Historische SMBl. NRW.

Obsolet durch Fristenablauf



 

Historisch:

Umsetzung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122.39.01.01-2-15-183(260) vom 30.11.2015

Umsetzung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122.39.01.01-2-15-183(260)
vom 30.11.2015

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten.

Es enthält im Wesentlichen die folgenden gesetzlichen Änderungen:

1.      §§ 47, 48, 71  AsylG: Verlängerung der Möglichkeit, Asylbewerber zu verpflichten, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, von derzeit drei auf sechs Monate sowie für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten über sechs Monate hinaus bis zur Ausreise oder Abschiebung. In beiden Fällen verlängert sich auch die Residenzpflicht entsprechend. Die Regelung gilt auch für Folgeantragsteller, die das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatten.

2.      §§ 61 AsylG, 60a AufenthG: Einführung eines Beschäftigungsverbots für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben sowie für Duldungsinhaber aus diesen Staaten, deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

3.      § 63a AsylG: Einführung einer Rechtsgrundlage für die BÜMA

4.      § 67 AsylG: Anpassung der Regelung zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

5.      Anlage II (zu § 29a AsylG): Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten

6.      § 1a AsylbLG: Beschränkung der Leistungsgewährung auf das physische Existenzminimum für vollziehbar Ausreisepflichtige, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, sowie für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Gleiches gilt für im Rahmen künftiger EU-weiter Umsiedlungen („relocation“) verteilte Asylbewerber, die entgegen der Verteilentscheidung für einen anderen Mitgliedstaat trotzdem in Deutschland einen Asylantrag stellen.

7.      § 3 AsylbLG: Stärkung des Sachleistungsprinzips in Erstaufnahmeeinrichtungen, indem das bisherige „Taschengeld“ so weit wie möglich durch Sachleistungen (auch Wertgutscheine) erbracht werden soll. In der Anschlussunterbringung (in Gemeinschaftsunterkünften) kann ebenso verfahren werden.

8.      § 3 Abs. 6 AsylbLG: Soweit Geldleistungen erbracht werden, dürfen sie höchstens einen Monat im Voraus ausgezahlt werden.

9.      § 23a AufenthG: Neuer Regel-Ausschlussgrund für Härtefallverfahren für den Fall, dass ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht

10.  §§ 44, 45a AufenthG: Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und bestimmte Geduldete sowie Schaffung einer auf das Sprachniveau des Integrationskurses aufbauenden berufsbezogenen Sprachförderung.

11.  § 59 AufenthG: Verbot der Ankündigung des Abschiebungstermins.

12.  § 60a AufenthG: Eigenständige Anordnungsbefugnis der Länder zur Aussetzung der Abschiebung nur noch für höchstens drei statt der bisherigen sechs Monate.

13.  § 96 AufenthG: Strafverschärfung für den Grundtatbestand der Schleusung, die künftig mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird. In minder schweren Fällen bleibt es beim bisherigen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren).

14.  Flankierend sind am 28.10.2015 einige Regelungen auf Verordnungsebene in Kraft getreten. Hier sind insbesondere zu nennen:

·         § 26 BeschV: Einführung der Möglichkeit der legalen Arbeitsmigration aus den Staaten des Westbalkans auch ohne besondere berufliche Qualifikation für die Jahre 2016 bis einschließlich 2020.

·         § 32 BeschV: Lockerung des Leiharbeitsverbots für Asylbewerber und Geduldete, allerdings verknüpft mit dem Erfordernis einer Vorrangprüfung.

Ergänzend zu den genannten Regelungen weise ich auf Folgendes hin:

·         zu 1: Die Verpflichtung, verlängert in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen,  betrifft ausschließlich den in den Regelungen genannten Personenkreis (Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. Folgeantragsteller, die das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatten). Für das Land besteht keine Verpflichtung, von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Das Land wird im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in den Landesliegenschaften für bestimmte Herkunftsländer von der Möglichkeit des längeren Verbleibs in den Landesliegenschaften Gebrauch machen.

·         zu 2: Die zum Thema „Neue legale Wege zur Arbeit in Deutschland“ vom BMI in mehreren Sprachen des Westbalkans erstellten Informationsblätter sind in der Anlage beigefügt. Sie

werden  in den Landesliegenschaften verteilt bzw. ausgehängt. Eine Übersendung an die landesgeförderten Verfahrens- und Rückkehrberater ist erfolgt.

·         zu 3: Für die seit Jahrzehnten geübte Praxis, Asylsuchenden eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) auszustellen, damit sie sich als ausländerrechtlich registrierter Ausländer ausweisen können, bevor ihnen vom BAMF nach erfolgter Anhörung eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) ausgestellt wird, ist nun mit § 63a AsylG eine Rechtsgrundlage geschaffen worden.

