Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Ausländerwesen Ausschreibung von abhanden gekommenen ausländischen Pässen zur Identitätsprüfung RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1984 -1 C 4/43.641

Ausländerwesen
Ausschreibung von abhanden gekommenen
ausländischen Pässen zur Identitätsprüfung

RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1984 -1 C 4/43.641

Die missbräuchliche Benutzung von abhanden gekommenen gemeldeten ausländischen Pässen und Passersatzpapieren muss erschwert werden. Die Einleitung dazu geeigneter Fahndungsmaßnahmen erfordert, dass die Polizei Kenntnis von derartigen Verlustmeldungen erhält. Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

1.
Die Ausländerbehörden leiten Informationen über die ihnen als abhanden gekommenen gemeldeten Pässe und Passersatzpapiere an die zuständige Kreispolizeibehörde weiter.
Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Kreispolizeibehörde nachweisbar bereits durch eine Strafanzeige oder auf andere Weise von dem Verlust des ausländischen Passes oder Passersatzpapiers Kenntnis erhalten hat.

2.
Die Kreispolizeibehörden veranlassen beim Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen die Aufnahme in das polizeiliche Fahndungssystem.

3.
Den Kreispolizeibehörden obliegt auch die Löschung der Fahndungsnotierungen. Sie sind deshalb ebenfalls zu unterrichten, wenn als abhanden gekommen gemeldete ausländische Pässe oder Passersatzpapiere wieder aufgefunden werden.

4.
Für die Mitteilungen an die Kreispolizeibehörden ist ein Formblatt (2fach) nach dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden.

Die Kreispolizeibehörden senden eine Ausfertigung der Mitteilung mit Bestätigung der Fahndungsnotierung bzw. -löschung an die Ausländerbehörden zurück.


MBl. NRW. 1984 S. 948.


Anlagen: