmen, bei denen mehrere Bezirksregierungen zuständig wären, die Bezirksregierung Münster.

5.3

Auszahlungsverfahren

Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides.

5.4

Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache und deutscher Währung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlage 3* zu erbringen.

5.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

5.6

Bei Erstattungsansprüchen kann die Bewilligungsbehörde von einer Erstattung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 153,39 Euro bzw. der Zinsanspruch 25,56 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.

* Anlagen sind hier nicht abgedruckt s. MBl. NRW. 1993 S. 1728 ff (DM sind durch Euro zu ersetzen.)

MBl. NRW. 1993 S. 1726.