Der Beginn des gestatteten Aufenthaltes, der an das Asylgesuch geknüpft ist, kann mit der BüMA nachgewiesen werden. Die BüMA reicht damit auch für den Nachweis der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG aus.

·         zu 4: Nach bisheriger Rechtslage erlosch die Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Asylgesuch ein Asylantrag beim BAMF gestellt wurde.  Diese Rechtsfolge wurde für die Fälle beseitigt, in denen die Nichteinhaltung der Frist auf die Terminierung des BAMF zurückzuführen ist.

Die mit der Rechtsänderung erfolgte Klarstellung, dass ein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nicht eintritt, wenn die allein zuständige Behörde (hier das BAMF) die Fristwahrung unmöglich macht, ist auch auf zurückliegende Fälle anzuwenden.

·         zu 5: Nachdem schon mit Wirkung vom 1.11.2014 die Liste sicherer Herkunftsstaaten um Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien erweitert worden war, sind mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nun auch Albanien, Kosovo und Montenegro in diese Liste aufgenommen worden.

Für Ausländer aus diesen Herkunftsstaaten hat das zur Folge, dass

·         Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind, es sei denn, die angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a AsylG),

·         sie verpflichtet sind, bis zur BAMF-Entscheidung und im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1a AsylG),

·         während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt worden ist (vgl. § 61 Abs. 2 AsylG).

·         ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, wenn ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde und sie eine Duldung besitzen (§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG),

·         eine Ermessensduldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht in Betracht kommt (§ 60a Abs. 2 AufenthG),

·         sie an Integrationskursen und einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht teilnehmen dürfen (§ 44 Abs. 4, § 45 Abs. 2 AufenthG).

·         zu 6: Zur Umsetzung dieser Regelung finden demnächst Gespräche auf Bund-Länder-Ebene statt, um ein möglichst bundeseinheitliches Verwaltungshandeln zu erreichen.

·         zu 7: Bei Unterbringung in den Landesliegenschaften wird bis auf Weiteres wie bisher das Taschengeld gezahlt, da Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand gewährt werden können.

Nach Zuweisung an die Kommunen entscheiden diese in eigener Verantwortung, in welchen Fällen die neuen Regelungen zur Anwendung kommen. Die Kommunen führen das Asylbewerberleistungsgesetz als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus. Es obliegt den Kommunen zu bewerten, welche Leistungsart im Rahmen des vertretbaren Verwaltungsaufwands erbracht wird (§ 3 Abs. 2 S. 6 und 7 AsylbLG).

·         zu 8: Ich gehe davon aus, dass Taschengeldzahlungen in den Landesliegenschaften auch bisher schon weniger als einen Monat im Voraus erbracht wurden.

Die Vorschrift bindet auch unmittelbar die Entscheidungspraxis der Kommunen.

·         zu 9: Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet die Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Klarstellung im Rahmen der Novellierung der Härtefallkommissionsverordnung ist beabsichtigt.

·         zu 10:  Die Integrationskurse nach § 44 AufenthG sind für folgende Zielgruppen geöffnet:

1. Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Iran, Irak, Syrien, Eritrea) oder

2. Ausländer, die eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder

3. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.

Die Zulassung setzt einen Antrag voraus, der beim BAMF zu stellen ist. Der Zulassungsantrag und das dazugehörige Merkblatt finden sich unter www.bamf.de/formulare.

Es wird gebeten, die Zielgruppe entsprechend zu beraten.

·         zu 11: Hierzu wurde Näheres mit Erlass vom 06.November 2015 geregelt. Der Erlass ist als Anlage beigefügt.

·          zu 12: Es besteht eine Anordnung über die Aussetzung der Abschiebung nach Syrien, deren Gültigkeit mit Erlass vom 05.10.2015 bis zum 30.09.2016 weiter verlängert worden ist.

·         zu 14: Voraussetzungen sind:

·         Konkretes Arbeitsplatzangebot und Visumantrag aus dem Ausland

·         Kein Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG in den letzten zwei Jahren vor der beabsichtigten Beschäftigung (Ausnahme: Asylantrag nach dem 01.01.2015 aber vor Inkrafttreten des Gesetzes und unverzügliche Ausreise nach Inkrafttreten).

·         Die Regelungen zur Vorrangprüfung bleiben unverändert.

Siehe auch Anmerkung zu 2.

Ich bitte um Weiterleitung an die Ausländerbehörden sowie die Städte und Gemeinden Ihres Bezirks.

Anlage:

1. Erlass vom 6.11.2015

2. Westbalkan Regelung Aushang BMI

3. Westbalkan Regelung Aushang BMI sr

4. Westbalkan Regelung Aushang BMI mk

5. Westbalkan Regelung Aushang BMI me

6. Westbalkan Regelung Aushang BMI hr

7. Westbalkan Regelung Aushang BMI bos

8.  Westbalkan Regelung Aushang BMI ALB


Anlagen: